Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

CASE OF WA BAILE v. SWITZERLAND - [German Translation] summary by the Austrian Institute for Human Rights (ÖIM)

Rubrum

NLMR 1/2024-EGMR 1

© Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Übersetzung wurde bereits in Newsletter Menschenrechte 2024/1 veröffentlicht] Die erneute Veröffentlichung wurde allein für die Aufnahme in die HUDOC-Datenbank des EGMR gestattet. Diese Übersetzung bindet den EGMR nicht.

© Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Translation already published in Newsletter Menschenrechte 2024/1] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its inclusion in the Court's database HUDOC. This translation does not bind the Court.

© Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Traduction déjà publiée dans Newsletter Menschenrechte 2024/1] L’autorisation de republier cette traduction a été accordée dans le seul but de son inclusion dans la base de données HUDOC de la Cour. La présente traduction ne lie pas la Cour.

Diskriminierende Behandlung aufgrund von Hautfarbe im Zuge von Identitätskontrolle durch Polizei Wa Baile gg die Schweiz, Urteil vom 20.2.2024, Kammer III, 43868/18 und 25883/21

Sachverhalt

1.

Zum Strafverfahren (Bsw 43868/18) Der Bf ist schweizerischer Staatsbürger. Am 5.2.2015 wurde er gegen 7:05 Uhr am Hauptbahnhof Zürich von drei Polizisten angehalten, um ihn einer Identitäts- Mit Strafbefehl vom 16.3.2015 wurde über den Bf vom kontrolle zu unterziehen. Als der Bf sich weigerte, der Stadtrichteramt Zürich wegen Nichtbefolgens einer Anordnung Folge zu leisten, nahmen ihn die Beamten polizeilichen Anordnung iSv Art 4 iVm Art 26 der Allgezur Seite und ersuchten ihn, die Arme zu heben und meinen Polizeiverordnung der Stadt Zürich eine Gelddie Beine zu spreizen. Sie durchsuchten seine Kleidung strafe iHv CHF 100,– verhängt. Sein dagegen erhobener und seinen Rucksack, in dem sie schliesslich einen Per- Einspruch an das Bezirksgericht Zürich blieb erfolglos. sonalausweis fanden. Nachdem seine Identität geklärt Der Bf erhob daraufhin Berufung beim Obergericht war, wurde dem Bf das Verlassen des Orts gestattet. des Kantons Zürich, worin er insb vorbrachte, die Iden- In seinem Bericht gab der für die Personenkontrol- titätskontrolle sei lediglich wegen seiner Hautfarbe le verantwortlich zeichnende Polizeibeamte A. zu Pro- erfolgt. Mit Urteil vom 25.8.2017 wies dieses die Berutokoll, dass eine Person männlichen Geschlechts mit fung mit der Begründung ab, für das Vorliegen einer brauner Hautfarbe, die später als Herr Baile identifiziert diskriminierenden Behandlung bestünden keine worden sei, seine Aufmerksamkeit erregt habe. Letzte- Anhaltspunkte, sei doch nach dem – als glaubwürdig rer sei ihm verdächtig erschienen, nachdem er sich, als eingestuften – Vorbringen des A. die Identitätskontroler A. am Bahnhof wahrgenommen habe, von ihm abge- le lediglich aufgrund des Verhaltens des Bf und nicht wendet und versucht habe, sich von ihm zu entfernen. wegen seiner Hautfarbe erfolgt. Abgesehen davon sei Aufgrund des Verdachts einer Zuwiderhandlung gegen der Bf nicht die einzige Person gewesen, die an diesem das Ausländergesetz habe er sich dazu entschieden, am Tag kontrolliert worden sei. Man dürfe auch nicht die Bf eine Personenkontrolle vorzunehmen. am Züricher Hauptbahnhof vorherrschende spezielle Situation als hochfrequentierter Ort übersehen, wo regelmässige Polizeikontrollen notwendig seien, um die

