Informationsschreiben vom 18.06.2018
Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV
Bern, 18. Juni 2018
Anpassung der Weisungen über die Zulassung von Experten für berufliche Vorsorge
Sehr geehrte Damen und Herren
Die OAK BV hat die Weisungen über die Zulassung von Experten für berufliche Vorsorge (W-01/2012) aktualisiert und ergänzt. Die Anpassungen betreffen Präzisierungen nicht materieller Art (Zweckartikel, Geltungsbereich, Meldung von Mutationen), Neuerungen sowie die Streichung einiger Erläuterungen, die sich auf die Anfangsphase des Zulassungsverfahrens im Jahre 2012 beziehen und nicht mehr aktuell sind (provisorische Zulassung).
Neu enthalten die Weisungen Bestimmungen über die Offenlegung in der Jahresrechnung und die Unterschriftenregelung. Sie betreffen insbesondere die juristischen Personen, die eine Zulassung als Experte für berufliche Vorsorge besitzen.
– Wenn eine Vorsorgeeinrichtung eine juristische Person mit der Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 52e BVG beauftragt, ist rechtlich nicht der ausführende Experte, sondern die juristische Person als Vertragspartner der Vorsorgeeinrichtung verantwortlich. Es ist daher notwendig, dass aus der Jahresrechnung klar hervorgeht, welche Person die Expertentätigkeit ausübt (ausführender Experte, natürliche Person) und welche Person das Expertenmandat erhalten hat (Vertragspartner, natürliche oder juristische Person). Sowohl der ausführende Experte als auch der Vertragspartner müssen über eine Zulassung als Experte für berufliche Vorsorge verfügen.
– Weil die juristische Person als Vertragspartner die rechtliche Verantwortung trägt, sind alle gesetzlich vorgesehenen und rechtlich relevanten Dokumente sowohl vom ausführenden Experten als auch von der juristischen Person gemäss Zeichnungsberechtigung im Handelsregister zu unterzeichnen.
Die Änderungen treten per 1. Juli 2018 in Kraft.
Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV