Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

IPI 103720

IGE 103720: AMXEMX

Rubrum

Verfügung im Widerspruchsverfahren Nr. 103720 in Sachen

Airmaster A/S Industrivej 59 DK-9600 Aars DK-Dänemark Widersprechende Partei

vertreten durch

E. Blum & Co. AG Hofwiesenstrasse 349 8050 Zürich

IR-Marke Nr. 1586457 - AMX

gegen

Kermi GmbH Pankofen-Bahnhof 1 94447 Plattling DE-Deutschland Widerspruchsgegnerische Partei VertreterPartei2 IR-Marke Nr. 1747029 - EMX

Gestützt auf Art. 31 ff. i.V.m. Art. 3 des Bundesgesetzes über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (MSchG, SR 232.11), Art. 20 ff. der Markenschutzverordnung (MSchV, SR 232.111), Art. 1 ff. der Verordnung des IGE über Gebühren (GebV-IGE, SR 232.148) sowie auf Art. 1 ff. des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) hat das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (nachfolgend: Institut) in Erwägung gezogen:

I. Sachverhalt und Verfahrensablauf

1.

Die internationale Registrierung Nr. 1747029 - "EMX" (nachfolgend angefochtene Marke) wurde am 25.01.2024 in der Gazette des marques internationales Nr. 2/2024 veröffentlicht. Sie ist für folgende Waren geschützt: Klasse 11: Appareils de chauffage; appareils électriques de chauffage; corps chauffants; plaques chauffantes; radiateurs; installations de chauffage, à savoir systèmes de chauffage mural, chauffage par le sol, dispositifs de chauffage de surface, systèmes de chauffage par le plafond; réservoirs d'eau sous pression; accumulateurs de chaleur; réchauffeurs d'air; filtres (parties d'installations industrielles ou domestiques); purgeurs non automatiques pour installations de chauffage à vapeur; soupapes, vannes et clapets utilisés comme parties d'installations sanitaires et de chauffage; vannes thermostatiques; garnitures de régulation et de sécurité pour clapets, cannes ou soupapes, ainsi que pour installations de chauffage, appareils à eau et à gaz et conduites d'eau et de gaz; pompes à chaleur; régénérateurs de chaleur; échangeurs thermiques, autres que parties de machines; installations de distribution d'eau; installations pour la filtration d'air; chaudières de chauffage; alimentateurs de chaudières de chauffage; garnitures de raccordement pour radiateurs et installations de chauffage; répartiteurs de circuits de chauffage; installations de distribution de chaleur et d'eau à usage domestique, en particulier pour installations de chauffage par le sol.

2.

Am 01.12.2023 erhob die widersprechende Partei gegen die Schutzausdehnung dieser Marke Widerspruch und beantragte deren vollständigen Widerruf.

3.

Die widersprechende Partei stützt sich auf die internationale Registrierung Nr. 1586457 "AMX" (nachfolgend Widerspruchsmarke), die für folgende Waren geschützt ist: Klasse 11: Appareils d'éclairage, de chauffage, de production de vapeur, de cuisson, de réfrigération, de séchage, de ventilation, de distribution d'eau et d'installations sanitaires.

4.

Am 12.12.2023 erliess das Institut gegen die genannte angefochtene internationale Registrierung eine provisorische vollumfängliche Schutzverweigerung aus relativen Ausschlussgründen bzgl. den obgenannten Waren. Die widerspruchsgegnerische Partei wurde eingeladen, gemäss Art. 42 MSchG innert drei Monaten ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen oder einen in der Schweiz niedergelassenen Vertreter zu benennen.

5.

Innert Frist bezeichnete die widerspruchsgegnerische Partei weder ein Zustellungsdomizil noch benannte sie einen Vertreter in der Schweiz.

6.

Mit Verfügung vom 15.03.2024 schloss somit das Institut die Verfahrensinstruktion ab.

7.

Auf die einzelnen Ausführungen der widersprechenden Partei wird, soweit sie für den Entscheid rechtserheblich erscheinen, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

II. Sachentscheidvoraussetzungen

1.