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Einhaltung fremdenrechtlicher Bestimmungen sicher- (57) [...] Angesichts des gleichartigen Inhalts der zustellen. Beschwerden hält es der GH für angemessen, diese Der Bf wandte sich daraufhin mit einer Beschwer- gemeinsam in einem einzigen Urteil zu untersuchen de an das Bundesgericht, welches diese mit Urteil vom (einstimmig). 7.3.2018 mit der Begründung abwies, die vom Obergericht des Kantons Zürich durchgeführte Beweiswürdigung sei nicht willkürlich gewesen. Was die von ihm II. Zur behaupteten Verletzung von Art 14 iVm Art 8 wegen »Racial Profiling« als diskriminierend erachte- EMRK te Personenkontrolle angehe, basiere seine Kritik auf (58) Laut dem Bf hätten die Personenkontrolle und die einem anderen als dem von der ersten Instanz will- Untersuchung, denen er unterzogen worden sei, wie kürfrei festgestellten und damit für das Bundesge- auch die über ihn verhängte Geldstrafe [wegen Nichtbericht verbindlichen Sachverhalt. Insoweit sei auf seine folgung einer polizeilichen Anordnung] eine Diskrimi- Beschwerde nicht näher einzugehen. nierung aufgrund der Hautfarbe dargestellt.

2.

Zum Verwaltungsverfahren (Bsw 25883/21) 1. Zulässigkeit Am 22.3.2016 beantragte der Bf bei der Stadtpolizei a. Zur Opfereigenschaft Zürich, die am 5.2.2015 erfolgte Personenkontrolle unter (61) Die Regierung ist der Ansicht, dass der Bf sich nicht anderem wegen erlittener Diskriminierung für ungültig mehr als Opfer einer Konventionsverletzung iSv Art 34 zu erklären. Mit Entscheidung vom 20.12.2018 wies diese EMRK betrachten könne, habe er doch mit seinem Fall den Antrag mit dem Hinweis ab, es sei an die Feststel- im innerstaatlichen Verfahren gänzlich obsiegt. [...] lungen der Strafgerichte gebunden und eine Beweislast­ (62) Dem entgegnet der Bf, dass die schweizerischen umkehr zugunsten des Bf könne im vorliegenden Fall Gerichte bis heute nicht das Vorliegen einer rassischen nicht Anwendung finden. In der Folge rief der Bf im Ins- Diskriminierung festgestellt hätten, deren Opfer er tanzenweg das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich geworden sei. [...] an. Dieses hob die Entscheidungen der Vorinstanzen (64) Der GH erinnert daran, dass das Obergericht des mit Urteil vom 1.10.2020 auf und erklärte die Personen- Kantons Zürich in seinem Urteil vom 25.8.2017 [...] die kontrolle für rechtswidrig, da diese den Anforderungen Ansicht vertrat, dass die ihm zur Verfügung stehenden des Polizeigesetzes betreffend die Anhaltung von Perso- Beweise nicht darauf hindeuteten, dass die [von der nen zwecks Identitätskontrolle nicht entsprochen habe. Polizei durchgeführte] Personenkontrolle aus offen- Dagegen erhob der Bf Beschwerde an das Bundesge- sichtlich diskriminierenden Gründen erfolgt sei oder richt, worin er rügte, das Verwaltungsgericht habe es dass ihr Ablauf einen schikanösen oder diskriminieunterlassen, eine Verletzung von Art 14 iVm Art 8 EMRK renden Charakter gehabt habe. Das Bundesgericht hat zu prüfen. Mit Urteil vom 23.12.2020 erklärte Letzteres dieses Urteil [...] bestätigt und die strafrechtliche Verdie Beschwerde mit der Begründung für unzulässig, der urteilung des Bf gutgeheissen. Im Verwaltungsverfahren Bf könne kein schutzwürdiges Interesse an einer Auf- stellte das Verwaltungsgericht fest, dass die Personenhebung oder Abänderung der angefochtenen Entschei- kontrolle unrechtmässig gewesen sei, gleichzeitig liess dung vorweisen, habe er doch vor dem Verwaltungsge- es die Frage der vom Bf behaupteten diskriminierenden

