IPI 100520
IGE 100520: RIVELLA
Rubrum
Verfügung im Widerspruchsverfahren Nr. 100520 in Sachen
Rivella International AG Neue Industriestrasse 10 4852 Rothrist
Widersprechende Partei
vertreten durch
E. Blum & Co. AG Patent- und Markenanwälte VSP Vorderberg 11 8044 Zürich
CH-Marke Nr. 366920 - RIVELLA
gegen
HW Lifestyle SNC Bächergässli 49
Widerspruchsgegnerische Partei VertreterPartei2 CH-Marke Nr. 723105 - RIVA ((fig.))
Gestützt auf Art. 31 ff. i.V.m. Art. 3 des Bundesgesetzes über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (MSchG, SR 232.11), Art. 20 ff. der Markenschutzverordnung (MSchV, SR 232.111), Art. 1 ff. der Verordnung des IGE über Gebühren (GebV-IGE, SR 232.148) sowie auf Art. 1 ff. des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) hat das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (nachfolgend: Institut) in Erwägung gezogen:
I. Sachverhalt und Verfahrensablauf
1.
Die Eintragung der Schweizer Marke Nr. 723105 "RIVA ((fig.))" (nachfolgend angefochtene Marke) wurde am 30.10.2018 in Swissreg veröffentlicht. Sie ist, soweit hier interessierend, für folgende Waren eingetragen: Klasse 32 Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken.
2.
Mit Schreiben vom 29.01.2019 erhob die widersprechende Partei gegen die Eintragung dieser Marke Widerspruch und beantragte deren teilweisen Widerruf im obgenannten Umfang.
3.
Die widersprechende Partei stützt sich auf ihre Schweizer Marke Nr. 366920 "RIVELLA" (nachfolgend Widerspruchsmarke), die, ihrerseits, soweit hier interessierend, für folgende Waren eingetragen ist: Klasse 32 Alkoholfreie Getränke; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung alkoholfreier Getränke.
4.
Mit Verfügung vom 31.01.2019 wurde die widerspruchsgegnerische Partei zur Einreichung einer Stellungnahme zum Widerspruch aufgefordert.
5.
Mit Schreiben vom 23.02.2019 reichte die widerspruchsgegnerische Partei innert Frist eine Stellungnahme ein.
6.
Mit Verfügung vom 27.02.2019 schloss das Institut die Verfahrensinstruktion ab.
7.
Auf die einzelnen Ausführungen der Parteien wird, soweit sie für den Entscheid rechtserheblich erscheinen, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
II. Sachentscheidvoraussetzungen
Gemäss Art. 31 Abs. 1 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 MSchG kann nur der Inhaber einer älteren Marke gegen die Eintragung einer Marke Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung der Eintragung beim Institut schriftlich mit Begründung einzureichen. Innerhalb dieser Frist ist auch die Widerspruchsgebühr zu bezahlen (Art. 31 Abs. 2 MSchG). Die Widerspruchsmarke wurde am 30.09.1988 hinterlegt und die angefochtene Marke am 27.09.2018. Die widersprechende Partei ist daher Inhaberin der älteren Marke und gemäss Art. 31 Abs. 1 MSchG zum Widerspruch legitimiert. Der Widerspruch wurde innert der vorgeschriebenen Frist und unter Einhaltung der notwendigen Formvorschriften (Art. 20 MSchV) eingereicht. Die Widerspruchsgebühr wurde rechtzeitig bezahlt. Auf den Widerspruch ist folglich einzutreten.
III. Materielle Beurteilung
A. Widerspruchsgründe
Gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. c MSchG sind vom Markenschutz jene Zeichen ausgeschlossen, die einer älteren Marke ähnlich und für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt.
B. Vergleich der Waren
1.
