CASE OF VUKOTA-BOJIC v. SWITZERLAND - [German Translation] summary by the Austrian Institute for Human Rights (ÖIM)
Rubrum
NLMR 5/2016-EGMR
© Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Übersetzung wurde bereits in Newsletter Menschenrech-
te 2016/5 veröffentlicht] Die erneute Veröffentlichung wurde allein für die Aufnahme in die HUDOC-Datenbank des
EGMR gestattet. Diese Übersetzung bindet den EGMR nicht.
© Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Translation already published in Newsletter Menschen-
rechte 2016/5] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its inclusion in the
Court's database HUDOC. This translation does not bind the Court.
© Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Traduction déjà publiée dans Newsletter Menschenrechte
2016/5] L’autorisation de republier cette traduction a été accordée dans le seul but de son inclusion dans la base de
données HUDOC de la Cour. La présente traduction ne lie pas la Cour.
Sachverhalt
Die Bf. war seit 1993 als Friseuse tätig. Im August 1995 neurologische Untersuchung der Bf. aufgrund der Fotos
wurde sie von einem Motorrad angefahren und prallte und Videoaufnahmen, welche sie bei Verrichtungen des
mit dem Hinterkopf auf den Boden. Der von ihr aufge- alltäglichen Lebens ohne nennenswerte Bewegungsein-
suchte Rheumatologe diagnostizierte ein Halswirbel- schränkungen zeigten, unerlässlich.
trauma, möglicherweise auch ein Schädeltrauma, von
Die Bf. erhob Einspruch und beantragte unter ande-
ihrem Hausarzt wurde sie bis Jahresende krank geschrie- rem Schadenersatz wegen Beeinträchtigung ihrer Privat-
ben. Anfang 1996 durchgeführte medizinische Untersu- sphäre sowie die Vernichtung des Überwachungsakts.
chungen kamen zu unterschiedlichen Ergebnissen hin- 2007 beauftragte die Krankenversicherung einen Neu-
sichtlich ihrer Arbeitsfähigkeit. Nachdem ein Gutachten rologen – Dr. H. – mit der Erstellung einer anonymen
der Bf. ab 1.2.1997 volle Arbeitsfähigkeit bescheinigt Expertise auf der Basis aller bisherigen medizinischen
hatte, stellte ihre Krankenversicherung den Bezug eines Untersuchungen und der Überwachungsaufnahmen.
Taggeldes wegen Arbeitsunfähigkeit mit 1.4.1997 ein.
Dieser kam zu einer Arbeitsunfähigkeit im Ausmass von
Am 21.3.2002 wurde der Bf. von der Sozialversiche- 10 %. Eine Analyse der Überwachungsbilder hätte erge-
rungsanstalt des Kantons Zürich rückwirkend eine volle ben, dass die Fähigkeit der Bf., ein normales Leben zu
Invaliditätspension gewährt. In der Folge ersuchte sie führen, nur minimal eingeschränkt sei.
die Krankenversicherung, zu ihrer Verpflichtung zur
Mit Entscheidung vom 10.4.2008 wies die Kranken-
Gewährung von Versicherungsleistungen Stellung zu versicherung den Einspruch der Bf. ab und sprach ihr
nehmen. Letztere hielt jedoch an ihrer Leistungseinstel- ein Taggeld sowie eine Invaliditätspension auf der Basis
lung fest. Mit Entscheidung vom 28.12.2005 anerkann- eines Behinderungsgrads in der Höhe von 10% zu.
te das von der Bf. angerufene Sozialversicherungsgericht
Die Bf. rief daraufhin das Sozialversicherungsgericht
die Existenz eines kausalen Zusammenhangs zwischen an, welches ihrem Antrag auf Zuerkennung einer Invali-
dem Unfall und ihrem Gesundheitszustand und verwies ditätspension in der Höhe von 70 % bzw. von Schadener-
die Angelegenheit zur Entscheidung zurück. Der Auffor- satz wegen Eingriffs in ihre Privatsphäre unter anderem
derung ihrer Krankenversicherung, sich einer Prüfung mit der Begründung stattgab, der Überwachungsbericht
ihres funktionellen Leistungsvermögens zu unterzie- hätte mangels rechtlicher Grundlage für die Überwa-
hen, kam die Bf. jedoch nicht nach.
Am 3.,10., 16. und 26.10.2006 wurde die Bf. im Auftrag
chung nicht als Beweis zugelassen werden dürfen.