richt vollständig obsiegt. Da er lediglich eine Ergänzung Behandlung aufgrund seiner Hautfarbe offen. Dieses der Begründung des Verwaltungsgerichts beantragt Urteil wurde vom Bundesgericht [...] bestätigt, welches habe, wozu er offenkundig nicht berechtigt sei, habe anmerkte, der Bf habe mit seinem Anliegen gänzlich er auch keinen Anspruch darauf, dass die umstrittene obsiegt, was zur Folge habe, dass er kein schützenswer- Polizeikontrolle noch zusätzlich unter dem Gesichts- tes Interesse mehr an einer Aufhebung oder Abändepunkt der Konvention geprüft werde. rung der angefochtenen Entscheidung habe. (65) [...] Der GH vermag daher die Einschätzung der Regierung nicht zu teilen [...]. Weder das Urteil des Ver- Rechtsausführungen waltungsgerichts noch irgendeine andere innerstaatliche Entscheidung hat auf eine Verletzung des Verbots Der Bf behauptete Verletzungen von Art 8 (hier: Recht der Diskriminierung iSv Art 14 iVm Art 8 EMRK erkannt. auf Achtung des Privatlebens) iVm Art 14 EMRK (Diskrimi- Zu einer Wiedergutmachung der behaupteten Verletnierungsverbot) und von Art 13 EMRK (Recht auf eine wirk- zung ist es daher nicht gekommen. same Beschwerde bei einer nationalen Instanz). (66) Angesichts des Vorgesagten kann sich der Bf als Opfer einer Verletzung von Art 14 iVm Art 8 EMRK erachten. I. Zur Verbindung der Beschwerden

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NLMR 1/2024-EGMR Wa Baile gg die Schweiz 3 b. Zur Vereinbarkeit mit der Konvention ratione Verletzung der Verpflichtung zu Nachforschungen, ob materiae diskriminierende Motive eine Rolle spielten (67) Die Regierung zieht zwar die Anwendbarkeit von (90) [...] [Der GH erinnert daran], dass Rassendiskrimi- Art 14 iVm Art 8 EMRK auf den gegenständlichen Fall nierung eine besonders schwerwiegende Form der Disnicht in Zweifel, jedoch möchte der GH aus Eigenem kriminierung darstellt, die angesichts ihrer gefährlifolgende Anmerkungen tätigen. chen Folgen [für die davon betroffenen Personen] eine (71) Er hat in den Fällen Muhammad/ES (Rz 50–51) besondere Wachsamkeit und eine entschlossene Reak- und Basu/DE (Rz 27) festgehalten, dass eine Rüge wegen tion seitens der Behörden erfordert [...]. einer als diskriminierend erachteten Identitätskont- (94) [...] Mit Blick auf die Schlussfolgerung des Verrolle aus rassistischen Motiven in den Anwendungsbe- waltungsgerichts, wonach die Personenkontrolle, welreich des Rechts auf Achtung des Privatlebens iSv Art 8 cher der Bf unterzogen worden war, durch kein wie EMRK fallen könne, sodass folglich Art 14 iVm Art 8 immer geartetes objektives Motiv gerechtfertigt war, EMRK auf einen solchen Fall Anwendung finde. Bei der vertritt der GH die Auffassung, dass die zuständigen Prüfung, ob in einem konkreten Fall der Schweregrad Behörden unter einer Verpflichtung gestanden wären, [für die Anwendung des Rechts auf Achtung des Privat- nachzuprüfen, ob die Identitätskontrolle und Durchsulebens] erreicht worden sei, müsse die betroffene Per- chung, welchen der Bf unterworfen wurde, von einem son glaubhaft machen können, dass sie aufgrund spe- rassistischen Motiv getragen waren oder nicht. zifischer körperlicher oder ethnischer Merkmale gezielt (95) [...] Der Bf hat nun mehrere Rügen vorgebracht, kontrolliert worden sei. Eine vertretbare Behauptung die sich auf die von den zuständigen Behörden des Kankönne insb dann gegeben sein, wenn die betroffene tons Zürich getroffene Sachverhaltsfeststellung und die Person geltend mache, dass nur sie oder andere Per- Beweiserhebung beziehen. Der GH hält es nicht für notsonen mit den gleichen Merkmalen einer Identitäts- wendig, darauf eine endgültige Antwort zu geben. Er kontrolle unterzogen worden sei(en) und wenn die wird seine Untersuchung vielmehr auf die Prüfung der

