Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

CASE OF M.O. v. SWITZERLAND - [German Translation] summary by the Austrian Institute for Human Rights (ÖIM)

Rubrum

NLMR 3/2017-EGMR

© Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Übersetzung wurde bereits in Newsletter Menschenrech-

te 2017/3 veröffentlicht] Die erneute Veröffentlichung wurde allein für die Aufnahme in die HUDOC-Datenbank des

EGMR gestattet. Diese Übersetzung bindet den EGMR nicht.

© Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Translation already published in Newsletter Menschen-

rechte 2017/3] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its inclusion in the

Court's database HUDOC. This translation does not bind the Court.

© Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Traduction déjà publiée dans Newsletter Menschenrechte

2017/3] L’autorisation de republier cette traduction a été accordée dans le seul but de son inclusion dans la base de

données HUDOC de la Cour. La présente traduction ne lie pas la Cour.

Sachverhalt

Der 1990 geborene Bf. stammt aus Eritrea. Im Juni 2014

Das SEM setzte dem Bf. am 19.5.2016 eine Frist zur

reiste er in die Schweiz ein, wo er einen Asylantrag stell- freiwilligen Ausreise, die am 17.7.2016 verstrich. Am

te. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) führte drei 22.7.2016 empfahl der GH gemäss Art. 39 VerfO, den Bf.

Befragungen durch. Dabei gab der Bf. an, er sei zum bis auf Weiteres nicht abzuschieben.

Militärdienst eingezogen worden, nachdem seine Schul-

noten nicht für den Besuch einer höheren Schule ausge-

reicht hatten. Er habe versucht, aus der Armee zu flie- Rechtsausführungen

hen, sei jedoch gefangengenommen, geschlagen und

in das Gefängnis von Wi’a gebracht worden. Dort hätten Der Bf. behauptete eine Verletzung von Art. 3 EMRK (hier:

sehr schlechte hygienische Bedingungen geherrscht. Verbot der Folter und der unmenschlichen oder erniedrigen-

Eines Nachts sei es ihm gelungen, aus der Haft zu ent- den Behandlung) und von Art. 4 EMRK (Verbot der Sklave-

kommen. Den Zeitraum seiner Freiheitsentziehung gab rei und Leibeigenschaft und der Zwangsarbeit) durch seine

er in seiner ersten Befragung mit Juni 2012 bis Septem- Ausweisung nach Eritrea.

ber 2013 an, änderte dies jedoch im zweiten Interview

auf März bis Oktober 2013. Nähere Angaben zu seinem

I. Zur behaupteten Verletzung von Art. 3 EMRK

Militärdienst – etwa über seine Einheit oder die Namen

seiner Vorgesetzten – konnte er nicht machen. Zu sei- (54) Der Bf. brachte vor, er würde im Fall seiner Abschie-

ner Ausreise gab er an, er habe in der Nacht mit einem bung nach Eritrea mit einem realen Risiko konfrontiert,

Schleuser zu Fuss die Grenze zu Äthiopien überschritten, einer gegen Art. 3 EMRK verstossenden Behandlung

wo er von Soldaten aufgegriffen worden sei.

unterzogen zu werden. [...]

Das SEM lehnte das Asylgesuch am 8.3.2016 ab, weil

es das Vorbringen als unglaubwürdig erachtete. Insbe-

sondere habe der Bf. widersprüchliche Angaben zu sei-

1.

Zulässigkeit

nem Militärdienst und zum Datum seiner Inhaftierung (56) Der GH stellt fest, dass die Beschwerde nicht offen-

gemacht und seine Schilderung nicht mit Details unter- sichtlich unbegründet [...] ist. Da sie auch aus keinem

mauert. Zudem wäre sein Vorbringen über seine illegale anderen Grund unzulässig ist, muss sie für zulässig

Ausreise aus Eritrea nicht glaubwürdig.

erklärt werden (einstimmig).

Die gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde

wurde vom BVGer am 9.5.2016 unter Verweis auf grund-

legende Widersprüche im Vorbringen des Bf. abgewie-

2.

