Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

IPI 103823

IGE 103823: EBLEBL

Rubrum

Verfügung im Widerspruchsverfahren Nr. 103823 in Sachen

Elektra Baselland (EBL) Mühlemattstrasse 6 4410 Liestal

Widersprechende Partei

vertreten durch

euromaier AG Berglihöh 3 8725 Ernetschwil

CH-Marke Nr. 593583 - EBL

gegen

Shenzhen Lepower Electronic Co., Ltd. Floor 3, Building C, Shenli Industrial Park, Huaqing Avenue, Tsinghua Community, Longhua Street, Longhua District, Shenzhen, 518000 Guangdong CN-China Widerspruchsgegnerische Partei VertreterPartei2 IR-Marke Nr. 1770364 - EBL

Gestützt auf Art. 31 ff. i.V.m. Art. 3 des Bundesgesetzes über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (MSchG, SR 232.11), Art. 20 ff. der Markenschutzverordnung (MSchV, SR 232.111), Art. 1 ff. der Verordnung des IGE über Gebühren (GebV-IGE, SR 232.148) sowie auf Art. 1 ff. des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) hat das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (nachfolgend: Institut) in Erwägung gezogen:

I. Sachverhalt und Verfahrensablauf

1.

Die internationale Registrierung Nr. 1770364 - "EBL" (nachfolgend angefochtene Marke) wurde am 04.01.2024 in in der Gazette des marques internationales Nr. 51/2023 veröffentlicht. Sie ist in der Schweiz für folgende Waren geschützt: Klasse 9: Bacs d'accumulateur; bacs de batterie; caisses d'accumulateurs; caisses de batterie; batteries d'anodes; appareils pour la recharge d'accumulateurs électriques; chargeurs de batteries; batteries galvaniques; batteries électriques; accumulateurs électriques; batteries solaires; chargeurs électriques portables; piles galvaniques.

2.

Am 01.02.2024 erhob die widersprechende Partei gegen die Schutzausdehnung dieser Marke vollumfänglich Widerspruch.

3.

Die widersprechende Partei stützt sich auf ihre Schweizer Marke Nr. 593583 "EBL" (nachfolgend Widerspruchsmarke), die für folgende Waren und Dienstleistungen eingetragen ist: Klasse 4: Elektrische Energie; Klasse 39: Verteilung von Elektrizität; Vermietung von Transportnetzen zur Durchleitung von Energie; Klasse 40: Erzeugung von Energie.

4.

Am 16.05.2024 erliess das Institut gegen die angefochtene internationale Registrierung eine provisorische vollumfängliche Schutzverweigerung aus relativen Ausschlussgründen. Die widerspruchsgegnerische Partei wurde eingeladen, gemäss Art. 42 MSchG innert drei Monaten ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen oder einen in der Schweiz niedergelassenen Vertreter zu benennen.

5.

Nachdem die widerspruchsgegnerische Partei innert der in der provisorischen Schutzverweigerung gesetzten Frist weder ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnete, noch einen in der Schweiz niedergelassenen Vertreter benannte, wurde die Verfahrensinstruktion mit Verfügung vom 27.08.2024 geschlossen.

6.

Auf die einzelnen Ausführungen der widersprechenden Partei wird, soweit sie für den Entscheid rechtserheblich erscheinen, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

II. Sachentscheidvoraussetzungen

1.

Gemäss Art. 31 Abs. 1 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 MSchG kann nur der Inhaber einer älteren Marke gegen die Eintragung einer Marke Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung der Eintragung beim Institut schriftlich mit Begründung einzureichen. Innerhalb dieser Frist ist auch die Widerspruchsgebühr zu bezahlen (Art. 31 Abs. 2 MSchG). Die Widerspruchsmarke wurde am 29.10.2009 hinterlegt. Die angefochtene Marke am 24.10.2023 im internationalen Register eingetragen. Die widersprechende Partei ist daher Inhaberin der älteren Marke und gemäss Art. 31 Abs. 1 MSchG zum Widerspruch legitimiert. Der Widerspruch wurde innert der vorgeschriebenen Frist und unter Einhaltung der notwendigen Formvorschriften (Art. 20 MSchV) eingereicht. Die Widerspruchsgebühr wurde rechtzeitig bezahlt. Auf den Widerspruch ist folglich einzutreten.

