Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

SLK 170/07 (2007-06-12)

Nr. 170/07 (Gratis-Satz Winterkompletträder)

Rubrum

1) Nr. 170/07 (Gratis-Satz Winterkompletträder)

Die Zweite Kammer,

in Erwägung

– In einem Werbebrief und in einem Werbeprospekt wird mit dem Versprechen «Gratis-Satz Winterkompletträder» geworben. Nach dem Kauf eines Fahrzeuges wurden dem Beschwerdeführer der Satz Räder nicht ausgehändigt. Die Beschwerdegegnerin macht geltend, dass es sich um ein Missverständnis gehandelt habe.

– In kleinster Schrift wird im Prospekt darauf hingewiesen, dass die Aktion nur für gekennzeichnete Fahrzeuge gilt. Kaufentscheidende Einschränkungen von plakativen Anpreisungen müssen im Sinne der lauterkeitsrechtlich geforderten Klarheit von kommerziellen Kommunikation zumindest in solcher Grösse und Lesbarkeit kommuniziert werden, dass der Durchschnittsadressat im Rahmen der durchschnittlichen Aufmerksamkeit, die einem solchen Prospekt gewidmet wird, allfällige Einschränkungen wahrnimmt. Ansonsten liegt eine Irreführung im Sinne von Art. 3 lit. b UWG vor.

– Eine 4- bis 5-Punkte-Schriftgrösse wie vorliegend erfüllt diese Anforderungen an eine genügende Lesbarkeit nicht. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen.

Dispositiv

beschliesst:

Die Beschwerdegegnerin hat unlauter im Sinne von Art. 3 lit. b UWG gehandelt, und sie wird aufgefordert, inskünftig auf diese Art der Kommunikation zu verzichten.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, Art. 3 — gelesen in der Fassung vom 1. April 2007; der Erlass wurde am 1. Januar 2011, 1. April 2012, 1. Juli 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2014, 31. Dezember 2015, 1. Juli 2016, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Dezember 2022, 1. September 2023 und 1. Januar 2025 erneut konsolidiert.