Gemäss Art. 31 Abs. 1 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 MSchG kann nur der Inhaber einer älteren Marke gegen die Eintragung einer Marke Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung der Eintragung beim Institut schriftlich mit Begründung einzureichen. Innerhalb dieser Frist ist auch die Widerspruchsgebühr zu bezahlen (Art. 31 Abs. 2 MSchG). Die Widerspruchsmarke wurde am 13.03.2021 mit Prioritätsdatum vom 21.09.2020 im internationalen Register eingetragen, die angefochtene Marke am 01.06.2023 mit Prioritätsdatum vom 01.12.2022 im internationalen Register eingetragen. Die widersprechende Partei ist daher Inhaberin der älteren Marke und gemäss Art. 31 Abs. 1 MSchG zum Widerspruch legitimiert. Der Widerspruch wurde innert der vorgeschriebenen Frist und unter Einhaltung der notwendigen Formvorschriften (Art. 20 MSchV) eingereicht. Die Widerspruchsgebühr wurde rechtzeitig bezahlt. Auf den Widerspruch ist folglich einzutreten.

2.

Wer an einem Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren nach Markenschutzgesetz beteiligt ist und in der Schweiz keinen Wohnsitz oder Sitz hat, muss ein Zustellungsdomizil in der Schweiz benennen oder einen hier niedergelassenen Vertreter bestellen (Art. 42 Abs. 1 MSchG). Kommt die Widerspruchsgegnerin einer entsprechenden Aufforderung (wie in casu) nicht fristgemäss nach, wird sie gemäss Art. 21 Abs. 2 MSchV vom Verfahren ausgeschlossen und das Verfahren wird von Amtes wegen weitergeführt (vgl. Richtlinien in Markensachen [nachfolgend: Richtlinien], Teil 1, Ziff. 4.3, unter www.ige.ch). Das Dispositiv des Entscheids wird ihr gemäss Regel 23bis AusfO (Ausführungsordnung zum Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken, SR 0.232.112.21) über die WIPO eröffnet.

III. Materielle Beurteilung

A. Widerspruchsgründe

Gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. c MSchG sind vom Markenschutz jene Zeichen ausgeschlossen, die einer älteren Marke ähnlich und für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt.

B. Vergleich der Waren

1.

Waren und/oder Dienstleistungen sind dann gleichartig, wenn die in Betracht zu ziehenden Verbraucherkreise und insbesondere die Letztabnehmer auf den Gedanken kommen können, die unter der Verwendung ähnlicher Marken angepriesenen Waren und/oder Dienstleistungen würden angesichts ihrer üblichen Herstellungs- oder Vertriebsstätten aus ein und demselben Unternehmen stammen oder doch wenigstens unter der Kontrolle des gemeinsamen Markeninhabers von verbundenen Unternehmen hergestellt. Eine übereinstimmende Klasseneinteilung der beanspruchten Waren und/oder Dienstleistungen nach dem Nizza-Abkommen vermag für sich allein noch keine Gleichartigkeit zu begründen, weil diese Klasseneinteilung eine rein administrative Hilfsfunktion erfüllt. In der Markenpraxis haben sich gewisse Indizien herausgebildet, die erfahrungsgemäss als Argument für oder gegen die Gleichartigkeit gelten können (vgl. Richtlinien, Teil 6, Ziff. 6.1 ff. mit weiteren Hinweisen).

2.

Die angefochtene Marke ist für folgende Waren geschützt: Klasse 11: Appareils de chauffage; appareils électriques de chauffage; corps chauffants; plaques chauffantes; radiateurs; installations de chauffage, à savoir systèmes de chauffage mural, chauffage par le sol, dispositifs de chauffage de surface, systèmes de chauffage par le plafond; réservoirs d'eau sous pression; accumulateurs de chaleur; réchauffeurs d'air; filtres (parties d'installations industrielles ou domestiques); purgeurs non automatiques pour installations de chauffage à vapeur; soupapes, vannes et clapets utilisés comme parties d'installations sanitaires et de chauffage; vannes thermostatiques; garnitures de régulation et de sécurité pour clapets, cannes ou soupapes, ainsi que pour installations de chauffage, appareils à eau et à gaz et conduites d'eau et de gaz; pompes à chaleur; régénérateurs de chaleur; échangeurs thermiques, autres que parties de machines; installations de distribution d'eau; installations pour la filtration d'air; chaudières de chauffage; alimentateurs de chaudières de chauffage; garnitures de raccordement pour radiateurs et installations de chauffage; répartiteurs de circuits de chauffage; installations de distribution de chaleur et d'eau à usage domestique, en particulier pour installations de chauffage par le sol.