In der Sache

sen. Insbesondere habe er es verabsäumt glaubhaft dar- (69) [...] Da der Bf. im vorliegenden Fall noch nicht abge-

zulegen, dass er Eritrea illegal verlassen hatte.

schoben worden ist, muss die Frage, ob er bei seiner

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Rückkehr nach Eritrea einer realen Verfolgungsgefahr vorlegen können, weshalb die Beweislast, soweit es um

ausgesetzt wäre, im Lichte der heutigen Verhältnisse persönliche Umstände geht, grundsätzlich beim Antrag-

geprüft werden.

steller liegt. Dieser muss so bald als möglich alle Bewei-

(70) [...] Aus den derzeitigen Informationen über Erit- se betreffend seine persönlichen Umstände vorlegen,

rea geht eindeutig hervor, dass die Menschenrechtssitua- die zur Untermauerung seines Antrags auf internationa-

tion in diesem Land Grund zu grosser Sorge gibt und dass len Schutz notwendig sind.

Personen unterschiedlicher Profile einem Risiko ernster

(74) Wie der GH bemerkt, legte der Bf. keine direkten

Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt sind. Dies wird Beweise betreffend ein reales Risiko einer Misshand-

auch daran deutlich, dass 92 % der 2016 von Staatsan- lung vor, dem er in Eritrea ausgesetzt wäre. Dies kann

gehörigen Eritreas gestellten Anträge auf internationa- [jedoch] nicht für sich entscheidend sein [...].

len Schutz in Mitgliedstaaten der EU sowie der Schweiz

(75) Unter Betonung, dass die Regeln betreffend die

und Norwegen entweder zur Zuerkennung des Flücht- Beweislast die Rechte des Bf. nach Art. 3 EMRK nicht

lingsstatus oder einer anderen Form des Schutzes führ- ineffektiv machen sollten und es regelmässig notwen-

ten. Der GH erinnert allerdings daran, dass eine generel- dig ist, bei der Einschätzung der Glaubwürdigkeit von

le Situation der Gewalt nur in den extremsten Fällen von Asylwerbern im Zweifel zu ihren Gunsten zu entschei-

ausreichender Intensität zur Begründung eines realen den, stellt der GH fest, dass das BVGer verschiedene

Risikos einer gegen Art. 3 EMRK verstossenden Behand- Widersprüche in der Schilderung des Bf. erkannte. Der

lung wäre, wenn ein reales Risiko durch die blosse Tatsa- Schilderung mangelte es auch an Substanz und Detail-

che begründet würde, dass eine Person nach ihrer Rück- reichtum, insbesondere betreffend das Ende seiner

kehr dieser Situation ausgesetzt wird. Keiner der Berichte Schullaufbahn, das Datum seiner Aufnahme, der Dauer

kommt zu dem Schluss, dass die Situation in Eritrea der- und dem Inhalt seiner militärischen Ausbildung, sowie

zeit so ist, dass jeder Staatsangehörige Eritreas im Fall dem Datum und der Dauer seiner Inhaftierung. Diese

seiner Abschiebung in dieses Land einem solchen Risiko Diskrepanzen und Bedenken hinsichtlich der Glaub-

ausgesetzt wäre, und die Berichte enthalten auch keine würdigkeit beziehen sich somit auf Kernaspekte seines

Informationen, die zu einer solchen Schlussfolgerung Antrags und seiner Schilderung insgesamt.

führen könnten. Daher stellt der GH fest, dass die allge-

meine Menschenrechtssituation in Eritrea als solche der seines Alters, seiner Gesundheit, seines Bildungsgrads

Abschiebung des Bf. nicht entgegensteht. und der fehlenden Aktivitäten in Wirtschaft oder Sport

(76) Der Bf. brachte vor, es wäre für ihn angesichts

(71) Der GH muss daher prüfen, ob die persönli- unmöglich gewesen, ein für die rechtmässige Ausreise

chen Umstände des Bf. derart sind, dass er im Fall sei- notwendiges Ausreisevisum zu erhalten. Er stützte sich

ner Abschiebung nach Eritrea einem realen Risiko einer auf Länderinformationen, wonach die illegale Ausreise

gegen Art. 3 EMRK verstossenden Behandlung ausge- einer Person im wehrpflichtigen Alter ausreicht, damit

setzt wäre.

