Protokoll vom 20. Februar 2014 betreffend die Begleitung des Ausgangs von potentiell gefährlichen Gefangenen

DIE LATEINISCHE KONKORDATSKOMMISSION

Protokoll betreffend die Begleitung des Ausgangs von potentiell gefährlichen Gefangenen

Die Konkordatskommission, gestützt auf Artikel 8 Bst. c des Konkordats vom 10. April 2006 über den Vollzug der Freiheitsstrafen und Massnahmen an Erwachsenen und jungen Erwachsenen in den Kantonen der lateinischen Schweiz (Konkordat über den strafrechtlichen Freiheitsentzug an Erwachsenen); gestützt auf Artikel 21 Abs. 3 des Reglements vom 31. Oktober 2013 über die Gewährung von Ausgangsbewilligungen für erwachsene und junge erwachsene Verurteilte; gestützt auf die Empfehlung vom 31. Oktober 2013 über die Nichtanwendung des Arzt- und/oder Amtsgeheimnisses im Zusammenhang mit der Gefährlichkeit eines Gefangenen, die einen Einfluss auf seine Beurteilung oder die Bedingungen für eine Vollzugsöffnung haben könnte;

in Erwägung: Gemäss Artikel 211 Abs. 1 des Reglements vom 31. Oktober 2013 über die Gewährung von Ausgangsbewilligungen für erwachsene und junge erwachsene Verurteilte (nachfolgend: das Reglement) ist der Entscheid, ob eine Vollzugsöffnung bewilligt werden kann, aufgrund einer Analyse des konkreten Risikos für eine Flucht oder eine neue Straftat unter Berücksichtigung des Zwecks und der konkreten Modalitäten der geplanten Öffnung sowie der aktuellen Situation der gefangenen Person zu treffen. Es ist eine objektive und konkrete Analyse des Risikos für eine Flucht oder das Begehen einer neuen Straftat vorzunehmen, bei der insbesondere die massgeblichen Personen befragt werden, die mit dem Verurteilten in Kontakt stehen. Gemäss Artikel 21 Abs. 2 des Reglements können Vollzugsöffnungen bewilligt werden, wenn: a) die verurteilte Person als nicht (mehr) gemeingefährlich beurteilt wird; oder b) Dritte vor einer verbleibenden Gefahr durch begleitende Massnahmen oder Auflagen ausreichend geschützt werden können; oder c) Öffnungen in Anbetracht der Situation zur Vorbereitung einer bedingten oder endgültigen Entlassung notwendig sind. Absatz 3 dieser Bestimmung führt näher aus, dass die Einweisungsbehörde die Regeln der Begleitung gemäss dem von der Konkordatskommission erstellten Protokoll festlegt.

1 Bestimmung aus dem 6. Abschnitt: Umgang mit potentiell gefährlichen Tätern

Generalsekretariat der Konferenzen LKJPD und LKDAM Av. Beauregard 13, 1700 Freiburg/ Tel. 026/305 70 76/ Fax 026/305 70 77 / E-Mail: cldjp@fr.ch/ www.cldjp.ch

bestimmt:

  1. Dieses Protokoll gilt nur für den Ausgang von als gefährlich eingestuften und in einer geschlossenen Strafanstalt eingewiesenen Gefangenen. Bedingt durch erzieherische Interessen gilt das Protokoll nicht für begleitete Ausgänge von jungen Erwachsenen, die einer Massnahme gemäss Artikel 61 StGB unterstehen. Das von der Einrichtung vorgeschlagene Sicherheitskonzept ist von der Einweisungsbehörde zu genehmigen. 2. Die Behörde berücksichtigt im Hinblick auf den Entscheid ausser den Bestandteilen dieses Protokolls auch den Vollzugsplan sowie die bestehenden Berichte und Beurteilungen, insbesondere jene der Fachkommission. 3. Die Behörde bestimmt die Regeln zur Begleitung auf der Grundlage des Vorschlags der Direktion der Einrichtung. Gegebenenfalls zieht die Behörde die Fachkommission bei. 4. Für die Auswahl des Begleitpersonals ist die Einrichtung zuständig. Dabei werden insbesondere sicherheitsrelevante Kriterien berücksichtigt (Art der vom Verurteilten begangenen Straftat(en), Tatvorgehen, Ausbildung, Alter, Geschlecht der Begleitpersonen). Die Begleitpersonen werden umfassend über die Persönlichkeit des Verurteilten sowie ihre Verantwortung im Sinne von Artikel 4 Abs. 2 des Reglements aufgeklärt. 5. Es sind mindestens zwei Begleitpersonen vorzusehen. Grundsätzlich nimmt eine Fachperson für Justizvollzug am begleiteten Ausgang teil. Der Entscheid, ausnahmsweise nur eine Begleitperson vorzusehen, ist von der Behörde ordnungsgemäss zu begründen. Die Direktion der Einrichtung kann in jedem Fall nach ihrem Ermessen die von der Behörde festgelegte Anzahl von Begleitpersonen erhöhen.

  2. Die Direktion der Einrichtung legt die Kontaktstellen, die telefonische Kontaktaufnahme und die weiteren Kommunikationsmittel sowie das Alarmierungsverfahren fest. Sie stellt sicher, dass die Personen, die auf diese Elemente angewiesen sind, über diese Aspekte in Kenntnis gesetzt werden. 7. Die Kleider, die von der gefangenen Person beim Ausgang getragen werden, werden am Vortag vorbereitet, durchsucht und bis zum Ausgang aufbewahrt. 8. Die Zelle der gefangenen Person wird ebenfalls am Vortag des Ausgangs durchsucht.

9 Am Tag des Ausgangs wird die gefangene Person durchsucht und mit den

Ausgangskleidern fotografiert (Ganzkörperaufnahme und Porträt); die Aufnahmen werden zusammen mit der Zeit des Ausgangsbeginns und der Rückkehr der Kantonspolizei übermittelt (am Sitz der Einrichtung und am Ort des Ausgangs, falls sich dieser ausserhalb des Kantons befindet). Freiburg, 20. Februar 2014 Der Präsident Blaise Péquignot