Kontrolle aus keinem anderen ersichtlichen Recht- Frage beschränken, ob die nationalen Gerichte im Zuge fertigungsgrund erfolgt sei oder wenn schliesslich die der vom Bf gegen seine strafrechtliche Verurteilung ein- Erklärungen der die Personenkontrolle vornehmenden gelegten Rechtsmittel und im Zuge der Rechtswidrig- Polizeibeamt*innen äusserliche oder ethnische Motive keitserklärung der bei ihm durchgeführten Personenfür die Kontrolle erkennen lassen konnten. In den bei- kontrolle den Vorwurf dahinter stehender rassistischer den vorzitierten Fällen wies der GH ferner darauf hin, Motive ordnungsgemäss geprüft und ihre diesbezüglidass die Tatsache, dass sich die Identitätskontrolle im chen Entscheidungen ausreichend begründet haben. öffentlichen Raum abgespielt habe, negative Auswir- i. Zum Strafverfahren (Bsw 43868/18) kungen auf den Ruf und die Selbstachtung der kontrol- (96) Was zuerst das Strafverfahren betrifft, hat sich das lierten Person haben könne (vgl Basu/DE, Rz 25). Bezirksgericht Zürich in seinem Urteil vom 7.11.2016 mit (72) Im vorliegenden Fall ist die Frage, ob die Rüge des der Feststellung begnügt, es sei durch nichts belegt, Bf in den Anwendungsbereich von Art 8 EMRK fällt und dass bei der von den Polizeibeamten durchgeführten folglich Art 14 iVm Art 8 EMRK zur Anwendung kom- Personenkontrolle die Hautfarbe einen entscheidenden men könnte, eng mit dem Gegenstand der Beschwer- Faktor dargestellt habe. Das vom Bf angerufene Obergede verbunden. Der GH wird daher die Frage der Verein- richt des Kantons Zürich kam zu dem Schluss, dass die barkeit mit der Konvention ratione materiae, was die verfügbaren Beweise, nämlich insb die Vorbringen des allfällige Verpflichtung der Gerichte angeht, eine Prü- Polizeibeamten A. und des Bf, keinen Hinweis erkenfung dahingehend vorzunehmen, ob diskriminierende nen liessen, dass die Personenkontrolle aus offenkun- Motive für die beim Bf durchgeführte Identitätskontrol- dig diskriminierenden Motiven erfolgt wäre. Auch der le eine Rolle gespielt haben, im Zuge der meritorischen Ablauf der Kontrolle scheine keine Anhaltspunkte dafür Behandlung der Beschwerde untersuchen. zu bieten, man könnte glauben, sie hätte einen schikanösen oder diskriminierenden Charakter aufgewiesen.

In seinem Urteil vom 7.3.2018 begnügte sich das Bunc. Schlussfolgerungen zur Zulässigkeit der Beschwerde desgericht schliesslich damit, die strafrechtliche Verur- (73) Da dieser Beschwerdepunkt weder offensichtlich teilung des Bf zu bestätigen und mit der Feststellung, unbegründet noch aus einem anderen in Art 35 EMRK dass die von der Unterinstanz vorgenommene Beweisgenannten Grund unzulässig ist, muss er für zulässig würdigung nicht willkürlich gewesen sei. Nach Ansicht erklärt werden (einstimmig). des GH war somit der vom Bf getätigte Vorwurf, Opfer einer rassistischen Behandlung geworden zu sein, in Summe nicht Gegenstand einer gründlichen Kontrol-

2.

In der Sache le seitens der innerstaatlichen Strafgerichte. Zu guter a. Verfahrensrechtlicher Aspekt: zur behaupteten Letzt lud das Züricher Bezirksgericht – welches weit