Mit Urteil vom 29.3.2010 gab das Bundesgericht einer
der Krankenversicherung von Privatdetektiven für die dagegen erhobenen Beschwerde der Krankenversiche-
Dauer von jeweils mehreren Stunden überwacht. Nach- rung Folge und behob die Entscheidung des Sozialver-
dem sie auf die Überwachung aufmerksam geworden sicherungsgerichts. Begründend führte es aus, dass
war, ersuchte sie um Zugang zum Überwachungsbericht es sich bereits in einem ähnlichen Fall mit der Frage
einschliesslich der Fotos, was ihr schliesslich gewährt auseinandergesetzt hätte, ob eine derartige Überwa-
wurde. Laut dem Überwachungsbericht sei eine neue chung rechtens sei und ihre Ergebnisse als Beweis-
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mittel verwertet werden dürften – und dies unter der gen hat der GH bereits festgehalten, dass der normale
Voraussetzung bejaht hätte, dass bestimmte Rahmen- Gebrauch von Überwachungskameras – ob nun auf Stra-
bedingungen eingehalten würden. Letztere seien bei ssen oder in öffentlichen Gebäuden, wo sie einem legiti-
der Observation der Bf. eingehalten worden. Die Ent- men und vorhersehbaren Zweck dienen – keine Fragen
scheidung der Krankenversicherung sei nicht zu bean- unter Art. 8 EMRK aufwirft. Fragen unter dem Aspekt des
standen, da aufgrund des Vorliegens widersprüchlicher Privatlebens können allerdings im Fall der (permanen-
Ärzteberichte und Gutachten weitere Abklärungen not- ten und systematischen) Aufnahme von Daten auftreten.
wendig gewesen seien.
(57) In einem Fall betreffend die geheime Videoüber-
wachung einer Angestellten an ihrem Arbeitsplatz [...]
kam der GH zu dem Ergebnis, dass diese über 50 Stun-
den währende Prozedur [...], die Verwendung der Video-
bänder als Beweis im Verfahren vor den Arbeitsgerich-
Rechtsausführungen
Die Bf. rügt Verletzungen von Art. 8 EMRK (hier: Recht ten sowie die Weigerung der innerstaatlichen Gerichte,
auf Achtung des Privatlebens) und von Art. 6 Abs. 1 EMRK die Vernichtung der Bänder anzuordnen, einen ernsten
(Recht auf ein faires Verfahren).
Eingriff in das Recht der Bf. auf Achtung ihres Privatle-
bens dargestellt hätten (Köpke/D).
(58) Umgelegt auf den vorliegenden Fall muss der GH
darüber befinden, ob die Verwendung des im Zuge der
I. Zur behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK
(44) Die Bf. [...] beanstandet den Mangel an Klarheit geheimen Überwachung der Bf. auf öffentlichen Plät-
und Präzision in den innerstaatlichen Rechtsvorschrif- zen gewonnenen Filmmaterials und der Bilder eine Ver-
ten, die als rechtliche Grundlage für ihre Überwachung arbeitung oder einen Gebrauch von persönlichen Daten
gedient hätten.
darstellte, sodass von einem Eingriff in ihr Recht auf
(45) Der vorliegende Beschwerdepunkt ist nicht offen- Achtung ihres Privatlebens ausgegangen werden muss.
sichtlich unbegründet iSv. Art. 35 Abs. 3 lit. a EMRK. Da In diesem Zusammenhang beobachtet der GH, dass die
auch keine anderen Unzulässigkeitsgründe ersichtlich Bf. von Privatdetektiven, welche im Auftrag ihrer Kran-
sind, muss er für zulässig erklärt werden (einstimmig).
kenversicherung handelten, an vier verschiedenen
Terminen innerhalb von 23 Tagen systematisch und
absichtlich beobachtet und gefilmt wurde. Das Aufnah-
mematerial wurde aufbewahrt und sortiert, ferner wur-
1.
Waren die Handlungen dem Staat zuzurechnen?
(46) Die umstrittene Überwachungsmassnahme wurde den die »erbeuteten« Bilder als Ausgangslage für ein
von einer privaten Krankenversicherung angeordnet. Ihr Sachverständigengutachten und schlussendlich für eine
war jedoch vom Bundesamt für öffentliche Gesundheit Neubewertung ihrer Leistungsansprüche verwendet.
das Recht übertragen worden, Leistungen aus Pflicht-
(59) Nach Anwendung der oben skizzierten Prinzipi-
versicherungen bereitstellen zu dürfen [...]. Gemäss der en auf die Umstände rund um die Überwachung der Bf.