2.

Wer an einem Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren nach Markenschutzgesetz beteiligt ist und in der Schweiz keinen Wohnsitz oder Sitz hat, muss ein Zustellungsdomizil in der Schweiz benennen oder einen hier niedergelassenen Vertreter bestellen (Art. 42 Abs. 1 MSchG). Kommt die Widerspruchsgegnerin einer entsprechenden Aufforderung (wie in casu) nicht fristgemäss nach, wird sie gemäss Art. 21 Abs. 2 MSchV vom Verfahren ausgeschlossen und das Verfahren wird von Amtes wegen weitergeführt (vgl. Richtlinien in Markensachen [nachfolgend: Richtlinien], Teil 1, Ziff. 4.3, unter www.ige.ch). Das Dispositiv des Entscheids wird ihr gemäss Regel 23bis AusfO (Ausführungsordnung zum Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken, SR 0.232.112.21) über die WIPO eröffnet.

III. Materielle Beurteilung

A. Widerspruchsgründe

Gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. b MSchG sind vom Markenschutz jene Zeichen ausgeschlossen, die mit einer älteren Marke identisch und für gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt.

B. Vergleich der Waren und Dienstleistungen

1.

Waren und/oder Dienstleistungen sind dann gleichartig, wenn die in Betracht zu ziehenden Verbraucherkreise und insbesondere die Letztabnehmer auf den Gedanken kommen können, die unter der Verwendung ähnlicher Marken angepriesenen Waren und/oder Dienstleistungen würden angesichts ihrer üblichen Herstellungs- oder Vertriebsstätten aus ein und demselben Unternehmen stammen oder doch wenigstens unter der Kontrolle des gemeinsamen Markeninhabers von verbundenen Unternehmen hergestellt. Eine übereinstimmende Klasseneinteilung der beanspruchten Waren und/oder Dienstleistungen nach dem Nizza-Abkommen vermag für sich allein noch keine Gleichartigkeit zu begründen, weil diese Klasseneinteilung eine rein administrative Hilfsfunktion erfüllt. In der Markenpraxis haben sich gewisse Indizien herausgebildet, die erfahrungsgemäss als Argument für oder gegen die Gleichartigkeit gelten können (vgl. Richtlinien, Teil 6, Ziff. 6.1 ff. mit weiteren Hinweisen).

2.

Gleichartigkeit kann nicht nur innerhalb des Waren- bzw. Dienstleistungsbereichs bestehen, sondern auch im Verhältnis zwischen Waren und Dienstleistungen. Wegen des unterschiedlichen Charakters von Waren und Dienstleistungen ist der Wert der üblichen Abgrenzungskriterien jedoch relativiert. Es gilt also zu prüfen, ob das Publikum annehmen kann, dass der Inhaber der Dienstleistungsmarke sich auch mit der Herstellung oder dem Vertrieb von Waren befasst, bzw. dass der Inhaber eines Warenzeichens auch die zu diesem Warenbereich gehörende Dienstleistung erbringt. Zur Feststellung dieser Verkehrsauffassung kann es sinnvoll sein zu prüfen, ob die Dienstleistung für die Waren von besonderem Nutzen ist, indem sie zu deren Erhaltung oder Veränderung dient, und somit die Konsumenten Ware und Dienstleistung als sinnvolles Leistungspaket wahrnehmen. So können etwa Wartungs- und Reparaturdienstleistungen, welche das Warenangebot ergänzen, mit den Waren gleichartig sein (sog. "service après vente"), weil zwischen Waren und Dienstleistungen aus der Sicht der Konsumenten gewissermassen eine marktlogische Folge gesehen wird (Richtlinien, Teil 6, 6.1.3).

3.

