BKB/KBOB-Faktenblatt Beizug von Subunternehmer

BKB KBOB Koordinationskonferenz der Bau- und Liegenschaftsorgane Beschaffungskonferenz des Bundes der öffentlichen Bauherren Conférence des achats de la Confédération Conférence de coordination des services de la construction Conferenza degli acquisti della Confederazione et des immeubles des maîtres d’ouvrage publics Conferenza di coordinamento degli organi della costruzione e degli immobili dei committenti pubblici Coordination Conference for Public Sector Construction and Property Services

Merkblatt Beizug von Subunternehmen Die Weitervergabe von Leistungen an Subunter- stimmungen, Arbeitsbedingungen, die Lohnnehmen ist bei öffentlichen Beschaffungen grund- gleichheit und das Umweltrecht, auch von allen sätzlich zulässig (Art. 31 Abs. 1 BöB/IVöB). Mit der Subunternehmen eingehalten werden müssen. Zulassung können der Wettbewerb gestärkt und – Die Auftraggeberin verlangt von der Anbieterin insbesondere die Teilnahmemöglichkeiten der einen schriftlichen Nachweis, dass sie und ihre KMU erhöht werden. Die Weitervergabe von Leis- Subunternehmen die ihnen überbundenen Vertungen wurde in den Medien und von Seiten der pflichtungen einhalten und weist in der Aus- Politik aber auch kritisiert, weil damit die Gefahr schreibung oder in den Ausschreibungsunterlavon Sozialdumping oder «Scheinfirmen» verbun- gen darauf hin, dass die Einhaltung der Anforden sein könnte. Das vorliegende Merkblatt soll die derungen bei den Anbieterinnen oder direkt bei zulässigen Möglichkeiten sowie deren Vor- und den Subunternehmen kontrolliert werden kann Nachteile aufzeigen. (Art. 12 Abs. 4 und 5 und 26 Abs. 1 und 2 Wenn Subunternehmen beigezogen werden sollen – Die Auftraggeberin weist auf die möglichen Sanktionen (Art. 44 und 45 BöB/IVöB) hin, welche insbesondere zufolge der Nichteinhaltung Gleiche Spielregeln für alle der Arbeitsschutzbestimmungen, der Arbeits- – Das revidierte Gesetz verlangt, dass die bedingungen und der Bestimmungen über die Anbieterin die «charakteristische Leistung1» Gleichbehandlung von Frau und Mann in Bezug eines Auftrags grundsätzlich selber erbringt auf die Lohngleichheit ausgesprochen werden (vgl. Art. 31 Abs. 3 BöB/IVöB). Dadurch soll können (z. B. Konventionalstrafen, Ausschluss verhindert werden, dass Anbieterinnen, die des Subunternehmens). selber keine oder nur untergeordnete Aufgaben bei der künftigen Leistungserbringung über- Vor- und Nachteile nehmen, den Zuschlag erhalten. Die + Sensibilisierung der Anbieterinnen und ihrer all- Auftraggeberinnen sollen die charakteristischen fälligen Subunternehmen Leistungen möglichst direkt von den Leistungserbringern beschaffen. + Vermindern von Unsicherheit bezüglich Haftung, Verantwortlichkeiten und Einhaltung der – Die Auftraggeberin hebt in der Ausschreibung Teilnahmebedingungen oder den Ausschreibungsunterlagen hervor,

dass die Anbieterin für die vertragsgemässe – Der Administrativaufwand der Anbieterinnen Leistungserbringung durch die beigezogenen kann sich erhöhen. Dritten verantwortlich bleibt. Früh Klarheit schaffen – Bei der Zulassung von Subunternehmen weist – Die Auftraggeberin legt bereits in der Ausschreidie Auftraggeberin in der Ausschreibung oder in bung oder in den Ausschreibungsunterlagen den Ausschreibungsunterlagen darauf hin, fest, dass beizuziehende Subunternehmen sodass die Teilnahmebedingungen (vgl. Art. 26 weit möglich im Zeitpunkt der Angebotseingabe BöB/IVöB), insbesondere die Arbeitsschutzbe- mit Rollen und Funktion zu deklarieren sind.

Bei Leistungen, die typischerweise von Generalunternehmern Übernahme der Gesamtverantwortung. Im Übrigen erbracht werden, besteht die charakteristische Leistung bestimmt sich der charakteristische Leistungsinhalt nach gerade in der Koordination aller Einzelleistungen und der Massgabe der Ausschreibung.

