IPI 13926
IGE 13926: iGLOBE
Rubrum
Entscheid im Widerspruchsverfahren Nr. 13926 in Sachen
MARKANT Handels- und Service GmbH Hanns-Martin-Schleyer-Strasse 2 DE-77656 Offenburg Widersprechende
vertreten durch Rentsch Partner AG, Fraumünsterstrasse 9, Postfach 2441, 8022 Zürich
Internationale Registrierung Nr. 1 202 312
gegen
Tom Parmentier Reutenbeek 10 BE-3090 Overijse Widerspruchsgegner
Internationale Registrierung Nr. 1 209 933 „iGLOBE“
Gestützt auf Art. 31 ff. i. V. m. Art. 3 des Bundesgesetzes über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (MSchG, SR 232.11), Art. 20 ff. der Markenschutzverordnung (MSchV, SR 232.111), Art. 1 ff. der Gebührenordnung des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (IGE-GebO, SR 232.148) sowie auf Art. 1 ff. des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) hat das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (nachfolgend: Institut) in Erwägung gezogen:
I. Sachverhalt und Verfahrensablauf
1.
Die internationale Registrierung Nr. 1 209 933 „iGLOBE“ wurde am 24. Juli 2014 in der Gazette des marques internationales Nr. 28/2014 veröffentlicht. Sie ist, soweit hier interessierend, für folgende Dienstleistungen geschützt: Klasse 38 Télécommunication; Klasse 41 Éducation; services de formation; Klasse 42 Services scientifiques et technologiques, ainsi que services de recherche et conception s'rapportant; services d'analyse et de recherche industrielles; conception et développement de matériel et logiciels informatiques.
2.
Am 30. Oktober 2014 erhob die Widersprechende gegen die Schutzausdehnung dieser Marke teilweise, nämlich bezüglich sämtlicher vorgenannter Dienstleistungen, Widerspruch.
3.
Die Widersprechende stützt sich auf ihre internationale Registrierung Nr. 1 202 312 „ONE GLOBE“ (fig.), die in der Schweiz, soweit hier interessierend, für folgende Dienstleistungen geschützt ist: Klasse 38 Télécommunication; Klasse 42 Services scientifiques et technologiques, ainsi que services de recherche et conception s'y rapportant; services d'analyse et de recherche industrielles; conception et développement de matériel et logiciels informatiques (…).
4.
Am 11. März 2015 erliess das Institut gegen die genannte internationale Registrierung eine provisorische teilweise Schutzverweigerung aus relativen Ausschlussgründen im obgenannten Umfang. Der Markeninhaber wurde eingeladen, gemäss Art. 42 MSchG innert drei Monaten ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen oder einen in der Schweiz niedergelassenen Vertreter zu benennen.
5.
Der Widerspruchsgegner hat innert Frist weder ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet noch einen Vertreter in der Schweiz benannt.
6.
Mit Verfügung vom 10. Juli 2015 hat das Institut die Verfahrensinstruktion geschlossen.
7.
Auf die einzelnen Ausführungen der Widersprechenden wird, soweit sie für den Entscheid rechtserheblich erscheinen, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
II. Sachentscheidvoraussetzungen
1.
Gemäss Art. 31 Abs. 1 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 MSchG kann nur der Inhaber einer älteren Marke gegen die Eintragung einer Marke Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung der Eintragung beim Institut schriftlich mit Begründung einzureichen. Innerhalb dieser Frist ist auch die Widerspruchsgebühr zu bezahlen (Art. 31 Abs. 2 MSchG).
2.
Die Widerspruchsmarke wurde 18. September 2013 mit Prioritätsdatum vom 2. April 2013 im internationalen Register eingetragen und die angefochtene Marke am 22. Mai 2014 mit Prioritätsdatum vom 22. November 2013. Die Widersprechende ist daher Inhaberin der älteren Marke und gemäss Art. 31 Abs. 1 MSchG zum Widerspruch legitimiert. Der Widerspruch wurde innert der vorgeschriebenen Frist und unter Einhaltung der notwendigen Formvorschriften (Art. 20 MSchV) eingereicht. Die Widerspruchsgebühr wurde rechtzeitig bezahlt. Auf den Widerspruch ist folglich einzutreten.
