Richtlinie der CLAE vom 5. Dezember 2025 zur Bewilligung von Ausgang und Urlaub für Verurteilte, die von einem Kanton des lateinischen Konkordats abhängig sind und ihre Strafe in der Stranfanstalt Hindelbank verbüssen

LE CONCO RDAT LATIN LA CONFERENCE LATINE DES AUTORITES D ’EXECUTION (CLAE)

RICHTLINIE ZUR BEWILLIGUNG VON AUSGANG UND URLAUB FÜR VERURTEILTE, DIE VON EINEM KANTON DES LATEINISCHEN KONKORDATS ABHÄNGIG SIND UND IHRE STRAFE IN DER STRAFANSTALT HINDELBANK VERBÜSSEN

An ihrer Sitzung vom 18. Mai 2017 (Protokoll vom 9. Juni 2017) in der Strafanstalt Hindelbank in Hindelbank (SA Hindelbank) haben die Mitglieder der CLAE (Lateinische Konferenz der Vollzugsbehörden, ehemals Lateinische Vereinigung der Einweisungbehörden/ALAP) die folgenden Punkte bezüglich der Bewilligung von Ausgang und Urlaub für Verurteilte, die von einem Kanton des lateinischen Konkordats (CL) abhängig sind und in der oben genannten Strafanstalt untergebracht sind, genehmigt

Am 27. November 2025 haben die Mitglieder der CLAE die Änderung der vorliegenden Richtlinie genehmigt, damit diese an den Inhalt des neuen Reglements vom 27. März 2025 über den Ausgang des Lateinischen Konkordats, das am 1. Juli 2025 in Kraft getreten ist, angepasst und mit diesem in Einklang gebracht wird.

Einleitung Ziel dieser Richtlinie ist es, eine einheitliche Praxis für die Bewilligung von Ausgang (sorties) und Urlaub (congés) für Strafgefangene festzulegen, die von einem Kanton des lateinischen Konkordats abhängig und in der Strafanstalt Hindelbank untergebracht sind.

Die folgenden Dokumente gelten für alle Punkte, die in der vorliegenden Richtlinie nicht erwähnt werden:

  • Reglement Ausgang und Urlaub der JVA Hindelbank,

  • Die konkordatliche Richtlinie der Deutschschweizer Konkordate NWI OSK betreffend die Ausgangs- und Urlaubsgewährung vom 1. Januar 2025.

Es wird auch daran erinnert, dass in der Strafanstalt Hindelbank alle «Vollzugsregime» vertreten sind, d. h. geschlossener Vollzug, offener Vollzug und Vollzug für Frauen, die zu strafrechtlichen Massnahmen verurteilt wurden (Art. 59, 61 und 64 StGB). Daher müssen verschiedene Grundsätze berücksichtigt werden.

Grundsätze und Verfahrenselemente Die Vollzugsbehörde ist für die Planung, die Koordination des gesamten Vollzugs verantwortlich und entscheidet über Vollzugsöffnungen.

Die Vollzugsbehörde kann ihre Entscheidungsbefugnis über Vollzugsöffnungen nach einem ersten erfolgreichen Urlaub im Vollzug (nachfolgend: «nicht-64-StGB-Fälle») schriftlich an die Leitung der SA Hindelbank delegieren. Eine Übertragung der Zuständigkeit ist für Personen ausgeschlossen, deren Gemeingefährlichkeit für die Allgemeinheit anerkannt ist, wobei das Begehen einer der in Art. 64 Abs. 1 StGB genannten Straftaten (nachfolgend: «64-StGB-Fälle») eine Vermutung der Gemeingefährlichkeit bewirkt.

Ein Vollzugsplan der Strafe (VPL) wird den Vollzugsbehörden für diejenigen Personen übermittelt, die zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurden, und zwar innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Einweisung in die SA Hindelbank. Die Vollzugsbehörden genehmigen diesen VPL, der als fester Bestandteil der Akte ausgestellt wird, nicht ausdrücklich. Sollten jedoch Änderungen erforderlich sein, teilen sie diese der SA Hindelbank unverzüglich und

Secrétariat général des Conférences CLDJP, CLDAM et CLAMPP Av. Beauregard 13, 1700 Fribourg/ Tél. 026/305 70 76/ Fax 026/305 70 77 / E-mail : cldjp@fr.ch/ www.cldjp.ch

schriftlich mit. Bei allen Verurteilten «64-StGB-Fall» muss ein Meinungsaustausch zwischen der Vollzugsbehörde und der «Fallführung» (Fallverantwortliche/r der SA Hindelbank) stattfinden, um festzulegen, ob die Vollzugsbehörde an einer interdisziplinären Beurteilung teilnimmt und um die Planung zu präzisieren, insbesondere unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Termine für die Gefährlichkeitsprüfung durch die Fachkommission.

Allgemeine und besondere Anträge sind innerhalb der folgenden Fristen einzureichen: Vorbescheid und allgemeiner Antrag auf Vollzugsöffnungen (Ausgänge und Urlaub nur für Genfer Straftäterinnen) :

  • Formeller Antrag der SA Hindelbank mit Vorbescheid der Anstalt und einem Therapiebericht, wenn 63 StGB angeordnet ist: in der Regel 3–4 Monate vor dem Datum der ersten möglichen Vollzugsöffnung.