Waren und/oder Dienstleistungen sind dann gleichartig, wenn die in Betracht zu ziehenden Verbraucherkreise und insbesondere die Letztabnehmer auf den Gedanken kommen können, die unter der Verwendung ähnlicher Marken angepriesenen Waren und/oder Dienstleistungen würden angesichts ihrer üblichen Herstellungs- oder Vertriebsstätten aus ein und demselben Unternehmen stammen oder doch wenigstens unter der Kontrolle des gemeinsamen Markeninhabers von verbundenen Unternehmen hergestellt. Eine übereinstimmende Klasseneinteilung der beanspruchten Waren und/oder Dienstleistungen nach dem Nizza-Abkommen vermag für sich allein noch keine Gleichartigkeit zu begründen, weil diese Klasseneinteilung eine rein administrative Hilfsfunktion erfüllt. In der Markenpraxis haben sich gewisse Indizien herausgebildet, die erfahrungsgemäss als Argument für oder gegen die Gleichartigkeit gelten können ((Richtlinien in Markensachen [Richtlinien] vom 01.01.2019, Teil 6, Ziff. 6.1: https://www.ige.ch/fileadmin/user_upload/schuetzen/marken/d/richtlinien_marken/Richtlinien_Marken_D_2 019.pdf).
2.
Massgebend für die Beurteilung sind ausschliesslich die im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der Marken enthaltenen bzw. angefochtenen und nicht die aktuell mit der Marke gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen (vgl. Richtlinien, Teil 6, Ziff. 6.1). Die aktuelle Verwendung des angefochtenen Zeichens lediglich für Kaffee (vgl. Stellungnahme vom 23.02.2019) ist folglich für die Beurteilung des Widerspruchs nicht von Bedeutung, sondern einzig die angefochtene Warenklasse 32.
3.
Die angefochtene Marke ist, soweit hier interessierend, für folgende Waren eingetragen: Klasse 32 Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken.
4.
Die Widerspruchsmarke ist ihrerseits, soweit hier interessierend, für folgende Waren eingetragen: Klasse 32 Alkoholfreie Getränke; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung alkoholfreier Getränke.
5.
Die angefochtenen alkoholfreien Getränke und Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung alkoholfreier Getränke finden sich identisch im Warenverzeichnis des Widerspruchszeichens. Es besteht Gleichheit.
6.
Die weiter angefochtenen Mineralwässer, kohlensäurehaltige Wässer, Fruchtgetränke, Fruchtsäfte fallen unter die alkoholfreien Getränke des Widerspruchszeichens, welche jedes Getränk ohne Alkohol umfassen und folglich auch die vorgenannten angefochtenen Waren. Es liegt ebenfalls Gleichheit vor.
7.
Die angefochtenen Biere sind als gleichartig zu den alkoholfreien Getränken des Widerspruchszeichens zu beurteilen. Die sich gegenüberstehenden Biere und alkoholfreien Getränke umfassen beide auch alkoholfreies Bier, was ohne weiteres die Nähe zwischen diesen Waren impliziert. Weiter werden Biere und alkoholfreie Getränke üblicherweise unter der Kontrolle derselben Hersteller über dieselben Kanäle vertrieben und an denselben Orten zum Verkauf angeboten. Zudem befriedigen sie ein ähnliches Bedürfnis und werden vom Konsumenten als austauschbar betrachtet.
8.
Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die Gleichheit beziehungsweise Gleichartigkeit zu bejahen ist. Nachfolgend ist somit die Zeichenähnlichkeit zu prüfen.
C. Vergleich der Zeichen
1.
Nach bundesgerichtlicher Praxis ist die Frage, ob sich zwei Marken genügend unterscheiden, aufgrund des Gesamteindrucks zu beurteilen, den sie beim an den fraglichen Waren resp. Dienstleistungen interessierten Publikum hinterlassen. Dieses wird die Zeichen meist nicht gleichzeitig wahrnehmen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass dem direkt wahrgenommenen einen Zeichen bloss das mehr oder weniger verschwommene Erinnerungsbild des früher wahrgenommenen anderen Zeichens gegenübersteht. Beim Vergleich der Marken ist deshalb auf diejenigen Merkmale abzustellen, welche geeignet sind, auch in einem durchschnittlich unvollkommenen Gedächtnis haften zu bleiben (vgl. Richtlinien, Teil 6, Ziff. 6.3).
2.
In casu stehen sich die Wortmarke "RIVELLA" (Widerspruchsmarke) und die kombinierte Wort-/Bildmarke "RIVA ((fig.))" (angefochtene Marke) gegenüber. Die Frage, ob bei aus Wort- und Bildelementen kombinierten Marken der Wort- oder der Bildbestandteil dominierend oder ausschlaggebend ist, muss von Fall zu Fall entschieden werden. Letztlich ausschlaggebend für die Beurteilung ist der Gesamteindruck. Schematische Regeln sind abzulehnen, und weder dem Wort- noch dem Bildelement kommt vermutungsweise ein Vorrang zu. Ausschlaggebend ist vielmehr immer die Kennzeichnungskraft der einzelnen Elemente. Besteht der Bildbestandteil allerdings bloss aus untergeordnetem, figurativem Beiwerk, so kann er vernachlässigt werden (vgl. Richtlinien, Teil 6, Ziff. 6.3.3).
3.
Beim angefochtenen Zeichen erschöpft sich die grafische Gestaltung in der Verwendung einer stilisierten (Computer)Schrift. Die gewählte grafische Gestaltung vermag nicht vom Wortteil "RIVA" abzulenken und diesen in den Hintergrund zu drängen. Somit ist beim Zeichenvergleich das Augenmerk in erster Linie auf "RIVA" des angefochtenen Zeichens zu richten.
4.
Das Wortelement "RIVA" des angefochtenen Zeichens weist den gleichen Wortanfang "RIV-" und dieselbe Endung "-A" auf wie das Widerspruchszeichen "RIVELLA". Letzteres enthält zusätzlich die Mittelsilbe "-ELL-". Das jüngere Zeichen unterscheidet sich in ihrem einzigen Wortelement somit vom älteren lediglich durch das Weglassen der Mittelsilbe. Gemäss Rechtsprechung beeinflusst ein solcher "Zusammenzug" das Schrift- und Klangbild nur geringfügig (vgl. BGE 122 III 389, E. 5b – Kamillosan / Kamillan, Kamillon und BVGer B-6146/2007, E. 8 – WELEDA / la weda [fig.] unter www.bvger.ch). Denn Wortanfang und Endung finden in der Regel grössere Beachtung als dazwischen geschobene weitere Silben (vgl. BGE 122 III 382, E. 5a – Kamillosan / Kamillan, Kamillon). Das Wortelement des angefochtenen Zeichens wird zwar aufgrund der Silbentrennungsregeln in erster Linie als "RI-" und "-VA" ausgesprochen werden. Die Grafik des jüngeren Zeichens – insbesondere der gross gehaltene Anfangsbuchstabe R, welchem die sehr kleinen Grossbuchstaben "I" und "V" folgen, denen der gross dargestellte Vokal A angefügt ist – führt jedoch dazu, dass es in erster Linie als "RIV-" und "-A" gelesen wird. Die gewählte stilisierte (Computer)Schrift des angefochtenen Zeichens hebt somit die übernommenen Elemente "RIV-" und "-A" des älteren Zeichens gestalterisch hervor. Aus den genannten Gründen bestehen starke Ähnlichkeiten im Schrift- und Klangbild.
5.
Da der durchschnittliche Markenadressat unwillkürlich auch gedanklich verarbeitet, was er hört und liest, kann für den Gesamteindruck einer Marke auch deren Sinngehalt entscheidend sein. In Betracht fallen neben der eigentlichen Wortbedeutung auch Gedankenverbindungen, die das Zeichen unweigerlich hervorruft. Markante Sinngehalte, die sich beim Hören und beim Lesen dem Bewusstsein sogleich aufdrängen, dominieren regelmässig auch das Erinnerungsbild. Weist ein Wortzeichen einen derartigen Sinngehalt auf, der sich im anderen Zeichen nicht wiederfindet, so ist die Wahrscheinlichkeit geringer, dass sich das Publikum durch einen ähnlichen Klang oder ein ähnliches Schriftbild täuschen lässt (Richtlinien, Teil 6, Ziff. 6.3.1 m.w.H.).