3.
Bezeichnet der Widerspruchsgegner, wie vorliegend, kein Zustellungsdomizil oder bestellt er keinen Vertreter mit Sitz oder Zustellungsdomizil in der Schweiz, wird er vom Verfahren ausgeschlossen und ihm die
Verfügung durch Publikation im Bundesblatt eröffnet (Richtlinien in Markensachen [nachfolgend: Richtlinien], 1.7.2014, Teil 5, Ziff. 9.2.1, unter www.ige.ch/fileadmin/user_upload/Juristische_Infos/d/richtli-
III. Materielle Beurteilung
A. Widerspruchsgründe
Gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. c MSchG sind vom Markenschutz jene Zeichen ausgeschlossen, die einer älteren Marke ähnlich und für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt.
B. Vergleich der Dienstleistungen
1.
Waren und/oder Dienstleistungen sind dann gleichartig, wenn die in Betracht zu ziehenden Verbraucherkreise und insbesondere die Letztabnehmer auf den Gedanken kommen können, die unter der Verwendung ähnlicher Marken angepriesenen Waren und/oder Dienstleistungen würden angesichts ihrer üblichen Herstellungs- oder Vertriebsstätten aus ein und demselben Unternehmen stammen oder doch wenigstens unter der Kontrolle des gemeinsamen Markeninhabers von verbundenen Unternehmen hergestellt. Eine übereinstimmende Klasseneinteilung der beanspruchten Waren und/oder Dienstleistungen nach dem Nizza-Abkommen vermag für sich allein noch keine Gleichartigkeit zu begründen, weil diese Klasseneinteilung eine rein administrative Hilfsfunktion erfüllt. In der Markenpraxis haben sich gewisse Indizien herausgebildet, die erfahrungsgemäss als Argument für oder gegen die Gleichartigkeit gelten können (vgl. Richtlinien, Teil 5, Ziff. 7.1).
2.
Die angefochtene Marke ist, soweit hier interessierend, für folgende Dienstleistungen geschützt: Klasse 38 Télécommunications; Klasse 41 Éducation; services de formation; Klasse 42 Services scientifiques et technologiques, ainsi que services de recherche et conception s'rapportant; services d'analyse et de recherche industrielles; conception et développement de matériel et logiciels informatiques.
3.
Die Widerspruchsmarke ist ihrerseits, soweit hier interessierend, für folgende Dienstleistungen geschützt: Klasse 38 Télécommunication; Klasse 42 Services scientifiques et technologiques, ainsi que services de recherche et conception s'y rapportant; services d'analyse et de recherche industrielles; conception et développement de matériel et logiciels informatiques (…).
4.
Die angefochtenen Dienstleistungen der Klassen 38 und 42 finden sich identisch in der Dienstleistungsliste des Widerspruchszeichens. Es besteht Warengleichheit.
5.
Zwischen den wissenschaftlichen Dienstleistungen und Forschungsarbeiten („services scientifiques ainsi que services de recherches et de conception y relatifs“), für welche die Widerspruchsmarke in der Klasse 42 geschützt ist, und den in Klasse 41 angefochtenen Dienstleistungen „éducation; services de formation“ besteht hochgradige Gleichartigkeit. Forschungslaboratorien an Universitäten bieten regelmässig auch öffentliche Weiterbildungsveranstaltungen an. Die sich gegenüberstehenden Dienstleistungen sind zwar nicht direkt austauschbar, dienen aber beide mittelbar der Erhöhung des Wissensstandes und damit der wissenschaftlichen Entwicklung. Folglich bestehen Überschneidungen hinsichtlich der Abnehmerkreise, der Zweckbestimmung und des fachspezifischen Know-hows. Die Verkehrskreise (Durchschnittskonsumenten und jeweilige Fachkreise) werden demzufolge ohne weiteres annehmen, dass die genannten
Dienstleistungen derselben Organisationsverantwortung unterstehen und vom selben Unternehmen angeboten werden.
6.
Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die Gleichheit beziehungsweise hochgradige Gleichartigkeit zu bejahen ist. Nachfolgend ist somit die Zeichenähnlichkeit zu prüfen.