3.

Die Widerspruchsmarke ist für folgende Waren geschützt: Klasse 11: Appareils d'éclairage, de chauffage, de production de vapeur, de cuisson, de réfrigération, de séchage, de ventilation, de distribution d'eau et d'installations sanitaires.

Angefochtene Waren der Klasse 11

4.

Beide Zeichen, sind vereinfacht gesagt, für Waren der Versorgungstechnik, welche Heizungs-, Klima- und Sanitärtechnik, und Teile bzw. Zubehör derselben umfasst, eingetragen (https://brockhaus.de/ecs/enzy/article/netz-versorgungstechnik; Suchabfragen vom 19.06.2024). Zwischen den versorgungstechnischen Waren der Widerspruchsmarke und denjenigen des älteren Zeichens bestehen somit, aufgrund der Marktnähe, Berührungspunkte. Soweit sich die angefochtenen Waren mit den in Klasse 11 der Widerspruchsmarke weit gefassten «appareils d'éclairage, de chauffage, de production de vapeur, de cuisson, de réfrigération, de séchage, de ventilation, de distribution d'eau et d'installations sanitaires» decken bzw. darunterfallen, besteht Gleichheit. Soweit erstere über letztere hinausgehen, besteht starke Gleichartigkeit. Soweit die widerspruchsgegnerische Partei in Klasse 11 Zubehörartikel und somit eine sinnvolle Ergänzung zu den von der Widerspruchsmarke in Klasse 11 beanspruchten Waren «appareils d'éclairage, de chauffage, de production de vapeur, de cuisson, de réfrigération, de séchage, de ventilation, de distribution d'eau et d'installations sanitaires» beansprucht, ist zu beachten, dass ergänzendes Zubehör häufig auch vom Hersteller der Hauptware angeboten wird. Die Gleichartigkeit kann daher auch zwischen diesen Vergleichswaren anerkannt werden (vgl. Richtlinien, Teil 6, Ziff. 6.1.1.1).

5.

Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die Gleichheit beziehungsweise (hochgradige) Gleichartigkeit zu bejahen ist. Nachfolgend ist somit die Zeichenähnlichkeit zu prüfen.

C. Vergleich der Zeichen

1.

Nach bundesgerichtlicher Praxis ist die Frage, ob sich zwei Marken genügend unterscheiden, aufgrund des Gesamteindrucks zu beurteilen, den sie beim an den fraglichen Waren resp. Dienstleistungen interessierten Publikum hinterlassen. Dieses wird die Zeichen meist nicht gleichzeitig wahrnehmen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass dem direkt wahrgenommenen einen Zeichen bloss das mehr oder weniger verschwommene Erinnerungsbild des früher wahrgenommenen anderen Zeichens gegenübersteht. Beim Vergleich der Marken ist deshalb auf diejenigen Merkmale abzustellen, welche geeignet sind, auch in einem durchschnittlich unvollkommenen Gedächtnis haften zu bleiben (vgl. Richtlinien, Teil 6, Ziff. 6.3).

2.

In casu stehen sich die reinen Wortmarken "AMX" (Widerspruchsmarke) und "EMX" (angefochtene Marke) gegenüber. Der Gesamteindruck von Wortzeichen wird durch den Klang, das Schriftbild und den Sinngehalt bestimmt, wobei gemäss Rechtsprechung eine Ähnlichkeit auf einer dieser Ebenen in der Regel genügt, um eine Verwechselbarkeit der Vergleichszeichen anzunehmen (vgl. Richtlinien, Teil 6, Ziff. 6.3.1; BGer in sic! 2008, 295 – sergio rossi [fig.] et al., Miss Rossi / Rossi [fig.]).

3.

Bei den Zeichenwortelementen AMX und EMX handelt es sich um zusammengesetzte Buchstabenfolgen, welche nicht (als Wort) ausgesprochen, sondern bloss buchstabiert werden können und somit um Abkürzungen resp. Akronyme. Auf schriftbildlicher Ebene stimmen sie in der Mitte als auch im Ende und somit in zwei Buchstaben überein. Die Akronyme AMX und EMX unterscheiden sich jedoch im Anfangsbuchstaben ("A" statt "E") voneinander. Der Vokal E weist im Unterschied zum Vokal A drei horizontale Linien auf, welche am äussersten linken Anfang von einer vertikalen Linie berührt werden. Da die Akronyme AMX (Widerspruchsmarke) und EMX (angefochtenes Zeichen) jedoch hinsichtlich des zweiten und letzten Buchstabens schriftbildlich identisch sind, ist zumindest von einer entfernten schriftbildlichen Ähnlichkeit auszugehen.