6.
Dem Widerspruchszeichen "RIVELLA" kann kein Sinngehalt beigemessen werden (vgl. einschlägige Lexika und z.B. www.munzinger.de; Suchabfragen vom 15.08.2019). Das italienische Wortelement "RIVA" des jüngeren Zeichens kann auf Deutsch mit Ufer übersetzt werden (vgl. https://dict.leo.org; Suchabfrage vom 15.08.2019). Zudem handelt es sich hierbei um einen Familiennamen, welcher auch in der Schweiz Verwendung findet (vgl. die 674 Eintragungen unter https://tel.search.ch; Suchabfrage vom 15.08.2019).
7.
Eine Kompensation der festgestellten starken Ähnlichkeit im Schrift- und Klangbild aufgrund eines klar unterschiedlichen Sinngehalts liegt jedoch nicht vor. Es besteht die Gefahr des Verlesens und Verhörens zwischen "RIVELLA" und "RIVA", da lediglich die weniger ins Gewicht fallende Mittelsilbe des älteren Zeichens beim Wortelement des angefochtenen Zeichens weggelassen wurde, weshalb nicht ausgeschlossen werden kann, dass die sich gegenüberstehenden Wortelemente eine ähnliche
Gedankenverbindung hervorrufen. Dies gilt selbst, wenn die Bedeutung von "RIVA" von den Verkehrskreisen (Durchschnittskonsumenten und Fachkreise der Warenklasse 32) im Sinne von Ufer verstanden wird: Ein allfälliger Unterschied auf der Ebene des Sinngehalts vermag eine Ähnlichkeit der Klang- und Bildwirkung nicht schon dadurch zu kompensieren, dass die eine Marke einen Sinngehalt aufweist, welcher demjenigen der anderen Marke nicht entspricht. Die Wahrnehmung einer Marke muss vielmehr sofort und unwillkürlich eine Assoziation zu einem bestimmten Begriff derart bewirken, dass es dem Abnehmer nicht entgehen kann, wenn sich bei einer anderen Marke diese Assoziation nicht oder völlig anderes einstellt (vgl. Richtlinien, Teil 6, Ziff. 6.3.1 m.w.H). Letzteres ist aufgrund der starken Wortnähe zwischen "RIVELLA" und "RIVA", da sie im markanten Wortanfang und -ende übereinstimmen, nicht gegeben. Es besteht, wie ausgeführt, die Gefahr des Verlesens und Verhörens zwischen den Wortelementen "RIVELLA" und "RIVA", weshalb nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich bei den Verkehrskreisen eine ähnliche Assoziation einstellt. Da kein klar unterschiedlicher Sinngehalt auszumachen ist, liegt keine Kompensation der festgestellten starken Ähnlichkeit im Schrift- und Klangbild vor. Gesamthaft betrachtet, ist folglich die Zeichenähnlichkeit auf allen drei Ebenen zu bejahen und nachfolgend die Verwechslungsgefahr zu prüfen.
D. Verwechslungsgefahr
1.
Ob zwei Marken sich hinreichend deutlich unterscheiden oder im Gegenteil - im engeren oder im weiteren Sinne - verwechselbar sind, ist nicht aufgrund eines abstrakten Zeichenvergleichs, sondern stets vor dem Hintergrund der gesamten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Der Massstab, der an die Unterscheidbarkeit anzulegen ist, hängt einerseits vom Umfang des Ähnlichkeitsbereichs ab, dessen Schutz der Inhaber der älteren Marke beanspruchen kann. Andererseits ist zu berücksichtigen, für welche Waren und Dienstleistungsgattungen die sich gegenüberstehenden Marken hinterlegt sind (vgl. Richtlinien, Teil 6, Ziff. 6.5).
