IPI EX 14553
CH-Gesuchsnummer 53008/2008 / Dreidimensionale Marke
CH-Gesuchsnummer 53008/2008 / Dreidimensionale Marke:
Art. 10 MSchV: Durch die zweifache Abbildung des Objekts von verschiedenen Seiten ist sowohl der dreidimensionale Charakter ersichtlich als auch die geschützte Form präzise bestimmt. Art. 2 lit. a MSchG: Das Zeichen ist für die beanspruchten Fische, Meerestiere und Fertiggerichte der Klasse 29 eine dreidimensionale Marke im engeren Sinn, weil die Form mit der Verpackung der Waren zusammenfällt. Für die beanspruchten Dienstleistungen ist das Zeichen eine dreidimensionale Marke im weiteren Sinn. Da die Form der Verpackung der Waren mit dem Dienstleistungsobjekt zusammenfällt, werden jedoch die Grundsätze der Prüfung für Formmarken im engeren Sinn angewendet. Bei Verpackungen von Nahrungsmitteln und deren Darreichungsformen im Rahmen von Gastronomiedienstleistungen gibt es verschiedenartige Verpackungsformen. Die asymmetrische Anordnung der gewölbten Seitenwände sowie die leichte Bodenkrümmung werden vom relevanten Publikum als ästhetisches Element wahrgenommen. Auch wenn die Seitenwände Assoziationen mit einer Wellenbewegung oder zwei gegenverkehrt angeordneten Fischen wachrufen sollten, so bringt der Konsument diese Formelemente mit der verpackten Ware in Verbindung. Die vorliegende Form weicht damit nicht auffällig von den auf dem Markt üblichen und erwarteten Verpackungsformen der Waren und des Dienstleistungsobjekts ab und ist somit nicht unterscheidungskräftig. Art. 2 lit. b MSchG: Die Form hat für die beanspruchten Waren und das Objekt der Dienstleistungen keine technische Funktion und setzt sich nicht aus rein generischen Formelementen zusammen. Damit ist sie weder technisch notwendig, noch macht sie das Wesen der Waren oder des Dienstleistungsobjekts aus. Das Bundesgericht hat diesen Entscheid bestätigt (BGE 137 III 403).
Betroffene Klassen: 29, 43