Rechtsprechung der nationalen Gerichte werden sol- gibt sich der GH damit zufrieden, dass der permanente
che Versicherungsunternehmen als öffentliche Stellen Charakter der Film- und Bildaufnahmen und deren wei-
angesehen, die – insofern als sie bindende Entscheidun- tere Verwendung in einem Versicherungsstreit als Verar-
gen treffen – verpflichtet sind, die aus der Verfassung beitung oder Sammeln von persönlichen Daten über die
erfliessenden Grundrechte zu respektieren.
Bf. angesehen werden kann, was zu einem Eingriff in ihr
(47) Der GH ist der Ansicht, dass gleiches auch für »Privatleben« iSv. Art. 8 Abs. 1 EMRK führte.
die Konvention gelten muss, hat er doch bereits betont,
dass sich ein Staat nicht von seiner Verantwortung unter
der Konvention befreien kann, indem er seine Verpflich-
3.
War der Eingriff gerechtfertigt?
tungen auf private Stellen oder Individuen überträgt. (69) [...] Es steht ausser Streit, dass sich die auf die Bf.
Angesichts der Tatsache, dass die betreffende Kranken- zur Anwendung kommende Überwachungsmassnah-
versicherungsanstalt für die Abwicklung des staatlichen me auf Art. 43 iVm. Art. 28 Abs. 2 Sozialversicherungsge-
Versicherungssystems zuständig ist und von Rechts setz bzw. Art. 96 lit. b Unfallversicherungsgesetz stützte.
wegen als Behörde angesehen wird, ist sie auch als eine Diese Bestimmungen sehen vor, dass für den Fall, dass
solche zu betrachten und sind von ihr getätigte Hand- der bzw. die Versicherte der Verpflichtung zur Heraus-
lungen dem belangten Staat zurechenbar.
gabe der verlangten Information nicht nachkommt, die
Versicherungsgesellschaft aus eigenem Antrieb erfor-
derliche Ermittlungsmassnahmen setzen und notwen-
dige Informationen sammeln darf. Insbesondere ist es
2.
Lag ein Eingriff vor?
(55) Im Kontext der Überwachung von Handlungen eines ihr gestattet, persönliche Daten, einschliesslich solcher
Individuums im Wege von Foto- oder Videovorrichtun- sensibler Natur, zu verarbeiten bzw. deren Verarbeitung
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Vukota-Bojić gg. die Schweiz zu verlangen sowie Persönlichkeitsprofile anzufordern, im spezifischen Kontext von Streitigkeiten mit der Ver-
falls dies notwendig sein sollte, um Ansprüche auf eine sicherung zu folgen wäre. Ferner wird (als öffentliche
Versicherungsleistung feststellen und sie mit solchen Stellen handelnden) Versicherungsunternehmen ange-
von anderen Sozialversicherungsfonds verrechnen, sichts fehlender detaillierter Regelungen hinsichtlich
bemessen und koordinieren zu können.
der Maximaldauer von Überwachungsmassnahmen bzw.
(70) Es besteht kein Zweifel, dass diese Bestimmun- fehlender Möglichkeit von deren gerichtlicher Anfech-
gen der Bf. zugänglich waren. Bleibt zu prüfen, ob sie tung ein weites Ermessen bei der Entscheidung über
eine ausreichend klare und detaillierte rechtliche Basis die Rechtfertigung und die Dauer der Überwachung ein-
für den vorliegenden Eingriff darstellten.
geräumt. Davon, dass vom nationalen Recht ein strik-
(71) Bei der Entscheidung über die Frage, ob die ter Standard für die Genehmigung der strittigen Über-
Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts, auf welchen wachungsmassnahme gesetzt worden wäre, kann daher
die Überwachung der Bf. basierte, dem Erfordernis der keine Rede sein.