2.
Ist der für das Erinnerungsbild relevante Kern der Marken identisch, so ist dies ein Indiz für die Verwechselbarkeit. Zur Schaffung einer neuen Marke darf nicht eine ältere Marke unverändert übernommen und mit dem eigenen Kennzeichen ergänzt werden. Grundsätzlich ist somit bereits die Übernahme eines durchschnittlich kennzeichnungskräftigen Elements geeignet, eine Verwechslungsgefahr zu begründen. Kommt dem übernommenen Bestandteil in Verbindung mit den beanspruchten Waren oder Dienstleistungen kein direkt beschreibender Gehalt zu, so gilt dieser als normal kennzeichnungskräftig (vgl. Richtlinien, Teil 6, Ziff. 6.3 u. 6.7 m.w.H.).
3.
Die Widerspruchsmarke verfügt weder über einen Sinngehalt noch lehnt sie sich eng an Sachbegriffe des allgemeinen Sprachgebrauchs an. Folglich kann der Widerspruchsmarke "RIVELLA" im streitgegenständlichen Warenbereich der Klasse 32 weder ein verständlicher noch ein direkt beschreibender Sinngehalt entnommen werden. Die Widerspruchsmarke ist daher durchschnittlich kennzeichnungskräftig und weist einen normalen Schutzumfang auf.
4.
In Bezug auf die hier interessierenden Waren der Klasse 32 ist festzustellen, dass es sich hierbei um Massenartikel des täglichen Bedarfs handelt, weshalb von einer geringen Aufmerksamkeit der Abnehmer auszugehen ist (vgl. Richtlinien, Teil 6, Ziff. 6.6 und BGE 126 III 315, E. 6b – RIVELLA / apiella).
5.
Die Vergleichszeichen wurden mehrheitlich für gleiche Waren registriert. Zudem besteht eine starke Zeichennähe. Aus diesen Gründen ist bei der Beurteilung der Zeichenverschiedenheit aufgrund des Wechselspiels zwischen Markenähnlichkeit und Warengleichartigkeit ein besonders strenger Massstab anzulegen und die angefochtene Marke muss sich umso stärker vom Widerspruchszeichen abheben (vgl. auch Richtlinien, Teil 6, Ziff. 6.5). Selbst für die im Gleichartigkeitsbereich liegenden angefochtenen Biere (Kl. 32) ist ein genügender Zeichenabstand einzuhalten, insbesondere auch wegen der starken Ähnlichkeit. Vorliegend ist jedoch kein rechtsgenüglicher Abstand gegeben: Die angefochtene Marke hat die normal kennzeichnungskräftige ältere Marke übernommen und deren Mittelsilbe "-ELL-" weggelassen. Das Weglassen der Mittelsilbe verändert den Gesamteindruck nur geringfügig, da Wortanfang und Endung grundsäztlich grössere Beachtung als die dazwischenliegenden Silben finden (BGE 122 III 382, E. 5a – Kamillosan / Kamillan, Kamillon und BVGer B-6146/2007, E. 8 – WELEDA / la weda [fig.] unter www.bvger.ch). Zudem vermag die fehlende Mittelsilbe, wie ausgeführt, den Sinngehalt der jüngeren
Marke nicht hinreichend zu verändern (vgl. III. C. 7. hiervor). Auch die grafische Gestaltung, welche sich in der Verwendung einer stilisierten nicht unüblichen (Computer)Schrift erschöpft, ist nicht geeignet, das Gesamtbild der jüngeren Marke hinreichend zu beeinflussen, zumal sie die übernommenen Elemente "RIV- und "-A" der älteren Marke grafisch hervorhebt (vgl. III. C. 3. und 4. hiervor).
6.
