SLK 367/10 (2011-05-11)
Nr. 367/10 (Aggressive Verkaufsmethoden – Zweitkarte zur Kreditkarte) Verspäteter
Rubrum
3) Nr. 367/10 (Aggressive Verkaufsmethoden – Zweitkarte zur Kreditkarte)
Die Schweizerische Lauterkeitskommission,
in Erwägung
– Gegen den Entscheid der Dritten Kammer vom 19. Januar 2011, eröffnet am 22. Februar 2011, wurde von der Beschwerdegegnerin am 14. März 2011 fristgerecht Rekurs eingereicht. Die Rekursantwort datiert vom 28. April 2011.
– Gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b des Geschäftsreglements der Lauterkeitskommission steht im Falle von Willkür jeder Beschwerdepartei das Rekursrecht zu. Wie im Tätigkeitsbericht 2002 (Seite 8) ausgeführt, wurde der Rekurs nicht dazu geschaffen, die Schweizerische Lauterkeitskommission zu einer Wiedererwägung anzuhalten. Nur wo die Vorinstanz das Ermessen überschritten oder sonst wie grobe Fehler begangen hat, rechtfertigt sich eine Neubeurteilung. Dies ist dann der Fall, wenn die Erwägungen der Vorinstanz offenbar unhaltbar sind, zur tatsächlichen Situation im klaren Widerspruch stehen, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzen, oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen.
– Aufgrund der Sachverhaltsfeststellungen durch das Plenum ist festzuhalten, dass die Kammer im Rahmen ihrer Erwägungen fälschlicherweise davon ausgegangen ist, es liege eine neue Geschäftsbeziehung mit einem Kartenanbieter als Drittperson vor. Wie die rekursführende Beschwerdegegnerin geltend macht, ist in dieser Hinsicht eine falsche Sachverhaltsdarstellung zu bejahen. Es stellt sich aber die Frage, ob die Identität des Vertragspartners im vorliegenden Fall überhaupt massgebend war für die Wahrnehmung der kommerziellen Kommunikation.
– Gemäss Grundsatz Nr. 1.1 Ziff. 2 sind für die Beurteilung einer kommerziellen Kommunikation insbesondere das Verständnis der massgebenden Zielgruppe, der Gesamteindruck, die Art des beworbenen Produktes und der Charakter des Mediums zu beachten. Unbeachtlich bleibt die Absicht des Werbetreibenden.
– Im Kern stellt sich die Frage, ob der Durchschnittsadressat die zu beurteilende kommerzielle Kommunikation als Ergänzung eines bestehenden Vertragsverhältnisses (ohne Änderung von vertraglichen Bestimmungen) versteht oder als Vertragsänderung bzw. Neuabschluss eines Vertrages.
– Der Durchschnittsadressat nimmt die fragliche kommerzielle Kommunikation als Grundlage für eine neue Vertragsbeziehung war. Es geht nicht genügend klar hervor, dass sich mit der Zweitkarte der Status quo nicht verändert. Der Gesamteindruck der kommerziellen Kommunikation kann aufgrund des unklaren Inhalts durchaus als irreführend qualifiziert werden.
– Damit erweist sich der Kammerentscheid im Ergebnis nicht als willkürlich. Der Rekurs ist daher abzuweisen.
Dispositiv
beschliesst:
Der Rekurs wird abgewiesen.
Eröffnung Beschluss der Dritten Kammer der Lauterkeitskommission vom 19. Januar 2011
in Erwägung:
– Der Beschwerdeführer erachtet es als eine unlautere aggressive Verkaufsmethode, dass den Kreditkarteninhabern der Beschwerdegegnerin in einem Werbeschreiben eine zweite Gratiskarte angeboten wurde, welche nur durch eine unterschriebene Verzichtserklärung habe abgelehnt werden können.
– Die Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung der Beschwerde. Sie führt aus, dass Neukunden automatisch zwei Karten erhalten würden. Um bestehende Kunden nicht schlechter zu stellen, sei ihnen eine zweite Karte ausgestellt worden. Damit seien keinerlei Kosten oder weitere Risiken verbunden. Es sei bei der Bearbeitung der Verzichtserklärung des Beschwerdeführers zu einem Fehler gekommen. Dieser Einzelfall führe aber nicht zur Unlauterkeit des Werbeschreibens. Darüber hin- aus handle es sich um keinen Anwendungsfall von Art. 3 lit. h UWG, da die Abgabe einer zusätzlichen Gratiskarte keinen Verkauf darstelle. Die freie Entschlussfähigkeit der Adressaten sei zudem auch nicht beeinträchtigt worden, weshalb generell kein unlauteres aggressives Verhalten vorliegen könne.
– Es kann vorliegend keine unlautere aggressive Verkaufsmethode im Sinne von Art. 3 lit. h UWG bejaht werden, da es am Tatbestandselement der Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit des Adressaten fehlt. Der notwendige physische, psychische oder psychologische Druck (vgl. z.B. Jung/Spitz, Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb[UWG], Bern 2010, N 9 ff. zu Art. 3 lit. h sowie SLKE vom 11.5.1999 «Göde», in: sic! 1999/608) ist vorliegend nicht gegeben, womit eine Verletzung dieser Bestimmung ausser Betracht fällt.
– Hingegen ist eine Irreführung bzw. Täuschung im Sinne von Art. 3 lit. b UWG zu bejahen, wenn im Werbeschreiben vom 1. September 2010 behauptet wird, ein Vertragsverhältnis mit einem anderen Kreditkartenanbieter komme zustande, sofern nicht eine Verzichtserklärung bis Ende Monat abgegeben werde. Dieser Veräusserung ist entgegenzuhalten, dass ein Vertrag aber nur durch gegenseitige übereinstimmende Willensäusserungen zustande kommt (Art. 1 Abs. 1 OR). Das Schweigen auf einen Antrag ist in aller Regel kein vertragliches Akzept (Art. 6 OR). Nach Auffassung der Kommission ist vorliegend nicht von besonderen Umständen auszugehen, die im Sinne von Art. 6 OR ein Schweigen als Annahme der Offerte interpretieren lassen, wie das zum Beispiel bei einer reinen Schenkung gegeben wäre. Daher hat die Beschwerdegegnerin irreführende und täuschende Angaben über das Zustandekommen des Vertrages über eine zweite Kreditkarte (mit einem anderen Kreditkartenunternehmen) gemacht. Die behauptete Kostenlosigkeit erübrigt die Frage des Bestehens eines Vertrages nicht. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen.
beschliesst:
Die Beschwerdegegnerin hat unlauter im Sinne von Art. 3 lit. b UWG gehandelt, und sie wird aufgefordert, inskünftig auf diese Art der kommerziellen Kommunikation für den Abschluss eines Vertrages über eine zweite Kreditkarte zu verzichten.
Verspäteter Rekurs, nach Ablauf der Frist: