Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

CASE OF KHELILI v. SWITZERLAND - [German Translation] summary by the Austrian Institute for Human Rights (ÖIM)

Rubrum

NLMR 5/2011-EGMR

© Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Übersetzung wurde bereits in Newsletter Menschenrech-

te 2011/5 veröffentlicht] Die erneute Veröffentlichung wurde allein für die Aufnahme in die HUDOC-Datenbank des

EGMR gestattet. Diese Übersetzung bindet den EGMR nicht.

© Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Translation already published in Newsletter Menschen-

rechte 2011/5] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its inclusion in the

Court's database HUDOC. This translation does not bind the Court.

© Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Traduction déjà publiée dans Newsletter Menschenrechte

2011/5] L’autorisation de republier cette traduction a été accordée dans le seul but de son inclusion dans la base de

données HUDOC de la Cour. La présente traduction ne lie pas la Cour.

Sachverhalt

Die Bf. ist französische Staatsangehörige. 1993 wurden »Prostituierte« durch »Schneiderin« ersetzt worden sei.

bei ihr im Zuge einer Polizeikontrolle in Genf Visitenkar- Die Vermerke im Polizeiakt betreffend die gegen sie

ten mit der Aufschrift »Nette, hübsche Dame Ende drei- 2001 erstatteten Strafanzeigen wären jedoch nach wie

ssig wartet auf einen Freund, der ab und zu mal ein Glas vor vorhanden. Eine Löschung komme aus Präventions-

mit ihr trinkt oder mit ihr ausgeht. Tel. Nr. [...]« vorge- gründen nicht in Frage. Im Übrigen hätte im Septem-

funden. Sie wurde daraufhin von der Genfer Polizei als ber 2003 ein ähnlicher Sachverhalt zu einer Strafanzeige

Prostituierte registriert. Die Bf. bestreitet bis heute, der eines gewissen G. H. geführt, sodass offenbar eine gewis-

Prostitution nachgegangen zu sein.

se Kontinuität gegeben sei, was die von der Bf. angeb-

Im Oktober bzw. November 2001 erstatteten zwei Pri- lich begangenen Straftaten anlange. Ihr Berichtigungs-

vatpersonen Strafanzeige gegen die Bf. wegen Belei- gesuch könne erst nach Ablauf einer »Bewährungsfrist«

digung und Nötigung. Über das weitere Verfahren ist von fünf Jahren behandelt werden.

nichts bekannt. 2003 wurde die Bf. von der Schweizer

Mit Beschluss vom 20.10.2006 bestätigte der Prä-

Polizei darüber informiert, dass sie in der elektroni- sident der Anklagekammer diese Entscheidung. Die

schen Kartei nach wie vor als Prostituierte geführt werde. Bf. rief daraufhin das Bundesgericht an, welches ihre

2005 wurde die Bf. vom Strafgericht Lausanne in einer Beschwerde mit Urteil vom 19.10.2006 abwies. Es

anderen Strafsache wegen Beleidigung und »Telefonter- schloss sich der Ansicht der Vorinstanzen an, was die

ror« zu 20 Tagen Haft auf Bewährung verurteilt.

Zulässigkeit der Aufbewahrung personenbezogener

Am 15.7.2005 ordnete der Leiter der Genfer Polizei die Daten der Bf. im Zusammenhang mit den Strafanzeigen

Berichtigung der Berufsbezeichnung »Prostituierte« in aus dem Jahr 2001 anlangte. Zu der von ihr behaupteten

»Schneiderin« an. Der Bf. wurde mitgeteilt, dass auch die Nichtlöschung des Eintrags »Prostituierte« führte es aus,

Zusatzvermerke »Gunstgewerblerin«, »Eskortservice« dass bereits der Präsident der Anklagekammer hervor-

und »Kundenfang« gelöscht worden seien.

gehoben habe, es sei nicht möglich, diesen im Polizei-

Am 24.6.2006 erfuhr die Bf. im Zuge eines Telefonge- akt zu entfernen, da die Frage des Berufs der Bf. bereits

sprächs mit einer nicht näher genannten Polizeidienst- mehrfach polizeiliche Erkundigungen nach sich gezo-

stelle, dass sie im polizeilichen Informationsregister gen hätte. Im polizeilichen Informationsregister sei die

unverändert als Prostituierte aufscheine. Sie verlang- Bezeichnung aber korrigiert worden, da nicht nachge-

te daraufhin vom Leiter der Genfer Polizei, dass dieser wiesen hätte werden können, dass die Bf. tatsächlich

Passus unverzüglich getilgt werde. Ferner ersuchte sie heimlich der Prostitution nachgegangen sei.

um Löschung der Eintragung der Strafanzeigen wegen

Beleidigung und Nötigung aus dem Jahr 2001, da diese Nordvaud eine von der Bf. gegen G. H. wegen Verleum-

unbegründet bzw. bereits verjährt seien. dung erstattete Strafanzeige ab. Es stellte fest, dass sie

Am 15.3.2007 wies das Polizeigericht La Broye und

Mit Schreiben des Leiters der Genfer Polizei vom der Polizei zufolge eine in Genf allseits bekannte Pros-

3.7.2006 wurde die Bf. darüber in Kenntnis gesetzt, dass tituierte sei. Laut einem Schreiben des schweizerischen

im Informationsregister die berufliche Bezeichnung Koordinators von der Zentralstelle für polizeiliche und

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Khelili gg. die Schweiz

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zollbehördliche Zusammenarbeit seien in der dortigen Aufbewahrung dieser Daten stellten einen Eingriff in

Datenbank bestimmte, die Bf. betreffenden Tatsachen Art. 8 EMRK dar, da diesen Angaben ein persönlicher

gelöscht worden, er wisse aber nicht, um welche es sich Charakter innewohnte, indem sie sich auf ein identifi-

genau handle. Jedenfalls sei es ihr nicht gelungen, ihre ziertes bzw. identifizierbares Individuum bezogen. Zwar

Aktivitäten als Gunstgewerblerin zu widerlegen.

wurde die Berufsbezeichnung »Prostituierte« aus dem

elektronischen Informationsregister entfernt und durch

»Schneiderin« ersetzt. Die strittige Bezeichnung scheint

jedoch nach wie vor im Polizeiakt auf, der im Zusam-

menhang mit gegen die Bf. von Privatpersonen erstat-

Rechtsausführungen

Die Bf. rügt eine Verletzung von Art. 8 EMRK (hier: Recht tete Strafanzeigen angelegt wurde. Zu prüfen ist, ob der

auf Achtung des Privatlebens).

Eingriff nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt war.

Im vorliegenden Fall basierte der Eingriff auf einer

innerstaatlichen Rechtsgrundlage, nämlich Art. 1 des

Gesetzes des Kantons Genf vom 29.9.1977 über den poli-

zeilichen Nachrichtendienst und die Ausstellung von Leu-

mundszeugnissen. Er war somit gesetzlich vorgesehen.

Der GH akzeptiert, dass die Aufbewahrung von per-

I. Zur behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK

1.

Zur Zulässigkeit

Die Bf. beklagt sich darüber, dass sie seit 1993 bis zum

heutigen Tag vom polizeilichen Informationsdienst bzw. sönlichen Daten der Bf. die Verteidigung der Ordnung,

im Akt der Genfer Polizei als Prostituierte geführt werde. die Verhinderung von strafbaren Handlungen und den

Die Regierung bringt vor, die Bf. beziehe sich in ihrem Schutz der Rechte anderer zum Ziel hatte.

Beschwerdevorbringen auf das Urteil des Polizeigerichts

Der GH hatte bereits im Fall S. und Marper/GB Gele-

La Broye und Nordvaud vom 15.3.2007, wonach sie eine genheit, Prinzipien betreffend die Aufbewahrung per-

in Genf allseits bekannte Prostituierte sei. Angesichts sonenbezogener Daten herauszuarbeiten. Demnach

dieser neuen Tatsache hätte die Bf. das Bundesgericht verfügen die Behörden in diesem Bereich über einen

mit einem Antrag auf Urteilsberichtigung anrufen sol- gewissen Ermessensspielraum, der insbesondere vom

len. Da sie dies nicht gemacht habe, sei der innerstaatli- Charakter und der Endgültigkeit des Eingriffs abhängig

che Instanzenzug nicht erschöpft worden.

ist. Der Gesetzgeber hat ferner angemessene Garantien

Der GH kann sich dieser Auffassung nicht anschlie- zur Verfügung zu stellen, um eine den Grundsätzen von

ssen. Im vorliegenden Fall hat die Bf. das Bundesgericht Art. 8 EMRK widersprechende Verwendung personenbe-

mit einer verwaltungsrechtlichen Beschwerde gegen den zogener Daten zu unterbinden.

Beschluss des Präsidenten der Anklagekammer angeru-

Was die Frage angeht, ob der Eingriff im vorliegen-

fen und ist über ihre – auf die Konvention gestützten – den Fall verhältnismässig war und ob ein angemessenes

Rügen in der Sache entschieden worden. Der innerstaat- Gleichgewicht zwischen den öffentlichen und privaten

liche Instanzenzug wurde somit erschöpft.

Interessen gewahrt wurde, wirft die Behauptung der Bf.,

Die Regierung hält fest, der Leiter der Genfer Polizei sie sei seit 1993 in den Akten der Genfer Polizei als Pro-

habe dem Berichtigungsgesuch der Bf. am 15.7.2005 stituierte eingetragen, ein ernstes Problem auf, ist doch

entsprochen. Angesichts dessen könne sie nicht mehr seither viel Zeit vergangen. Ein derartiger Eingriff in von

behaupten, Opfer einer Konventionsverletzung zu sein.

Art. 8 EMRK geschützte Rechte kann nur durch die Exis-

Der GH hegt keinerlei Zweifel an der Richtigkeit der tenz besonderer Umstände und durch überzeugende

Feststellung der Gerichte bzw. den Angaben der Regie- Motive gerechtfertigt sein. Die strittige Bezeichnung ist

rung, wonach die Bezeichnung »Prostituierte« aus dem nämlich geeignet, dem guten Ruf der Bf. zu schaden und

elektronischen Datenbestand entfernt wurde. Anderer- ihr Alltagsleben für den Fall, dass die im Polizeiakt ent-

seits geht aus dem Urteil des Bundesgerichts unmiss- haltenen Informationen an die Behörden weitergege-

verständlich hervor, dass dieser Vermerk im Polizeiakt ben werden, schwieriger zu gestalten. Dies muss umso

nicht gestrichen wurde. Die Bf. kann daher diesbezüg- mehr für die heutige Zeit gelten, unterliegen doch per-

lich behaupten, Opfer einer Verletzung von Art. 8 EMRK sonenbezogene Daten der automatischen Datenver-

zu sein.

arbeitung, wodurch der Zugang zu und die Verteilung

Dieser Beschwerdepunkt ist weder offensichtlich von Daten beträchtlich erleichtert wird. Die Bf. verfüg-

unbegründet noch aus einem anderen Grund unzuläs- te somit über ein erhebliches Interesse, das Wort »Pro-

sig und daher für zulässig zu erklären (einstimmig).

stituierte« aus der polizeilichen Datenbank gelöscht zu

bekommen.

Was das öffentliche Interesse an einer Speicherung

betrifft, erfolgte die diesbezügliche Eintragung auf-

2.

In der Sache

Die Speicherung von Informationen betreffend das Pri- grund der blossen Tatsache, dass bei der Bf. anlässlich

vatleben der Bf. (zu dem auch der Beruf gehört) und die einer Polizeikontrolle Visitenkarten vorgefunden wur-

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Khelili gg. die Schweiz den. Es hat aber bereits das Bundesgericht festgehalten,

Dazu kommt, dass der Leiter der Genfer Polizei am

dass obige Bezeichnung vom Informationsdienst der 15.7.2005 gegenüber der Bf. bestätigt hat, die Bezeich-

