Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

IPI 12676

IGE 12676:

Rubrum

Entscheid im Widerspruchsverfahren Nr. 12676 in Sachen

Peek & Cloppenburg KG, Berliner Allee 2, 40212 Düsseldorf, Deutschland

Widersprechende

vertreten durch Schmauder & Partner AG, Patent- und Markenanwälte VSP, Zwängiweg 7, 8038 Zürich

Internationale Registrierung Nr. 579 251

gegen

Laurence Grima, 12 rue de l‘Elysée, 75008 Paris, Frankreich

Widerspruchsgegnerin

vertreten durch B M G Avocats, 8c, avenue de Champel, Case postale 385, 1211 Genève 12

Internationiale Registrierung Nr. 1 119 648

Gestützt auf Art. 31 ff. i. V. m. Art. 3 des Bundesgesetzes über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (MSchG, SR 232.11), Art. 20 ff. der Markenschutzverordnung (MSchV, SR 232.111), Art. 1 ff. der Gebührenordnung des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGE-GebO, SR 232.148) sowie auf Art. 1 ff. des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) hat das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (nachfolgend: Institut) in Erwägung gezogen:

I. Sachverhalt und Verfahrensablauf

1.

Die internationale Registrierung Nr. 1 119 648 „DuC“ (fig.) wurde am 19. Juli 2012 in der Gazette des marques internationales Nr. 26/2012 veröffentlicht. Sie ist u.a. für folgende Waren geschützt: Klasse 18: Produits en cuir et imitations du cuir, à savoir sacs et trousses de voyage, sacs-housses de voyage pour vêtements, malles, valises, coffrets destinés à contenir des articles de toilette dits "vanitycases", sacs à dos, sacs à main, sacs de plage, sacs d'écoliers, mallettes, trousses de voyage (maroquinerie), porte-documents, serviettes, cartables, pochettes, articles de maroquinerie notamment portefeuilles, porte-monnaie non en métaux précieux, étuis pour clés (maroquinerie), porte-cartes (portefeuille); parapluies, parasols, ombrelles, cannes; colliers pour animaux, colliers pour chiens, habits pour animaux.

2.

Am 30. Oktober 2012 erhob die Widersprechende gegen die Schutzausdehnung dieser internationalen Registrierung auf das Gebiet der Schweiz teilweise, nämlich bezüglich der unter Ziffer 1 genannten Waren, Widerspruch.

3.

Die Widersprechende stützt sich auf ihre internationale Registrierung Nr. 579 251 „PuC“ (fig.), die für folgende Waren geschützt ist: Klasse 24: Linge de table, draps et taies; Klasse 25: Bonneterie, vêtements en tissu à mailles et tricotés, vêtements, linge de corps, corsets, cravates, bretelles, gants.

4.

Am 5. November 2012 erliess das Institut gegen die genannte internationale Registrierung eine provisorische teilweise Schutzverweigerung aus relativen Ausschlussgründen bzgl. den obgenannten Waren. Die Markeninhaberin wurde eingeladen, gemäss Art. 42 MSchG innert drei Monaten ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen oder einen in der Schweiz niedergelassenen Vertreter zu benennen

5.

Mit Schreiben vom 17. Januar 2013 bezeichnete die Widerspruchsgegnerin innert Frist einen Vertreter in der Schweiz, welcher darauf hinwies, dass in der Zwischenzeit Klasse 14 der angefochtenen internationalen Registrierung gelöscht und die Löschung im internationalen Register eingetragen worden sei.

6.

Mit Verfügung vom 21. Januar 2013 wurde die Widerspruchsgegnerin zur Einreichung einer Stellungnahme zum Widerspruch aufgefordert.

7.

Mit Schreiben vom 21. März 2013 hat die Widerspruchsgegnerin ihre Stellungnahme eingereicht.

8.

Mit Verfügung vom 25. März 2013 hat das Institut die Verfahrensinstruktion geschlossen.

9.