Vorhersehbarkeit Rechnung trugen, vermerkt der GH,
(75) Zudem schweigen besagte Rechtsbestimmungen
dass sich diese auf die Verpflichtung des bzw. der Versi- über die zu wählende Prozedur, was die Aufbewahrung,
cherten beschränkten, »alle Auskünfte zu erteilen, die den Zugang, die Prüfung, die Verwendung, die Übermitt-
zur Abklärung des Anspruchs erforderlich sind« (Art. 28 lung und die Vernichtung von aus Überwachungsmass-
Abs. 2 Sozialversicherungsgesetz). Versicherungsun- nahmen gewonnenen Daten angeht. Es blieb daher im
ternehmen ist es erlaubt, »die notwendigen Abklärun- Dunkeln, wo und für wie lange der Überwachungsbe-
gen von Amts wegen vorzunehmen und die erforderli- richt mit den von der Bf. gemachten Aufnahmen gela-
chen Auskünfte einzuholen« (Art. 43 leg. cit.), ebenso wie gert wurde, welche Personen Zugang zu ihm hatten und
auch »persönliche Daten zu verarbeiten oder verarbei- ob die Bf. über Rechtsbehelfe verfügte, mit denen sie
ten zu lassen« (Art. 96 Unfallversicherungsgesetz), um den Umgang mit dem besagten Bericht anfechten konn-
ihren Pflichten für den Fall nachzukommen, dass sich te. Dies alles vergrösserte notwendigerweise das Risiko
eine versicherte Person weigert, mit dem Versicherer zu eines unbefugten Zugangs zum Überwachungsmaterial
kooperieren und die erforderliche Auskunft zu erteilen. oder seiner Offenlegung.
Nach Ansicht des GH scheinen die angeführten Bestim-
(76) Die Regierung gibt zu bedenken, dass der in Frage
mungen weder explizit noch implizit die Anfertigung von stehende Eingriff [...] angesichts der auf dem Spiel ste-
Bildern oder von Videoaufnahmen als eine der Abklä- henden öffentlichen Interessen, nämlich Verhinderung
rungsmassnahmen miteinzuschliessen, die von den Ver- von Versicherungsbetrug und – letztlich – ordnungs-
sicherungsträgern angewendet werden dürfen. [...]
gemässe Verwaltung öffentlicher Gelder, relativ gering
(72) Bei der Beurteilung, ob das nationale Recht sei. In dieser Hinsicht würde sich die [vom GH verlang-
adäquate und effektive Garantien gegen Missbrauch te] Notwendigkeit einer klaren und präzisen gesetzli-
enthielt, nimmt der GH Notiz vom Vorbringen der Regie- chen Regelung der strittigen Überwachung relativieren.
rung, wonachArt. 28ZGB[SchutzderPersönlichkeit]und Zwar gesteht der GH durchaus zu, dass die gegenständli-
Art. 179quater StGB [Verletzung des Geheim- oder Privatbe- che Überwachung weniger eingriffsintensiv hinsichtlich
reichs durch Aufnahmegeräte] im Lichte der einschlägi- des Privatlebens einer Person war als etwa eine Telefon-
gen Rechtsprechung des Bundesgerichts insofern aus- überwachung, jedoch darf er die generellen Prinzipien
reichende Sicherheiten gegen die missbräuchliche betreffend adäquaten Schutz gegen willkürliche Eingrif-
Verwendung von Überwachungsmassnahmen darstellen fe in die Rechte des Art. 8 EMRK, wenn es um Überwa-
würden, als sie diese Massnahme auf Tätigkeiten in der chungsmassnahmen geht, nicht ausser Acht lassen.
Öffentlichkeit beschränken und eine Kontaktaufnahme
mit dem bzw. der Versicherten mit dem Ziel, in sein oder teten geringfügigen Eingriffs in die Rechte der Bf. unter
ihr Leben einzugreifen, verbieten würden. Art. 8 EMRK vertritt der GH die Auffassung, dass das
(77) Aus diesen Gründen und ungeachtet des behaup-
(73) Zwar sieht die erwähnte Rechtsprechung des Schweizer Recht nicht mit ausreichender Klarheit das
Bundesgerichts gewisse Sicherheiten hinsichtlich des Ausmass und die Art und Weise der Ausübung des dem
Umfangs der Überwachungsmassnahme vor, jedoch gibt Versicherungsunternehmen [vom Staat] übertragenen
sich der GH angesichts des durchgehenden Mangels Ermessens angab, wenn dieses als Behörde bei Versi-
an Klarheit der innerstaatlichen Bestimmungen über cherungsstreitigkeiten die geheime Überwachung von
diese Angelegenheit nicht damit zufrieden, dass sie aus- Versicherten veranlasste. Insbesondere bestanden nicht
reichend waren, um adäquate und effektive Garantien die von der Rechtsprechung des GH geforderten Sicher-
gegen Missbrauch darzustellen.
