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Einvernehmliche Regelung mit IBW Energie AG

Schweizerische Eidgenossenschaft Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Conf6d6ration suisse Confederazione Svizzera Confederaziun svizra

Einvernehmliche Regelung (gemäss Art. 9 PüG)

zwischen der

IBW Energie AG Steingasse 31

5610 Wahlen

nachfolgend «ibw»

und dem

Preisüberwacher

Stefan Meierhans

Einsteinstrasse 2

3003 Bern

nachfolgend «der Preisüberwacher»

betreffend

Entgelte der ibw für die Nutzung des Gasnetzes

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A. Vorbemerkungen

(1) Gestützt auf die Verfügung der Wettbewerbskommission (WEKO) vom 25. Mai 2020 in Sachen Netzzugang EGZ und ewl hat ein Kunde der ibw den Netzzugang beantragt. Dieser wurde in einem Vertrag mit ibw geregelt.

(2) Der Kunde der ibw bestreitet die Höhe der von ibw in Rechnung gestellten Messkosten.

(3) Der Preisüberwacher wurde konsultiert, um eine Beurteilung der Messkosten abzugeben.

(4) Der Preisüberwacher hat eine Abklärung gestützt auf Art. 8 PüG eröffnet. Die Prüfung der Messkosten wurde um die Prüfung der Netzkosten ergänzt.

(5) Gestützt auf das Ergebnis der Abklärungen konnten sich ibw und der Preisüberwacher auf eine Senkung der kalkulatorischen Kapitalkosten einigen, die in die Berechnung der Netznutzungs- und Messentgelte einfliessen.

B. Vereinbarung

l. Gegenstand

(6) Gegenstand der einvernehmlichen Regelung sind die von ibw erhoben Entgelte für die Nutzung des Gasnetzes zwischen dem 1. Januar 2026 und dem 31. Dezember 2028.

II Netznutzungsentgelte

(?) ibw verpflichtet sich, die Höhe des Kapitalkostensatzes (WACC), der in die Berechnung der Netznutzungs- und Messentgelte einfliesst, von 5% auf 4.05 % zu senken.

(8) Der Preisüberwacher hat die Messkosten und deren Uberwälzung auf verschiedene Kundenkategorien geprüft und verzichtet auf weitere Prüfungen.

III Inkrafttreten und Befristung

(9) Diese einvernehmliche Regelung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2026 in Kraft und ist befristet bis zum 31 . Dezember 2028.

(IG) Eine Aufhebung oder Änderung der vorliegenden Vereinbarung ist nur bei einer wesentlichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse möglich (Art. 11 Abs. 2 PüG). Als wesentliche Veränderung in diesem Sinne gilt insbesondere das Inkrafttreten des Gasversorgungsgesetztes (GasVG).

IV Sanktionen

(H) Bei Zuwiderhandlungen gegen diese einvernehmliche Regelung kommen Art. 23 und 25 PüG zur Anwendung.

V Kommunikation

(12) Die Parteien koordinieren die Kommunikation dieser einvernehmlichen Regelung gegenüber der Öffentlichkeit.

Wahlen, '3.7.,^ö2r6 Bern,

IBW Enarflie AG Der Preisüberwacher Melerhans Stefan X91B3X S ü,« 30.01.2026

s~\ PREISOBERWACHER / SURVEILLANT DES PRIX

PetepLehmann Stefan Meierhans

Simon Zubler