Die angefochtene Marke wird für folgende Waren beansprucht: Klasse 9: Bacs d'accumulateur; bacs de batterie; caisses d'accumulateurs; caisses de batterie; batteries d'anodes; appareils pour la recharge d'accumulateurs électriques; chargeurs de batteries; batteries galvaniques; batteries électriques; accumulateurs électriques; batteries solaires; chargeurs électriques portables; piles galvaniques.

4.

Die Widerspruchsmarke ist für folgende Waren und Dienstleistungen eingetragen: Klasse 4: Elektrische Energie; Klasse 39: Verteilung von Elektrizität; Vermietung von Transportnetzen zur Durchleitung von Energie;

Klasse 40: Erzeugung von Energie.

5.

Während die ältere Marke Schutz für Waren und Dienstleistungen in den Klassen 4, 39 und 40 geniesst, ist die angefochtene Marke für Waren der Klasse 9 geschützt. Es besteht mithin keine übereinstimmende Klasseneinteilung.

Bei den angefochtenen Waren handelt es sich um elektrische Batterien sowie um Aufladegeräte für elektrische Batterien. Wie die widersprechende Partei zurecht feststellt, werden Batterien typischerweise gefüllt verkauft und enthalten daher elektrische Energie. Elektrische Batterien und der direkte Anschluss am Stromnetz mit einem Kabel befriedigen dasselbe Bedürfnis und werden vom Konsumenten als austauschbar betrachtet. Zwischen den angefochtenen Energieträgern resp. Batterien und der elektrischen Energie der Klasse 4 der Widerspruchsmarke ist daher bereits aufgrund der gleichen Zweckbestimmung von Gleichartigkeit auszugehen. Dies gilt auch bezüglich der angefochtenen Aufladegeräte, zumal diese nur eine einzige Funktion erfüllen, nämlich die Durchleitung von elektrischer Energie vom Stromnetz in eine Batterie. Unter die Aufladegeräte fallen insbesondere auch Solar-Ladegeräte, welche mit Hilfe der Sonne elektrische Energie erzeugen, welche auf dem Markt u.a. als "Stromlieferanten für unterwegs" bezeichnet werden (vgl. hierzu etwa https://www.srf.ch/sendungen/kassensturz-espresso/tests/kassensturz-testssolarladegeraete-im-test-kleine-stromlieferanten-fuer-unterwegs , besucht am 05.12.2024). Weiter besteht eine steigende Tendenz, dass Stromerzeuger zum Ausgleich von Schwankungen im Stromnetz sowie insbesondere im Bereich der Solarenergie Batteriespeichersysteme anbieten (vgl. https://www.axpo.com/ch/de/energie/produktion-und-verteilung/batterien.html sowie "ewz/Elektrizitätswerke Zürich: Mit Batterien den Eigenverbrauch optimieren", unter https://www.ewz.ch/de/geschaeftskunden/immobilien/fachinhalte/energiespeicher.html , beide besucht am 05.12.2024). Zwischen den hier angefochtenen Waren der Klasse 9 sowie den Waren und Dienstleistungen der Klassen 4 (Elektrische Energie) und 40 (Erzeugung von Energie) der Widerspruchsmarke bestehen somit, trotz unterschiedlicher Klasseneinteilung der entsprechenden Waren und Dienstleistungen (vgl. hierzu III. B. Ziff. 1 hiervor), offensichtliche Gemeinsamkeiten in ihrer Zweckbestimmung und des zu ihrer Herstellung resp. Erbringung erforderlichen fachlichen Knowhows. Das Publikum wird die angefochtenen Waren und die Waren und Dienstleistungen der Widerspruchsmarke aufgrund des erforderlichen Fachwissens und mit Blick auf die Zweckbestimmung ohne weiteres ein und

demselben Markeninhaber zuordnen. Die Vergleichswaren und -dienstleistungen sind daher gleichartig.

6.

Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die Gleichartigkeit der angefochtenen Waren zu bejahen ist. Nachfolgend ist somit die Zeichenähnlichkeit zu prüfen

D. Vergleich der Zeichen

Nach bundesgerichtlicher Praxis ist die Frage, ob sich zwei Marken genügend unterscheiden, aufgrund des Gesamteindrucks zu beurteilen, den sie beim an den fraglichen Waren resp. Dienstleistungen interessierten Publikum hinterlassen. Dieses wird die Zeichen meist nicht gleichzeitig wahrnehmen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass dem direkt wahrgenommenen einen Zeichen bloss das mehr oder weniger verschwommene Erinnerungsbild des früher wahrgenommenen anderen Zeichens gegenübersteht. Beim Vergleich der Marken ist deshalb auf diejenigen Merkmale abzustellen, welche geeignet sind, auch in einem durchschnittlich unvollkommenen Gedächtnis haften zu bleiben (vgl. Richtlinien, Teil 6, Ziff. 6.3).

In casu stehen sich zwei identische Zeichen, nämlich die beiden reinen Wortzeichen "EBL" gegenüber. Das Zeichen kann nicht als Wort ausgesprochen werden und wird dementsprechend buchstabiert resp. als Abkürzung bzw. Akronym wahrgenommen. Im Zeichen "EBL" ist in Verbindung mit den hier massgeblichen Waren und Dienstleistungen kein konkreter Sinngehalt erkennbar. Es handelt sich um die Kurzbezeichnung des Firmennamens der widersprechenden Partei (Elektra Baselland). In den gängigen Abkürzungsverzeichnissen finden sich einzelne Treffer für "EBL" als Abkürzung, die jedoch in Zusammenhang mit den hier massgeblichen Waren der Klassen 4, 9 und 40 keinen Sinn ergeben (vgl. https://www.acronymfinder.com/EBL.html sowie https://de.wikipedia.org/wiki/EBL , alle besucht am 05.12.2024). Eine Mehrheit des massgeblichen Publikums in der Schweiz (sowohl Spezialisten als auch Durchschnittskonsumenten) wird die Marke in Zusammenhang mit den hier massgeblichen Waren und

Dienstleistungen als Fantasiezeichen wahrnehmen. Die widerspruchsgegnerische Partei übernimmt die Widerspruchsmarke vollständig und ohne weitere Zusätze; weitere Ausführungen zur Zeichenähnlichkeit erübrigen sich. Somit bleibt nachfolgend die Verwechslungsgefahr zu prüfen.

D. Verwechslungsgefahr

1.

Ob zwei Marken sich hinreichend deutlich unterscheiden oder im Gegenteil - im engeren oder im weiteren Sinne - verwechselbar sind, ist nicht aufgrund eines abstrakten Zeichenvergleichs, sondern stets vor dem Hintergrund der gesamten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Der Massstab, der an die Unterscheidbarkeit anzulegen ist, hängt einerseits vom Umfang des Ähnlichkeitsbereichs ab, dessen Schutz der Inhaber der älteren Marke beanspruchen kann. Andererseits ist zu berücksichtigen, für welche Waren und Dienstleistungsgattungen die sich gegenüberstehenden Marken hinterlegt sind (vgl. Richtlinien, Teil 6, Ziff. 6.5).

2.

lm Weiteren ist von Bedeutung, an welche Abnehmerkreise sich die Vergleichswaren und -dienstleistungen richten und mit welcher Aufmerksamkeit sie ausgesucht und erworben werden. So geht die Rechtsprechung davon aus, dass bei "Massenartikeln des täglichen Bedarfs" mit einer geringeren Aufmerksamkeit und einem geringeren Unterscheidungsvermögen der Konsumenten zu rechnen ist als bei Spezialprodukten, deren Absatzmarkt auf einen mehr oder weniger geschlossenen Kreis von Berufsleuten beschränkt bleibt (vgl. zum Ganzen Richtlinien, Teil 6, Ziff. 6.6 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Bei den in der Klasse 9 beanspruchten elektrischen Batterien und Aufladegeräten für elektrische Batterien ist aufgrund des Umstands, dass bei diesen Produkten zumindest die Kompatibilität zu prüfen ist, jedenfalls von einer leicht erhöhten Aufmerksamkeit auszugehen (vgl. auch Entscheid des Instituts im Widerspruchsverfahren Nr. 103081, III. D. Ziff. 2 – ECOFLOW (fig.) / EFLOW, abrufbar in der Prüfungshilfe des Instituts [Widerspruch], unter https://ph.ige.ch/ph , nachfolgend: PH IGE). Dasselbe gilt auch bezüglich der Ware "Elektrische Energie" der Klasse 4. Die Dienstleistungen der Energieerzeugung der Klasse 40 richten sich sowohl an ein Fachpublikum (bspw. in der Industrie) als auch an Durchschnittsabnehmer. Es handelt sich dabei klarerweise nicht um Dienstleistungen des täglichen oder gewöhnlichen Bedarfs, sondern um solche, welche üblicherweise mit einer gewissen Sorgfalt ausgewählt werden. Es ist daher ebenfalls von einem leicht erhöhten Aufmerksamkeitsgrad auszugehen (vgl. auch Entscheid des Instituts im Widerspruchsverfahren Nr. 15104, III. D. Ziff. 3 – Abonnement Solaire / SolarAbo, abrufbar in der PH IGE).

