Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

SLK 238/16 (2017-11-08)

Nr. 238/16 (Vergleichende Werbung – beschreibende Bezugnahme zu ENplus-Zertifizierung)

Rubrum

a) Nr. 238/16 (Vergleichende Werbung – beschreibende Bezugnahme zu ENplus-Zertifizierung)

Die Schweizerische Lauterkeitskommission,

in Erwägung

Im vorinstanzlichen Verfahren hat sich das Folgende ergeben:

1 Nach Auffassung des Beschwerdeführers ist die Werbeaussage «Erfüllt die technischen Standards (Grenzwerte für Pellets) analog ENplus A1 oder A2» des Beschwerdegegners unzulässig. Die Aussage sei irreführend, da die betreffenden Pellets nur eine einzelne Vorgabe aus einem 100 Seiten umfassenden Handbuch zur ENplus-Zertifizierung erfüllen würden. Zudem handle es sich bei einer ENplus-Zertifizierung um weit mehr als nur um eine Produktequalität. Darüber hinaus sei es ein grosser Unterschied, ob Pellets den ENplus A1- oder A2-Standard erfüllen würden. Es werde mit dieser Werbung des Weiteren auch in unzulässiger Weise vom guten Ruf einer ENplus-Zertifizierung profitiert. Daher dürfe generell nicht mit dem Begriff «ENplus» geworben werden.

2 Der Beschwerdegegner beantragt die Abweisung der Beschwerde. Er macht zusammenfassend geltend, dass die Vorgaben gemäss Grundsatz Nr. 3.5 der Lauterkeitskommission betreffend vergleichende Werbung eingehalten seien und alle Aussagen richtig seien. Darüber hinaus macht er geltend, dass die Vorgaben des Zertifikats ENplus sowieso schon gesetzlich vorgeschrieben seien. Er macht dazu weitere detaillierte Ausführungen.

3 Die Kammer vermag in der beanstandeten Werbeaussage keine Unlauterkeit zu erkennen. Die Aussage beschränkt sich erkennbar nur auf die gesetzlichen Anforderungen an Holzpellets (gemäss Ziff. 32 lit. a von Anhang 5 der Luftreinhalteverordnung) und erweckt nicht den Eindruck, dass der Beschwerdegegner oder dessen Angebot ENplus-zertifiziert ist. Dies bringt das Wort «analog» klar zum Ausdruck. Überdies wird «ENplus» lediglich in rein beschreibender, untergeordneter Weise verwendet. Die Verwendung erfolgt im Lauftext, ohne werberische Hervorhebung und ohne besondere oder auffallende Positionierung (kein sogenannter «Eye-Catcher-Effekt»). Für den Durchschnittsadressaten ist aufgrund der Werbeaussage lediglich klar, dass die Holzpellets des Beschwerdegegners in Bezug auf die Grenzwerte für Pellets die gleichen Anforderungen erfüllen wie die ENplus-zertifizierten Pellets. Diese Aussage ist nicht falsch. Eine Rufausbeutung oder unnötige Anlehnung ist auch nicht zu erkennen. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen.

4 Der Kammerbeschluss lautete wie folgt: «Die Beschwerde wird abgewiesen.»

Basierend darauf hält das Plenum das Folgende fest:

1 Der Beschwerdeführer hat am 3. Mai 2017 innert Frist Rekurs eingereicht. Er erläutert im Rekurs noch einmal ausführlich die tatsächlichen und rechtlichen Zertifizierungshintergründe. Als Willkürgründe werden ab Seite 17 der Rekursschrift eine fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts, offensichtlich unhaltbare Erwägungen, Verletzung des rechtlichen Gehörs, des Untersuchungsgrundsatzes sowie des Grundsatzes der Beweislastverteilung und eine offensichtliche Verletzung des Lauterkeitsrechts geltend gemacht.

2 Der Beschwerdegegner beantragt in seiner Stellungnahme vom 27. Juni 2017 die Abweisung des Rekurses. Er macht zusammenfassend geltend, dass kein Willkürgrund vorliege und die Gegenseite in unzulässiger Weise neue Tatsachen und neue Sachverhaltselemente einbringen wolle. Darüber hinaus nimmt er zu den einzelnen Erwägungen der Rekursschrift Stellung.

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3 Nach Art. 19 Abs. 1 lit. b des Geschäftsreglements der Lauterkeitskommission ist ein Rekurs nur in Fällen von Willkür möglich. Nach herrschender Rechtsprechung und Praxis der Lauterkeitskommission liegt Willkür dann vor, wenn die Erwägungen der Vorinstanz offenbar unhaltbar sind, zur tatsächlichen Situation im Widerspruch stehen, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzen, oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen. Wie im Tätigkeitsbericht 2002 (Seite 8) ausgeführt, wurde der Rekurs nicht dazu geschaffen, die Schweizerische Lauterkeitskommission zu einer Wiedererwägung anzuhalten.

4 Im Rahmen der umfangreichen Rekursschrift wiederholt der Beschwerdeführer Vorwürfe und Sachvorbringen, welche er bereits in der Beschwerde vorgetragen hat. Es ergeben sich daraus aber keine Anhaltspunkte, inwiefern der angefochtene Beschluss in welchen Erwägungen und Feststellungen im geschilderten Sinne willkürlich sein soll. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern die vorinstanzliche Auslegung des Begriffes «analog», so wie er in der Kommunikation des Beschwerdegegners benutzt wird, willkürlich sein soll, zumal «analog» gerade nicht gleichbedeutend wie «gleich» oder «übereinstimmend» ist.

5 Neue Tatsachen und die zusätzlich eingereichten Dokumente bleiben unberücksichtigt, da es sich um keine echten Noven handelt. Im Rekursverfahren kann nicht nachgeholt werden, was im Beschwerdeverfahren vergessen ging.

6 Der Beschwerdeführer wird im Übrigen darauf hingewiesen, dass das Verfahren vor der Lauterkeitskommission kein Zivilgerichtsverfahren darstellt. Vertiefte Sachverhaltsabklärungen, mehrfache Schriftenwechsel und umfangreiche Beweisverfahren sieht das vereinfachte Verfahren der Lauterkeitskommission nicht vor. Zudem kennt das Verfahren vor der Lauterkeitskommission keine Kosten- und Entschädigungsfolgen. Das Plenum vermag vorliegend keine Verletzung der verfahrensrechtlichen Bestimmungen zu erkennen.

Dispositiv

beschliesst:

Der Rekurs wird vollumfänglich abgewiesen.

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