Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

CASE OF MADER v. SWITZERLAND - [German Translation] summary by the Austrian Institute for Human Rights (ÖIM)

Rubrum

NLMR 6/2015-EGMR

© Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Übersetzung wurde bereits in Newsletter Menschenrech-

te 2015/6 veröffentlicht] Die erneute Veröffentlichung wurde allein für die Aufnahme in die HUDOC-Datenbank des

EGMR gestattet. Diese Übersetzung bindet den EGMR nicht.

© Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Translation already published in Newsletter Menschen-

rechte 2015/6] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its inclusion in the

Court's database HUDOC. This translation does not bind the Court.

© Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Traduction déjà publiée dans Newsletter Menschenrechte

2015/6] L’autorisation de republier cette traduction a été accordée dans le seul but de son inclusion dans la base de

données HUDOC de la Cour. La présente traduction ne lie pas la Cour.

Sachverhalt

Der Bf. wurde am 2.4.2008 durch Entscheidung der Vor- absprechen. Der Bf. müsse daher zunächst eine sol-

mundschaftsbehörde Kreuzlingen unter dem Titel der che Entscheidung der Vormundschaftsbehörde erlan-

fürsorgerischen Freiheitsentziehung1 in die psychiatri- gen und bei Verzögerung oder Nichtreaktion derselben

sche Klinik von Münsterlingen eingewiesen. eine Disziplinarbeschwerde an die vormundschaftliche

Der Bf. strengte gegen diese Entscheidung ein gericht- Aufsichtsbehörde richten, gegenständlich das Depar-

liches Verfahren und ein Verwaltungsverfahren an.

tement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau.

Erst dann könnte der Bf. die Gerichte anrufen.

Der Bf. berief an das Bundesgericht und rügte dabei

unter anderem eine Verletzung von Art. 5 Abs. 4 EMRK.

Mit Urteil vom 7.7.2008 wies das Bundesgericht die

1. Das gerichtliche Verfahren über die Aufhebung der

psychiatrischen Einweisung

Am 13.5.2008 beantragte der Bf. bei der Vormund- Beschwerde ab. Es stützte sich dabei im Wesentlichen

schaftsbehörde, seine psychiatrische Einweisung auf- auf dieselben Gründe wie die kantonalen Gerichte. Das

zuheben. Noch vor deren Entscheidung beantragte der Verfahren und die Auslegung von § 59 des Einführungs-

Bf. mit Antrag an das Vize-Gerichtspräsidium des BG gesetzes von Thurgau zum Schweizerischen ZGB betref-

Kreuzlingen seine sofortige Entlassung. Das BG wies fend die Entscheidung über die Entlassung stünden

den Antrag am 28.5.2008 ab, da zuerst die Vormund- mit dem Schweizer Bundesrecht in Einklang. Die Rüge

schaftsbehörde zu entscheiden hätte. Der Bf. berief unter Art. 5 Abs. 4 EMRK wurde nicht explizit erwähnt.

dagegen an das Obergericht des Kantons Thurgau.

Am 5.6.2008 ordnete die Vormundschaftsbehör-

2. Das Verwaltungsverfahren zur Aufhebung

de die Entlassung des Bf. unter der Voraussetzung an,

des Entzugs der Handlungsfähigkeit und zur

dass sich dieser zur Einhaltung gewisser Bedingungen

Aufhebung der psychiatrischen Einweisung

verpflichtete. Der Bf. behauptet, dennoch gegen seinen

Willen in der Klinik interniert geblieben zu sein.

Am 29.5.2008 entzog die Vormundschaftsbehörde dem

Mit Entscheidung vom 9.6.2008 wies das Oberge- Bf. vorläufig die Handlungsfähigkeit und bestellte für

richt das Rechtsmittel des Bf. zurück. Man könne sich ihn einen Vormund. Der Bf. erhob dagegen am 11.6.2008

mangels Rechtsgrundlage im kantonalen Recht nicht eine Beschwerde an das Departement für Justiz und

direkt mit einem Antrag auf Freilassung an die Justiz Sicherheit des Kantons Thurgau als vormundschaftliche

wenden, wenn die nach Bundesrecht zuständige Vor- Aufsichtsbehörde. Er ersuchte auch um seine sofortige

mundschaftsbehörde die Entscheidung verzögere. Die Freilassung.

