II.11 Reglement für die konkordatliche Fachkommission (KoFako)

Strafvollzugskonkordat der Nordwest- und Innerschweiz

Gestützt auf Art. 62d Abs. 2 StGB und Art. 10 der Konkordatsvereinbarung erlässt die Konkordatskonferenz folgendes

REGLEMENT für die konkordatliche Fachkommission (KoFako) (nachfolgend: Fachkommission)

I Auftrag

1 Die Fachkommission beurteilt auf Antrag einer einweisenden Behörde aus den Kantonen des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweiz die Gefährlichkeit von erwachsenen und jugendlichen Straftätern und Straftäterinnen und gibt Empfehlungen ab: a) in den vom Bundesrecht vorgeschriebenen Fällen; b) falls die Gemeingefährlichkeit eines Straftäters oder einer Straftäterin von der einweisenden Behörde nicht eindeutig beantwortet werden kann; c) falls bei Gemeingefährlichkeit Zweifel hinsichtlich der zu treffenden Vorkehren bestehen oder eine Vollzugslockerung erwogen wird.

2 Die Fachkommission wählt aus ihrer Mitte mindestens eine Vizepräsidentin oder

einen Vizepräsidenten. 3 Bei der Zusammensetzung der Fachkommission ist auf eine angemessene regionale Verteilung sowie auf eine ausgewogene Berücksichtigung beider Geschlechter zu achten. Bei der regionalen Verteilung sind die Vertreter/innen der Psychiatrie nicht ihren Herkunftskantonen zuzurechnen.

2 Wahlorgan / Anstellungsverfahren, Rechtliche Grundlagen

1 Die Konkordatskonferenz wählt die Mitglieder der Fachkommission und den Präsidenten / die Präsidentin (Art. 10 Abs. 1 der Konkordatsvereinbarung).

2 Das juristische und das administrative Fachpersonal wird vom Präsidenten / der

Präsidentin der Fachkommission ausgewählt und angestellt. Die Anstellungsverhältnisse richten sich nach dem Personalreglement des Konkordats sowie dem Obligationenrecht.

3 Amtsdauer e)

1 Die Mitglieder der Fachkommission und der Präsident / die Präsidentin werden auf

eine Amtsperiode von vier Jahren gewählt.

2 Die Amtsdauer der Mitglieder der Fachkommission sowie des Präsidenten / der

Präsidentin endet mit Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalters. In begründeten Fällen und im gegenseitigen Einvernehmen kann diese bis höchstens zur Vollendung des 70. Lebensjahres verlängert werden.

4 Anforderungsprofile

1 Forensische Psychiater/-innen müssen über das Zertifikat „Forensische Psychiatrie“

der Schweizerischen Gesellschaft für Forensische Psychiatrie (SGFP) verfügen. Für die Wahlvorschläge soll an die Schweizerische Gesellschaft für Forensische Psychiatrie (SGFP) gelangt werden. 2 Die Kommissionsmitglieder aus dem Kreis der Strafverfolgungs- sowie der Vollzugsbehörden (Erwachsenen- und Jugendbereich) müssen über spezifische Erfahrungen mit gemeingefährlichen Delinquenten (vor allem Tötungs- und Sexualdelikte) verfügen. Sie sollen mehrjährige Berufserfahrung und möglichst eine Zusatzausbildung wie z.B. die IOT-Ausbildung oder MAS Forensik (HSLU) mitbringen. Die Wahlvorschläge sind bei den zuständigen Departementen der Mitgliedskantone einzuholen. 3 Der Präsident / die Präsidentin muss über die unter Abs. 2 genannten Voraussetzungen hinaus Führungsqualitäten aufweisen und zur Übernahme repräsentativer Aufgaben fähig sein.

4 Die juristische Sekretärin / der juristische Sekretär muss über ein abgeschlossenes

juristisches Studium verfügen.