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davon entfernt war, eine separate Untersuchung hin- Kontrolle zu unterziehen, offen bleiben konnte. sichtlich des glaubhaften Vorbringens des Bf durchzu- (101) Das vom Bf angerufene Bundesgericht kam führen, einer rassistischen Diskriminierung unterwor- schliesslich zu der Ansicht, dass dieser kein schützensfen worden zu sein – diesem zur Gänze die Beweislast wertes Interesse an einer Aufhebung oder Abänderung für seine Behauptungen auf. der angefochtenen Entscheidung vorweisen und er (97) Der GH möchte auch anmerken, dass der ein- daher keine Rüge in dieser Hinsicht vorbringen könne. schlägigen innerstaatlichen Gerichtspraxis zufolge der Für den GH steht somit fest, dass das Bundesgericht es einzige Fall, bei dem keine Verpflichtung besteht, einer ebenfalls unterlassen hat, den vom Bf erhobenen Vorpolizeilichen Anordnung Folge zu leisten, dann gege- wurf der rassistischen Diskriminierung zu untersuben ist, wenn die fragliche Anordnung mit Nichtig- chen. keit behaftet ist. Gemäss der »Evidenztheorie« ist eine iii. Schlussfolgerung Anordnung null und nichtig, wenn sie mit einem tief- (102) Angesichts des Vorgesagten und insb mit Blick auf greifenden und wesentlichen Mangel behaftet ist oder die konkreten Umstände und den Ort (Hauptbahnhof wenn dieser schwerwiegende Mangel offensichtlich Zürich) der am Bf vorgenommenen Identitätskontrolle oder zumindest leicht erkennbar ist. Aus der Rsp des kommt der GH zu dem Ergebnis, dass der erforderliche Bundesgerichts geht hervor, dass eine Anordnung nach Schweregrad erreicht wurde, um das Recht [des Bf] auf Lage des Falls nichtig ist, wenn es sich um Verfahrens- Achtung seines Privatlebens iSv Art 8 EMRK ins Spiel zu fehler oder besonders schwerwiegende Mängel han- bringen. Dieser vermag daher vertretbar zu behaupten, delt. Mängel, die den Inhalt einer Anordnung betreffen, Opfer einer Diskriminierung aufgrund seiner Hautfarführen nur ausnahmsweise zu deren Nichtigkeit. Nach be zu sein. Art 14 iVm Art 8 EMRK findet daher auf den Ansicht des GH kann unter derartigen Umständen die gegenständlichen Fall Anwendung. In der Sache ist zu Unvereinbarkeit einer Anordnung mit der Konvention sagen, dass dieser Beschwerdepunkt Gegenstand einer

im Allgemeinen nicht als Nichtigkeitsgrund angesehen effektiven Untersuchung weder durch die Verwaltungswerden – und zwar auch dann nicht, wenn wie im vorlie- noch durch die Strafgerichte wurde [...]. genden Fall die Frage, ob die strittige Kontrolle auf dis- (103) Folglich ist es zu einer verfahrensrechtlichen kriminierenden oder insb rassistischen Motiven beruh- Verletzung von Art 14 iVm Art 8 EMRK gekommen, was te, nicht von den Gerichten geprüft werden konnte. die Verpflichtung anbelangt, Nachforschungen anzu- (98) Was schliesslich die Argumentation des Bundes- stellen, ob diskrimierende Motive eine Rolle bei der Pergerichts angeht, wonach sich die [vom Bf vorgebrach- sonenkontrolle des Bf gespielt hatten (einstimmig). te] Rüge hinsichtlich des rassistischen und diskriminierenden Hintergrunds der strittigen Kontrolle auf einem anderen als dem von der ersten Instanz willkürfrei fest- b. Materiellrechtlicher Aspekt: zum angeblich gestellten Sachverhalt gegründet habe, findet der GH diskriminierenden Charakter der Identitätskontrolle diese zu formalistisch. Er möchte im Übrigen unter- (127) Zu rassistischen Diskriminierungen hat der UNstreichen, dass die Unterinstanz ihrerseits den Vorwurf Ausschuss für die Beseitigung der Rassendiskriminieeiner rassistischen Diskriminierung nur sehr kurz erör- rung in seiner Allgemeinen Empfehlung Nr 36 vom terte. 17.12.2020 klargestellt, dass Vertragsstaaten die Pflicht ii. Zum Verwaltungsverfahren (Bsw 25883/21) trifft, aktive Massnahmen zu setzen, um von ihren (99) Zum Verwaltungsverfahren ist zu sagen, dass alle Gesetzen, ihren Politiken und ihren Institutionen herdrei der vom Bf angerufenen Verwaltungsbehörden des rührenden Diskriminierungen ein Ende zu setzen. Sie Kantons Zürich seinen Antrag auf Nichtigerklärung der müssten auch darüber wachen, dass in ihrem internen Polizeikontrolle mit der Begründung ablehnten, sie Rechtssystem geeignete und wirksame Mechanismen wären an die Tatsachenfeststellungen der Strafbehör- zur Verfügung stehen, die es gestatten würden, Fälle den gebunden. von rassistischer Diskriminierung anzuprangern und (100) Im Übrigen erklärte das Verwaltungsgericht, wel- dieser Praxis ein Ende zu setzen. Darüber hinaus sei ches die Entscheidungen der Unterinstanzen, wie vom es vorrangig, dass die Rechtsanwender*innen korrekt