  • Genehmigung durch die Vollzugsbehörde: mindestens 1,5 Monate vor dem Datum der ersten Vollzugsöffnung. Besondere Anträge (Ausgänge und Urlaube mit Programm, für alle CLAE-Stellen):

  • Einreichung des Antrags durch die verurteilte Person bei der SA Hindelbank: 5 Wochen vor dem Ausgangs- oder Urlaubstermin;

  • Übermittlung des Antrags und des Vorbescheids der SA Hindelbank an die Vollzugsbehörde: in der Regel 4 Wochen vor dem Ausgangs- oder Urlaubstermin;

  • Übermittlung des Entscheids der Vollzugsbehörde an die SA Hindelbank: mindestens eine Woche vor dem tatsächlichen Ausgangs- oder Urlaubstermin. Voraussetzung für die Einhaltung dieser Fristen: Der Grundsatz des Ausgangs oder Urlaubs wurde im VPL vorgesehen und bereits von der Vollzugsbehörde gutgeheissen.

Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausgangs- und Urlaubsbewilligung Um eine Ausgangs- oder Urlaubsbewilligung zu erhalten, muss die verurteilte Person insbesondre

  • 1/3 ihrer Freiheitsstrafe verbüsst haben (im Falle von Massnahmen: individuelle Dauer je nach Situation gemäss Therapieplan usw.);

  • mindestens einen Aufenthalt von zwei Monaten in der SA Hindelbank verbracht haben;

  • eine finanzielle Situation haben, die den Ausgang/Urlaub ermöglicht;

  • von keinen medizinischen Kontraindikationen betroffen sein. Der Vorbericht / der allgemeine Antrag der Direktion der SA Hindelbank berücksichtigt bereits alle diese Bedingungen. Bei einer auswärtigen Übernachtung von «64-StGB-Fällen» ist dem Antrag die Zustimmung der Person beizufügen, die die Verurteilte beherbergen wird. Die festgelegte Aufenthaltsdauer von zwei Monaten kann in Ausnahmefällen kürzer sein, wenn die Vollzugsanstalt in der Lage ist, ihren Vorbescheid früher zu erlassen. Für die Beantragung einer Ausgangsbewilligung im Rahmen des Arbeitsexternats ist keine Wartefrist erforderlich.

Begleitung und Ausgangsprogramm Es wird ausdrücklich auf das „Reglement Ausgang und Urlaub“ verwiesen, das unter Ziffer 6 „Begleitung“ Folgendes vorsieht: „Ausgang und Urlaub erfolgen in der Regel unbegleitet. Eine Begleitung kann angeordnet werden, wenn dies notwendig erscheint, um den geregelten Ablauf des Ausgangs oder des Urlaubs sicher zu stellen. Im Massnahmenvollzug sind das Massnahmenkonzept und die Vorgaben der

Einweisungsbehörde (EB) für den Entscheid der Begleitung massgebend. Es liegt somit grundsätzlich im Ermessen der JVA Hindelbank, ob eine solche angeordnet werden soll. Die EB kann aber eine Begleitung in Fällen von Art. 64 StGB im Rahmen der Ausgangs- resp. Urlaubsbewilligung anordnen. Im Normalfall erfolgt die Begleitung durch Vollzugspersonal, d.h. durch Mitarbeitende der Betreuung und/oder des Sicherheitsdienstes. Durch private Personen begleitete Ausgänge/Urlaube gelten nicht als offiziell „begleitete Ausgänge/Urlaube“.

Bezüglich des Ausgangsprogramms:

  • Bei Eingewiesenen (Nicht- 64 StGB-Fälle), die ein Urlaubsprogramm vorlegen müssen, kann dieses Programm gegebenenfalls noch kurz vor dem Austritt geändert werden, wobei jede Änderung der Bezugsperson innerhalb der SA Hindelbank mitgeteilt werden muss, die verpflichtet ist, die Vollzugsbehörde darüber zu informieren. Eingewiesene, die ein Urlaubsprogramm vorlegen müssen, jedoch nicht zur 64er-Kategorie gehören, können das Programm kurzfristig ändern und anschliessend an den Urlaub die Bezugsperson informieren.

  • Für verurteilte Personen (64 StGB-Fälle) muss ein Urlaubsprogramm ausgearbeitet werden. Es kann gegebenenfalls noch kurz vor dem Austritt geändert werden, aber jede Änderung muss von der Fallverantwortlichen innerhalb der SA Hindelbank genehmigt werden. Die Änderung muss der Vollzugsbehörde mitgeteilt werden, die sie genehmigen muss. Bei 64er-Eingewiesenen ist bis kurz vor dem Urlaub eine Änderung möglich, sie muss jedoch von der Vollzugleitung gutgeheissen werden und die Vollzugsbehörde wird informiert.