Auf die einzelnen Ausführungen der Parteien wird, soweit sie für den Entscheid rechtserheblich erscheinen, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

II. Sachentscheidvoraussetzungen

Gemäss Art. 31 Abs. 1 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 MSchG kann nur der Inhaber einer älteren Marke gegen die Eintragung einer Marke Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung der Eintragung beim Institut schriftlich mit Begründung einzureichen. Innerhalb dieser Frist ist auch die Widerspruchsgebühr zu bezahlen (Art. 31 Abs. 2 MSchG). Die Widerspruchsmarke wurde am 5. November 1991 im internationalen Register eingetragen, die angefochtene Marke am 25. April 2012, unter Beanspruchung einer Priorität der europäischen Union vom 11. April 2012 gemäss Art. 4 PVUe (Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums, SR 0.232.04). Die Widersprechende ist daher Inhaberin der älteren Marke und gemäss Art. 31 Abs. 1 MSchG zum Widerspruch legitimiert. Der Widerspruch wurde innert der vorgeschriebenen Frist und unter Einhaltung der notwendigen Formvorschriften (Art. 20 MSchV) eingereicht. Die Widerspruchsgebühr wurde rechtzeitig bezahlt. Auf den Widerspruch ist folglich einzutreten.

III. Materielle Beurteilung

A. Widerspruchsgründe

Gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. c MSchG sind vom Markenschutz jene Zeichen ausgeschlossen, die einer älteren Marke ähnlich und für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt.

B. Vergleich der Waren

1.

Waren und/oder Dienstleistungen sind dann gleichartig, wenn die in Betracht zu ziehenden Verbraucherkreise und insbesondere die Letztabnehmer auf den Gedanken kommen können, die unter der Verwendung ähnlicher Marken angepriesenen Waren und/oder Dienstleistungen würden angesichts ihrer üblichen Herstellungs- oder Vertriebsstätten aus ein und demselben Unternehmen stammen oder doch wenigstens unter der Kontrolle des gemeinsamen Markeninhabers von verbundenen Unternehmen hergestellt. Eine übereinstimmende Klasseneinteilung der beanspruchten Waren und/oder Dienstleistungen nach dem Nizza-Abkommen vermag für sich allein noch keine Gleichartigkeit zu begründen, weil diese Klasseneinteilung eine rein administrative Hilfsfunktion erfüllt. In der Markenpraxis haben sich gewisse Indizien herausgebildet, die erfahrungsgemäss als Argument für oder gegen die Gleichartigkeit gelten können (vgl. Richtlinien in Markensachen [nachfolgend: Richtlinien], 1. 7. 2012, Teil 5, Ziff. 7.1 ff. mit weiteren Hinweisen, unter www.ige.ch/fileadmin/user_upload/Juristische_Infos/d/rlma/rlma_d.pdf).

2.

Der Widerspruch beschränkt sich auf folgende Waren:

Klasse 18: Produits en cuir et imitations du cuir, à savoir sacs et trousses de voyage, sacs-housses de voyage pour vêtements, malles, valises, coffrets destinés à contenir des articles de toilette dits "vanitycases", sacs à dos, sacs à main, sacs de plage, sacs d'écoliers, mallettes, trousses de voyage (maroquinerie), porte-documents, serviettes, cartables, pochettes, articles de maroquinerie notamment portefeuilles, porte-monnaie non en métaux précieux, étuis pour clés (maroquinerie), porte-cartes (portefeuille); parapluies, parasols, ombrelles, cannes; colliers pour animaux, colliers pour chiens, habits pour animaux.

3.

Die Widerspruchsmarke beansprucht Schutz für folgende Waren: Klasse 24: Linge de table, draps et taies; Klasse 25: Bonneterie, vêtements en tissu à mailles et tricotés, vêtements, linge de corps, corsets, cravates, bretelles, gants.

4.