Gerichte könnten lediglich über eine Entscheidung

Mit Brief vom 12.6.2008 ersuchte das Departement die

zur Einweisung oder zur Verweigerung der Entlassung Vormundschaftsbehörde um ihre Stellungnahme. Diese

reagierte nicht, weshalb das Departement am 10.9.2008

Darunter versteht man die Einweisung einer psychisch beein-

trächtigten oder an einer Sucht leidenden Person in eine An-

stalt gegen ihren Willen. Der Begriff wurde 2013 durch jenen

der »fürsorgerischen Unterbringung« abgelöst.

erneut anfragte.

Mit Entscheidung vom 29.9.2008 hob die Aufsichtsbe-

hörde die vorläufige Entziehung der Handlungsfähigkeit

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Mäder gg. die Schweiz

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des Bf. auf und wandelte sie in eine Vertretungs- und Ver- helf zu jenen Rechtsmitteln gehörte, die gemäss Art. 35

waltungsbeistandschaft (das bedeutet etwa Vertretung Abs. 1 EMRK erschöpft werden mussten. Er sieht im vor-

nur im Rahmen der dem Beistand oder der Beiständin liegenden Fall keinen Grund dafür, von dieser Schluss-

übertragenen Aufgabenbereiche) um. Sie hob auch die folgerung abzugehen. Nun geht aber aus der Akte her-

Bedingungen für die Entlassung des Bf. auf, womit die- vor, dass der Bf. den genannten Rechtsbehelf zu keinem

ser freigelassen wurde.

Zeitpunkt eingelegt hat [...]. Daraus folgt, dass die Einre-

Der Leiter des Departements erklärte das Rechtsmittel de der Regierung aufrechterhalten und diese Rüge [...]

des Bf. am 1.10.2008 mit Rücksicht auf die Entscheidung wegen Nichterschöpfung des innerstaatlichen Instan-

der Aufsichtsbehörde für gegenstandslos.

zenzugs [als unzulässig] zurückgewiesen werden muss

Der Bf. berief gegen diese Entscheidung an das Verwal- (einstimmig).

tungsgericht des Kantons Thurgau und beantragte, die

Entscheidung des Departement für nichtig zu erklären

und eine Verletzung von Art. 5 Abs. 4 EMRK und des nati-

onalen Rechts festzustellen.

2. Im Hinblick auf die Verpflichtung, sich an die

Vormundschaftsbehörde zu wenden

Das Verwaltungsgericht wies das Rechtsmittel am (49) Der Bf. rügt zudem, dass keines der ihm zur Verfü-

25.3.2009 zurück. Dagegen richtete der Bf. eine Beschwer- gung stehenden Verfahren es ihm erlaubte, eine Ent-

de an das Bundesgericht, die von diesem am 6.8.2009 scheidung über die Rechtmässigkeit seiner Freiheitsent-

zurückgewiesen wurde. Der Bf. habe weder ein aktuelles ziehung zu erhalten. [...]

Interesse (da ihm die Freiheit nicht mehr entzogen war)

noch ein potenzielles Interesse am Verfahren.

(53) [...] Die ordentlichen Gerichte hätten sich ohne

das Vorliegen einer Entscheidung der Vormundschafts-

behörde für unzuständig erklärt, und die Verwaltungs-

gerichte hätten den Rechtsbehelf des Bf. für unzulässig

befunden, da seine Freiheitsentziehung bereits beendet

worden war. Eine solche Verfahrensorganisation hätte

Rechtsausführungen

Der Bf. behauptet insbesondere eine Verletzung von es dem Bf. unmöglich gemacht, eine Entscheidung über

Art. 5 Abs. 4 EMRK (Haftprüfung) durch die Verpflich- den Einklang seiner Freiheitsentziehung mit Art. 5 Abs. 4

tung, eine Entscheidung der Vormundschaftsbehör- EMRK zu erhalten.

de einzuholen, um die Gerichte anrufen zu können.

(54) Im Hinblick auf die Möglichkeit, eine Entschei-

Dadurch sei nicht innerhalb kurzer Frist über seine dung über die Rechtmässigkeit der Freiheitsentziehung

Freiheitsentziehung vom 2.4.2008 bis zum 29.9.2008 des Bf. durch die Verwaltungsgerichte zu erhalten, ver-

entschieden worden. Auch hätte das Verfahren über sei- weist der GH auf seine Schlussfolgerung betreffend die

nen Antrag auf Entlassung zu lange gedauert und wäre Amtshaftungsklage. Er befindet daher, dass die Einre-

ihm kein wirksames Verfahren zur Entscheidung über de der Regierung aufrechterhalten und dieser Teil der

die Rechtmässigkeit der Freiheitsentziehung zur Verfü- Beschwerde [...] wegen Nichterschöpfung des innerstaat-

gung gestanden. Daneben rügt er unter anderem eine lichen Instanzenzugs [als unzulässig] zurückgewiesen

Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (Recht auf ein faires werden muss (einstimmig).

