Beschluss vom 25. September 2008 über die Organisation der Grundausbildung und Fortbildung, des Studiums, der Beruflichen Ausbildung und der Weiterbildung der Gefangenen

Rubrum

KON F E RE N Z DE R JUST IZ - UN D POL IZ E I DI RE KT OR E N DE R L AT E I N I SCH E N SCHWE IZ (L KJPD)

DIE LATEINISCHE KONFERENZ DER IN STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUGSFRAGEN ZUSTAENDIGEN BEHOERDEN

Beschluss

vom 25. September 2008

über die Organisation der Grundausbildung und Fortbildung, des Studiums, der beruflichen Ausbildung und der Weiterbildung der Gefangenen

Gestützt auf:

die Artikel 74, 75, 82, 83, 90, 372 Abs. 3 und 380 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB);

die Verordnung vom 19. September 2006 zum Schweizerischen Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz (V- StGB-MStG);

die Artikel 4 Bst. c, 12 und 23 des Konkordats vom 10. April 2006 über den Vollzug der Freiheitsstrafen und Massnahmen an Erwachsenen und jungen Erwachsenen in den Kantonen der lateinischen Schweiz (Konkordat über den strafrechtlichen Freiheitsentzug an Erwachsenen);

in Erwägung:

Das neue Sanktionenrecht ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten. Es führt die heutige Praxis weiter, wonach die gefangene Person so weit wie möglich eine ihren Fähigkeiten entsprechende Grundausbildung und Zusatzausbildung erwerben können soll.

Es obliegt den zuständigen Behörden, Möglichkeiten für eine Grundausbildung und Weiterbildung vorzusehen und zu fördern und solche im Rahmen des Vollzugsplans für Strafen und Massnahmen zu schaffen, wobei auf die Kapazitäten der Anstalten und den Schutz der Öffentlichkeit Rücksicht zu nehmen ist.

Diese Anforderungen sind an sich weder für die zu einer Strafe verurteilten noch für die verwahrten Personen etwas Neues. Dasselbe gilt für die Entschädigung dieser Tätigkeiten, die Anspruch auf eine angemessene Vergütung geben (Art. 83 Abs. 3 StGB).

Diese Empfehlungen werden nach dem Inkrafttreten des Konkordats vom 10. April 2006 so weit als nötig aufgrund der Praxis und der gemachten Erfahrungen angepasst.

Auf Antrag der Konkordatskommission und der Kommission für Bewährungshilfe vom 20. Juni 2008,

beschliesst:

1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Art. 1

Die Grundausbildung und die Fortbildung, das Studium, die berufliche Ausbildung und die Weiterbildung der gefangenen Personen sind als Beitrag zur Wiedereingliederung und Vorbeugung gegen Rückfälle zu betrachten.

Art. 2

Diese Mittel können immer eingesetzt werden, wenn die Anstalt ein positives Ergebnis davon erwarten darf.

Art. 3

Der gefangenen Person, die als fähig betrachtet wird, die grundlegenden theoretischen und praktischen Kenntnisse zu erwerben, wird die Bewilligung erteilt, eine Grundausbildung oder Weiterbildung, eine Lehre oder eine berufliche Ausbildung zu absolvieren, soweit es die Umstände, namentlich die Dauer der Freiheitsentziehung, erlauben. Die Risiken einer Gefährdung der Öffentlichkeit, des Personals und der Mitgefangenen sowie die Fähigkeiten und die Motivation der gefangenen Person sind zu berücksichtigen.

Art. 4

Die Teilnahme an dieser Ausbildung oder an den Kursen muss von der Anstaltsdirektion, die sie in den Vollzugsplan einfügt, bewilligt werden. Ist der Abschluss eines Vertrages erforderlich, so verlangt die Anstaltsdirektion, dass dieser von der gefangenen Person und/oder gegebenenfalls von ihrem Vormund unterzeichnet wird.

Art. 5

Die Zustimmung der zuständigen Behörden des Urteils- oder des Einweisungskantons ist in allen Fällen erforderlich, in denen diese sich finanziell beteiligen müssen, oder wenn ein Arbeitsweg ausserhalb der Anstalt vorgesehen ist.

bis bis Die Artikel 75a und 90 Abs. 4 StGB bleiben vorbehalten. Dies gilt auch für die Artikel 84 Abs. 6 und 90 Abs. ter

des Bundesgesetzes vom 21. Dezember 2007 zur Änderung des StGB (lebenslängliche Verwahrung von extrem gefährlichen Straftätern), in Kraft getreten am 1. August 2008.

Art. 6

Zieht die Anstaltsdirektion Fachleute zur Abklärung der nötigen Fähigkeiten einer gefangenen Person für den Abschluss der von ihr gewünschten Ausbildung bei, so gehen die Kosten zu Lasten des Urteils- oder des Einweisungskantons.

Bei einer Lehre geht der Kauf des Materials, das von der Anstalt nicht geliefert werden kann, zu Lasten des Urteils- oder Einweisungskanton.

Art. 7

Die gefangene Person kann, im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten, welche durch die Anstaltsleitung abzuklären sind, zur finanziellen Beteiligung an den Ausbildungskosten angehalten werden.

Der Anteil der gefangenen Person wird von der Anstaltsleitung oder von der zuständigen Behörde des Urteils- oder Einweisungskantons auf Antrag der Direktion je nach Kosten der Ausbildung und nach der finanziellen Situation der gefangenen Person festgesetzt.