Zwischen den von der Widerspruchsmarke in Klasse 25 beanspruchten Waren „Bonneterie, vêtements en tissu à mailles et tricotés, vêtements, linge de corps, corsets, cravates, bretelles, gants“ und den in Klasse 18 angefochtenen Waren „Produits en cuir et imitations du cuir, à savoir sacs et trousses de voyage, sacs-housses de voyage pour vêtements, malles, valises, coffrets destinés à contenir des articles de toilette dits "vanity-cases", sacs à dos, sacs à main, sacs de plage, sacs d'écoliers, mallettes, trousses de voyage (maroquinerie), porte-documents, serviettes, cartables, pochettes, articles de maroquinerie notamment portefeuilles, porte-monnaie non en métaux précieux, étuis pour clés (maroquinerie), porte-cartes (portefeuille)“ besteht gemäss ständiger Praxis und Rechtsprechung Warengleichartigkeit (vgl. z.B. RKGE in sic! 2004, 578 - Speedo, RKGE in sic! 2001, 651 – MPC Tenson [fig.] / MDC; RKGE in sic! 2002, 341 – Montega [fig.] / Montego). Es handelt sich um Accessoires, welche am gleichen Verkaufsort angeboten werden wie die Bekleidungsstücke der Widerspruchsmarke. So werden Koffer, (Hand-)Taschen, Portemonnaies, Schlüsselanhänger und Kleider häufig nicht nur in Warenhäusern, sondern auch in Kleidergeschäften nebeneinander angeboten (vgl. RKGE in sic! 2003, 341 – Montega (fig.) / Montego; bestätigt in RKGE in sic! 2003, 906 – Cartoon / Cartoon Network [fig.] und in RKGE in sic! 2004, 576 – Speedo / Speed Company [fig.]). Die Gleichartigkeit zwischen den aufgezählten Leder- und Lederimitationswaren der angefochtenen Marke besteht auch zu den gants (Kl 25) der Widerspruchsmar- ke, da darunter auch Handschuhe aus Leder oder Kunstleder fallen, die wie die Leder- und Lederimitationswaren der angefochtenen Marke in Lederwarengeschäften erworben werden können. Mit der Begründung der identischen Vertriebskanäle (resp. räumlichen Nähe der Verkaufspunkte) sowie der häufig gleichen Herstellungsmaterialien wird in der Rechtsprechung auch die Gleichartigkeit zwischen Bekleidung und Regenschirmen (parapluies in Klasse 18 der angefochtenen Marke) bejaht (so ausdrücklich RKGE in sic! 2004, 576 – Speedo / Speed Company [fig.]). Die Gleichartigkeit zwischen Bekleidung und den hier ebenfalls angefochtenen Sonnenschirmen und Spazierstöcken (parasols et cannes) wird hingegen mit

Verweis auf die Unterschiede bei den Verkaufsorten und Herstellungsmaterialien verneint (vgl. RKGE in sic! 2003, 906 – Cartoon / Cartoon Network [fig.] und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-4536/2007 vom 27. November 2007 E. 5.3 Salamander). Bei den angefochtenen ombrelles handelt es sich um tragbare Sonnenschirme, welche bspw. in Hochzeitsbekleidungsgeschäften verkauft werden. Daher ist die Gleichartigkeit zwischen den Bekleidungsstücken der Widerspruchsmarke und den ombrelles zu bejahen. Hingegen gehören colliers pour animaux, colliers pour chiens, habits pour animaux nicht zum üblichen Angebot eines Anbieters der von der Widerspruchsmarke beanspruchten Waren der Klassen 24 und 25. Diese Waren werden in Spezialgeschäften für Tiere verkauft, zudem bestehen Unterschiede bei den Abnehmerkreisen. Eine Gleichartigkeit ist folglich zu verneinen.

5.

Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass bezüglich der Waren parasols, cannes, colliers pour animaux, colliers pour chiens, habits pour animaux (Kl. 18) die Gleichartigkeit zu verneinen und der Widerspruch ungeachtet des Resultats der Prüfung der Zeichenähnlichkeit insoweit bereits abzuweisen ist (vgl. Art. 3 Abs. 1 lit. c MSchG). Weitergehend ist die Gleichheit resp. Gleichartigkeit zu bejahen und folglich die Zeichenähnlichkeit zu prüfen.

C. Vergleich der Zeichen

1.

Nach bundesgerichtlicher Praxis ist die Frage, ob sich zwei Marken genügend unterscheiden, aufgrund des Gesamteindrucks zu beurteilen, den sie beim an den fraglichen Waren resp. Dienstleistungen interessierten Publikum hinterlassen. Dieses wird die Zeichen meist nicht gleichzeitig wahrnehmen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass dem direkt wahrgenommenen einen Zeichen bloss das mehr oder weniger verschwommene Erinnerungsbild des früher wahrgenommenen anderen Zeichens gegenübersteht. Beim Vergleich der Marken ist deshalb auf diejenigen Merkmale abzustellen, welche geeignet sind, auch in einem durchschnittlich unvollkommenen Gedächtnis haften zu bleiben (vgl. Richtlinien, Teil 5, Ziff. 7.3).

