CASE OF B AND C v. SWITZERLAND - [German Translation] by the Austrian Institute for Human Rights (ÖIM)
Rubrum
NLMR 6/2020-EGMR
© Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Übersetzung wurde bereits in Newsletter Menschenrech-
te 2020/6 veröffentlicht] Die erneute Veröffentlichung wurde allein für die Aufnahme in die HUDOC-Datenbank des
EGMR gestattet. Diese Übersetzung bindet den EGMR nicht.
© Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Translation already published in Newsletter Menschen-
rechte 2020/6] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its inclusion in the
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© Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Traduction déjà publiée dans Newsletter Menschenrechte
2020/6] L’autorisation de republier cette traduction a été accordée dans le seul but de son inclusion dans la base de
données HUDOC de la Cour. La présente traduction ne lie pas la Cour.
B. und C. gg. die Schweiz – 889/19; 43987/16
Urteil vom 17.11.2020, Kammer III
Sachverhalt
Der ErstBf. stammt aus Gambia. Nachdem er bereits
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte die Ent-
2008 in der Schweiz vergeblich Asyl beantragt hatte, scheidung. Es stellte zwar die sexuelle Orientierung
stellte er 2013 einen weiteren Antrag auf internationa- des ErstBf. nicht in Frage, beurteilte aber sein Vorbrin-
len Schutz, wobei er sich auf die verbreitete Verfolgung gen über eine drohende Verfolgung durch seine Familie
Homosexueller in Gambia berief. Das Bundesamt für als widersprüchlich. Eine Gefahr staatlicher Verfolgung
Migration wies den Antrag am 20.2.2014 ab und ord- wurde ebenfalls nicht angenommen, weil es keine Hin-
nete die Ausweisung an. Das Bundesverwaltungsge- weise darauf gab, dass den Behörden die Homosexuali-
richt bestätigte diese Entscheidung am 12.12.2014, weil tät des ErstBf. bekannt wäre.
es das Vorbringen des ErstBf. als unglaubwürdig ein-
Während des Asylverfahrens hatte der ErstBf. am
schätzte. Auch die mittlerweile in der Schweiz einge- 12.8.2014 einen Aufenthaltstitel zum Zweck der Famili-
gangene eingetragene Partnerschaft mit dem ZweitBf., enzusammenführung beantragt. Dieser Antrag wurde am
einem Staatsangehörigen der Schweiz, begründe keine 10.2.2015 von der Kantonalen Migrationsbehörde St. Gal-
Verfolgungsgefahr, weil nichts darauf hinweise, dass len abgewiesen, weil der ErstBf. vorbestraft war. Sie ord-
die Behörden Gambias davon Kenntnis erlangt hät- nete an, dass der ErstBf. die Schweiz verlassen und den
ten. Ausserdem wäre Homosexualität, ungeachtet der Ausgang des Rechtsmittelverfahrens im Ausland abwar-
schwierigen Situation homosexueller Personen in Gam- ten musste. Das Sicherheits- und Justizdepartement und
bia, für sich alleine kein Grund für die Anerkennung als das Verwaltungsgericht St. Gallen bestätigten diese Ent-
Flüchtling.
scheidung. Das Bundesgericht wies die Rechtsmittel des
Im Mai 2015 stellte der ErstBf. einen dritten Antrag auf ErstBf. ab. Den Eingriff in sein Privat- und Familienleben
internationalen Schutz. Er verwies auf eine Verschlech- erachtete es als gerechtfertigt, eine Verfolgungsgefahr
terung der Lage von Homosexuellen in Gambia seit sei- wegen der Homosexualität verneinte es, weil die nach wie
nem letzten Antrag und auf seine Befürchtung, seine vor geltenden Strafbestimmungen seit dem Regierungs-
Familie könne ihn denunzieren. Das Staatssekretariat wechsel Ende 2016 nicht mehr angewendet würden.
für Migration wies am 14.8.2015 auch diesen Antrag ab.
Aufgrund einer Empfehlung des EGMR wurde bis auf
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Roth gg. Deutschland
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Weiteres von der Abschiebung abgesehen.
(56) Die verfügbaren Berichte zeigen eine deutliche
Der ZweitBf., der schon seit längerer Zeit an Krebs Verbesserung der Menschenrechtssituation in Gambia
erkrankt war, verstarb am 15.12.2019.
seit dem Regierungswechsel Ende 2016/Anfang 2017.
Die allgemeine Menschenrechtslage steht daher als sol-
che nach Ansicht des GH der Abschiebung von Staats-
angehörigen Gambias nicht entgegen. Somit muss er
einschätzen, ob der ErstBf. im Fall seiner Abschiebung
Rechtsausführungen
Die Bf. behaupteten eine Verletzung von Art. 3 EMRK nach Gambia wegen seiner persönlichen Umstände
(hier: Refoulementverbot) und von Art. 8 EMRK (hier: einem realen Risiko einer gegen Art. 3 EMRK verstossen-
Recht auf Achtung des Familienlebens).
den Behandlung ausgesetzt würde.