4.

Die beiden Kürzel AMX und EMX werden auf Deutsch als "a-m-x" respektive "e-m-x" ausgesprochen, auf Französisch als "a-èm-iks" respektive "ö-èm-iks" und auf Italienisch als "a-emme-ics" respektive "e-emmeics". Somit ergeben sich auf der klanglichen Ebene gewisse Unterschiede in der Buchstabenfolge. Allerdings weichen die Anfangsvokale A und E klanglich nur unwesentlich voneinander ab. Dies gilt insbesondere für die deutsche und italienische Aussprache. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es bereits genügt, wenn in einer der vier Amtssprachen eine Verwechslungsgefahr droht (vgl. Richtlinien, Teil 6, Ziff. 6.3.1). Es ist daher von einer Ähnlichkeit im Klang auszugehen.

5.

Da der durchschnittliche Markenadressat unwillkürlich auch gedanklich verarbeitet, was er hört und liest, kann für den Gesamteindruck einer Marke auch deren Sinngehalt entscheidend sein. In Betracht fallen neben der eigentlichen Wortbedeutung auch Gedankenverbindungen, die das Zeichen unweigerlich hervorruft. Markante Sinngehalte, die sich beim Hören und beim Lesen dem Bewusstsein sogleich aufdrängen, dominieren regelmässig auch das Erinnerungsbild. Weist ein Wortzeichen einen derartigen Sinngehalt auf, der sich im anderen Zeichen nicht wiederfindet, so ist die Wahrscheinlichkeit geringer, dass sich das Publikum durch einen ähnlichen Klang oder ein ähnliches Schriftbild täuschen lässt (Richtlinien, Teil 6, Ziff. 6.3.1 m.w.H.).

6.

Die Akronyme AMX und EMX können verschiedene Bedeutungen haben. AMX steht beispielsweise für Australian Motorcycle Accessories, Ateliers de Construction d'issy-Les-Moulineaux (French armored vehicles), Analog Multiplexing (theatrical lighting), Alabama Motor eXpress, American Motors Experimental, Amberjacks (FAO fish species code), Aeromexico Aerovias de Mexico (ICAO code), Air Mobility Express, Aeritalia Macchi Experimental (aircraft; Italy and Brazil), American Mortgage Express Corp. (Mount Laurel, NJ), Automatic Message Exchange und EMX für Ever Markets Exchange (crypto derivatives), Expert Moldbase Extension (software), Empty Spiracles, Emerald Management Xtra (Emerald Group Publishing Limited), Enterprise Messaging Exchange, Engineering Manual Exchange, Electronic Mobile Exchange, Enterprise Mail Exchange, Erotic Movie Xchange (vgl. https://www.acronymfinder.com/AMX.html sowie https://www.acronymfinder.com/EMX.html, Suchabfragen vom 19.06.2024). In Verbindung mit den Waren der Klasse 11 dürfte von diesen Bedeutungen für die angesprochenen schweizerischen Verkehrskreise (breites Publikum und Fachleute) allerdings keine klar im Vordergrund stehen respektive geläufig sein. Somit verfügen die Zeichen mangels bestimmter respektive geläufiger Bedeutungen der Kürzel AMX und EMX über keine Unterschiede im Sinngehalt, welche die festgestellten Ähnlichkeiten im Schrift- und insbesondere im Klangbild zu kompensieren vermögen.

7.

Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass sich die angefochtene Marke und die Widerspruchsmarke in schriftbildlicher und insbesondere in klanglicher Hinsicht ähnlich sind, weshalb nachfolgend die Verwechslungsgefahr zu prüfen ist.

D. Verwechslungsgefahr

1.