3.

Der Schutzumfang einer Marke bestimmt sich nach ihrer Kennzeichnungskraft. Für schwache Marken ist der geschützte Ähnlichkeitsbereich kleiner als für starke. Bei schwachen Marken genügen daher schon bescheidenere Abweichungen, um eine hinreichende Unterscheidbarkeit zu schaffen. Als schwach gelten insbesondere Marken, deren wesentliche Bestandteile sich eng an Sachbegriffe des allgemeinen Sprachgebrauchs anlehnen (Richtlinien, Teil 6, Ziffer 6.7).

Bei der Widerspruchsmarke "EBL" handelt es sich um ein Fantasiezeichen ohne erkennbaren und damit auch ohne beschreibenden Sinngehalt. Das Akronym weist in Verbindung mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen keinen beschreibenden Charakter auf (zum Sinngehalt III. C. hiervor; vgl. auch Entscheid des Instituts im Widerspruchsverfahren Nr. 14906, III. B. Ziff. 19 – EBL / EBL, abrufbar in der PH IGE). Das Zeichen beschreibt weder die Eigenschaften, die Art oder Zweckbestimmung der hier massgeblichen Waren und Dienstleistungen noch den Anbieter der Art nach. Zudem stellt dieser Begriff keinen Qualitätshinweis und keine reklamehafte Anpreisung dar. Im Weiteren ist nicht erkennbar, dass "EBL" im Geschäftsverkehr allgemein oder im Zusammenhang mit den hier massgeblichen Waren und Dienstleistungen üblicherweise verwendet wird (vgl. Richtlinien, Teil 5, Ziff. 4.3.1, 4.4). Die Widerspruchsmarke ist daher durchschnittlich kennzeichnungskräftig und weist einen normalen Schutzumfang auf.

4.

Die Vergleichszeichen sind identisch, weshalb bei der Beurteilung der Waren- und Dienstleistungsgleichartigkeit aufgrund des Wechselspiels zwischen Markenähnlichkeit und Waren- /Dienstleistungsgleichartigkeit ein besonders strenger Massstab anzulegen ist und sich die Waren der angefochtenen Marke umso stärker von den Waren und Dienstleistungen des Widerspruchszeichens abheben müssen (vgl. auch Richtlinien, Teil 6, Ziff. 6.5). Dies ist vorliegend nicht der Fall, weil zwischen den sich gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen aufgrund des zu ihrer Herstellung resp. Erbringung erforderlichen Fachwissens und bezüglich der Zweckbestimmung ein enger Zusammenhang besteht (vgl. III. B. Ziff. 5 hiervor) und es ohne weiteres im Erwartungshorizont der Abnehmer, bei denen es sich nicht nur um ein Fachpublikum, sondern auch um Durchschnittsabnehmer handelt, liegt, dass die unter derselben Marke angebotenen Vergleichswaren und -dienstleistungen unter der Verantwortung desselben Unternehmens angeboten werden. Es besteht die Gefahr von Fehlzurechnungen, auch unter Berücksichtigung, dass die strittigen Waren und Dienstleistungen mit (leicht) erhöhter Aufmerksamkeit ausgesucht resp. in Anspruch genommen werden, zumal die Anforderungen an das Differenzierungsvermögen der Verkehrskreise nicht überspannt werden dürfen, sondern auch insoweit auf das Erinnerungsbild abzustellen ist, welches oft verschwommen und unpräzise ist (vgl. Eugen MARBACH, Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Band III, Kennzeichenrecht, 2. Auflage, Basel 2009, N. 957).