(57) Es ist unbestritten [...], dass der ErstBf. homose-
xuell ist. Die Parteien sind sich auch darin einig, dass die
sexuelle Orientierung einen fundamentalen Aspekt der
I. Verbindung der Beschwerden
(40) Angesichts des ähnlichen Gegenstands der Identität darstellt und niemand dazu gezwungen werden
Beschwerden1 erachtet es der GH als angemessen, sie in kann, seine sexuelle Orientierung zu verbergen, um einer
einem gemeinsamen Urteil zu behandeln.
Verfolgung zu entgehen. Vor diesem Hintergrund und
unabhängig davon, ob die sexuelle Orientierung des Erst-
Bf. den Behörden Gambias oder der Bevölkerung bekannt
war, geht der GH davon aus, dass sie entdeckt werden
II. Zum Tod des ZweitBf.
(41) Nach dem Tod des ZweitBf. am 15.12.2019 [...] kann, wenn er dorthin abgeschoben wird. Dies war zur
haben keine Erben oder nahen Angehörigen ein Inter- Zeit der Beurteilung durch die innerstaatlichen Behörden
esse bekundet, die Beschwerde Nr. 889/19 [...] weiterzu- ebenso der Fall wie jetzt, nach dem Tod des ZweitBf., der
verfolgen.
den ErstBf. dazu veranlassen könnte, einen neuen Part-
(42) Der GH sieht keine besonderen Umstände im ner zu finden. Der GH widerspricht daher der Einschät-
Hinblick auf die Achtung der Menschenrechte [...], die zung der nationalen Behörden, wonach die sexuelle Ori-
iSv. Art. 37 Abs. 1 letzter Satz EMRK eine Fortsetzung entierung vermutlich nicht zur Kenntnis der Behörden
der Prüfung der Rechtssache Nr. 889/19 im Hinblick auf oder der Bevölkerung Gambias gelangen würde.
den ZweitBf. erfordern würden. Diese Beschwerde wird
(59) [...] Homosexuelle Handlungen sind nach dem
daher, soweit sie den ZweitBf. betrifft, aus dem Register Recht Gambias nach wie vor strafbar und mit schweren
gestrichen [...].
Freiheitsstrafen bedroht. Berichte – und die Stellung-
nahmen der Parteien – deuten darauf hin, dass es unter
Präsident Barrow nicht länger zu Verfolgungen von LGT-
BI-Personen kommt. In Übereinstimmung mit seiner
III. Zur behaupteten Verletzung von Art. 3 EMRK
(43) Der ErstBf. brachte vor [...], ihm würde im Fall seiner Entscheidung in I. N. N./NL und der Rechtsprechung des
Rückkehr nach Gambia aufgrund seiner sexuellen Orien- EuGH2 ist der GH der Ansicht, dass die blosse Geltung von
tierung eine reale Gefahr einer Misshandlung drohen. [...] Gesetzen im Zielstaat, die homosexuelle Handlungen kri-
minalisieren, nicht die Unzulässigkeit der Abschiebung
einer Person in dieses Land nach Art. 3 EMRK nach sich
zieht. Worauf es ankommt, ist das Bestehen eines realen
1. Zulässigkeit
(44) Der GH stellt fest, dass dieser Teil der Beschwer- Risikos einer praktischen Anwendung dieser Gesetze, was
de weder offensichtlich unbegründet noch aus einem den Berichten zufolge in Gambia derzeit nicht der Fall ist.
anderen [...] Grund unzulässig ist. Er muss daher für Auf der sexuellen Orientierung und der geschlechtlichen
zulässig erklärt werden (einstimmig).
Identität beruhende Verfolgung durch staatliche Akteure
kann auch die Form individueller Handlungen einzelner
Staatsbediensteter annehmen. Zwar werden in den aktu-
ellen Staatenberichten zu Gambia keine solchen Hand-
2. In der Sache
(55) Da der ErstBf. noch nicht abgeschoben wurde, ist lungen geschildert, doch wies das britische Innenminis-
die Frage, ob er im Fall seiner Rückkehr nach Gambia terium darauf hin, dass dies auf fehlende Informationen
einem realen Risiko einer Art. 3 EMRK widersprechen- zurückzuführen sein könnte und dass LGTBI-Personen,
den Misshandlung ausgesetzt würde, im Lichte der der- die ihre sexuelle Orientierung und/oder ihre geschlecht-
zeitigen Situation zu beurteilen.
liche Identität offen zum Ausdruck bringen, wahrschein-
lich Diskriminierung seitens staatlicher Akteure erleben.
Die Bsw. Nr. 889/19 betrifft die Verweigerung des Aufenthalts-
titels, die Bsw. Nr. 43.987/16 richtet sich gegen die Verpflich-
tung, den Ausgang des Verfahrens im Ausland abzuwarten.