heiten gegen Missbrauch. Dem Eingriff in die Rechte der
(74) Insbesondere geht weder aus den obigen Bestim- Bf. unter Art. 8 EMRK fehlte es daher an einer Rechts-
mungen noch aus der zitierten Rechtsprechung hervor, grundlage. Verletzung von Art. 8 EMRK (6:1 Stimmen;
welcher Prozedur bei der Genehmigung oder der Kont- abweichendes Sondervotum von Richter Dedov).
rolle der Umsetzung von Überwachungsmassnahmen
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Unbegründetheit gemäss Art. 35 Abs. 3 und Abs. 4 EMRK
[als unzulässig] zurückgewiesen werden (einstimmig).
II. Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 EMRK
(80) Die Bf. bringt vor, das Bundesgericht habe sein Urteil
ausschliesslich auf die Schlussfolgerungen des zum von
der Krankenversicherung zu Beweiszwecken vorge-
2.
In der Sache
legten Sachverständigengutachtens gestützt, welches (91) Bleibt zu prüfen, ob die Tatsache, dass sich die
seinerseits hauptsächlich auf den Resultaten der illega- innerstaatlichen Gerichte auf in Verstoss gegen Art. 8
len Überwachung beruht habe. Das Gutachten sei von EMRK gewonnene Beweise stützten, auch das Recht des
Dr. H. verfasst worden, der in einem finanziellen Abhän- Bf. auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 EMRK verletzte.
gigkeitsverhältnis zur Verwaltung stehe. Es sei wohl
(92) In diesem Zusammenhang erinnert der GH daran,
bekannt, dass dieser für ihre Krankenversicherung tätig dass [...] Art. 6 EMRK keinerlei Regeln über die Zulas-
sei, sodass er nicht als unabhängiger Experte angesehen sung oder die Einschätzung von Beweisen enthält, was
werden könne. Ferner würden sich seine Schlussfolge- deshalb in erster Linie Regelungsgegenstand des natio-
rungen im Wesentlichen auf den von Privatdetektiven nalen Rechts und der nationalen Gerichte ist.
(die ebenfalls von der Krankenversicherung wirtschaft-
(93) Es ist daher prinzipiell nicht Aufgabe des GH,
lich abhängig seien) verfassten Überwachungsbericht darüber zu entscheiden, ob bestimmte Arten von Bewei-
gründen. Weder der Überwachungsbericht noch der von sen – beispielsweise Beweise, die nach innerstaatlichem
Dr. H. verfasste Bericht könnten somit als unparteiisch Recht unrechtmässig erlangt wurden – zugelassen werden
angesehen werden.
sollten. Es muss einzig und allein die Frage beantwortet
(81) Die Bf. behauptet schliesslich, keine Gelegenheit werden, ob das Verfahren als Ganzes – einschliesslich der
zur Stellungnahme zu den Aufnahmen bzw. zum danach Art und Weise, wie die Beweise gewonnen wurden – fair
verfassten Bericht gehabt zu haben. Sie habe zudem war. Dies schliesst eine Überprüfung der betreffenden
keine Möglichkeit gehabt, die Bestellung von Dr. H. zur Unrechtmässigkeit und – falls die Verletzung eines ande-
Begutachtung ihres Falls anzufechten [...].
ren Konventionsrechts im Raum steht – des Charakters
der festgestellten Verletzung mit ein.
(94) Bei der Prüfung des Charakters der festgestell-
ten Konventionsverletzung erinnert der GH daran, dass
1.
Zur Zulässigkeit
(87) Die »Hauptrüge« der Bf. unter Art. 6 EMRK dürfte die Frage, ob die Verwendung von in Zuwiderhandlung
sich auf die Tatsache beziehen, dass das Bundesgericht gegen Art. 8 EMRK erlangter Informationen als Beweis
bei der Entscheidung ihres Falls das Überwachungsma- das Verfahren entgegen Art. 6 EMRK als ganzes unfair
terial wie auch den darauf basierenden medizinischen machten, anhand der Gesamtumstände des Falls, ein-
Bericht in Betracht zog.
schliesslich der Achtung der Verteidigungsrechte des
(88) Der vorliegende Beschwerdepunkt ist [...] für oder der Bf. sowie der Qualität und Bedeutung der vor-
zulässig zu erklären (einstimmig).
liegenden Beweise, beurteilt werden muss.