Art. 8

Die Bewilligung, eine Grundausbildung oder Fortbildung, Kurse, eine berufliche Ausbildung oder eine Weiterbildung zu absolvieren, kann von der Anstaltsdirektion mit der Zustimmung der Einweisungsbehörde entzogen werden:

a) wenn die gefangene Person eine negative Einstellung oder ein negatives Verhalten, die das Erreichen der Zielsetzungen fraglich erscheinen lassen, an den Tag legt;

b) wenn es der gefangenen Person an Seriosität und am Durchhaltewillen mangelt;

c) wenn sich erweist, dass die gefangene Person nicht über die nötigen Fähigkeiten verfügt;

d) aus Sicherheitsgründen.

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2. FERNKURSE UND AUDIOVISUELLE MITTEL

Art. 9

Die Anstaltsdirektion bewertet, ob die gefangene Person über die nötigen Fähigkeiten für den Besuch der Kurse zur Erlangung der geplanten Ausbildung verfügt.

In einer ersten Phase, deren Dauer von der Anstaltsdirektion festgesetzt w ird, verfolgt die gefangene Person ihr Studium während ihrer Freizeit.

Danach kann die Anstaltsdirektion der gefangenen Person, deren seriöser Wille und Ausdauer zum Studium sich bestätigt hat, in dem Ausmass und in den Zeitabständen, die sie festlegen wird, einen oder mehrere Halbtage pro Woche während der Arbeitszeit gewähren, um sich namentlich im Hinblick auf die Prüfungen besser vorbereiten zu können.

Die Direktion lässt den Lerneinsatz der gefangenen Person in dem Masse und auf die Art und Weise, die sie für zweckmässig erachtet, überprüfen.

3. KURSE FÜR DIE VORBEREITUNG AUF DIE MATURA, DAS BACCALAURÉAT ODER FÜR DEN ZUGANG ZU EINER HOCHSCHULE

Art. 10

Die Anstaltsdirektion klärt ab, ob die erworbenen Kenntnisse, die intellektuellen Fähigkeiten und die Erfolgschancen einer gefangenen Person, die die Kurse für die Vorbereitung auf die Matura oder das Baccalauréat oder für den Zugang zu einer Hochschule (z.B. FH) besuchen möchte, vorhanden sind.

Die Anstaltsdirektion räumt der gefangenen Person, der die Erlaubnis zum Besuch der Kurse für die Vorbereitung auf die Matura oder das Baccalauréat oder für den Zugang zu einer Hochschule (z.B. FH) erteilt worden ist, die nötige Zeit ein, damit sie in ihren Studien vorankommen kann.

Sie sichert ihr nach Möglichkeit die Mitwirkung von qualifizierten Lehrkräften, die sie unterstützen und beraten können. 4

Artikel 9 Abs. 4 dieser Verfügung ist anwendbar.

4. UNIVERSITÄTSSTUDIUM ODER STUDIUM AN EINER HOCHSCHULE

Art. 11

Die Anstaltsdirektion kann einer gefangenen Person bewilligen, in der Anstalt ein Universitätsstudium oder ein Hochschulstudium zu absolvieren, unter Bedingung, dass:

a) die gefangene Person an einer anerkannten Universität oder Hochschule immatrikuliert ist oder sich immatrikulieren lassen kann;

b) ihr Studium im Einvernehmen mit den Behörden dieser Universität oder Hochschule organisiert wird;

c) die Organisation des Studiums mit der besonderen Situation der gefangenen Person und den anstaltsbis bedingten Notwendigkeiten vereinbar ist. Die Artikel 75a und 90 Abs. 4 StGB bleiben vorbehalten.

d) Artikel 5 Abs. 2 dieser Verfügung bleibt vorbehalten. 2

Artikel 9 Abs. 4 dieser Verfügung ist anwendbar.

5. WIDERRUF DER AUSGANGSBEWILLIGUNG FÜR EINE AUSBILDUNG

Art. 12

Wenn eine gefangene Person, die im Besitz einer Bewilligung für eine Ausbildung ist, die Bedingungen dafür nicht mehr erfüllt und die zuständigen Behörden noch keinen Entscheid treffen können, so kann die Anstaltsdirektion aus schwer wiegenden Gründen oder als vorsorgliche Massnahme den Ausgang vorläufig sperren. Sie in-

formiert unverzüglich die zuständigen Behörden, welche innert einer Frist von höchstens 10 Tagen Stellung zu nehmen haben.

6. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 13

Mit diesem Beschluss wird die Empfehlung Nr. 5 vom 27. Oktober 2006 über die Organisation der Grundausbildung, der Fortbildung, des Studiums, der beruflichen Ausbildung und der Weiterbildung der Gefangenen aufgehoben.

Die Konferenz lädt die Kantonsregierungen der lateinischen Schweiz ein, ihre Bestimmungen über die Organisation der Grundausbildung und Fortbildung, des Studiums, der beruflichen Ausbildung und der Weiterbildung der Gefangenen anzupassen.

Dieser Beschluss tritt am 1. November 2008 in Kraft.

Er wird auf der Internetseite der Konferenz veröffentlicht.

Der Sekretär: Der Präsident: Henri Nuoffer Jean Studer, Staatsrat 4