IPI EX 87781

CH-Eintragungsnummer 688056 / kombinierte Wort-/Bildmarke

CH-Eintragungsnummer 688056 / kombinierte Wort-/Bildmarke:

Art. 2 lit. a MSchG: Das Zeichen wird aufgrund der farblichen Hervorhebung der ersten zwei Buchstaben als Kombination von „SH“ und „MESSE“ gelesen. „SH“ ist das Kantonskürzel von Schaffhausen und wird üblicherweise in Grossbuchstaben geschrieben. In Zusammenhang mit den betroffenen Waren und Dienstleistungen steht die Bedeutung von „Messe“ als „Veranstaltung mit Marktcharakter“ im Vordergrund. Im Gesamteindruck legt das Zeichenelement „MESSE“ die Lesart von „SH“ als Kantonskürzel insofern nahe, als Messen häufig mit einem geografischen Namen benannt sind. Es existiert keine dominierende andere Bedeutung von „SH“, welche den geografischen Sinngehalt verdrängen würde. Es ist üblich, anstelle des Kantonsnamens das Kürzel zu verwenden. Auf dieser Grundlage stellt das Zeichen im Gesamteindruck eine direkt beschreibende Angabe bezüglich eines Teils der Waren und Dienstleistungen dar. Bezüglich jener Waren in Kl. 16, die um ihres thematischen Inhalts Willen gekauft werden (Broschüren; Bücher; Druckereierzeugnisse; Kalender; Postkarten; Prospekte; Zeitungen; Zeitschriften) wird der Inhalt bzw. das Thema beschrieben; bezüglich der weiteren Waren in Kl. 16 (Blöcke [Papier- und Schreibwaren], Büroartikel [aus genommen Möbel]) handelt es sich um einen Hinweis auf den Verkaufsort bzw. -anlass. Bezüglich eines Teils der Dienstleistungen (Organisation und Veranstaltung von Messen und Ausstellungen für wirtschaftliche und Werbezwecke, auch im Internet und sonstigen elektronischen Medien; Auskünfte in elektronischen Medien in Handels- und Geschäftsangelegenheiten; Öffentlichkeitsarbeit; Werbe- und Marketingdienstleitungen; Präsentation von Unternehmen und deren Produkten und Dienstleistungen, auch in elektronischen Medien; Vermittlung von Handels- und Wirtschaftskontakten sowie Handelsgeschäften in Konsum- und Investitionsgüterbereich in elektronischen Medien, Verkaufsförderung [Sales Promotion für Dritte], Vermietung von Ausstellungs- und Messeständen, Werbe- und Präsentationsflächen, Erstellen von Statistiken; Marktforschung und Marktanalyse in Kl.

35 sowie Organisation und Veranstaltung von Ausstellungen für kulturelle, unterhaltende und sportliche Zwecke, auch im Internet und sonstigen elektronischen Medien; Organisation und Veranstaltung von Kongressen, Konferenzen, Seminaren und Workshops (Ausbildung), auch im Internet und sonstigen elektronischen Medien; Aus- und Fortbildung im Messewesen in Kl. 41) beschreibt das Zeichen mit dem Sinngehalt „Schaffhauser Messe“ das Thema bzw. Objekt sowie den Zweck, Anlass oder Ort der Erbringung. Ein einfacher Farbanspruch genügt praxisgemäss nicht, um einem Zeichen im Gesamteindruck Unterscheidungskraft zu verleihen; im vorliegenden Fall kommt dazu, dass mit Gelb eine der Farben des Schaffhauser-Wappens übernommen wird. Das Zeichen ist entsprechend für die genannten Waren und Dienstleistungen nicht unterscheidungskräftig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat diesen Entscheid bestätigt (BVGer B-4710/2014).

Betroffene Klassen: 16, 35, 38, 41, 42