Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

IPI 104648

IGE 104648: TWEEZERMANTWEEZY

Rubrum

Verfügung im Widerspruchsverfahren Nr. 104648 in Sachen

TWEEZERMAN INTERNATIONAL, LLC. 2 Tri Harbor Court Port Washington, NY 11050 US-Vereinigte Staaten von Amerika Widersprechende Partei

vertreten durch

BKS Rechtsanwälte AG Thunstrasse 63 Postfach 371 3000 Bern 6

IR-Marke Nr. 1038848 - TWEEZERMAN

gegen

Fides GmbH Rütiberg 2815 9052 Niederteufen

Widerspruchsgegnerische Partei

vertreten durch

Winzenried | Legal Bälliz 52 3600 Thun

CH-Marke Nr. 828472 - TWEEZY

Gestützt auf Art. 31 ff. i.V.m. Art. 3 des Bundesgesetzes über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (MSchG, SR 232.11), Art. 20 ff. der Markenschutzverordnung (MSchV, SR 232.111), Art. 1 ff. der Verordnung des IGE über Gebühren (GebV-IGE, SR 232.148) sowie auf Art. 1 ff. des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) hat das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (nachfolgend: IGE) in Erwägung gezogen:

I. Sachverhalt und Verfahrensablauf

1.

Die Eintragung der CH-Marke Nr. 828472 "TWEEZY" (nachfolgend angefochtene Marke) wurde am 25.03.2025 in Swissreg veröffentlicht. Sie ist soweit hier interessierend für folgende Waren eingetragen: 8 Pinzetten; Zangen.

2.

Am 24.06.2025 erhob die widersprechende Partei gegen die Eintragung dieser Marke Widerspruch und beantragte deren teilweisen Widerruf im obgenannten Umfang.

3.

Die widersprechende Partei stützt sich auf ihre internationale Registrierung Nr. 1038848 "TWEEZERMAN" (nachfolgend Widerspruchsmarke), die für folgende Waren geschützt ist: 3 Cosmétiques pour soins corporels et de beauté; crayons à usage cosmétique; cosmétiques pour cils; cosmétiques et maquillages, fards à sourcils, cosmétiques pour les sourcils, crayons à sourcils. 8 Brucelles à cils; brucelles pour retirer les éclats; instruments de manucure, à savoir limes à ongles, pinces à cuticules, pinces pour la pédicure et coupe-ongles; ainsi que ciseaux utilisés pour couper les poils du corps. 21 Brosses cosmétiques; brosses à sourcils; brosses à cheveux, brosses à ongles et brosses à dents; brosses pour le maquillage; brosses pour les ongles; blaireaux à barbe.

4.

Mit Verfügung vom 24.06.2025 wurde die widerspruchsgegnerische Partei zur Einreichung einer Stellungnahme zum Widerspruch aufgefordert.

5.

Mit Schreiben vom 25.09.2025 reichte die widerspruchsgegnerische Partei innert erstreckter Frist eine Stellungnahme ein. In der Stellungnahme machte sie u.a. die Kennzeichnungsschwäche der Widerspruchsmarke geltend.

6.

Mit Verfügung vom 29.09.2025 wurde die widersprechende Partei aufgefordert, eine Replik einzureichen.

7.

Da innert Frist keine Replik eingereicht wurde, hat das IGE mit Verfügung vom 11.11.2025 die Verfahrensinstruktion abgeschlossen.

8.

Auf die einzelnen Ausführungen der Parteien wird, soweit sie für den Entscheid rechtserheblich erscheinen, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

II. Sachentscheidvoraussetzungen

1.

Gemäss Art. 31 Abs. 1 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 MSchG kann nur der Inhaber einer älteren Marke gegen die Eintragung einer Marke Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung der Eintragung beim Institut schriftlich mit Begründung einzureichen. Innerhalb dieser Frist ist auch die Widerspruchsgebühr zu bezahlen (Art. 31 Abs. 2 MSchG).

2.

Die Widerspruchsmarke wurde am 03.05.2010 im internationalen Register eingetragen, die angefochtene Marke am 05.02.2025 hinterlegt. Die widersprechende Partei ist daher Inhaberin der älteren Marke und gemäss Art. 31 Abs. 1 MSchG zum Widerspruch legitimiert. Der Widerspruch wurde innert der vorgeschriebenen Frist und unter Einhaltung der notwendigen Formvorschriften (Art. 20 MSchV) eingereicht. Die Widerspruchsgebühr wurde rechtzeitig bezahlt. Auf den Widerspruch ist folglich einzutreten.