2.

In casu stehen sich die kombinierten Wort-/Bildmarken „PuC“ (Widerspruchsmarke) und „DuC“ (angefochtene Marke) gegenüber. Die Frage, ob bei aus Wort- und Bildelementen kombinierten Marken der Wort- oder der Bildbestandteil dominierend oder ausschlaggebend ist, muss von Fall zu Fall entschieden werden. Letztlich ausschlaggebend für die Beurteilung ist der Gesamteindruck. Schematische Regeln sind abzulehnen, und weder dem Wort- noch dem Bildelement kommt vermutungsweise ein Vorrang zu. Ausschlaggebend ist vielmehr immer die Kennzeichnungskraft der einzelnen Elemente. Besteht der Bildbestandteil allerdings bloss aus untergeordnetem, figurativem Beiwerk, so kann er vernachlässigt werden (vgl. Richtlinien, Teil 5, Ziff. 7.3.3).

3.

Gemäss Lehre genügt bereits die Nähe auf einer der Ebenen Wortklang, Schriftbild oder Sinngehalt, um eine Zeichenähnlichkeit zu begründen (Richtlinien, Teil 5, Ziff. 7.3.1). Die Vergleichszeichen bestehen beide aus drei Buchstaben und stimmen in den zwei letzten Buchstaben überein. Zudem sind die Zeichen gleich aufgebaut, sie setzen sich nämlich aus einem grossen Anfangs- und Endbuchstaben sowie einem kleinen Buchstaben in der Mitte zusammen. Die Anfangsbuchstaben „P“ resp. „D“ sind zudem beide rund. Daraus resultiert eine Ähnlichkeit im Schriftbild der Zeichen. Der Umstand, dass die Buchstaben auf einem Balken stehen resp. unterstrichen sind, wie die Widerspruchsgegnerin geltend macht, vermag daran nichts zu ändern. Die Abbildung der Krone kann bei der Beurteilung des Gesamteindrucks nicht einfach ausser Acht gelassen werden. Da die Abbildung einer Krone jedoch ein häufig verwendetes Gestaltungselement ist, welches dekorativ wahrgenommen wird oder als Hinweis auf edle Produkte, und die angefochtene Marke in der Zeichenlänge, dem Zeichenaufbau und in den verwendeten Buchstaben „uC“ mit der Widerspruchsmarke übereinstimmt und sich auch die Anfangsbuchstaben optisch gleichen, resultiert daraus zwangsläufig eine visuelle Ähnlichkeit der Zeichen. Ausgesprochen reimen sich die Zeichen und die sich unterscheidenden Anfangsbuchstaben werden beide weich ausgesprochen, weshalb auch ein ähnlicher Klang vorliegt.

4.

Da der durchschnittliche Markenadressat unwillkürlich auch gedanklich verarbeitet, was er hört und liest, kann für den Gesamteindruck einer Wortmarke auch deren Sinngehalt entscheidend sein. In Betracht fallen neben der eigentlichen Wortbedeutung auch Gedankenverbindungen, die das Zeichen unweigerlich hervorruft. Markante Sinngehalte, die sich beim Hören und beim Lesen dem Bewusstsein sogleich aufdrängen, dominieren regelmässig auch das Erinnerungsbild. Weist eine Wortmarke einen derartigen Sinngehalt auf, der sich in der anderen Marke nicht wieder findet, so ist die Wahrscheinlichkeit geringer, dass sich das kaufende Publikum durch einen ähnlichen Klang oder ein ähnliches Schriftbild täuschen lässt (Richtlinien, Teil 5, Ziff. 7.3.1, mit weiteren Hinweisen).

5.