Beschaffungskonferenz des Bundes BKB Koordinationskonferenz der Bau- und Liegenschaftsorgane der Fellerstrasse 21, 3003 Bern, Schweiz öffentlichen Bauherren KBOB www.bkb.admin.ch Fellerstrasse 21, 3003 Bern www.kbob.admin.ch

Merkblatt: Beizug von Subunternehmen

– Die Auftraggeberin fordert die Anbieterinnen – Kann dazu führen, dass weniger Angebote einbereits in den Ausschreibungsunterlagen auf, in gereicht werden und dadurch die Wirtschaftlichihrem Angebot zu deklarieren, welche Leis- keit der Beschaffung leidet. tungsteile sicher und welche wahrscheinlich an – Kann die Teilnahmechancen der KMU vermin- Subunternehmen weitervergeben werden. dern. – Sie prüft bereits bei der formellen Prüfung der Angebote, ob die Subunternehmen die für ihre Wenn Subunternehmen ausgeschlossen wer- Teilleistungen relevanten Kriterien (EK/TS) er- den sollen füllen. – Die Auftraggeberin soll den Einsatz von Subun- Vor- und Nachteile ternehmen nur dann ausschliessen, wenn im + Bereits zu einem frühen Zeitpunkt kann festge- Einzelfall hinreichende sachliche Gründe vorliestellt werden, wer was und zu welchen Anteilen gen. leistet. – Im Sinne des wirksamen Wettbewerbs sind im- – Die Anbieterinnen müssen sich zu einem unter- mer auch mildere Mittel zu prüfen, um den mit nehmerisch frühen Zeitpunkt verbindlich äus- dem Beizug von Subunternehmen verbundesern – möglicherweise herrschen auf Anbieter- nen Risiken entgegenwirken zu können. So seite zu diesem Zeitpunkt noch Unklarheiten können etwa die oben genannten Einschränüber die notwendigen Kompetenzen von Sub- kungen mildere Mittel gegenüber dem gänzliunternehmen. chen Ausschluss von Subvergaben darstellen (z.B. Limitierung der Anzahl möglicher Subun- Wenn der Beizug von Subunternehmen einge- ternehmen). schränkt werden soll – Die Auftraggeberin soll prüfen, ob durch die entsprechende Ausgestaltung der Ausschreibun- – Die Auftraggeberin beschränkt in der Aus- gen (u.a. durch Losbildungen) trotz Ausschluss schreibung oder in den Ausschreibungsunterla- von Subunternehmen eine Stärkung des Wettgen den Beizug von Subunternehmen grund- bewerbs erzielt werden kann. sätzlich auf eher untergeordnete Leistungen oder auf Aufträge, in denen dies aufgrund Vor- und Nachteile von komplexen und speziellen (Teil-) Leistungen notwendig ist. + Klare Verhältnisse, direkte Ansprechpartner und keine weiteren Schnittstellen. – Die Auftraggeberin kann festlegen, dass be- – Beschränkung des Teilnehmerfeldes und des stimmte Leistungen durch die Hauptanbieterin Wettbewerbs. selber ausgeführt werden müssen. – Kann dem Grundsatz der Gleichbehandlung der

– Die Auftraggeberin kann die Anzahl möglicher Anbieterinnen entgegenstehen. Subvergaben limitieren. – Kann negative Auswirkungen auf die Wirt- – Mehrfachbewerbungen sind nur möglich, wenn schaftlichkeit der Angebote haben. die Auftraggeberin diese ausdrücklich in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsun- Vertragliche Regelungen beim Beizug von Subterlagen zugelassen hat (vgl. Art. 31 Abs. 2 unternehmen BöB/IVöB). Grundsätzlich darf sich eine Subunternehmerin nicht auch gleichzeitig als Mitglied Insbesondere bei der Vergabe von öffentlichen einer Bietergemeinschaft bewerben und umge- Bauaufträgen bzw. von Werkverträgen ist der Beikehrt. zug von Subunternehmen oft unerlässlich. Ergänzend zu den vorstehenden Hinweisen kann die Vor- und Nachteile Auftraggeberin, sofern den Beizug von Subunter- + Risiken zufolge der Weitervergabe an Subun- nehmen in der Ausschreibung oder Ausschreiternehmen kann entgegengewirkt werden. bungsunterlagen nicht ausgeschlossen wurde, folgendes vorsehen: + Weniger Schnittstellen und mehr Transparenz – Die Anbieterin soll Subunternehmen beiziehen + Übersichtlichere Verhältnisse bezüglich der dürfen, wenn der Vertrag dies allgemein Verantwortlichkeiten. oder für bestimmte Teilleistungen vorsieht. + Klare Ansprechpartner und kurze Entscheidungswege. – Soweit der Vertrag den Beizug von Subunternehmen nicht vorsieht, bedarf es der schriftli- – Kann das Teilnehmerfeld verkleinern und den chen Zustimmung der Auftraggeberschaft. Wettbewerb beeinträchtigen.

Merkblatt: Beizug von Subunternehmen

– Die Anbieterin übernimmt alle Bestimmungen des Vertrages, die zur Wahrung der Interessen der Auftraggeberschaft erforderlich sind, in ihre Verträge mit den Subunternehmen. – Beim Beizug von Subunternehmen sind insbesondere die Sorgfaltspflichten, welche durch Art. 5 des Entsendegesetzes (EntsG, SR ordnung (EntsV, SR 823.201) auferlegt werden, zu beachten.

Weitere Auskünfte

Geschäftsstellen BKB und KBOB BKB: Tel. 058 462 38 50 / KBOB: Tel. 058 465 50 63 bkb@bbl.admin.ch / kbob@bbl.admin.ch

2 Ausgabe: 1. Januar 2021

Stand: 1. Januar 2021