Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

SLK 194/14 (2014-11-05)

Nr. 194/14 (Konsumkredite – Berechnungsbeispiel, Firmenbezeichnung auf Werbeflyer)

Rubrum

a) Nr. 194/14 (Konsumkredite – Berechnungsbeispiel, Firmenbezeichnung auf Werbeflyer)

Die Zweite Kammer,

in Erwägung

1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Zins- und Firmenangaben in einem Werbeflyer für Konsumkredite der Beschwerdegegnerin unrichtig und irreführend seien. Damit werde unter anderem gegen Art. 3 Abs. 1 lit. k des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verstossen.

2 Die Beschwerdegegnerin erläutert in ihrer Beschwerdeantwort, weshalb die Zinsangaben korrekt seien. Betreffend Firmenangabe räumt die Beschwerdegegnerin ein, dass diese im Flyer nicht vollständig war und sichert zu, dies inskünftig anzupassen.

3 Die Beschwerdegegnerin bewirbt auf ihrem Werbeflyer die Vergabe von «Barkrediten bis CHF 250’000.–» und weist beim Claim «Brauchen Sie Geld? Verwirklichen Sie Ihre Träume» auf einen Zinssatz ab 7.9% hin. Unmittelbar neben dem zitierten Claim und dem Zinssatzhinweis wird ein Berechnungsbeispiel angeführt, welches bei einem «Kapital» von CHF 10‘000.– einen «Zins für 12 Monate» von CHF 417.80 ausweist. Weitere Spezifikationen zum Berechnungsbeispiel oder zu den Bedingungen, oder aber wann der Zinssatz von 7.9% gilt, finden sich nicht. Ebensowenig werden beim Berechnungsbeispiel die Gesamtkosten des Kredits oder der effektive Jahreszins, welcher offensichtlich nicht 7.9% sein kann, angegeben. Als Kreditgeberin wird auf dem Werbeflyer eine «xxxxxxxx GmbH» bezeichnet.

4 Gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. k UWG handelt unlauter, wer es bei öffentlichen Auskündigungen über einen Konsumkredit unterlässt, seine Firma eindeutig zu bezeichnen oder den Nettobetrag des Kredits, die Gesamtkosten des Kredits und den effektiven Jahreszins deutlich anzugeben.

5 Nach Ansicht der Lauterkeitskommission verstösst die inkriminierte kommerzielle Kommunikation gegen die zitierte Bestimmung des UWG sowie gegen das allgemeine lauterkeitsrechtliche Irreführungsverbot. Der Durchschnittsadressat geht davon aus, dass der günstigste Kredit zu einem Jahreszins zu 7.9% erhältlich ist. Bei Betrachtung des Berechnungsbeispiels ist die Verwendung dieses Zinssatzes jedoch in keiner Weise erkennbar, ebensowenig der im Sinne von Art. 33 des Bundesgesetzes über den Konsumkredit (KKG) zu berechnende effektive Jahreszins oder die Gesamtkosten des Kredits. Der durch die Beschwerdegegnerin geltend gemachte monatliche Rückzahlungsmodus wird im Beispiel mit keinem Wort erwähnt und ist dem Werbemittel auch nicht an anderer Stelle zu entnehmen. Wenn ein Zinssatz ab 7.9% beworben wird, muss im Sinne von Art. 13 der Preisbekanntgabeverordnung (PBV) ein Berechnungsbeispiel angeführt werden, welches diesen Zinssatz beinhaltet und die übrigen Faktoren wie Laufzeit, Rückzahlungsmodalitäten etc. spezifiziert. Das im vorliegenden Fall unspezifizierte Berechnungsbeispiel und die nicht näher spezifizierte Angabe von einem Ab-Zinssatz sind für den Durchschnittsadressaten in klarer Weise irreführend.

6 Die Firmenbezeichnung muss eine genaue Identifikation des Kreditgebers ermöglichen, weshalb in der kommerziellen Kommunikation die exakte Firma und das Domizil gemäss Handelsregister anzugeben sind. Im vorliegenden Fall entspricht die Firmenbezeichnung nicht dem Handelsregistereintrag, welcher als Firma der Beschwerdegegnerin « xxxxxxxx GmbH» anführt. Wie die Beschwerdegegnerin bereits eingeräumt hat, werde der Adressat des Werbeflyers nicht hinreichend über die Firma und ihre Rechtsform aufgeklärt, weshalb sie in dieser Hinsicht ihre Kommunikation den gesetzlichen Anforderungen anpassen werde.

7 Nur nebenbei sei erwähnt, dass die inkriminierte kommerzielle Kommunikation ebenfalls gegen Art. 3 Abs. 1 lit. n UWG verstösst, da der Hinweis fehlt, dass eine Kreditvergabe verboten ist, falls sie zur Überschuldung der Konsumentin oder des Konsumenten führt. Ein entsprechender Hinweis im Antrag allein reicht diesbezüglich nicht aus.

8 Die Beschwerde ist aus all diesen Gründen gutzuheissen.

Dispositiv

beschliesst:

Der Beschwerdegegnerin wird empfohlen, inskünftig in ihrer kommerziellen Kommunikation für Konsumkredite die Angaben gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. k UWG vollständig und klar zu kommunizieren und, wie zugesichert, die Firma eindeutig zu bezeichnen.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Verordnung über die Bekanntgabe von Preisen, Art. 13 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2013; der Erlass wurde am 1. Januar 2015, 1. Juli 2015, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 27. April 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022 und 1. Januar 2025 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, Art. 3 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2014; der Erlass wurde am 31. Dezember 2015, 1. Juli 2016, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Dezember 2022, 1. September 2023 und 1. Januar 2025 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über den Konsumkredit, Art. 33 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2003; der Erlass wurde am 1. Januar 2016, 1. April 2019 und 1. September 2023 erneut konsolidiert.