(89) Die Bf. erhob noch eine Reihe weiterer Rügen
(95) Insbesondere muss geprüft werden, ob dem Bf.
unter Art. 6 EMRK [vgl. Rn. 80]. [...] In diesem Zusam- Gelegenheit zur Anfechtung der Authentizität der Bewei-
menhang wies die Regierung darauf hin, dass Dr. H. se und zum Widerspruch gegen ihre Verwendung gege-
für die Krankenversicherung nicht als Angestellter tätig ben wurde. Zusätzlich muss die Qualität der Beweise in
sei, was die Bf. nicht weiter abgestritten hat. Jeden- Augenschein genommen werden, ferner die Umstände,
falls möchte der GH klarstellen, dass die blosse Tatsa- unter denen sie erlangt wurden und ob diese Anlass zu
che, dass Sachverständige von den Verwaltungsbehör- Zweifeln hinsichtlich ihrer Zuverlässigkeit und Richtig-
den beschäftigt werden und in deren Auftrag einen Fall keit gaben. Schliesslich muss der GH der Frage Augen-
überprüfen, per se nicht ausreicht, um ihnen »unterstel- merk schenken, ob der fragliche Beweis für den Ausgang
len« zu können, sie wären ausserstande, ihre Pflichten des Verfahrens entscheidend war oder nicht.
mit der notwendigen Objektivität auszuüben. Es erge-
(96) Auf den gegenständlichen Fall umgelegt muss der
ben sich auch keine Fragen einer fehlenden Objektivi- GH prüfen, ob die Verwendung von konventionswidrig
tät dahingehend, dass der betreffende Mediziner von erlangten Beweisen in einem Verwaltungsverfahren das
der Krankenversicherung zum Sachverständigen für das Verfahren der Bf. als Ganzes unfair machte.
Verfahren bestellt wurde und sie ihn offensichtlich auch
für diese Tätigkeit entlohnt hat.
(90) Was den Rest der Behauptungen der Bf. unter
(97) Der GH merkt zunächst an, dass Art. 6 EMRK auf
Sozialversicherungsstreitigkeiten anwendbar ist.
(98) Was die Gesamtfairness des Verfahrens [...]
Art. 6 EMRK angeht, findet der GH im Lichte des ihm angeht, weist der GH darauf hin, dass die Bf. in ihrem
bereitgestellten Materials, dass er keine Fragen unter Rechtsmittel an das Sozialversicherungsgericht um Ent-
dieser Konventionsbestimmung aufwirft. Dieser Teil fernung des Überwachungsmaterials aus ihrem Akt
der Beschwerde [...] muss daher wegen offensichtlicher ersuchte, da es einen »Angriff auf ihre Persönlichkeit«
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den Überwachungsbericht als Beweismittel aus. Im ses auch andere verfügbare Beweisstücke heran – wie
Beschwerdeweg stellte das Bundesgericht fest, dass die insbesondere die vor der Überwachung existierenden
Überwachung gemäss seiner einschlägigen Rechtspre- Widersprüchlichkeiten in den medizinischen Berichten.
chung nicht unrechtmässig gewesen war und liess den
(100) Angesichts der vorstehenden Erwägungen findet
Überwachungsbericht als Beweis zu. Die Bf. hatte somit der GH, dass die Verwendung des heimlich aufgenom-
Gelegenheit, in einem kontradiktorischen Verfahren menen Materials über die Bf. in ihrem Versicherungs-
den umstrittenen Beweis anzufechten und sich seiner streit die Erfordernisse der Fairness iSv. Art. 6 Abs. 1
Verwendung zu widersetzen. Im Übrigen setzten sich die EMRK nicht verletzt hat. [Es ist somit keine Verletzung
innerstaatlichen Gerichte mit ihrem Antrag intensiv und von Art. 6 EMRK erfolgt (einstimmig).]
in einer wohlbegründeten Entscheidung auseinander.
(99) [... ] Weiters waren die umstrittenen Aufnahmen,
gemeinsam mit dem auf dem Überwachungsbericht
III. Entschädigung nach Art. 41 EMRK
basierenden Sachverständigengutachten, nicht die ein- € 8.000,– für immateriellen Schaden; € 15.000,– für Kos-
zigen Beweise, auf die sich das Bundesgericht als Basis ten und Auslagen (6:1 Stimmen; abweichendes Sondervo-
für seine Entscheidung über den Fall der Bf. bezog. Wie tum von Richter Dedov).
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