III. Materielle Beurteilung

A. Widerspruchsgründe Gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. c MSchG sind vom Markenschutz jene Zeichen ausgeschlossen, die einer älteren Marke ähnlich und für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt.

B. Vergleich der Waren

1.

Waren und/oder Dienstleistungen sind dann gleichartig, wenn die in Betracht zu ziehenden Verbraucherkreise und insbesondere die Letztabnehmer auf den Gedanken kommen können, die unter der Verwendung ähnlicher Marken angepriesenen Waren und/oder Dienstleistungen würden angesichts ihrer üblichen Herstellungs- oder Vertriebsstätten aus ein und demselben Unternehmen stammen oder doch wenigstens unter der Kontrolle des gemeinsamen Markeninhabers von verbundenen Unternehmen hergestellt. Eine übereinstimmende Klasseneinteilung der beanspruchten Waren und/oder Dienstleistungen nach dem Nizza-Abkommen vermag für sich allein noch keine Gleichartigkeit zu begründen, weil diese Klasseneinteilung eine rein administrative Hilfsfunktion erfüllt. In der Markenpraxis haben sich gewisse Indizien herausgebildet, die erfahrungsgemäss als Argument für oder gegen die Gleichartigkeit gelten können (vgl. Richtlinien in Markensachen [nachfolgend: Richtlinien], Teil 6, Ziff. 6.1 ff. mit weiteren Hinweisen, auf www.ige.ch).

2.

Die angefochtene Marke ist soweit vorliegend interessierend für folgende Waren geschützt: 8 Pinzetten; Zangen.

3.

Die Widerspruchsmarke ist für folgende Waren geschützt: 3 Cosmétiques pour soins corporels et de beauté; crayons à usage cosmétique; cosmétiques pour cils; cosmétiques et maquillages, fards à sourcils, cosmétiques pour les sourcils, crayons à sourcils. 8 Brucelles à cils; brucelles pour retirer les éclats; instruments de manucure, à savoir limes à ongles, pinces à cuticules, pinces pour la pédicure et coupe-ongles; ainsi que ciseaux utilisés pour couper les poils du corps. 21 Brosses cosmétiques; brosses à sourcils; brosses à cheveux, brosses à ongles et brosses à dents; brosses pour le maquillage; brosses pour les ongles; blaireaux à barbe

4.

Mit brucelles à cils sowie brucelles pour retirer les éclats beansprucht die ältere Marke Augenbrauenpinzetten und Pinzetten zum Entfernen von Splittern. Diese Waren fallen unter die breite Formulierung Pinzetten der angefochtenen Marke. Insoweit besteht Warengleichheit. Insofern als unter die Formulierung der angefochtenen Marke noch weitere Pinzetten fallen, besteht aufgrund der sehr ähnlichen Zweckbestimmung, der gleichen Art der konkurrierenden Waren, der Übereinstimmung in den Abnehmerkreisen und der gleichen Herstellungsstätten hochgradige Warengleichartigkeit.

5.

Die Widerspruchsmarke beansprucht in Klasse 8 weiter instruments de manucure, à savoir limes à ongles, pinces à cuticules, pinces pour la pédicure et coupe-ongles. Dabei handelt es sich u.a. um Nagelhautzangen und Pedikürezangen. Diese Waren fallen unter die breite Formulierung Zangen der angefochtenen Marke. Insoweit besteht Warengleichheit. Insofern als unter die Formulierung der angefochtenen Marke noch weitere Zangen fallen, besteht aufgrund der sehr ähnlichen Zweckbestimmung, der gleichen Art der konkurrierenden Waren, der Übereinstimmung in den Abnehmerkreisen und der gleichen Herstellungsstätten hochgradige Warengleichartigkeit.

6.

Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die Gleichheit beziehungsweise hochgradige Gleichartigkeit zu bejahen ist. Nachfolgend ist somit die Zeichenähnlichkeit zu prüfen.

C. Vergleich der Zeichen

1.

Nach bundesgerichtlicher Praxis ist die Frage, ob sich zwei Marken genügend unterscheiden, aufgrund des Gesamteindrucks zu beurteilen, den sie beim an den fraglichen Waren resp. Dienstleistungen interessierten Publikum hinterlassen. Dieses wird die Zeichen meist nicht gleichzeitig wahrnehmen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass dem direkt wahrgenommenen einen Zeichen bloss das mehr oder weniger verschwommene Erinnerungsbild des früher wahrgenommenen anderen Zeichens gegenübersteht. Beim Vergleich der Marken ist deshalb auf diejenigen Merkmale abzustellen, welche geeignet sind, auch in einem durchschnittlich unvollkommenen Gedächtnis haften zu bleiben (vgl. Richtlinien, Teil 6, Ziff. 6.3).