diese als Wehrdienstverweigerer oder Deserteur ange-

(72) Der Bf. behauptete, ihm würde wegen seiner sehen und folglich im Fall ihrer erzwungenen Rückkehr

Desertion vom Militärdienst und seiner illegalen Aus- nach Eritrea einer Misshandlung unterworfen wird.

reise aus Eritrea die Gefahr einer Misshandlung drohen. Zusätzlich verwies er auf die Anforderung, vor einer lega-

[...] Wie der GH bemerkt, wird nach wie vor verbreitet len Ausreise aus Eritrea ein Ausreisevisum zu erlangen,

über die harte Bestrafung von Deserteuren und Per- und auf die Personenkategorien, die dafür in Frage kom-

sonen im wehrpflichtigen Alter, die Eritrea illegal ver- men. [...] Er fügte hinzu, dass es für ihn unmöglich wäre,

lassen, berichtet. Er nimmt auch zur Kenntnis, dass es seine illegale Ausreise durch weitere Beweise zu unter-

unterschiedliche Einschätzungen darüber gibt, ob ein mauern, da er das Land zu Fuss von einem Gebiet ohne

solcher Schaden durch die Unterzeichnung einer Ent- Grenzposten aus verlassen hatte. [...]

schuldigung und die Zahlung einer Auswanderungs-

(77) Der GH anerkennt, dass es unter Umständen wie

steuer [...] vermieden werden kann. Zwangsweise Rück- jenen, die vom Bf. vorgebracht wurden, unmöglich ist,

kehr nach Eritrea kann die Gefahr einer Misshandlung eine illegale Ausreise aus Eritrea in Form von schriftli-

der rückkehrenden Person erhöhen.

chen Beweisen zu bestätigen. Genau aus diesem Grund

(73) Darauf verweisend, dass die schweizerischen wird der Plausibilität der Aussage des Bf. entscheiden-

Behörden die Schilderung des Bf. als unglaubwürdig des Gewicht beigemessen. Der GH stellt fest, dass seine

verwarfen, erinnert der GH daran, dass die nationalen Schilderung im Licht der Länderinformation über Eri-

Behörden generell am besten dazu in der Lage sind, trea plausibel erscheint und dass einige spezifische

die Glaubwürdigkeit einer Person zu beurteilen, da sie Aspekte seiner Erzählung von den Länderinformatio-

es sind, die Gelegenheit haben, ihr Auftreten zu sehen, nen untermauert werden, insbesondere dass die erit-

zu hören und einzuschätzen. Er bekräftigt weiters, dass reischen Behörden ursprünglich wegen seiner Rolle als

Asylwerber normalerweise die Parteien sind, die Infor- Kirchendiakon davon absahen, ihn einzuziehen, da sie

mationen über ihre eigenen persönlichen Umstände auf die Einziehung von Klerikern verzichteten, bis eine

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M. O. gg. die Schweiz

Änderung der Praxis 2010 zu einem strengeren Zugang Abschiebung nach Eritrea einer realen Gefahr einer

führte, und dass Schüler mit schlechten Abschlüssen gegen Art. 3 EMRK verstossenden Behandlung ausge-

typischerweise für die militärische Ausbildung nach setzt wird.

Wi’a zugewiesen wurden.

(80) Angesichts der obigen Feststellungen und [...] des

(78) Allerdings bemerkt der GH auch, dass das SEM, Grundsatzes der Subsidiarität [...] ist der GH überzeugt,

das BVGer und die belangte Regierung auf eine Reihe dass die von den innerstaatlichen Gerichten vorgenom-

von Unstimmigkeiten und ein Fehlen von Substanz und mene Beurteilung angemessen, ausreichend begründet

