Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

CASE OF B AND C v. SWITZERLAND - [German Translation] by the Austrian Institute for Human Rights (ÖIM)

Rubrum

NLMR 6/2020-EGMR

© Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Übersetzung wurde bereits in Newsletter Menschenrech-

te 2020/6 veröffentlicht] Die erneute Veröffentlichung wurde allein für die Aufnahme in die HUDOC-Datenbank des

EGMR gestattet. Diese Übersetzung bindet den EGMR nicht.

© Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Translation already published in Newsletter Menschen-

rechte 2020/6] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its inclusion in the

Court's database HUDOC. This translation does not bind the Court.

© Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Traduction déjà publiée dans Newsletter Menschenrechte

2020/6] L’autorisation de republier cette traduction a été accordée dans le seul but de son inclusion dans la base de

données HUDOC de la Cour. La présente traduction ne lie pas la Cour.

B. und C. gg. die Schweiz – 889/19; 43987/16

Urteil vom 17.11.2020, Kammer III

Sachverhalt

Der ErstBf. stammt aus Gambia. Nachdem er bereits

Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte die Ent-

2008 in der Schweiz vergeblich Asyl beantragt hatte, scheidung. Es stellte zwar die sexuelle Orientierung

stellte er 2013 einen weiteren Antrag auf internationa- des ErstBf. nicht in Frage, beurteilte aber sein Vorbrin-

len Schutz, wobei er sich auf die verbreitete Verfolgung gen über eine drohende Verfolgung durch seine Familie

Homosexueller in Gambia berief. Das Bundesamt für als widersprüchlich. Eine Gefahr staatlicher Verfolgung

Migration wies den Antrag am 20.2.2014 ab und ord- wurde ebenfalls nicht angenommen, weil es keine Hin-

nete die Ausweisung an. Das Bundesverwaltungsge- weise darauf gab, dass den Behörden die Homosexuali-

richt bestätigte diese Entscheidung am 12.12.2014, weil tät des ErstBf. bekannt wäre.

es das Vorbringen des ErstBf. als unglaubwürdig ein-

Während des Asylverfahrens hatte der ErstBf. am

schätzte. Auch die mittlerweile in der Schweiz einge- 12.8.2014 einen Aufenthaltstitel zum Zweck der Famili-

gangene eingetragene Partnerschaft mit dem ZweitBf., enzusammenführung beantragt. Dieser Antrag wurde am

einem Staatsangehörigen der Schweiz, begründe keine 10.2.2015 von der Kantonalen Migrationsbehörde St. Gal-

Verfolgungsgefahr, weil nichts darauf hinweise, dass len abgewiesen, weil der ErstBf. vorbestraft war. Sie ord-

die Behörden Gambias davon Kenntnis erlangt hät- nete an, dass der ErstBf. die Schweiz verlassen und den

ten. Ausserdem wäre Homosexualität, ungeachtet der Ausgang des Rechtsmittelverfahrens im Ausland abwar-

schwierigen Situation homosexueller Personen in Gam- ten musste. Das Sicherheits- und Justizdepartement und

bia, für sich alleine kein Grund für die Anerkennung als das Verwaltungsgericht St. Gallen bestätigten diese Ent-

Flüchtling.

scheidung. Das Bundesgericht wies die Rechtsmittel des

Im Mai 2015 stellte der ErstBf. einen dritten Antrag auf ErstBf. ab. Den Eingriff in sein Privat- und Familienleben

internationalen Schutz. Er verwies auf eine Verschlech- erachtete es als gerechtfertigt, eine Verfolgungsgefahr

terung der Lage von Homosexuellen in Gambia seit sei- wegen der Homosexualität verneinte es, weil die nach wie

nem letzten Antrag und auf seine Befürchtung, seine vor geltenden Strafbestimmungen seit dem Regierungs-

Familie könne ihn denunzieren. Das Staatssekretariat wechsel Ende 2016 nicht mehr angewendet würden.

für Migration wies am 14.8.2015 auch diesen Antrag ab.

Aufgrund einer Empfehlung des EGMR wurde bis auf

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Roth gg. Deutschland

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Weiteres von der Abschiebung abgesehen.

(56) Die verfügbaren Berichte zeigen eine deutliche

Der ZweitBf., der schon seit längerer Zeit an Krebs Verbesserung der Menschenrechtssituation in Gambia

erkrankt war, verstarb am 15.12.2019.

seit dem Regierungswechsel Ende 2016/Anfang 2017.

Die allgemeine Menschenrechtslage steht daher als sol-

che nach Ansicht des GH der Abschiebung von Staats-

angehörigen Gambias nicht entgegen. Somit muss er

einschätzen, ob der ErstBf. im Fall seiner Abschiebung

Rechtsausführungen

Die Bf. behaupteten eine Verletzung von Art. 3 EMRK nach Gambia wegen seiner persönlichen Umstände

(hier: Refoulementverbot) und von Art. 8 EMRK (hier: einem realen Risiko einer gegen Art. 3 EMRK verstossen-

Recht auf Achtung des Familienlebens).

den Behandlung ausgesetzt würde.