Verfahren), weil er betreffend seinen Antrag auf Entlas-

sung keine begründete Entscheidung erhalten habe.

(55) Was die Rüge betreffend die Verpflichtung angeht,

eine Entscheidung der Vormundschaftsbehörde einzu-

holen, bevor man die Gerichte anrufen kann, befindet

der GH, dass die Einrede der Nichterschöpfung des Ins-

tanzenzugs in einem engen Zusammenhang mit dem

Inhalt der Beschwerde steht. Deshalb verbindet er sie mit

der Entscheidung in der Sache (einstimmig).

I. Zur Nichterschöpfung des innerstaatlichen

Instanzenzugs

1. Im Hinblick auf die Verfahrensdauer

(45) Der Bf. behauptet, dass die Dauer des Verfahrens

über seinen Antrag auf Entlassung übermässig gewesen

sei, insbesondere wegen der von der Vormundschaftsbe-

II. Zur behaupteten Verletzung von Art. 5 Abs. 4

EMRK

hörde für die Behandlung seines Antrags benötigten Zeit. (57) Der GH hält fest, dass diese Rüge nicht offensicht-

(46) Die Regierung [...] macht geltend, dass eine Amts- lich unbegründet [...] und auch aus keinem anderen

haftungsklage nach Art. 429a ZGB dem Bf. die Möglich- Grund unzulässig und daher für zulässig zu erklären ist

keit bieten hätte können, Wiedergutmachung für die sei- (einstimmig).

nen Rügen unter Art. 5 Abs. 4 EMRK zugrundeliegenden

Nachteile zu erlangen. [...]

(61) Der GH erinnert daran, dass die Konvention die

Möglichkeit grundsätzlich nicht ausschliesst, dass ein

(48) Der GH hat in der Zulässigkeitsentscheidung Entlassungsantrag zuerst an eine Verwaltungsbehör-

A.

B./CH bereits befunden, dass der fragliche Rechtsbe- de gerichtet wird, sofern dieser Antrag in der Folge von

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Mäder gg. die Schweiz einem Tribunal iSd. Art. 5 Abs. 4 EMRK geprüft werden verletzten. Durch die Nichtbeantwortung dieses Rechts-

kann. mittels hätte das Bundesgericht seine Verpflichtung ver-

(62) Im vorliegenden Fall konnte gegen die Entschei- letzt, seine Urteile zu begründen und dadurch gegen

dung der Vormundschaftsbehörde oder gegebenenfalls Art. 6 Abs. 1 EMRK verstossen.

der vormundschaftlichen Aufsichtsbehörde ein Rechts-

(76) Der GH nimmt zur Kenntnis, dass das Bundes-

behelf vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau gericht nicht zum Ziel hatte, über die kurze Zeit für

eingelegt werden. Zwischen den Parteien ist nun aber die Kontrolle der Freiheitsentziehung des Bf. zu urtei-

nicht strittig, dass das Verwaltungsgericht den Anforde- len, sondern allein über die Zulässigkeit des Rechtsbe-

rungen des Art. 5 Abs. 4 EMRK entspricht.

helfs desselben vor den ordentlichen Gerichten ohne

(63) Doch bemerkt der GH, dass der Bf. am 11.6.2008 eine Entscheidung durch die Vormundschaftsbehörde.

das Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Im vorliegenden Fall bestätigte das Bundesgericht die

Thurgau angerufen hat. Dieses lud die Vormundschafts- Unzulässigkeit des Rechtsbehelfs, indem es den Ein-

behörde zweimal, am 12.6. und am 10.9.2008 ein, Stel- klang des kantonalen Verfahrens mit dem Schweizer

lungnahmen abzugeben. Angesichts des Schweigens die- Bundesrecht feststellte. Es zeigte dem Bf. im Übrigen ein

ser entschied das Departement schliesslich am 1.10.2008. weiteres Mal die geeigneten administrativen Schritte an,

Unter Kenntnisnahme der Aufhebung der Bedingungen die er setzen sollte. Dabei übernahm das Bundesgericht

für die Entlassung des Bf., zu der es am 29.9.2008 gekom- weitgehend die Gedankengänge des Obergerichts.