Ob zwei Marken sich hinreichend deutlich unterscheiden oder im Gegenteil - im engeren oder im weiteren Sinne - verwechselbar sind, ist nicht aufgrund eines abstrakten Zeichenvergleichs, sondern stets vor dem Hintergrund der gesamten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Der Massstab, der an die Unterscheidbarkeit anzulegen ist, hängt einerseits vom Umfang des Ähnlichkeitsbereichs ab, dessen Schutz der Inhaber der älteren Marke beanspruchen kann. Andererseits ist zu berücksichtigen, für welche Waren und Dienstleistungsgattungen die sich gegenüberstehenden Marken hinterlegt sind (vgl. Richtlinien, Teil 6, Ziff. 6.5).

2.

Der Schutzumfang einer Marke bestimmt sich nach ihrer Kennzeichnungskraft. Für schwache Marken ist der geschützte Ähnlichkeitsbereich kleiner als für starke. Bei schwachen Marken genügen daher schon bescheidenere Abweichungen, um eine hinreichende Unterscheidbarkeit zu schaffen. Als schwach gelten insbesondere Marken, deren wesentliche Bestandteile sich eng an Sachbegriffe des allgemeinen Sprachgebrauchs anlehnen (Richtlinien, Teil 6, Ziffer 6.7).

Gemäss Lehre und Rechtsprechung sind Akronyme grundsätzlich gleich zu behandeln wie andere Marken. Es ist somit bei Akronymmarken nicht a priori von einem eingeschränkten Schutzumfang auszugehen (vgl. Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] in sic! 2014, 297, E. 5 – VZ [fig.] / SVZ, BVGer B-38- 40/2011, E. 8.2 – IKB / ICB ([fig.] et al., beide unter www.bvger.ch). Dies gilt indessen nur so lange, als das konkrete Zeichen im relevanten Waren- bzw. Dienstleistungssegment nicht zur gängigen Abkürzung für eine gemeinfreie Sachbezeichnung geworden ist (vgl. Richtlinien, Teil 5, Ziff. 4.5.2 und Teil 6, Ziff. 6.7).

Die Widerspruchsmarke weist keinen bestimmten Bedeutungsinhalt auf, weshalb sich auch kein beschreibender Sinngehalt für die hier interessierenden Waren der Klasse 11 erkennen lässt, sodass sie durchschnittlich kennzeichnungskräftig ist und einen normalen Schutzumfang aufweist.

3.

Die Vergleichszeichen werden für gleiche und im Übrigen ausgeprägt gleichartige Waren beansprucht, weshalb bei der Beurteilung der Zeichenverschiedenheit aufgrund des Wechselspiels zwischen Markenähnlichkeit und Warengleichartigkeit ein besonders strenger Massstab anzulegen ist und sich die angefochtene Marke umso stärker vom Widerspruchszeichen abheben muss (vgl. auch Richtlinien, Teil 6, Ziff. 6.5).

4.

Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die strittigen Waren der Klasse 11 kein Massengut des täglichen Bedarfs darstellen, weswegen letztere von den relevanten Abnehmern (Durchschnittskonsumenten und Fachkreise) zumindest mit einer durchschnittlichen Aufmerksamkeit nachgefragt werden (vgl. Richtlinien, Teil 6, Ziff. 6.6).

5.

Zwar prägt sich das Publikum Akronyme bzw. Kurzzeichen gut ein. Damit verringert sich die Gefahr, dass dem Publikum Unterschiede entgehen (vgl. BVGer in sic! 2014, 297, E. 7 – VZ [fig.] / SVZ; BVGer B- 1306/2021, E. 3.3.5 – YT / EYT [fig.]; BVGer B-3264/2020, E. 2.3.4 – EQ / EQART). Vorliegend ist jedoch von Bedeutung, dass sich die Marken lediglich in ihrem Anfangsbuchstaben – A vs. E – unterscheiden. Die phonetische Aussprache der Vokale A und E weicht vor allem im Deutschen und Italienischen nicht wesentlich voneinander ab. In Anbetracht der lediglich geringfügigen (klanglichen) Unterschiede und mangels kompensierender Unterschiede im Sinngehalt wird der erforderliche Zeichenabstand durch die jüngere Marke klar nicht gewahrt. Dies gilt in Anbetracht der Warengleichheit resp. starken Warengleichartigkeit auch unter Berücksichtigung, dass die strittigen Waren mit durchschnittlicher Aufmerksamkeit erworben werden. Es besteht die Gefahr von Fehlzurechnungen, zumal die Anforderungen an das Differenzierungsvermögen der Verkehrskreise nicht überspannt werden dürfen. Vielmehr ist auf das Erinnerungsbild abzustellen, welches oft verschwommen und unpräzise ist (vgl. Eugen MARBACH, Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Band III, Kennzeichenrecht, 2. Auflage, Basel 2009, RN 957). Eine Verwechslungsgefahr ist somit zu bejahen.

