IPI EX 14259
IR-Registernummer 811111 / Bildmarke
IR-Registernummer 811111 / Bildmarke:
Art. 2 lit. a MSchG: Die zwei roten Punkte werden vom Abnehmer nicht als Ausschnitt eines Punktmusters wahrgenommen, denn es ist unüblich, Ausschnitte von Punktmustern mit nur zwei Punkten darzustellen. Somit liegt eine Kombination von zwei einfachen geometrischen Formen vor, die im Gesamteindruck kein banales Zeichen und auch kein Hinweis auf die Beschaffenheit der Waren ist. Zudem besteht ein Farbanspruch. Das Zeichen ist daher im Gesamteindruck unterscheidungskräftig. Art. 2 lit. d MSchG: Das Zeichen weist zwei rote Punkte ohne Umrandung auf. Die Grössenverhältnisse der Wappenbestandteile der japanischen Nationalflagge sind gesetzlich festgelegt (das Seitenverhältnis der Flagge beträgt 2:3, die Sonnenscheibe hat einen Durchmesser von 3/5 der Höhe der Flagge). Wegen dieser Abweichungen und weil der Punkt an sich eine einfache geometrische Grundform ist, besteht keine Verwechslungsgefahr mit dem geschützten japanischen Hoheitszeichen (Art. 10 aWSchG; entspricht Art. 15 WSchG).
Betroffene Klassen: 11, 20-21, 35