men war, erklärte das Departement das Rechtsmittel für

(77) Es trifft zu, dass die Begründung des Urteils des

gegenstandslos. Daher erhielt der Bf. erst beinahe fünf Bundesgerichts relativ knapp blieb und Art. 5 Abs. 4

Monate nach seinem ersten Antrag auf Entlassung eine EMRK nicht ausdrücklich erwähnte. Dennoch befindet

Entscheidung, die es ihm erlaubte, sich an ein Tribunal der GH, dass das Bundesgericht im Wesentlichen auf

zu wenden.

die Rüge der übermässigen Länge des Verfahrens und

(64) Was die Möglichkeit des Bf. betrifft, einen Rechts- der Verpflichtung zur Einholung einer Entscheidung der

behelf einzulegen, wie er in Art. 429a ZGB vorgesehen ist, Vormundschaftsbehörde geantwortet hat. Er ist auch

so ist dieser Rechtsbehelf, auch wenn er eine Prüfung bereit zu akzeptieren, dass unter den Umständen des

der Rechtmässigkeit der Freiheitsentziehung ermöglicht, vorliegenden Falls die Feststellung des Einklangs mit

nur zur Wiedergutmachung bestimmt und erlaubt es dem Schweizer Bundesrecht implizit die Konformität

daher insbesondere nicht, die Entlassung anzuordnen.

mit Art. 5 Abs. 4 EMRK einschliesst. Im Übrigen hat die

(65) Der GH erinnert nun aber daran, dass Art. 5 Abs. 4 Frage, ob das fragliche Verfahren den Anforderungen

EMRK so wie jede andere Bestimmung der Konvention von Art. 5 Abs. 4 EMRK entsprach – die vom GH schon

und ihrer Protokolle so ausgelegt werden muss, dass die geprüft wurde (Rz. 61-67) –, keine Auswirkungen auf den

dort verankerten Rechte nicht theoretisch und illuso- Umfang der dem Bundesgericht obliegenden Begrün-

risch, sondern konkret und effektiv sind.

dungspflicht.

(66) Unter den Umständen des vorliegenden Falles

(78) Unter diesen Bedingungen sieht der GH keinen

erwägt der GH, dass die Verpflichtung, eine verwaltungs- Anschein einer Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK. Dar-

rechtliche Entscheidung einzuholen, bevor man einen aus folgt, dass diese Beschwerde offensichtlich unbe-

Rechtsbehelf an ein Tribunal richten konnte, bewirkte, gründet und daher [...] [als unzulässig] zurückzuweisen

dass der Bf. seines Rechts auf Entscheidung über seine ist (einstimmig; im Ergebnis übereinstimmendes Sonder-

Freiheitsentziehung innerhalb kurzer Frist beraubt votum von Richter Nicolaou).

wurde.

(67) Daher weist der GH die Einrede der Nichterschöp-

fung des Instanzenzugs zurück (einstimmig) und kommt

IV. Entschädigung nach Art. 41 EMRK

zum Schluss, dass eine Verletzung von Art. 5 Abs. 4 EMRK € 10.000,– für immateriellen Schaden; € 10.000,– für

erfolgte (einstimmig; im Ergebnis übereinstimmendes Son- Kosten und Auslagen (einstimmig).

dervotum von Richter Nicolaou).

III. Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 Abs. 1

EMRK

(69) Der Bf. bringt vor, dass er sich vor dem Bundesge-

richt darauf berufen hätte, dass die Verpflichtung, sich

an die Vormundschaftsbehörde zu wenden, bevor man

die Gerichte anrufen konnte, und die Auslegung von

§ 59 des Einführungsgesetzes von Thurgau zum Schwei-

zerischen ZGB durch das Obergericht Art. 5 Abs. 4 EMRK

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Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Art. 4 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2015; der Erlass wurde am 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. November 2019, 1. Januar 2020, 1. April 2020, 1. Januar 2021, 1. Februar 2021, 1. Mai 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 9. Februar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 8. Juli 2025, 1. Oktober 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 5, Art. 13, Art. 361, Art. 397a, Art. 397b, Art. 397d und Art. 429a — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2014; der Erlass wurde am 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 32 — gelesen in der Fassung vom 1. November 2015; der Erlass wurde am 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Art. 5, Art. 6, Art. 26, Art. 41, Art. 46, Art. 47, Art. 51, Art. 55 und Art. 129 — gelesen in der Fassung vom 23. Februar 2012; der Erlass wurde am 1. August 2021, 1. Februar 2022 und 16. September 2022 erneut konsolidiert.