Bei der Widerspruchsmarke ist davon auszugehen, dass diese als Fantasiebegriff ohne konkreten Sinngehalt wahrgenommen wird. Zwar hat „PuC“ als Abkürzung verschiedene Bedeutungen (vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/PUC, besucht am 03.06.2013, jedoch keine, welche im Zusammenhang mit den in Frage stehenden Waren im Vordergrund steht und Sinn macht. Das Wortelement „duc“ der angefochtenen Marke ist französisch für „Herzog“ (ital. „duca“). Daher unterscheiden sich die Zeichen auf der Ebene des Sinngehaltes. Der unterschiedliche Sinngehalt genügt jedoch nicht, um die starke Ähnlichkeit im visuellen und phonetischen Bereich zu kompensieren. Zudem ist zu berücksichtigen ist, dass der französische Begriff „duc“ nicht allen deutschsprachigen Verkehrskreisen bekannt sein dürfte. Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob die Ähnlichkeiten zu einer Verwechslungsgefahr der Zeichen führt.

D. Verwechslungsgefahr

1.

Ob zwei Marken sich hinreichend deutlich unterscheiden oder im Gegenteil - im engeren oder im weiteren Sinne - verwechselbar sind, ist nicht aufgrund eines abstrakten Zeichenvergleichs, sondern stets vor dem Hintergrund der gesamten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Der Massstab, der an die Unterscheidbarkeit anzulegen ist, hängt einerseits vom Umfang des Ähnlichkeitsbereichs ab, dessen Schutz der Inhaber der älteren Marke beanspruchen kann. Andererseits ist zu berücksichtigen, für welche Waren und Dienstleistungsgattungen die sich gegenüberstehenden Marken hinterlegt sind (vgl. Richtlinien, Teil 5, Ziff. 7.5).

2.

Der Schutzumfang einer Marke bestimmt sich nach ihrer Kennzeichnungskraft. Für schwache Marken ist der geschützte Ähnlichkeitsbereich kleiner als für starke. Bei schwachen Marken genügen daher schon bescheidenere Abweichungen, um eine hinreichende Unterscheidbarkeit zu schaffen. Als schwach gelten insbesondere Marken, deren wesentliche Bestandteile sich eng an Sachbegriffe des allgemeinen Sprachgebrauchs anlehnen (Richtlinien, Teil 5, Ziffer 7.7).

3.

Der Widerspruchsmarke „PuC“ (fig.) kann im Zusammenhang mit den in Frage stehenden Waren kein beschreibender Sinngehalt beigemessen werden. Die Widerspruchmarke verfügt daher über durchschnittliche Kennzeichnungskraft und einen normalen Schutzumfang.

4.

Die Vergleichszeichen unterscheiden sich nur durch die Angangsbuchstaben, welche jedoch bildlich und phonetisch ähnlich sind, sind gleich aufgebaut und reimen sich, weshalb sie ein ähnliches Schrift- und Klangbild aufweisen. Die Abbildung der Krone wird von denjenigen Abnehmern, welche den französischen Begriff für Herzog nicht kennen, als rein dekoratives Element oder als Hinweis auf den edlen Charakter der Kleider wahrgenommen. Die strittigen Waren sind sodann Massenartikel des täglichen Bedarfs und werden gemäss Rechtsprechung mit einer geringeren Aufmerksamkeit und einem geringeren Unterscheidungsvermögen erworben als Spezialprodukte, welche nur einen beschränkten Absatzmarkt haben (vgl. Richtlinien, Teil 5, Ziff. 7.6).

5.

Unter Berücksichtigung des normalen Schutzumfanges der Widerspruchsmarke, der grossen Zeichenähnlichkeit und der nur geringen Aufmerksamkeit der Abnehmer im vorliegenden Warensegment ist die Verwechslungsgefahr zu bejahen. Der Widerspruch Nr. 12676 wird daher teilweise gutgeheissen und die angefochtene internationale Registrierung Nr. 1 119 648 „DuC“ (fig.) für die als gleichartig beurteilten Waren, nämlich „Produits en cuir et imitations du cuir, à savoir sacs et trousses de voyage, sacs-housses de voyage pour vêtements, malles, valises, coffrets destinés à contenir des articles de toilette dits "vanitycases", sacs à dos, sacs à main, sacs de plage, sacs d'écoliers, mallettes, trousses de voyage (maroquinerie), porte-documents, serviettes, cartables, pochettes, articles de maroquinerie notamment portefeuilles, porte-monnaie non en métaux précieux, étuis pour clés (maroquinerie), porte-cartes (portefeuille); parapluies, ombrelles“(Klasse 18), der Schutz in der Schweiz verweigert.