C. Vergleich der Zeichen
1.
Nach bundesgerichtlicher Praxis ist die Frage, ob sich zwei Marken genügend unterscheiden, aufgrund des Gesamteindrucks zu beurteilen, den sie beim an den fraglichen Waren resp. Dienstleistungen interessierten Publikum hinterlassen. Dieses wird die Zeichen meist nicht gleichzeitig wahrnehmen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass dem direkt wahrgenommenen einen Zeichen bloss das mehr oder weniger verschwommene Erinnerungsbild des früher wahrgenommenen anderen Zeichens gegenübersteht. Beim Vergleich der Marken ist deshalb auf diejenigen Merkmale abzustellen, welche geeignet sind, auch in einem durchschnittlich unvollkommenen Gedächtnis haften zu bleiben (vgl. Richtlinien, Teil 5, Ziff. 7.3).
2.
In casu stehen sich die kombinierte Wort-/Bildmarke „ONE GLOBE“ (Widerspruchsmarke) und die Wortmarke „iGLOBE“ (angefochtene Marke) gegenüber. Die Frage, ob bei aus Wort- und Bildelementen kombinierten Marken der Wort- oder der Bildbestandteil dominierend oder ausschlaggebend ist, muss von Fall zu Fall entschieden werden. Letztlich ausschlaggebend für die Beurteilung ist der Gesamteindruck. Schematische Regeln sind abzulehnen, und weder dem Wort- noch dem Bildelement kommt vermutungsweise ein Vorrang zu. Ausschlaggebend ist vielmehr immer die Kennzeichnungskraft der einzelnen Elemente. Besteht der Bildbestandteil allerdings bloss aus untergeordnetem, figurativem Beiwerk, so kann er vernachlässigt werden (vgl. Richtlinien, Teil 5, Ziff. 7.3.3).
3.
Beim Widerspruchszeichen steht zwischen den in einer üblichen Computerschrift gehaltenen Wortelementen „ONE“ und „GLOBE“ von unterschiedlicher Dicke eine stilisierte Weltkugel, welche am linken Rand die stilisierte Zahl 1 aufweist. Die grafische Ausgestaltung prägt den Gesamteindruck des Zeichens zweifellos mit, vermag jedoch nicht von den Wortbestandteilen abzulenken und diese in den Hintergrund zu drängen. Somit ist beim Zeichenvergleich das Augenmerk in erster Linie auf die Wortelemente „ONE“ und „GLOBE“ zu richten.
4.
Das angefochtene Zeichen hat das englische zweite Wortelement „GLOBE“ des Widerspruchszeichens identisch übernommen und diesem den Vokal „i“ vorangestellt. Die Zeichen sind somit gleich aufgebaut. Sie enthalten den englischen Begriff „GLOBE“, welchem ein kurzes Zeichenelement „ONE“ (Widerspruchszeichen) beziehungsweise „i“ (angefochtenes Zeichen) vorangestellt ist. Dies führt zwangsläufig zu Ähnlichkeiten im Schrift- und Klangbild. Der Umstand, dass der Anfangsvokal „i“ des angefochtenen Zeichens im Unterschied zum ersten Wortelement „ONE“ des Widerspruchszeichens in einem Kleinbuchstaben gehalten ist, hat kennzeichenrechtlich keine Auswirkungen (vgl. bspw. BVGer B-5780/2009, E. 6.3 – Lifetex / LIFETEA, unter www.bvger.ch).
5.
Da der durchschnittliche Markenadressat unwillkürlich auch gedanklich verarbeitet, was er hört und liest, kann für den Gesamteindruck einer Wortmarke auch deren Sinngehalt entscheidend sein. In Betracht fallen neben der eigentlichen Wortbedeutung auch Gedankenverbindungen, die das Zeichen unweigerlich hervorruft. Markante Sinngehalte, die sich beim Hören und beim Lesen dem Bewusstsein sogleich aufdrängen, dominieren regelmässig auch das Erinnerungsbild. Weist eine Wortmarke einen derartigen Sinngehalt auf, der sich in der anderen Marke nicht wieder findet, so ist die Wahrscheinlichkeit geringer, dass sich die Käuferschaft durch einen ähnlichen Klang oder ein ähnliches Schriftbild täuschen lässt (Richtlinien, Teil 5, Ziff. 7.3.1 m.w.H.).
