IPI EX 61433

CH-Gesuchsnummer 58663/2009 / Dreidimensionale Marke

CH-Gesuchsnummer 58663/2009 / Dreidimensionale Marke:

Art. 10 MSchV: Der dreidimensionale Charakter ist ersichtlich und das Schutzobjekt ist genügend präzise bestimmt.

Art. 2 lit. a MSchG: Die Form stellt in Bezug auf die betroffenen Mischgeräte zur Verwendung mit Abgabeeinrichtungen für Zweikomponentenmischungen für zahnmedizinische Zwecke eine dreidimensionale Marke im engeren Sinn dar, nämlich die Form der Waren.

Die Form ist überwiegend aus funktionalen bzw. naheliegenden Elementen zusammengesetzt und weicht im Gesamteindruck nicht auffällig vom üblichen Formenschatz, der im betroffenen Warensegment klein ist, ab. Da eine monochrome Einfärbung des Grundkörpers im betroffenen Warensegment üblich ist, ändert auch der Farbanspruch (Pantone 107C [gelb]) nichts daran, dass das Zeichen im Gesamteindruck nicht unterscheidungskräftig ist.

Das Bundesverwaltungsgericht hat diesen Entscheid bestätigt (B-1165/2012).

Betroffene Klassen: 10