(57) Es ist unbestritten [...], dass der ErstBf. homose-

xuell ist. Die Parteien sind sich auch darin einig, dass die

sexuelle Orientierung einen fundamentalen Aspekt der

I. Verbindung der Beschwerden

(40) Angesichts des ähnlichen Gegenstands der Identität darstellt und niemand dazu gezwungen werden

Beschwerden1 erachtet es der GH als angemessen, sie in kann, seine sexuelle Orientierung zu verbergen, um einer

einem gemeinsamen Urteil zu behandeln.

Verfolgung zu entgehen. Vor diesem Hintergrund und

unabhängig davon, ob die sexuelle Orientierung des Erst-

Bf. den Behörden Gambias oder der Bevölkerung bekannt

war, geht der GH davon aus, dass sie entdeckt werden

II. Zum Tod des ZweitBf.

(41) Nach dem Tod des ZweitBf. am 15.12.2019 [...] kann, wenn er dorthin abgeschoben wird. Dies war zur

haben keine Erben oder nahen Angehörigen ein Inter- Zeit der Beurteilung durch die innerstaatlichen Behörden

esse bekundet, die Beschwerde Nr. 889/19 [...] weiterzu- ebenso der Fall wie jetzt, nach dem Tod des ZweitBf., der

verfolgen.

den ErstBf. dazu veranlassen könnte, einen neuen Part-

(42) Der GH sieht keine besonderen Umstände im ner zu finden. Der GH widerspricht daher der Einschät-

Hinblick auf die Achtung der Menschenrechte [...], die zung der nationalen Behörden, wonach die sexuelle Ori-

iSv. Art. 37 Abs. 1 letzter Satz EMRK eine Fortsetzung entierung vermutlich nicht zur Kenntnis der Behörden

der Prüfung der Rechtssache Nr. 889/19 im Hinblick auf oder der Bevölkerung Gambias gelangen würde.

den ZweitBf. erfordern würden. Diese Beschwerde wird

(59) [...] Homosexuelle Handlungen sind nach dem

daher, soweit sie den ZweitBf. betrifft, aus dem Register Recht Gambias nach wie vor strafbar und mit schweren

gestrichen [...].

Freiheitsstrafen bedroht. Berichte – und die Stellung-

nahmen der Parteien – deuten darauf hin, dass es unter

Präsident Barrow nicht länger zu Verfolgungen von LGT-

BI-Personen kommt. In Übereinstimmung mit seiner

III. Zur behaupteten Verletzung von Art. 3 EMRK

(43) Der ErstBf. brachte vor [...], ihm würde im Fall seiner Entscheidung in I. N. N./NL und der Rechtsprechung des

Rückkehr nach Gambia aufgrund seiner sexuellen Orien- EuGH2 ist der GH der Ansicht, dass die blosse Geltung von

tierung eine reale Gefahr einer Misshandlung drohen. [...] Gesetzen im Zielstaat, die homosexuelle Handlungen kri-

minalisieren, nicht die Unzulässigkeit der Abschiebung

einer Person in dieses Land nach Art. 3 EMRK nach sich

zieht. Worauf es ankommt, ist das Bestehen eines realen

1. Zulässigkeit

(44) Der GH stellt fest, dass dieser Teil der Beschwer- Risikos einer praktischen Anwendung dieser Gesetze, was

de weder offensichtlich unbegründet noch aus einem den Berichten zufolge in Gambia derzeit nicht der Fall ist.

anderen [...] Grund unzulässig ist. Er muss daher für Auf der sexuellen Orientierung und der geschlechtlichen

zulässig erklärt werden (einstimmig).

Identität beruhende Verfolgung durch staatliche Akteure

kann auch die Form individueller Handlungen einzelner

Staatsbediensteter annehmen. Zwar werden in den aktu-

ellen Staatenberichten zu Gambia keine solchen Hand-

2. In der Sache

(55) Da der ErstBf. noch nicht abgeschoben wurde, ist lungen geschildert, doch wies das britische Innenminis-

die Frage, ob er im Fall seiner Rückkehr nach Gambia terium darauf hin, dass dies auf fehlende Informationen

einem realen Risiko einer Art. 3 EMRK widersprechen- zurückzuführen sein könnte und dass LGTBI-Personen,

den Misshandlung ausgesetzt würde, im Lichte der der- die ihre sexuelle Orientierung und/oder ihre geschlecht-

zeitigen Situation zu beurteilen.

liche Identität offen zum Ausdruck bringen, wahrschein-

lich Diskriminierung seitens staatlicher Akteure erleben.

Die Bsw. Nr. 889/19 betrifft die Verweigerung des Aufenthalts-

titels, die Bsw. Nr. 43.987/16 richtet sich gegen die Verpflich-

tung, den Ausgang des Verfahrens im Ausland abzuwarten.

EuGH 7.11.2013, C-199/12 u.a. (X., Y. und Z. gg. Minister voor

Immigratie en Asiel) = NLMR 2013, 465.

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B.

und C. gg. die Schweiz

IV. Zur behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK

(60) Der ErstBf. behauptet weiters, ihm würde ein rea-

les Risiko einer Misshandlung durch nichtstaatliche (69) Angesichts des Sachverhalts, insbesondere der Tat-

Akteure drohen. Die innerstaatlichen Behörden erach- sache, dass sich der ErstBf. während des Verfahrens vor

teten dieses Vorbringen im Hinblick auf seine Familie dem EGMR [...] weiterhin in der Schweiz aufhielt und

angesichts seiner widersprüchlichen Angaben nicht als dass sich die Frage der Trennung der beiden Bf. nach

glaubwürdig und verneinten ein Risiko einer von ihr aus- dem Tod des ZweitBf. nicht mehr stellt, sowie der Fest-

gehenden Misshandlung. Der GH sieht keinen Grund stellung, dass die Abschiebung des ErstBf. nach Gambia

dafür, von dieser Einschätzung abzugehen.

[...] gegen Art. 3 EMRK verstossen würde, sieht der GH

(61) Eine Misshandlung kann indes auch von anderen keine Notwendigkeit, die Beschwerde [...] unter Art. 8

nichtstaatlichen Akteuren als Familienmitgliedern aus- EMRK gesondert zu prüfen (einstimmig).

gehen. Berichte deuten auf weitverbreitete Homophobie

und Diskriminierung von LGTBI-Personen hin, nach-

dem der frühere Präsident Jammeh jahrelang zu Hass

V. Zur Anwendung von Art. 39 VerfO

angestachelt hat. Den Stellungnahmen der Drittbeteilig- (71) [...] Die an die Regierung gemäss Art. 39 VerfO ergan-

ten zufolge sind solche Gefahren nach dem Regierungs- genen Empfehlungen müssen aufrecht bleiben, bis das

wechsel sogar noch gewachsen.

vorliegende Urteil rechtskräftig wird oder der GH eine

(62) Damit im Zusammenhang steht die Frage, ob die weitere Entscheidung darüber trifft (einstimmig).

Behörden Gambias fähig und gewillt sind, dem Erst-

Bf. den nötigen Schutz vor einer von nichtstaatlichen

Akteuren ausgehenden Misshandlung aufgrund seiner

VI. Entschädigung nach Art. 41 EMRK

sexuellen Orientierung zu gewähren. Die Verfügbarkeit € 14.500,– an den ErstBf. für Kosten und Auslagen (ein-

eines solchen Schutzes musste von den Schweizerischen stimmig). Ein Ersatz für materiellen oder immateriellen

Behörden von Amts wegen festgestellt werden. Allerdings Schaden wurde nicht beantragt.

haben die innerstaatlichen Behörden aufgrund ihrer –

vom GH nicht geteilten – Ansicht, wonach es unwahr-

scheinlich sei, dass die Behörden oder die Bevölkerung

in Gambia von seiner sexuellen Orientierung erfahren

würden, und ihm daher kein reales Risiko einer Miss-

handlung drohen würde, keine Beurteilung hinsichtlich

der Verfügbarkeit staatlichen Schutzes vor einem von

nichtstaatlichen Akteuren ausgehenden Schaden vorge-

nommen. Die Parteien sind sich uneinig darüber, ob die

Behörden Gambias fähig und gewillt wären, dem ErstBf.

effektiven Schutz vor einer von nichtstaatlichen Akteuren

ausgehenden Misshandlung zu gewähren [...]. Die Doku-

mente des britischen Innenministeriums deuten darauf

hin, dass die Behörden Gambias generell nicht gewillt

sind, LGTBI-Personen zu beschützen, und dass von die-

sen angesichts der nach wie vor aufrechten Kriminalisie-

rung gleichgeschlechtlicher sexueller Handlungen nicht

erwartet werden kann, sich mit der Bitte um Schutz an

die Behörden zu wenden. Auch der UNHCR vertrat die

Ansicht, dass Gesetze, mit denen Homosexualität unter

Strafe gestellt wird, in der Regel ein Hinweis auf fehlen-

den staatlichen Schutz für LGTBI-Personen sind.

(63) Der GH [...] gelangt zu der Schlussfolgerung, dass

die innerstaatlichen Gerichte die Risiken einer Miss-

handlung des ErstBf. als homosexueller Person in Gam-

bia und die Verfügbarkeit staatlichen Schutzes gegen

eine von nichtstaatlichen Akteuren ausgehende Ver-

folgung nicht ausreichend untersucht haben. Dement-

sprechend stellt der GH fest, dass die Abschiebung des

ErstBf. nach Gambia ohne eine Neubewertung dieser

Aspekte eine Verletzung von Art. 3 EMRK begründen

würde (einstimmig).

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Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Art. 3, Art. 8, Art. 41 und Art. 156 — gelesen in der Fassung vom 23. Februar 2012; der Erlass wurde am 1. August 2021, 1. Februar 2022 und 16. September 2022 erneut konsolidiert.