5 Aufgaben und Kompetenzen

1 Dem Präsidenten / der Präsidentin obliegt die Leitung der Fachkommission sowie

des juristischen und administrativen Personals. Der Präsident / die Präsidentin vertritt die Fachkommission nach aussen und hat bei Abstimmungen den Stichentscheid. 2 Das juristische Sekretariat hat die der Fachkommission eingereichten Gesuche vor-

und nachzubereiten. Der juristische Sekretär / die juristische Sekretärin nimmt an den Sitzungen der Fachkommission mit beratender Stimme teil. 3 Die Konkordatskonferenz erlässt für den Präsidenten / die Präsidentin ein Pflichtenheft.

6 Verschwiegenheit

1 Die Mitglieder der Fachkommission sowie das weitere Personal sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. 2 Diese Verpflichtung bleibt nach Beendigung der Mitgliedschaft bzw. des Anstellungsverhältnisses bestehen.

7 Entschädigungen

1 Der Anspruch auf Lohn, Lohnfortzahlungen, Entschädigungen und Vorsorgeleistungen für die Präsidentin oder den Präsidenten sowie das juristische und administrative Fachpersonal richtet sich nach dem Personalreglement des Konkordats sowie dem Obligationenrecht. 2 Für forensischen Psychiaterinnen und Psychiater gilt hinsichtlich der Entschädigungen das Obligationenrecht. Der Stundenansatz für die Vorbereitungs- und Sitzungszeit wird jeweils mit der Kostgeldliste festgesetzt. Zusätzlich werden Reisespesen bis zur Höhe des Bahnbillets 1. Klasse mit Halbtax-Abonnement ausgerichtet.

3 Vertreterinnen und Vertreter der Strafverfolgungs- und Vollzugsbehörden werden

für ihre Dienste zugunsten der Fachkommission durch den jeweiligen Arbeitgeberkanton nach den kantonal geltenden Bestimmungen entschädigt. Sitzungsgelder oder Spesenentschädigungen seitens des Konkordats werden nicht ausgerichtet.

III Arbeitsweise

1 Fallvorbereitung

1 Die vollständigen für die Beurteilung notwendigen Akten müssen durch die anfragende Stelle zur Verfügung gestellt werden.

2 Die Fachkommission ist in der Wahl der Methode, welche sie ihren Beurteilungen

zugrunde legt, frei. Die Wahl der Methode muss jedoch begründet sein. In der Regel findet der Kriterienkatalog von Prof. Dr. V. Dittmann Anwendung.

2 Kammersystem

1 Die Beurteilung der ihr vorgelegten Fälle erfolgt durch Kammern in folgender Zusammensetzung:

  • Präsident / Präsidentin

  • 1 Mitglied aus dem Bereich der Strafverfolgungsbehörden

  • 1 Mitglied aus dem Bereich forensische Psychiatrie

  • 1 Mitglied aus dem Bereich Vollzug

2 Die jeweilige Zusammensetzung einer Kammer wird durch den Präsidenten / die

Präsidentin bestimmt. Es wird auf eine ausgewogene Berücksichtigung aller Kommissionsmitglieder geachtet. 3 Mitglieder der Fachkommission, welche mit einem/einer zu beurteilenden Täter/in in

anderer Funktion (Strafuntersuchung, Begutachtung, Therapie, Anklage, Gerichtsverfahren, Strafvollzug usw.) bereits zu tun hatten oder bei denen ein Ausstandsgrund gemäss der Rechtsordnung ihres Kantons vorliegt, haben bei der Beratung und der Beschlussfassung in den Ausstand zu treten.

3 Referentensystem

Der Präsidenten / die Präsidentin bestimmt für jeden Fall eine Referentin oder einen Referenten, wobei auf eine ausgewogene Fallzuteilung geachtet wird. Als Referentin oder Referent können auch Angehörige des juristischen Sekretariats der KoFako eingesetzt werden.