Details in einigen Teilen der Schilderung des Bf. hinwie- und von aus verlässlichen und objektiven Quellen stam-

sen, die seine Ausreise aus Eritrea und andere Schlüs- menden Informationen untermauert war. Er pflich-

selelemente seines Antrags betreffen. Er stellt fest, dass tet der Einschätzung der schweizerischen Behörden

das SEM den Bf. dreimal anhörte, ihn am Beginn der bei, dass es der Bf. verabsäumt hat nachzuweisen, dass

dritten Befragung ausdrücklich auf Bedenken hinsicht- er einem realen Risiko einer gegen Art. 3 EMRK versto-

lich der Glaubwürdigkeit hinwies und seine Einschät- ssenden Behandlung ausgesetzt würde, wenn er zu einer

zung, warum es die Schilderung des Bf. nicht als glaub- Rückkehr nach Eritrea gezwungen wird.

würdig erachtete, [...] ausführlich begründete. Der GH

(81) Folglich würde seine Abschiebung nach Eritrea

bemerkt weiters, dass der Bf. in seiner Stellungnahme keine Verletzung von Art. 3 EMRK begründen (einstim-

an das BVGer versuchte, die angeblichen Unstimmig- mig).

keiten zu erklären. Dieses Gericht begründete wieder-

um eingehend, warum es die Schilderung der behaup-

II. Zur behaupteten Verletzung von Art. 4 EMRK

teten illegalen Ausreise [...] nicht als glaubwürdig

erachtete.

(82) Der Bf. behauptete, er würde im Fall seiner Abschie-

(79) Soweit der Bf. versicherte, er habe glaubhaft bung nach Eritrea Gefahr laufen, einer gegen Art. 4

nachgewiesen, Eritrea illegal verlassen zu haben, und EMRK verstossenden Behandlung unterworfen zu wer-

die Regierung habe es verabsäumt, eine plausible alter- den. Er brachte vor, er würde [...] gezwungen werden,

native Geschichte vorzuweisen, wie er Eritrea legal ver- unbefristet Militärdienst zu leisten, was [...] sein Recht

lassen hätte können, betont der GH, dass es Sache des verletzen würde, nicht in Sklaverei oder Leibeigenschaft

Bf. war, seine Behauptungen zu untermauern, zumin- gehalten zu werden und keine Zwangsarbeit verrichten

dest was seine persönlichen Umstände betrifft. In dieser zu müssen.

Hinsicht bemerkt der GH, dass die Bf. im Fall J. K. u.a./S

(87) Der GH [...] kann sich nur mit einer Angelegenheit

glaubwürdig nachgewiesen hatten, Opfer einer frühe- befassen, nachdem alle innerstaatlichen Rechtsbehelfe

ren Misshandlung zu sein. Der GH vertrat die Ansicht, erschöpft wurden [...].

dass eine frühere Misshandlung als Hinweis auf eine

(89) Wie der GH feststellt, konzentrierte sich der

zukünftige Misshandlung diente und dass die verfüg- Antrag des Bf., wie er dem SEM vorgelegt wurde, auf die

baren Informationen über das betroffene Land ein sol- Gefahr einer Misshandlung im Fall der Abschiebung

ches Risiko bestätigten, weshalb es an der belangten nach Eritrea wegen der behaupteten Desertion vom

Regierung lag, jegliche Zweifel hinsichtlich dieses Risi- Militär und seiner illegalen Ausreise. Er machte vor den

kos zu zerstreuen. Im Zusammenhang mit Eritrea kann innerstaatlichen Behörden nicht geltend, dass der Mili-

eine ähnliche Verteilung der Beweislast gelten, wenn tärdienst Sklaverei, Leibeigenschaft oder Zwangsarbeit

es – nötigenfalls durch das Ziehen von Schlüssen aus der darstellen würde [...].

generellen Glaubwürdigkeit der Schilderung der betrof-

(90) Der GH stellt fest, dass das BVGer seine Entschei-

fenen Person – wahrscheinlich ist, dass eine Person das dung über die Berufung des Bf. am 9.5.2016 erliess. Er ist