6.
Der englische Ausdruck „ONE GLOBE“ des Widerspruchszeichens kann unter anderem mit „ein Globus“, „eine Weltkugel“ übersetzt werden (vgl. https://www.dict.cc; Suchabfragen vom 7. Oktober 2015). Der Vokal „i“ des angefochtenen Zeichens steht beispielsweise für „Information, Internet, Investment“ (vgl. www.acronymfinder.com, www.munzinger.de; Suchabfragen vom 7. Oktober 2015). Folglich kommen dem Ausdruck „iGLOBE“ unter anderem die Bedeutungen von „Internet-Weltkugel“, „Information-Globus“, „Investition-Weltkugel“ zu. Aufgrund der beiderseitigen Verwendung des englischen Hauptwortes
„GLOBE“ bestehen zwangsläufig, trotz der weiteren Zeichenbestandteile „ONE“ (Widerspruchszeichen) und „i“ (angefochtenes Zeichen), ebenfalls sinngehaltliche Übereinstimmungen. Somit ist die Zeichenähnlichkeit zu bejahen und nachfolgend die Verwechslungsgefahr zu prüfen.
D. Verwechslungsgefahr
1.
Ob zwei Marken sich hinreichend deutlich unterscheiden oder im Gegenteil - im engeren oder im weiteren Sinne - verwechselbar sind, ist nicht aufgrund eines abstrakten Zeichenvergleichs, sondern stets vor dem Hintergrund der gesamten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Der Massstab, der an die Unterscheidbarkeit anzulegen ist, hängt einerseits vom Umfang des Ähnlichkeitsbereichs ab, dessen Schutz der Inhaber der älteren Marke beanspruchen kann. Andererseits ist zu berücksichtigen, für welche Waren und Dienstleistungsgattungen die sich gegenüberstehenden Marken hinterlegt sind (vgl. Richtlinien, Teil 5, Ziff. 7.5).
2.
Ist der für das Erinnerungsbild relevante Kern der Marken identisch, so ist dies ein Indiz für die Verwechselbarkeit. Zur Schaffung einer neuen Marke darf nicht eine ältere Marke unverändert übernommen und mit dem eigenen Kennzeichen ergänzt werden. Grundsätzlich ist somit bereits die Übernahme eines durchschnittlich kennzeichnungskräftigen Elements geeignet, eine Verwechslungsgefahr zu begründen. Kommt dem übernommenen Bestandteil in Verbindung mit den beanspruchten Waren oder Dienstleistungen kein direkt beschreibender Gehalt zu, so gilt dieser als normal kennzeichnungskräftig (vgl. Richtlinien, Teil 5, Ziff. 7.3 u. 7.7 m.w.H.).
3.
Dem übernommenen englischen Begriff „GLOBE“ in der Bedeutung von „Globus“ (vgl. III. C. 6. hiervor) kann in Verbindung mit den hier interessierenden Dienstleistungen „télécommunication“ (Kl. 38) und „services scientifiques et technologiques, ainsi que services de recherche et conception s'y rapportant; services d'analyse et de recherche industrielles; conception et développement de matériel et logiciels informatiques“ (Kl. 42) kein direkt beschreibender Sinngehalt beigemessen werden. Er beschreibt weder Eigenschaften der vorgenannten Dienstleistungen noch deren Zweckbestimmung oder den Erbringer der Dienstleistungen der Art nach. Zudem stellt er keinen Qualitätshinweis dar. Im Weiteren ist nicht erkennbar, dass der Begriff „GLOBE“ im Geschäftsverkehr allgemein oder im Zusammenhang mit den genannten strittigen Dienstleistungen üblicherweise verwendet wird (vgl. Richtlinien, Teil 4, Ziff. 4.3.1, 4.4 und auch Website des Instituts unter https://www.ige.ch/marken/die-marke.html; Suchabfragen vom 7. Oktober 2015). Das übereinstimmende Zeichenelement „GLOBE“ ist daher durchschnittlich kennzeichnungskräftig und weist einen normalen Schutzumfang auf.