6.

Der Widerspruch im Verfahren Nr. 103720 wird daher gutgeheissen und der angefochtenen internationalen Registrierung Nr. 1747029 "EMX" der Schutz in der Schweiz für alle in der Klasse 11 beanspruchten Waren verweigert.

IV. Kostenverteilung

1.

Die Widerspruchsgebühr verbleibt dem Institut (Art. 31 MSchG i. V. m. Art. 1 ff GebV-IGE und Anhang zu Art. 3 Abs. 1 GebV-IGE).

2.

Mit dem Entscheid über den Widerspruch hat das Institut zu bestimmen, ob und in welchem Masse die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind (Art. 34 MSchG). Die Verfahrenskosten werden im Widerspruchsverfahren in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Auch wird der obsiegenden Partei in der Regel eine Parteientschädigung zugesprochen. Hat die widerspruchsgegnerische Partei keine Stellungnahme eingereicht und sich auch sonst nicht aktiv am Verfahren beteiligt, wird ihr auch im Falle des Obsiegens keine Parteientschädigung zugesprochen. Wird bei einer internationalen Registrierung das nach Art. 21 Abs. 2 MSchV vorgeschriebene Zustellungsdomizil in der Schweiz nicht bezeichnet, so wird die widerspruchsgegnerische Partei vom Verfahren ausgeschlossen und ihr auch bei Abweisung des Widerspruchs keine Parteientschädigung zugesprochen (vgl. Richtlinien, Teil 1, Ziff. 7.3.2.3).

3.

Da das Widerspruchsverfahren einfach, rasch und kostengünstig sein soll, wird pro Schriftenwechsel praxisgemäss eine Parteientschädigung von CHF 1'200.00 zugesprochen. Ist die Partei nicht vertreten oder steht der Vertreter in einem Dienstverhältnis zur Partei, spricht das Institut einen Spesenersatz zu, falls die Spesen den Betrag von CHF 50.00 übersteigen (Richtlinien, Teil 1, Ziff. 7.3.2.2).

4.

Die widersprechende Partei ist mit ihrem Begehren vollständig durchgedrungen. Vorliegend sind keine Gründe für eine Abweichung von der vorerwähnten Praxis ersichtlich. Es wurde ein einfacher

Schriftenwechsel durchgeführt. Das Institut erachtet daher in Anwendung der obgenannten Kriterien eine Parteientschädigung von CHF 1'200 als angemessen. Zudem hat die widerspruchsgegnerische Partei der widersprechenden Partei die Widerspruchgebühr von CHF 800.00 zu ersetzen. Gesamthaft wird der widersprechenden Partei eine Entschädigung von CHF 2'000.00 gesprochen.

Aus diesen Gründen wird

Dispositiv

verfügt:

1.

Die widerspruchsgegnerische Partei wird vom Verfahren ausgeschlossen.

2.

Der Widerspruch im Verfahren Nr. 103720 wird gutgeheissen.

3.

Der internationalen Registrierung Nr.1747029 - "EMX" wird der Schutz in der Schweiz für sämtliche beanspruchten Waren definitiv verweigert (sog. Déclaration de refus total définitif de la protection gemäss Regel 18ter 3) AusfO).

4.

Die Widerspruchsgebühr von CHF 800.00 verbleibt dem Institut.

5.

Die widerspruchsgegnerische Partei hat der widersprechenden Partei eine Parteientschädigung von CHF 2'000.00 (einschliesslich Ersatz der Widerspruchsgebühr) zu bezahlen.

6.

Dieser Entscheid wird der widersprechenden Partei eröffnet. Der widerspruchsgegnerischen Partei wird das Dispositiv des Entscheids gemäss Regel 23bis AusfO über die WIPO eröffnet.

Bern, 27. Juni 2024

Freundliche Grüsse

Mara Mosset

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde geführt werden. Die Beschwerdefrist ist eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht oder zu dessen Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 21 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes [VwVG]). Die Rechtsschrift ist in einer schweizerischen Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 52 Abs. 1 VwVG).