Da aus den genannten Gründen der für das Erinnerungsbild relevante Kern der Marken identisch ist, ist unter Berücksichtigung der Zeichennähe, der bestehenden Warengleichheit bzw. Gleichartigkeit und der geringen Aufmerksamkeit der Abnehmer die Gefahr von Fehlzurechnungen gegeben. Soweit das Publikum, infolge der im jüngeren Zeichen weggelassen Mittelsilbe und der Grafik allfällige Unterschiede zwischen den Vergleichszeichen erkennen sollte, besteht in Anbetracht der Warengleichheit bzw. - gleichartigkeit dennoch die Gefahr, dass es aufgrund der erwähnten starken Ähnlichkeiten falsche Zusammenhänge vermutet, sei dies im Sinne einer produktspezifischen Verwandtschaft oder aber hinsichtlich unternehmensspezifischer Allianzen und Verbindungen (sog. "mittelbare Verwechslungsgefahr"; vgl. Richtlinien, Teil 6, Ziff. 6.4.2 und BGE 126 III 315, E. 6c – RIVELLA / apiella). Eine Verwechslungsgefahr ist daher zu bejahen. Der Widerspruch Nr. 100520 wird demzufolge gutgeheissen und die Eintragung der angefochtenen Schweizer Marke Nr. 723105 "RIVA ((fig.)) im angefochtenen Umfang widerrufen, d.h. bezüglich der Warenklasse 32.
7.
Bei diesem Prozessausgang kann die von der widersprechenden Partei vorgebrachte Bekanntheit der Widerspruchsmarke offenbleiben.
IV. Kostenverteilung
1.
Die Widerspruchsgebühr verbleibt dem Institut (Art. 31 MSchG i. V. m. Art. 1 ff GebV-IGE und Anhang zu Art. 3 Abs. 1 GebV-IGE).
2.
Die Verfahrenskosten werden im Widerspruchsverfahren in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Auch wird der obsiegenden Partei in der Regel eine Parteientschädigung zugesprochen (vgl. Richtlinien, Teil 1, Ziff. 7.3.2.3). Da das Widerspruchsverfahren einfach, rasch und kostengünstig sein soll, wird pro Schriften-wechsel praxisgemäss eine Parteientschädigung von CHF 1'200.00 zugesprochen (Richtlinien, Teil 1, Ziff. 7.3.2.2).
3.
Der Widerspruch wird vollumfänglich gutgeheissen, weshalb die widerspruchsgegnerische Partei kostenpflichtig wird. Es wurde ein einfacher Schriftenwechsel durchgeführt. In Anwendung der obgenannten Grundsätze wird der widersprechenden Partei eine Parteientschädigung von CHF 1'200.00 zugesprochen. Weiter hat die widerspruchsgegnerische Partei der widersprechenden Partei die Widerspruchsgebühr von CHF 800.00 zu erstatten. Gesamthaft betrachtet wird der widersprechenden Partei somit eine Entschädigung von CHF 2'000.00 zugesprochen.
Aus diesen Gründen wird
Dispositiv
verfügt:
1.
Der Widerspruch im Verfahren Nr. 100520 wird gutgeheissen.
2.
Die Eintragung der angefochtenen Schweizer Marke Nr. 723105 "RIVA ((fig.)) wird hinsichtlich der Warenklasse 32 widerrufen.
3.
Die Widerspruchsgebühr von CHF 800.00 verbleibt dem Institut.
4.
Die widerspruchsgegnerische Partei hat der widersprechenden Partei eine Parteientschädigung von CHF 2'000.00 (einschliesslich Ersatz der Widerspruchsgebühr) zu bezahlen.
5.
Dieser Entscheid wird den Parteien schriftlich eröffnet.
Bern, 19. August 2019
Céline Blank-Emmenegger Widerspruchssektion
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde geführt werden. Die Beschwerdefrist ist eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht oder zu dessen Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 21 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes [VwVG]). Die Rechtsschrift ist in einer schweizerischen Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 52 Abs. 1 VwVG).