4.
Die Vergleichszeichen werden soweit hier interessierend in den Klassen 38, 41 und 42 für gleiche respektive stark gleichartige Dienstleistungen beansprucht, weshalb bei der Beurteilung der Zeichenverschiedenheit aufgrund des Wechselspiels zwischen Markenähnlichkeit und Dienstleistungsgleichartigkeit ein besonders strenger Massstab anzulegen ist und sich die angefochtene Marke umso stärker vom Widerspruchszeichen abheben muss (vgl. auch Richtlinien, Teil 5, Ziff. 7.5). Dies ist nicht der Fall: Die Übernahme eines Zeichenelements einer älteren Marke ist nur in Ausnahmefällen zulässig. Eine solche Ausnahme setzt entweder voraus, dass der Sinngehalt des jüngeren Zeichens durch ein hinzugefügtes Element verändert wird oder dass das übernommene Zeichenelement schwach ist und dieses mit einem kennzeichnungskräftigen Bestandteil verbunden wird (vgl. diesbezüglich auch Richtlinien, Teil 5, Ziff. 7.3). Bei den zu vergleichenden Zeichen liegt keine der aufgezeigten Ausnahmekonstellationen zu. Der Widerspruchsgegner übernimmt das normal kennzeichnungskräftige Zeichenelement „GLOBE“ und stellt diesem ebenfalls ein kurzes Zeichenelement, d.h. den Vokal „i“, voran. Die Zeichen rufen, wie bereits dargetan, aufgrund des gleichen Aufbaus, „GLOBE“ plus ein vorangestelltes Element „ONE“ beziehungsweise „i“, ähnliche Ideenassoziationen hervor (vgl. III. C. 6. hiervor). Auch ist der Vokal „i“ in der Bedeutung von „Internet“ (vgl. III. C. 6. hiervor) für die hier interessierenden Dienstleistungen kennzeichnungsschwach. In Bezug auf die Telekommunikationsdienstleistungen der Klasse 38 beschreibt der Zeichenbestandteil „i“ das Mittel der Signalübertragung direkt. Für die übrigen hier relevanten Dienstleistungen der Klassen 41 und 42, welche über das Internet angeboten werden können, beschreibt der Vokal „i“ die Art und Weise der Dienstleistungserbringung. Aus den genannten Gründen ist das Zeichenelement „i“ nicht geeignet ist, das Gesamtbild beziehungsweise den Sinngehalt des jüngeren Zeichens hinreichend zu verändern. Auch vermag es der angefochtenen Marke keine eigene Individualität zu verleihen und vom übernommenen kennzeichnungskräftigen Zeichenelement „GLOBE“ der Widerspruchsmarke abzulenken. Letzteres bleibt somit in der jüngeren Marke als selbständiges Element erkennbar.
5.
Weiter ist in Bezug auf die hier interessierenden Dienstleistungen der Klassen 38, 41 und 42 festzustellen, dass sie nicht nur alltägliche Bedürfnisse abdecken und daher eine intensivere wirtschaftliche Beziehung voraussetzen. Folglich werden die Abnehmer beim Erwerb der Waren und der Inanspruchnahme der Dienstleistungen einen leicht erhöhten Grad an Aufmerksamkeit walten lassen (vgl. bspw. BVGer B- 3663/2011, E. 4.2.1 ff. – INTEL INSIDE, intel inside [fig.] / GALDAT INSIDE sowie Richtlinien, Teil 5, Ziff. 7.6).
6.