Polizei korrigiert wurde, da nicht festgestellt hätte wer- nung »Prostituierte« sei berichtigt worden. Am 24.6.2006

den können, dass die Bf. sich tatsächlich der Prostitu- erfuhr sie jedoch im Zuge eines Telefongesprächs mit

tion hingegeben hat. Sie sei lediglich verdächtig, heim- einer Dienststelle, dass sie nach wie vor als »Prostituier-

lich als Prostituierte gearbeitet zu haben. Der GH räumt te« geführt werde. Aus einem Urteil des Polizeigerichts

zwar ein, dass die Aufbewahrung von Daten betreffend von La Broye und Nordvaud vom 15.3.2007 geht wiede-

das Privatleben einer Person für den Fall, dass sie erneut rum hervor, dass laut einem Schreiben des schweizeri-

rückfällig werden sollte, durchaus verhältnismässig sein schen Koordinators von der Zentralstelle für polizeiliche

kann. Der Verdacht, die Bf. gehe der heimlichen Prosti- und zollbehördliche Zusammenarbeit in der dortigen

tution nach, war jedoch sehr vage und allgemein gehal- Datenbank bestimmte, die Bf. betreffende Tatsachen

ten und konnte durch keine konkreten Tatsachen erhär- gelöscht worden seien, »er wüsste aber nicht, um welche

tet werden.

Fakten es sich hier genau handle«.

Es trifft zwar zu, dass die Bf. am 26.5.2005 wegen Belei-

Angesichts dieser Ungewissheiten, des widersprüch-

digung und »Telefonterror« zu 20 Tagen Haft auf Bewäh- lichen Verhaltens der Behörden, ferner des in Art. 3A

rung verurteilt wurde, jedoch vermag der GH zwischen Abs. 2 des Gesetzes vom 29.9.1977 niedergelegten Prin-

dieser Verurteilung wegen eines geringfügigen Delikts zips, wonach letztere den Beweis für die Richtigkeit einer

und der Aufrechterhaltung der strittigen Massnahme Eintragung anzutreten haben, des reduzierten Ermes-

keinen kausalen Zusammenhang zu erkennen.

sensspielraums, über den die innerstaatlichen Stellen

Der GH will die Bedeutung einer vorbeugenden Krimi- in diesem Bereich verfügten und letztlich der Schwere

nalitätsbekämpfung nicht unterschätzen. Mit Rücksicht des Eingriffs in die Rechte der Bf. kommt der GH zu dem

auf die vorstehenden Überlegungen und insbesondere Ergebnis, dass die Aufrechterhaltung der Bezeichnung

im Hinblick auf das überragende Prinzip der Unschulds- »Prostituierte« in der Datenbank der Polizei über Jahre

vermutung in einer demokratischen Gesellschaft ver- hinweg in einer demokratischen Gesellschaft nicht not-

mag die Bezeichnung »Prostituierte« als Beruf der Bf., wendig war. Verletzung von Art. 8 EMRK (einstimmig).

welche niemals wegen unzulässiger Ausübung der Pro-

stitution nach Art. 199 des schweizerischen Strafgesetz-

buchs verurteilt wurde, aber kein dringendes gesell-

II. Entschädigung nach Art. 41 EMRK

schaftliches Bedürfnis iSv. Art. 8 EMRK darzustellen.

€ 15.000,– für immateriellen Schaden (einstimmig).

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Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Art. 10 und Art. 13 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2011; der Erlass wurde am 11. März 2012, 23. September 2012, 3. März 2013, 9. Februar 2014, 18. Mai 2014, 14. Juni 2015, 1. Januar 2016, 12. Februar 2017, 24. September 2017, 1. Januar 2018, 23. September 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.
  • Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Art. 8, Art. 41, Art. 69, Art. 77 und Art. 78 — gelesen in der Fassung vom 1. Juni 2010; der Erlass wurde am 23. Februar 2012, 1. August 2021, 1. Februar 2022 und 16. September 2022 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über die politischen Rechte, Art. 1, Art. 1B, Art. 2 und Art. 3A — gelesen in der Fassung vom 1. Februar 2010; der Erlass wurde am 1. Januar 2013, 1. März 2015, 1. November 2015 und 23. Oktober 2022 erneut konsolidiert.