2.

In casu stehen sich die reinen Wortmarken "TWEEZERMAN" (Widerspruchsmarke) und "TWEEZY" (angefochtene Marke) gegenüber. Der Gesamteindruck von Wortzeichen wird durch den Klang, das

Schriftbild und den Sinngehalt bestimmt, wobei gemäss Rechtsprechung eine Ähnlichkeit auf einer dieser Ebenen in der Regel genügt, um eine Verwechselbarkeit der Vergleichszeichen anzunehmen (vgl. Richtlinien, Teil 6, Ziff. 6.3.1; BGer in sic! 2008, 295 – sergio rossi [fig.] et al., Miss Rossi / Rossi [fig.]).

3.

Die angefochtene Marke übernimmt die ersten fünf Buchstaben der Widerspruchsmarke und setzt diese in die gleiche Reihenfolge. Die Unterschiede zwischen den Konfliktzeichen konzentrieren sich somit auf das Zeichenende («ERMANN» vs. «Y»). Obwohl die Widerspruchsmarke mit zehn Buchstaben einiges länger ist als das angefochtene Zeichen, bewirkt die Übereinstimmung am besonders prägenden Zeichenanfang (vgl. BGE 122 III 388, E. 5a – Kamillosan / Kamillan, Kamillon), dass die Zeichen im Schriftbild als ähnlich zu qualifizieren sind.

4.

Vom Klangbild her stehen sich drei (Widerspruchsmarke) und zwei Silben (angefochtenes Zeichen) gegenüber. Die ältere Marke wird ˈtwiː-zə-mæn ausgesprochen, das angefochtene Zweichen twiː-zɪ. Zwar weisen die Konfliktzeichen identische erste Silben auf. Sie unterscheiden sich hingegen in der zweiten Silbe, zudem weist die Widerspruchsmarke im Gegensatz zum angefochtenen Zeichen noch eine dritte Silbe auf. Trotzdem ist aufgrund des identischen Zeichenanfangs von einer schwachen klanglichen Ähnlichkeit auszugehen.

5.

Da der durchschnittliche Markenadressat unwillkürlich auch gedanklich verarbeitet, was er hört und liest, kann für den Gesamteindruck einer Marke auch deren Sinngehalt entscheidend sein. In Betracht fallen neben der eigentlichen Wortbedeutung auch Gedankenverbindungen, die das Zeichen unweigerlich hervorruft. Markante Sinngehalte, die sich beim Hören und beim Lesen dem Bewusstsein sogleich aufdrängen, dominieren regelmässig auch das Erinnerungsbild. Weist ein Wortzeichen einen derartigen Sinngehalt auf, der sich im anderen Zeichen nicht wiederfindet, so ist die Wahrscheinlichkeit geringer, dass sich das Publikum durch einen ähnlichen Klang oder ein ähnliches Schriftbild täuschen lässt (Richtlinien, Teil 6, Ziff. 6.3.1 m.w.H.).

6.

Tweezerman ist lexikalisch nicht erfasst. Da die Abnehmer in einem Zeichen stets einen Bedeutungsgehalt suchen, trennen sie das Widerspruchszeichen in die Elemente "tweezer" und "man" auf. Dem amerikanisch englischen Begriff "tweezer" kommt auf Deutsch die Bedeutung Pinzette zu (vgl. Wörterbuch Pons, auf de.pons.com, abgerufen am 25.02.2026). Man ist der englische Begriff für "Mann" oder im Deutschen ein Indefinitpronomen mit der Bedeutung irdgendeiner (vgl. Duden Universalwörterbuch, auf online.munzinger.de, abgerufen am 25.02.2026). Tweezer ist nicht Teil des englischen Grund- und Aufbauwortschatzes (vgl. Klett, Thematischer Grund- und Aufbauwortschatz, 2021). Die angesprochenen Fachkreise, z.B. Kosmetikerinnen, verfügen auch nicht über erhöhte Englischkenntnisse. Im Gegensatz zur Annahme der widerspruchsgegnerischen Partei ist somit davon auszugehen, dass die Abnehmer die Widerspruchsmarke als Ganzes als Fantasiebezeichnung wahrnehmen. Gleiches gilt für das angefochtene Zeichen, zumal "tweezy" kein Wort in den Prüfungssprachen ist. Von einem klar unterschiedlichen Sinngehalt, welcher die festgestellten Ähnlichkeiten auf schriftbildlicher und klanglicher Ebene zu kompensieren vermöchte, kann somit nicht gesprochen werden.

7.

Somit ist von einer Zeichenähnlichkeit auszugehen und nachfolgend die Verwechslungsgefahr zu prüfen.

D. Verwechslungsgefahr

1.

Ob zwei Marken sich hinreichend deutlich unterscheiden oder im Gegenteil - im engeren oder im weiteren Sinne - verwechselbar sind, ist nicht aufgrund eines abstrakten Zeichenvergleichs, sondern stets vor dem Hintergrund der gesamten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Der Massstab, der an die Unterscheidbarkeit anzulegen ist, hängt einerseits vom Umfang des Ähnlichkeitsbereichs ab, dessen Schutz der Inhaber der älteren Marke beanspruchen kann. Andererseits ist zu berücksichtigen, für welche Waren und Dienstleistungsgattungen die sich gegenüberstehenden Marken hinterlegt sind (vgl. Richtlinien, Teil 6, Ziff. 6.5).

2.

Im Weiteren ist von Bedeutung, an welche Abnehmerkreise sich die Waren und/oder Dienstleistungen richten und mit welcher Aufmerksamkeit die Waren gekauft bzw. die Dienstleistungen in Anspruch genommen werden. So geht die Rechtsprechung davon aus, dass bei "Massenartikeln des täglichen Bedarfs" mit einer geringeren Aufmerksamkeit und einem geringeren Unterscheidungsvermögen der Konsumenten zu rechnen ist als bei Spezialprodukten, deren Absatzmarkt auf einen mehr oder weniger geschlossenen Kreis von Berufsleuten beschränkt bleibt. Aufgrund der Formulierung der Waren- und

Dienstleistungsverzeichnisse ist oft keine eindeutige Positionierung möglich, weshalb in solchen Fällen von durchschnittlicher Aufmerksamkeit auszugehen ist (vgl. Richtlinien, Teil 6, Ziff, 6.6 mit Verweis auf BGer in sic! 2020, 93, E. 3.3.1 – Armani-Adler (fig.) / Glycine (fig.)).

3.

Die hier massgebenden Waren der Klasse 8, nämlich Pinzetten und Zangen gelten nicht als Massenartikel des täglichen Bedarfs. Deren Erwerb erfordert aber auch keine besondere Aufmerksamkeit. Dementsprechend ist von durchschnittlicher Aufmerksamkeit auszugehen.

4.

Der Schutzumfang einer Marke bestimmt sich nach ihrer Kennzeichnungskraft. Für schwache Marken ist der geschützte Ähnlichkeitsbereich kleiner als für starke. Bei schwachen Marken genügen daher schon bescheidenere Abweichungen, um eine hinreichende Unterscheidbarkeit zu schaffen. Als schwach gelten insbesondere Marken, deren wesentliche Bestandteile sich eng an Sachbegriffe des allgemeinen Sprachgebrauchs anlehnen (Richtlinien, Teil 6, Ziffer 6.7). Die widerspruchsgegnerische Partei macht in ihrer Stellungnahme geltend, dass es sich beim Zeichenelement "Tweezer" der Widerspruchsmarke in der Bedeutung Pinzette um eine freihaltebedürftige Sachbezeichnung handle und diese dementsprechend zum Gemeingut gehöre. Sie verweist diesbezüglich auf folgende Webseiten, auf welchen dieser Begriff für Pinzetten gebraucht werde:

  • Auszug haar-shop.ch: PRECISONTWEEZER / PINZETTE Beilage 2

  • Auszug Galaxus: TWEEZERS Beilage 3

  • Auszug Galaxus: TWEEZER Beilage 4

  • Auszug Galaxus: Baku Consumables! Tweezer Beilage 5

5.

Weiter werde der englische Begriff "man" im Sinne einer Person verstanden. Die massgebenden Verkehrskreise würden somit die Widerspruchsmarke als Pinzettenmann, also als eine Person verstehen, die Pinzetten herstellt oder verwendet. Die Widerspruchsmarke sei somit als Ganzes nur schwach kennzeichnungskräftig.

6.