EuGH 7.11.2013, C-199/12 u.a. (X., Y. und Z. gg. Minister voor
Immigratie en Asiel) = NLMR 2013, 465.
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B.
und C. gg. die Schweiz
IV. Zur behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK
(60) Der ErstBf. behauptet weiters, ihm würde ein rea-
les Risiko einer Misshandlung durch nichtstaatliche (69) Angesichts des Sachverhalts, insbesondere der Tat-
Akteure drohen. Die innerstaatlichen Behörden erach- sache, dass sich der ErstBf. während des Verfahrens vor
teten dieses Vorbringen im Hinblick auf seine Familie dem EGMR [...] weiterhin in der Schweiz aufhielt und
angesichts seiner widersprüchlichen Angaben nicht als dass sich die Frage der Trennung der beiden Bf. nach
glaubwürdig und verneinten ein Risiko einer von ihr aus- dem Tod des ZweitBf. nicht mehr stellt, sowie der Fest-
gehenden Misshandlung. Der GH sieht keinen Grund stellung, dass die Abschiebung des ErstBf. nach Gambia
dafür, von dieser Einschätzung abzugehen.
[...] gegen Art. 3 EMRK verstossen würde, sieht der GH
(61) Eine Misshandlung kann indes auch von anderen keine Notwendigkeit, die Beschwerde [...] unter Art. 8
nichtstaatlichen Akteuren als Familienmitgliedern aus- EMRK gesondert zu prüfen (einstimmig).
gehen. Berichte deuten auf weitverbreitete Homophobie
und Diskriminierung von LGTBI-Personen hin, nach-
dem der frühere Präsident Jammeh jahrelang zu Hass
V. Zur Anwendung von Art. 39 VerfO
angestachelt hat. Den Stellungnahmen der Drittbeteilig- (71) [...] Die an die Regierung gemäss Art. 39 VerfO ergan-
ten zufolge sind solche Gefahren nach dem Regierungs- genen Empfehlungen müssen aufrecht bleiben, bis das
wechsel sogar noch gewachsen.
vorliegende Urteil rechtskräftig wird oder der GH eine
(62) Damit im Zusammenhang steht die Frage, ob die weitere Entscheidung darüber trifft (einstimmig).
Behörden Gambias fähig und gewillt sind, dem Erst-
Bf. den nötigen Schutz vor einer von nichtstaatlichen
Akteuren ausgehenden Misshandlung aufgrund seiner
VI. Entschädigung nach Art. 41 EMRK
sexuellen Orientierung zu gewähren. Die Verfügbarkeit € 14.500,– an den ErstBf. für Kosten und Auslagen (ein-
eines solchen Schutzes musste von den Schweizerischen stimmig). Ein Ersatz für materiellen oder immateriellen
Behörden von Amts wegen festgestellt werden. Allerdings Schaden wurde nicht beantragt.
haben die innerstaatlichen Behörden aufgrund ihrer –
vom GH nicht geteilten – Ansicht, wonach es unwahr-
scheinlich sei, dass die Behörden oder die Bevölkerung
in Gambia von seiner sexuellen Orientierung erfahren
würden, und ihm daher kein reales Risiko einer Miss-
handlung drohen würde, keine Beurteilung hinsichtlich
der Verfügbarkeit staatlichen Schutzes vor einem von
nichtstaatlichen Akteuren ausgehenden Schaden vorge-
nommen. Die Parteien sind sich uneinig darüber, ob die
Behörden Gambias fähig und gewillt wären, dem ErstBf.
effektiven Schutz vor einer von nichtstaatlichen Akteuren
ausgehenden Misshandlung zu gewähren [...]. Die Doku-
mente des britischen Innenministeriums deuten darauf
hin, dass die Behörden Gambias generell nicht gewillt
sind, LGTBI-Personen zu beschützen, und dass von die-
sen angesichts der nach wie vor aufrechten Kriminalisie-
rung gleichgeschlechtlicher sexueller Handlungen nicht
erwartet werden kann, sich mit der Bitte um Schutz an
die Behörden zu wenden. Auch der UNHCR vertrat die
Ansicht, dass Gesetze, mit denen Homosexualität unter
Strafe gestellt wird, in der Regel ein Hinweis auf fehlen-
den staatlichen Schutz für LGTBI-Personen sind.
(63) Der GH [...] gelangt zu der Schlussfolgerung, dass
die innerstaatlichen Gerichte die Risiken einer Miss-
handlung des ErstBf. als homosexueller Person in Gam-
bia und die Verfügbarkeit staatlichen Schutzes gegen
eine von nichtstaatlichen Akteuren ausgehende Ver-
folgung nicht ausreichend untersucht haben. Dement-
sprechend stellt der GH fest, dass die Abschiebung des
ErstBf. nach Gambia ohne eine Neubewertung dieser
Aspekte eine Verletzung von Art. 3 EMRK begründen
würde (einstimmig).
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