Da der für das Erinnerungsbild relevante Kern der Marken identisch ist, ist unter Berücksichtigung der bestehenden Gleichheit beziehungsweise starken Gleichartigkeit der hier interessierenden Dienstleistungen der Klassen 38, 41 und 42 trotz der leicht erhöhten Aufmerksamkeit der Abnehmer die Gefahr von Fehlzurechnungen gegeben. Soweit das Publikum, infolge des im jüngeren Zeichen enthaltenen Vokals „i“ resp. der fehlenden Grafik die Unterschiede zwischen den Vergleichszeichen erkennt, besteht in Anbetracht der Gleichheit beziehungsweise starken Gleichartigkeit der hier interessierenden Dienstleistungen dennoch die Gefahr, dass es aufgrund der erwähnten Ähnlichkeiten falsche Zusammenhänge vermutet, sei dies im Sinne einer produktspezifischen Verwandtschaft oder aber hinsichtlich unternehmensspezifischer Allianzen und Verbindungen (sog. "mittelbare Verwechslungsgefahr"; vgl. Richtlinien, Teil 5, Ziff. 7.4.2). Eine Verwechslungsgefahr ist daher zu bejahen. Der Widerspruch Nr. 13926 wird demzufolge gutgeheissen und der angefochtenen internationalen Registrierung der Schutz in der Schweiz in Bezug auf die angefochtenen Dienstleistungen definitiv verweigert (vgl. III. C. 5-6 hiervor).
IV. Kostenverteilung
1.
Die Widerspruchsgebühr verbleibt dem Institut (Art. 31 MSchG i. V. m. Art. 1 ff IGE-GebO und Anhang zu Art. 2 Abs. 1 IGE-GebO).
2.
Mit dem Entscheid über den Widerspruch hat das Institut zu bestimmen, ob und in welchem Masse die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind (Art. 34 MSchG). Die Verfahrenskosten werden im Widerspruchsverfahren in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Auch wird der obsiegenden Partei in der Regel eine Parteientschädigung zugesprochen. Da das Widerspruchsverfahren einfach, rasch und kostengünstig sein soll, wird pro Schriftenwechsel praxisgemäss eine Parteientschädigung von CHF 1'000.00 zugesprochen (vgl. Richtlinien, Teil 5, Ziff. 8.4).
3.
Die Widersprechende ist mit ihrem Begehren vollständig durchgedrungen. Vorliegend wurde ein einfacher Schriftenwechsel durchgeführt. Das zwischen den Parteien parallel geführte Widerspruchsverfahren Nr. 13927 ONE GLOBE /// iGLOBE stützt sich auf ein Zeichen, welches in den Wortelementen und im Dienstleistungsverzeichnis mit der Widerspruchsmarke übereinstimmt und sich gegen dieselbe angefochtene Marke richtet. Daher konnte die Widersprechende ihre zwei Widersprüche ähnlich begründen, so dass ihr aufgrund des Umstands, dass insgesamt zwei Verfahren anhängig gemacht wurden, nicht ein doppelter Aufwand erwachsen ist. Das Institut erachtet daher eine Parteientschädigung von CHF 750.00 pro Verfahren als angemessen. Zudem hat die Widerspruchsgegnerin der Widersprechenden die jeweiligen Verfahrenskosten von CHF 800.00 zu erstatten.
Aus diesen Gründen wird
Dispositiv
verfügt:
1.
Der Widerspruchsgegner wird vom Verfahren ausgeschlossen.
2.
Der Widerspruch Nr. 13926 wird gutgeheissen.
3.
Die internationale Registrierung Nr. 1 209 933 „iGLOBE“ wird bezüglich der nicht angefochtenen Dienstleistungen „divertissements; activités sportives et culturelles“ (Kl. 41) zum Schutz in der Schweiz zugelassen [sog. Déclaration d’octroi partiel de la protection faisant suite à un refus provisoire – règle 18ter.2)ii) du règlement d’exécution commun (sur motifs relatifs)].
4.
Die Widerspruchsgebühr von CHF 800.00 verbleibt dem Institut.
5.
Der Widerspruchsgegner hat der Widersprechenden eine Parteientschädigung von CHF 1'550.00 (inkl. Widerspruchsgebühr) zu bezahlen.
6.
Dieser Entscheid wird der Widersprechenden schriftlich und dem Widerspruchsgegner durch Publikation im Bundesblatt eröffnet.
Bern, 10. Oktober 2015 Markenabteilung
Céline Blank-Emmenegger, Fürsprecherin Widerspruchssektion
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, schriftlich Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist mit Kopie des vorliegenden Entscheids einzureichen.