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Einvernehmliche Regelung mit der Schweizerischen Post AG

Schweizerische Eidgenossenschaft Confédération suisse Confederazione Svizzera Confederaziun svizra

Einvernehmliche Regelung

(gemäss Art. 9 PUG)

zwischen

Die Schweizerische Post AG

Viktoriastrasse 21, 3030 Bern

und dem

Preisüberwacher Stefan Meierhans

Effingerstrasse 27, 3003 Bern

betreffend

Massnahmen bei Briefen, Paketen, Zeitungen und Zeitschriften,

Verzollung, Postfächern, Nachsendedienstleistungen sowie Vollmachten

Schweizerische Eidgenossenschaft ++) Confédération suisse

Confederazione Svizzera

Confederaziun svizra

1 Einleitung

2 Massnahmen

2.1 Preissenkungen, neue Produkte

2.11 Briefe Inland

2.1.2 Pakete Inland

2.13 Verzollungsgebühren

2.14 Vollmacht

2.15 Adressdienstleistungen

2.2 Weitere Massnahmen

2.3 Verzicht auf Preiserhöhungen

2.3.1 Briefe Inland

2.3.2 Pakete Inland

2.3.3 Adressierte Zeitungen und Zeitschriften

2.3.4 Nachsendedienstleistungen

235 Postfacher

3 Befristung der einvernehmlichen Regelung

4 Andere Preise der Post

5 Sanktionen

6 Ausfertigung

1 Einleitung

Der Preisüberwacher und die Schweizerische Post AG haben sich im Rahmen einer einvernehmlichen Regelung gemäss Art. 9 Preisüberwachungsgesetz

(PUG) über die nachfolgend ausgewiesenen Massnahmen geeinigt.

2 Massnahmen

2.1 Preissenkungen, neue Produkte

2.1.1 Bei den Briefen

e Einschreiben Prepaid Neu können Briefe bis Format B5 mit einem maximalen Gewicht von 250 g und einer maximalen Dicke von 2 cm auch „Prepaid“ eingeschrieben werden, dies zu einem Preis von CHF 5.50 inkl.

Beförderung.

Schweizerische Eidgenossenschaft U Confédération suisse

Confederazione Svizzera

Confederaziun svizra

e MiniPac International Das MiniPac International (bisher: Maxibrief Ausland) uneingeschrieben wird wieder eingeführt. e Spezialsendungen o Vereinfachung der Kriterien bei den Spezialsendungen und o Streichung des Zuschlags für ortsbundsortierte Sendungen o Senkung des Formatzuschlags für Einzelsendungen e Massensendungen Die erforderlichen Mindestmengen bei B2-Massensendungen werden

von 500 auf 350 Sendungen reduziert.

2.1.2 Bei den Paketen

e Retourenpakete

Die Preise fiir Retourenpakete werden um CHF 1.50 pro Paket gesenkt.

2.1.3 Bei den Verzollungsgebühren

e Die Verzollungsgebühren werden pro Sendung um CHF 0.50!

gesenkt.

2.1.4 Bei den Vollmachten

Es wird einerseits auf die Erhebung einer jährlichen Gebühr bei Vollmachten verzichtet und andererseits wird der Aufpreis am Schalter für die einmalige Gebühr um CHF 6.- gesenkt.

2.1.5 Adressdienstleistungen

Die Preise der Adressdienstleistungen Mat[CH] werden insgesamt um 50 Prozent gesenkt.

! Die Senkung bezieht sich auf den Preis, der in der einvernehmlichen Regelung betreffend Verzollungsgebühren vereinbart worden ist. Für den neu vereinbarten Preis gilt die Geltungsdauer der vorliegenden Vereinbarung.

2.2

2.3

2.3.1

2.3.2

2.3.3

Schweizerische Eidgenossenschaft Confédération suisse Confederazione Svizzera Confederaziun svizra

Weitere Massnahmen

Die Post stellt jedem Schweizer Haushalt 4 Briefmarken

(WebStamps) a CHF 1.- gratis zu. Verzicht auf Preiserhöhungen Briefe Inland

Auf die angekündigten Preismassnahmen bei den A- und B-Briefen wird verzichtet. Die Festlegung der Preisobergrenzen für Briefe des reservierten Dienstes (Briefe bis 50g) bleibt dem Bundesrat

vorbehalten (vgl. Art. 18 Abs. 3 Postgesetz [PG; SR 783.0)). Pakete Inland

Die Preise für sämtliche Inlandpakete von Privatkunden werden nicht erhöht. Es wird auf eine Erhöhung der Listenpreise bei sämtlichen

Inlandpaketen verzichtet. Adressierte Zeitungen und Zeitschriften

Sollten die Preise für die adressierten Zeitungen und Zeitschriften in der ordentlichen Tageszustellung nicht wie ursprünglich geplant ab 2014 um jährlich jeweils 2 Rappen pro Exemplar erhöht werden können, stellt dies keine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse dar, welche eine Aufhebung oder Änderung der

vorliegenden Vereinbarung gemäss Art. 11 Abs. 2 PüG ermöglicht.

Schweizerische Eidgenossenschaft +) Confederation suisse

Confederazione Svizzera

Confederaziun svizra

2.3.4 Nachsendedienstleistungen

e Die Preise der Nachsendedienstleistungen werden nicht erhöht.

2.3.5 Postfächer

e Es wird auf die Einführung eines jährlichen Nutzungspreises verzichtet.

3 Befristung der einvernehmlichen Regelung

Die vereinbarten Massnahmen gemäss Ziffer 2 gelten bis zum 31. März 2016. Eine Aufhebung oder Änderung der vorliegenden Vereinbarung ist bei wesentlicher Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse möglich

(Art. 11 Abs. 2 PUG).

4 Andere Preise der Post

Die von dieser einvernehmlichen Regelung nicht betroffenen Preise der Post

unterliegen weiterhin der Preismissbrauchsprüfung der Preisüberwachung.

5 Sanktionen

Bei Zuwiderhandlungen gegen diese einvernehmliche Regelung kommen Art.

23 und Art. 25 PüG zur Anwendung.

Schweizerische Eidgenossenschaft U Confederation suisse

Confederazione Svizzera

Confederaziun svizra

6 Ausfertigung

Die vorliegende Vereinbarung wird zweifach ausgefertigt. Jede Partei erhalt

ein unterzeichnetes Exemplar. Bern, 20. Januar 2014 Preisiiberwacher Die Schweizerische Post AG

Susanne Ruoff ©

D Quaiiiert signiert durch Susanne Rusft Die Schweizerische Post AG

3030 Bem, 20 Jarmiar 2314

Ste jerhans Susanne Ruoff Preistiberwacher Konzernleiterin (+) Ulrich Hurni

Qualifiziert signiert durch Ulrich Hui Die Schweizerische Post AG 20. Januar 2014

Ulrich Hurni

Mitglied der Konzernleitung

Schweizerische Eidgenossenschaft Confédération suisse

Confederazione Svizzera Confederaziun svizra

Anhang:

Preislisten