Bf begehrt, aufhob, die Polizeikontrolle vom 5.2.2015 für über ihre Verpflichtungen informiert und in die Lage rechtswidrig, da es die Ansicht vertrat, dass diese selbst versetzt würden, Entscheidungen darüber zu treffen, unter der Annahme nicht gerechtfertigt werden konnte, wie Praktiken rassistischer Diskriminierung vermieden sie habe ihren Ursprung im sich Abwenden des Bf [von werden könnten. den Polizeibeamten] gehabt. Das Verwaltungsgericht (128) Was nun gerade den belangten Staat angeht, hat vertrat zudem die Auffassung, dass angesichts der Tat- besagter UN-Ausschuss in seinen Schlussanmerkunsache der Nichtigerklärung der Polizeikontrolle [...] die gen vom 27.12.2021 betreffend die Schweiz die Ansicht Frage, ob die Hautfarbe des Bf eine entscheidende Rolle vertreten, dass die Ausbildung von schweizerischen bei der Entscheidung von A., den Bf einer polizeilichen Polizeibeamt*innen unzureichend sei, um auf effektive

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Art und Weise jeglichen Rassismus und jegliche rassis- nicht die einzige Person gewesen sei, die am fraglichen tische Diskriminierung von ihrer Seite zu verhindern. Tag kontrolliert wurde, jedoch präzisierte sie nicht, wie- (129) Im Übrigen hat die Europäische Kommission viele Personen einer solchen Kontrolle unterzogen worgegen Rassismus und Intoleranz (EKRI) in ihrem [...] den seien, geschweige denn, dass sie andere relevante am 19.3.2020 veröffentlichten Bericht zur Schweiz emp- Details in dieser Hinsicht nannte. [...] Von der Regiefohlen, die Polizei in der Frage der rassistischen Diskri- rung wurde jedenfalls keinerlei Erklärung abgegeben, minierung und beim Gebrauch des »Standards ange- die im gegenständlichen Fall eine Nichtvorlage dermessener Verdachtsgründe« besser auszubilden. Sie artiger Beweise rechtfertigen könnte. Ihr Vorbringen riet auch dringend zur Schaffung einer von der Polizei erweist sich daher als zu vage, um dem GH die Schluss- und den Strafverfolgungsbehörden unabhängigen Ein- folgerung zu erlauben, dass von der Vermutung einer richtung, die mit der Untersuchung von Fällen behaup- diskriminierenden Behandlung keine Rede sein kann. teter rassistischer Diskriminierung und missbräuchli- (135) Der GH möchte auch in Erinnerung rufen, dass chen Verhaltens der Polizei aus rassistisch motivierten gewisse internationale Menschenrechtsinstanzen über Gründen betraut ist. Fälle von diskriminierender und rassistischer Behand- (130) Angesichts des Vorgesagten kommt der GH zu lung durch die Polizei in der Schweiz berichtet haben.1 dem Schluss, dass das Fehlen eines ausreichenden Dies wird im Übrigen vom Vorbringen mancher Drittrechtlichen und administrativen Regelwerks [auf die- beteiligter wie insb Amnesty International bestätigt. In sem Gebiet] zu diskriminierenden Identitätskontrollen ihrer Gesamtheit gesehen können derartige Berichte führte. bzw Äusserungen der widerlegbaren Vermutung Unter- (132) Was nun speziell die Beweislast in solchen Ange- stützung verleihen, wonach der Bf Opfer einer diskrimilegenheiten angeht, hat der GH bereits festgehalten, nierenden Behandlung wurde. [...] dass wenn ein(e) Bf die Existenz einer unterschiedli- (136) [...] Zwar sind dem GH die Schwierigkeiten

chen Behandlung nachgewiesen hat, es an der Regie- durchaus bewusst, mit denen Polizeibeamt*innen konrung liegt nachzuweisen, dass diese gerechtfertigt war. frontiert sind, wenn sie sehr schnell – und ohne in den [...] Genuss von notwendigerweise klaren internen Verhal- (134) Der GH möchte auch nicht ausser Acht lassen, tensregeln zu kommen – auf eine Bedrohung für die dass die zuständige Kammer im Fall Basu/DE – nach- öffentliche Ordnung oder Sicherheit reagieren müsdem sie eine Verletzung der Verpflichtung [der Behör- sen. Im konkreten Fall ist jedoch von einer Vermutung den] festgestellt hatte, Nachforschungen anzustellen, auszugehen, dass der Bf Opfer einer diskriminierenob eine diskriminierende Einstellung für die Vornah- den Behandlung wurde, welche die Regierung nicht zu me der Identitätskontrolle am Bf eine Rolle gespielt widerlegen vermochte. Folglich ist eine Verletzung von haben könnte – sich für die Prüfung der Frage unzu- Art 14 iVm Art 8 EMRK festzustellen (einstimmig). ständig erklärte, ob der Bf aufgrund seiner ethnischen Herkunft einer Identitätskontrolle unterzogen worden III. Zur behaupteten Verletzung von Art 13 EMRK war (siehe Rz 38 des zitierten Urteils). Er ist dennoch (Bsw 25883/21) der Ansicht, dass sich die gegenständliche Angelegenheit vom Fall Basu/DE zumindest in einem entscheiden- (137) [...] Der Bf beklagt sich auch darüber, nicht über den Punkt unterscheidet, der die Fortsetzung der Prü- einen effektiven Rechtsbehelf verfügt zu haben, der es fung dieser Frage im vorliegenden Fall zu rechtfertigen ihm ermöglicht hätte, die von ihm unter Art 14 iVm Art 8 vermag. Dieser Punkt ist der folgende: Im vorliegenden EMRK vorgebrachte Rüge [von den innerstaatlichen Fall kam das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich in Gerichten] untersuchen zu lassen. [...] seinem Urteil vom 1.10.2020 zu dem Schluss, dass die (142) Dieser Beschwerdepunkt [...] ist für zulässig zu beim Bf durchgeführte Personenkontrolle, insoweit sie erklären (einstimmig). auf den vom Polizeibeamten [A.] [in seinem Bericht vom (147) Der GH erinnert an seine Schlussfolgerungen 26.2.2015] angeführten Gründen basiert habe, rechts- zum verfahrensrechtlichen Aspekt von Art 14 iVm Art 8 widrig gewesen sei und nicht aus objektiven Gründen EMRK, nämlich dass die vertretbare Rüge des Bf, er

gerechtfertigt habe werden können. Der GH leitet dar- habe eine diskriminierende Behandlung aufgrund seiaus ab, dass im vorliegenden Fall aufgrund Nichtvorlie- ner Hautfarbe erlitten, nicht Gegenstand einer effektigens eines für besagte Kontrolle gültigen Motivs eine ven Untersuchung seitens der schweizerischen Gerichte erhebliche Vermutung für die These spricht, wonach war. Im Wesentlichen aus denselben Gründen kommt die Identitätskontrolle einschliesslich der Personendurchsuchung auf diskriminierenden Motiven beruhte. Die Regierung hat vor dem GH keinerlei Elemente 1 Vgl den Schlussbericht des UN-Ausschusses für die Beseitigung der Rassendiskriminierung vom 27.12.2021 betreffend angeführt, welche diese Vermutung im konkreten Fall die Schweiz, CERD/C/CHE/CO/10-12, und den in Rz 129 des widerlegen könnten. Zwar brachte sie vor, dass der Bf vorliegenden Urteils erwähnten Bericht von EKRI.

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der GH zu dem Schluss, dass der Bf vor den nationalen Instanzen nicht in den Genuss eines wirksamen Rechtsbehelfs kam, womit er seine Rüge geltend machen hätte können, er wäre im Zuge der an ihm vorgenommenen Identitätskontrolle und Durchsuchung einer diskriminierenden Behandlung unterzogen worden. (148) [...] Somit hat eine Verletzung von Art 13 EMRK hinsichtlich der Rüge des Bf unter Art 14 iVm Art 8 EMRK stattgefunden (einstimmig).

IV. Entschädigung nach Art 41 EMRK Der Bf hat keinen Antrag auf Zuspruch von materieller oder immaterieller Entschädigung gestellt. € 23.975,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).

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Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Strafgesetzbuch, Art. 286 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2024; der Erlass wurde am 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 215 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2024; der Erlass wurde am 1. Juli 2024 und 1. April 2025 erneut konsolidiert.