IV. Kostenverteilung

1.

Die Widerspruchsgebühr verbleibt dem Institut (Art. 31 MSchG i. V. m. Art. 1 ff IGE-GebO und Anhang zu Art. 2 Abs. 1 IGE-GebO).

2.

Mit dem Entscheid über den Widerspruch hat das Institut zu bestimmen, ob und in welchem Masse die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind (Art. 34 MSchG). Die Verfahrenskosten werden im Widerspruchsverfahren in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Auch wird der obsiegenden Partei in der Regel eine Parteientschädigung zugesprochen. Da das Widerspruchsverfahren einfach, rasch und kostengünstig sein soll, wird pro Schriftenwechsel praxisgemäss eine Parteientschädigung von CHF 1'000.00 zugesprochen.

3.

Die Widersprechende ist mit ihrem Begehren überwiegend, nämlich hinsichtlich rund drei Vierteln der angefochtenen Waren, durchgedrungen. Vorliegend sind keine Gründe für eine Abweichung von der vorerwähnten Praxis ersichtlich. Die Widerspruchsgegnerin hat der Widersprechenden eine Parteientschädigung von CHF 1'000.00 zu bezahlen. Zudem hat die Widerspruchsgegnerin der Widersprechenden die Widerspruchsgebühr von CHF 800.00 zu ersetzen.

Aus diesen Gründen wird

Dispositiv

verfügt:

1.

Der Widerspruch Nr. 12676 wird teilweise gutgeheissen, nämlich bezüglich der folgenden Waren:

Klasse 18: Produits en cuir et imitations du cuir, à savoir sacs et trousses de voyage, sacs-housses de voyage pour vêtements, malles, valises, coffrets destinés à contenir des articles de toilette dits "vanitycases", sacs à dos, sacs à main, sacs de plage, sacs d'écoliers, mallettes, trousses de voyage (maroquinerie), porte-documents, serviettes, cartables, pochettes, articles de maroquinerie notamment portefeuilles, porte-monnaie non en métaux précieux, étuis pour clés (maroquinerie), porte-cartes (portefeuille); parapluies, ombrelles.

2.

Der internationalen Registrierung Nr. 1 119 648 „DuC“ (fig.) wird bezüglich folgender Waren der Schutz in der Schweiz definitiv verweigert:

Klasse 18: Produits en cuir et imitations du cuir, à savoir sacs et trousses de voyage, sacs-housses de voyage pour vêtements, malles, valises, coffrets destinés à contenir des articles de toilette dits "vanitycases", sacs à dos, sacs à main, sacs de plage, sacs d'écoliers, mallettes, trousses de voyage (maroquinerie), porte-documents, serviettes, cartables, pochettes, articles de maroquinerie notamment portefeuilles, porte-monnaie non en métaux précieux, étuis pour clés (maroquinerie), porte-cartes (portefeuille); parapluies, ombrelles.

3.

Die internationale Registrierung Nr. 1 119 648 „DuC“ (fig.) wird bezüglich folgender Waren zum Schutz in der Schweiz zugelassen [sog. Déclaration d’octroi partiel de la protection faisant suite à un refus provisoire – règle 18ter.2)ii) du règlement d’exécution commun (sur motifs relatifs)]:

Klasse 18: Parasols, cannes, colliers pour animaux, colliers pour chiens, habits pour animaux.

4.

Die Widerspruchsgebühr von CHF 800.00 verbleibt dem Institut.

5.

Die Widerspruchsgegnerin hat der Widersprechenden eine Parteientschädigung von CHF 1‘800.00 zu bezahlen.

6.

Dieser Entscheid wird den Parteien schriftlich eröffnet.

Bern, 10. Juni 2013 Markenabteilung

Lic. iur. Gabriele Burillo-Struchen Widerspruchssektion

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, schriftlich Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist mit Kopie des vorliegenden Entscheids einzureichen.