Das IGE kann sich dieser Auffassung der widerspruchsgegnerischen Partei nicht anschliessen. Wie oben in C. Ziff. 6 ausgeführt, wird ein Ausdruck des us-amerikanischen Englisch, der nicht zum Grund- oder Aufbauwortschatz gehört, von den Durchschnittsabnehmern nicht verstanden. Zu einem anderen Schluss könnte man nur gelangen, wenn eine generische Verwendung dieses Begriffs in der Schweiz üblich wäre. Die von der widerspruchsgegnerischen Partei eingereichten Belege zeigen zwar, dass einzelne Anbieter von Pinzetten diese mit Tweezer bzw. Tweezers bezeichnen. Zu beachten gilt es hingegen, dass ein wesentlicher Teil der Produkte in Beilage 4 von der Inhaberin der widersprechenden Marke stammt. Als Beleg für eine übliche, generische Verwendung können diese Treffer nicht herangezogen werden. Weiter wird regelmässig in diesen Belegen die beschreibende Angabe "Pinzette" klein und in blau gehalten und TWEEZER deshalb markenmässig verstanden wird. Andere Produkte, die mit Tweezer beschrieben werden, betreffen nicht Pinzetten, sondern Produkte aus dem BDSM-Bereich, was ebenfalls keine Rückschlüsse betreffend die Schutzfähigkeit des Elements Tweezer zulässt. Das IGE geht somit von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft und einem normalen Schutzumfang der Widerspruchsmarke aus.

7.

Die Vergleichszeichen werden für gleiche respektive ausgeprägt gleichartige Waren beansprucht, weshalb bei der Beurteilung der Zeichenverschiedenheit aufgrund des Wechselspiels zwischen Markenähnlichkeit und Warengleichartigkeit ein besonders strenger Massstab anzulegen ist und sich die angefochtene Marke umso stärker vom Widerspruchszeichen abheben muss (vgl. auch Richtlinien, Teil 6, Ziff. 6.5). Dies ist vorliegend nicht der Fall: das angefochtene Zeichen übernimmt die ersten fünf Buchstaben der Widerspruchsmarke. Durch diese Übereinstimmung am besonders prägenden Zeichenanfang besteht eine klare Ähnlichkeit im Schriftbild. Die identische erste Silbe bewirkt zudem auch eine gewisse Ähnlichkeit im Klang.

8.

Unter Berücksichtigung des normalen Schutzumfanges der Widerspruchsmarke, der festgestellten Zeichenähnlichkeit sowie der Warengleichheit bzw. starken Gleichartigkeit und der normalen Aufmerksamkeit der Abnehmer ist die Verwechslungsgefahr zu bejahen. Der Widerspruch Nr. 104648 wird daher gutgeheissen und die angefochtene CH-Marke Nr. 828472 "TWEEZY" für die Waren der Klasse 8 widerrufen.

IV. Kostenverteilung

1.

Die Widerspruchsgebühr verbleibt dem IGE (Art. 31 MSchG i. V. m. Art. 1 ff GebV-IGE und Anhang zu Art. 3 Abs. 1 GebV-IGE).

2.

Mit dem Entscheid über den Widerspruch hat das IGE zu bestimmen, ob und in welchem Masse die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind (Art. 34 MSchG). Die Verfahrenskosten werden im Widerspruchsverfahren in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Auch wird der obsiegenden Partei in der Regel eine Parteientschädigung zugesprochen (vgl. Richtlinien, Teil 1, Ziff. 7.3.2.3).

3.

Da das Widerspruchsverfahren einfach, rasch und kostengünstig sein soll, wird pro Schriftenwechsel praxisgemäss eine Parteientschädigung von CHF 1'200.00 zugesprochen (Richtlinien, Teil 1, Ziff. 7.3.2.2).

4.

Die widersprechende Partei ist mit ihrem Begehren vollständig durchgedrungen. Es hat ein einfacher Schriftenwechsel stattgefunden. Vorliegend sind keine Gründe für eine Abweichung von der vorerwähnten Praxis ersichtlich. Das IGE erachtet daher in Anwendung der obgenannten Kriterien eine Parteientschädigung von CHF 1'200.00 als angemessen. Zudem hat die widerspruchsgegnerische Partei der widersprechenden Partei die Widerspruchgebühr zu ersetzen.

Aus diesen Gründen wird

Dispositiv

verfügt:

1.

Der Widerspruch im Verfahren Nr. 104648 wird gutgeheissen.

2.

Die Eintragung der angefochtenen CH-Marke Nr. 828472 "TWEEZY" wird für alle Waren der Klasse 8 widerrufen.

3.

Die Widerspruchsgebühr von CHF 800.00 verbleibt dem IGE.

4.

Die widerspruchsgegnerische Partei hat der widersprechenden Partei eine Parteientschädigung von CHF 2'000.00 (einschliesslich Ersatz der Widerspruchsgebühr) zu bezahlen.

5.

Dieser Entscheid wird den Parteien schriftlich eröffnet.

Bern, 4. März 2026

Freundliche Grüsse

Marc Burki

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde geführt werden. Die Beschwerdefrist ist eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht oder zu dessen Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 21 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes [VwVG]). Die Rechtsschrift ist in einer schweizerischen Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 52 Abs. 1 VwVG).