4 Sitzungsrhythmus

Die Fachkommissionen wählt einen Sitzungsrhythmus, welcher es erlaubt, einen Fall in der Regel innert 3 Monaten ab Eingang zu behandeln.

5 Einholen von Informationen durch die Fachkommission b)

Die Fachkommission kann bei den betroffenen Vollzugsbehörden (Einweisungsbehörden, Vollzugsinstitutionen, Bewährungshilfen) notwendige Informationen einholen und sie zu einer Anhörung einladen.

6 Anhörungen

1Die betroffenen Vollzugsbehörden (Einweisungsbehörden, Vollzugsinstitutionen, Bewährungshilfen) können verlangen, von der zuständigen Kammer der Fachkommission angehört zu werden. 2 Ob eine Anhörung des / der Betroffenen stattfindet, entscheidet der Präsident / die

Präsidentin auf Antrag des oder der Betroffenen oder eines Kammermitglieds.

7 Antragstellung durch die Vollzugsinstitution

Die Vollzugsinstitution kann von der zuständigen Einweisungs- und Vollzugsbehörde jederzeit begründet eine Abklärung der Gemeingefährlichkeit durch die Fachkommission verlangen. In der Regel ist die Fachkommission nur einzuschalten, wenn konkrete Vollzugsentscheide anstehen oder wenn die Beurteilung Auswirkungen auf die Gestaltung des Vollzugs hat.

8 Akten

1 Das Sekretariat bewahrt Kopien der Beurteilungen und Empfehlungen der Fachkommission für die Dauer von mindestens 10 Jahren in geeigneter Form auf.

2 Die der Fachkommission zur Beurteilung eines Falles durch die Einweisungs- und

Vollzugsbehörde zugestellten Akten werden durch das Sekretariat während mindestens vier Jahren in geeigneter Form aufbewahrt. 3 Akten, welche während mindestens vier Jahren zu keiner Beurteilung durch die Fachkommission mehr beigezogen werden, können vernichtet werden.

IV Finanzielles

1 Grundsatz c)

1 Die antragsstellende kantonale Behörde trägt die gemäss Kostgeldliste festgelegte

Fallpauschale. 2 Die Fachkommission wird durch die Kantone zusätzlich durch einen Kostgeldzuschlag mit einer jährlichen Sockelfinanzierung ausgestattet. Die Höhe des Kostgeldzuschlags wird von der Konkordatskonferenz festgelegt. 3 Die Fachkommission arbeitet nicht gewinnorientiert. Allfällige Überschüsse (Gewinn), welche die für das Folgejahr budgetierten Ausgaben über mehr als die Hälfte überschreiten, sind durch die Anpassung der Fallpauschale und/oder des Kostgeldzuschlags zu korrigieren.

2. … d)

3 Rechnungsführung

1 Die Rechnungsführung der Fachkommission obliegt dem Sekretariat der Fachkommission. 2 Das Rechnungsjahr der Fachkommission ist das Kalenderjahr.

3 Der Voranschlag für das folgende Jahr ist jeweils der Herbstkonferenz vorzulegen.

Die Abnahme der Rechnung des Vorjahres erfolgt an der Frühjahrskonferenz.

4 Kontrollstelle

Die Funktion der Kontrollstelle wird durch die Finanzkontrolle des Mitgliedskantons des Konkordats gemäss Art. 6 der Konkordatsvereinbarung ausgeübt.

V Inkrafttreten

1 Das revidierte Reglement wurde durch die Konkordatskonferenz vom 31. Oktober

2025 beschlossen. 2 Es tritt am 31. Oktober 2025 in Kraft.

a),b) Eingefügt mit Beschluss der Konkordatskonferenz vom 29.11.2013 c) Revidiert mit Beschluss der Konkordatskonferenz vom 05.04.2024 d) Aufgehoben mit Beschluss der Konkordatskonferenz vom 05.04.2024 e) Revidiert mit Beschluss der Konkordatskonferenz vom 31.10.2025