5.

Der Widerspruch im Verfahren Nr. 103823 wird daher gutgeheissen und der angefochtenen internationalen Registrierung Nr. 1770364 "EBL" der Schutz in der Schweiz für sämtliche Waren definitiv verweigert.

IV. Kostenverteilung

1.

Die Widerspruchsgebühr verbleibt dem Institut (Art. 31 MSchG i. V. m. Art. 1 ff GebV-IGE und Anhang zu Art. 3 Abs. 1 GebV-IGE).

2.

Mit dem Entscheid über den Widerspruch hat das Institut zu bestimmen, ob und in welchem Masse die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind (Art. 34 MSchG). Die Verfahrenskosten werden im Widerspruchsverfahren in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Auch wird der obsiegenden Partei in der Regel eine Parteientschädigung zugesprochen. Wird bei einer internationalen Registrierung das nach Art. 21 Abs. 2 MSchV vorgeschriebene Zustellungsdomizil in der Schweiz nicht bezeichnet, so wird die widerspruchsgegnerische Partei vom Verfahren ausgeschlossen und ihr auch bei Abweisung des Widerspruchs keine Parteientschädigung zugesprochen (vgl. Richtlinien, Teil 1, Ziff. 7.3.2.3). Da das Widerspruchsverfahren einfach, rasch und kostengünstig sein soll, wird pro Schriftenwechsel praxisgemäss eine Parteientschädigung von CHF 1'200.00 zugesprochen (Richtlinien, Teil 1, Ziff. 7.3.2.2).

3.

Die widersprechende Partei ist mit ihrem Begehren vollständig durchgedrungen. Vorliegend sind keine Gründe für eine Abweichung von der vorerwähnten Praxis ersichtlich. Es wurde ein einfacher Schriftenwechsel durchgeführt, weshalb der widersprechenden Partei eine Parteientschädigung von CHF 1'200.00 zuzusprechen ist. Zudem hat die widerspruchsgegnerische Partei der widersprechenden Partei die Widerspruchgebühr von CHF 800.00 zu ersetzen. Die Parteientschädigung wird daher in Anwendung der obgenannten Kriterien auf CHF 2'000.00 (inklusive Widerspruchsgebühr) festgesetzt.

Aus diesen Gründen wird

Dispositiv

verfügt:

1.

Die widerspruchsgegnerische Partei wird vom Verfahren ausgeschlossen.

2.

Der Widerspruch im Verfahren Nr. 103823 wird gutgeheissen.

3.

Der internationalen Registrierung Nr.1770364 - "EBL" wird der Schutz in der Schweiz für sämtliche Waren definitiv verweigert (sog. Déclaration de refus total définitif de la protection gemäss Regel 18ter 3) AusfO).

4.

Die Widerspruchsgebühr von CHF 800.00 verbleibt dem Institut.

5.

Die widerspruchsgegnerische Partei hat der widersprechenden Partei eine Parteientschädigung von CHF 2'000.00 (einschliesslich Ersatz der Widerspruchsgebühr) zu bezahlen.

6.

Dieser Entscheid Entscheid wird der widersprechenden Partei schriftlich eröffnet. Der widerspruchsgegnerischen Partei wird das Dispositiv des Entscheids gemäss Regel 23bis AusfO über die WIPO eröffnet.

Bern, 9. Dezember 2024

Freundliche Grüsse

Roland Hutmacher

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde geführt werden. Die Beschwerdefrist ist eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht oder zu dessen Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 21 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes [VwVG]). Die Rechtsschrift ist in einer schweizerischen Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 52 Abs. 1 VwVG).