Land illegal verlassen hat, obwohl sie im wehrpflichti- der Ansicht, dass sich der Bf. erst darauf berufen konn-

gen Alter war oder dieses bald erreicht hätte, sodass es te, dass der Militärdienst in Eritrea Sklaverei, Leibeigen-

den Behörden überlassen bleibt, jeden Zweifel im Hin- schaft oder Zwangsarbeit darstelle, nachdem der zweite

blick auf Risiken nach der Rückkehr [...] zu zerstreu- Bericht der UN-Kommission1 am 9.5.2016 veröffentlicht

en. Die Beweislastverteilung kann jedoch nicht so kon- worden war. Er konnte dies genauer gesagt erst, nach-

struiert werden, dass von den Behörden verlangt wird, dem die detaillierten Feststellungen dieses Berichts,

in jedem einzelnen Fall zu beweisen, dass der fragliche die am 8.6.2016 veröffentlicht wurden, die notwendi-

Antragsteller Eritrea legal verlassen hat, insbesonde- gen Details über die Menschenrechtsverletzungen im

re wenn die Gesamtschilderung nicht als glaubwürdig Zuge des Militärdienstes in Eritrea geliefert hatten. Der

erachtet wurde. [...] Von einer Person, deren Asylantrag GH stellt auch fest, dass Länderinformationen über Eri-

als unglaubwürdig angesehen wird, kann nicht ange-

Erster Bericht der Kommission der Vereinten Nationen zur

Untersuchung der Menschenrechte in Eritrea vom 9.6.2015

(A/HRC/29/CRP.1), online unter <www.ohchr.org/EN/HRBo-

dies/HRC/CoIEritrea/Pages/ReportCoIEritrea.aspx>.

nommen werden, dass sie Eritrea illegal verlassen hat,

und die Tatsache, ein gescheiterter Asylwerber zu sein,

reicht für sich nicht aus, damit eine Person im Fall ihrer

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trea, die seither veröffentlicht wurden, davon ausgehen, fahren zur Gewährung von Asyl oder vorübergehen-

dass selbst wenn eine Person, die voraussichtlich als dem Schutz anstrengen, in dem seine auf Art. 4 EMRK

Wehrdienstverweigerer oder Deserteur angesehen wird, gestützte Behauptung vom SEM – und im Falle einer

einer Bestrafung in Form von Haft oder Misshandlung Berufung vom BVGer – in der Sache geprüft werden wird.

entgehen könnte, sie wahrscheinlich wieder zu einem Ein neuer, auf diesem Vorbringen beruhender Asylan-

nationalen Dienst eingezogen würde, was voraussicht- trag würde daher kein ausserordentliches Rechtsmittel

lich einer gegen Art. 3 und Art. 4 EMRK verstossenden darstellen.

Behandlung gleichkäme.

(92) Der GH erinnert daran, dass ein blosser Zweifel

(91) Tatsächlich [...] brachte die Regierung vor, dass seitens des Bf. über die Erfolgschancen eines konkreten

das Vorbringen des Bf. betreffend seine Furcht vor Skla- Rechtsbehelfs ihn nicht von der Verpflichtung befreit,

verei, Leibeigenschaft und Zwangsarbeit in der Armee diesen zu versuchen. [...] Der Bf. hat die Gelegenheit,

Eritreas ein Beispiel für einen neuen Asylantrag dar- eine neue Beschwerde an den GH zu erheben, sollte ein

stelle, weil die relevanten Tatsachen – die Details der neuer Asylantrag von den innerstaatlichen Gerichten

Bedingungen des Militärdiensts in Eritrea und deren und Behörden zurückgewiesen werden.

rechtliche Beurteilung – zur Zeit der innerstaatlichen

(93) Angesichts der obigen Überlegungen findet der

Entscheidung nicht bekannt waren und das neue Vor- GH, dass dieser Teil der Beschwerde [...] wegen Nicht-

bringen auf den Nachweis des Flüchtlingsstatus des Bf. erschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe [als

abzielen würde. Der Bf. kann daher [...] ein neues Ver- unzulässig] zurückgewiesen werden muss (einstimmig).

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Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Art. 3 und Art. 4 — gelesen in der Fassung vom 23. Februar 2012; der Erlass wurde am 1. August 2021, 1. Februar 2022 und 16. September 2022 erneut konsolidiert.