Häufigkeit und Dauer von Ausgang und Urlaub Für die erste Vollzugsöffnung kann die verurteilte Person (nicht-64-StGB-Fälle und 64- StGB-Fälle) beantragen:

  • 2 Ausgänge von jeweils 5 Stunden Dauer (ein Ausgang pro Monat; Umkreis 35 km);

  • 1 Urlaub von 28 Stunden.

Delegierung in Bezug auf Ausgänge und mehrere Urlaube «Ausgangs- und Urlaubspaket» (gemäss Tabelle unten) Grundsätzlich ist nach einem ersten erfolgreichen 28-stündigen Urlaub, der von der Vollzugsbehörde bewilligt wurde, die Leitung der SA Hindelbank aufgrund einer schriftlichen Delegierung der Vollzugsbehörde befugt, über alle weiteren Ausgänge und Urlaube auf der Grundlage ihrer internen Vorschriften und der Richtlinien des Konkordats Nordwest- und Innerschweiz (Konkordat NWI CH) zu entscheiden. Zu diesem Zweck stellt die vorgenannte Direktion nach Ablauf des 28-stündigen Urlaubs, sofern dieser ohne Zwischenfälle verlaufen ist, einen Antrag auf Delegierung für die «nicht-64-StGB-Fälle».

Es wird daran erinnert, dass für verurteilte Personen, die eine der in Art. 64 Abs. 1 StGB genannten Straftaten begangen haben (die «64-StGB-Fälle»), eine Kompetenzübertragung ausgeschlossen ist. In einem solchen Fall ist die Vollzugsbehörde jedoch befugt, nach einem ersten erfolgreichen 28-stündigen Urlaub mehrere Ausgänge und Urlaube in einem einzigen Entscheid («Ausgangs- und Urlaubspaket»: siehe Tabelle unten) zu bewilligen. Zu diesem Zweck stellt die vorgenannte Direktion nach Ablauf des 28-stündigen Urlaubs, sofern dieser ohne Zwischenfälle verlaufen ist, einen ein Antrag auf Genehmigung von mehreren Ausgängen und Urlauben «Ausgangs- und Urlaubspaket» für«64- StGB_Fälle». Die Vollzugsbehörde gewährt das «Ausgangs- und Urlaubspaket» unter bestimmten Bedingungen, wobei zu beachten ist, dass jeder Verstoss oder jeder neue

Tatbestand diese Entscheidung in Frage stellen kann.

Alle besonderen Anträge (einschliesslich Ausgangs- und Urlaubsprogramme) werden im Falle einer Genehmigung eines «Ausgangs- und Urlaubspakets» zur Information an die Vollzugsbehörde weitergeleitet!

Zusammenfassung: Häufigkeit und Dauer von Ausgangs- und Urlaubsbewilligungen und deren Delegierung / Bewilligung der «Ausgangs- und Urlaubspakete»

Bewilligung «Ausgangs- und Urlaubspaket» (immer unter der

1 Ausgang und

Delegierung unverzichtbaren Urlaub Voraussetzung, dass die Durchführung gut verläuft) Nicht-64-StGB - 2 Ausgänge von Nach dem ersten Fälle1 je 5 Stunden (ein erfolgreich Ausgang pro absolvierten Urlaub. Monat; Umkreis ------- 35 km) Gemäss den Bestimmungen des

1 Urlaub von 28 Konkordats NWI CH

Stunden und den internen Bestimmungen der SA Hindelbank. 64-StGB-Fälle 2 Ausgänge von Alle 3 Monate 1 Paket je 5 Stunden (ein zu: Ausgang pro > 3 x 5 Stunden Monat; Umkreis ------ Ausgang (einmal pro 35 km) Monat; Umkreis von (begleitet)2 35 km)

1 Urlaub von 28 Urlaub (einmal pro

Stunden Monat) Alle 3 Monate 1 Paket zu: 3 x 5 Stunden Ausgang (einmal pro ca. zweites Monat; Umkreis von Jahr 35 km) Urlaub (einmal pro Monat) ca. ab «individuelle Lösung» drittem Jahr

1 Die beiden Ausgänge können nicht kumuliert werden; in jedem Fall beträgt die maximale Dauer des

Urlaubs 28 Stunden. 2 Nicht in allen Fällen erforderlich, aber wichtig, dies dem Ermessen der Vollzugsbehörde zu überlassen.

Entlassung aus der Haft

Abweichend von der in der obenstehenden Tabelle vorgesehenen Häufigkeit kann ein unmittelbar vor der Entlassung liegender Urlaub ohne Rückkehr in die Vollzugsanstalt (Urlaub zum Ende der Haftstrafe) für eine Dauer von höchstens 48 Stunden bewilligt werden, sofern keine besonderen Gründe dagegensprechen.

Im Falle einer Wegweisung oder Ausweisung auf Veranlassung der Behörde kann die Entlassung der gefangenen Person bis zu 96 Stunden vor Ablauf der Strafe erfolgen.

Für die CLAE:

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E Schaller, Präsidentin

Für die SA Hindelbank:

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A Wechlin, Direktorin

Hindelbank, 05.12.2025