III.03 Gebührentarif betreffend die konkordatliche Anerkennung von privaten Vollzugseinrichtungen

Rubrum

GEBÜHRENTARIF der Konkordatskonferenz des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweizer Kantone

betreffend die konkordatliche Anerkennung von privaten Vollzugseinrichtungen

vom 24. März 2023

Rechtliche Grundlagen:

I. Schweizerisches Strafgesetzbuch (SR 311.0)

Art. 379 StGB Zulassung von Privatanstalten

Die Kantone können privat geführten Anstalten und Einrichtungen die Bewilligung erteilen, Strafen in der Form der Halbgefangenschaft und des Arbeitsexternats sowie Massnahmen nach den Artikeln 59–61 1 und

2 zu vollziehen.

Die privat geführten Anstalten und Einrichtungen unterstehen der Aufsicht der Kantone.

II. Konkordatsvereinbarung vom 5. Mai 2006 (SSED 01.0)

Art. 3 Abs. 2 lit. b und j Konkordatskonferenz

… 2Der Konferenz obliegt namentlich:

…

  1. der Erlass von Reglementen;

  2. die Erteilung der Bewilligung an privat geführte Institutionen für den Vollzug von Strafen in Form der Halbgefangenschaft, des Arbeitsexternats sowie des Wohn- und Arbeitsexternats und Massnahmen für junge Erwachsene;

… III. Konkordatliches Reglement vom 22. Oktober 2021 (Version mit Änderungen vom 28. Oktober 2022) betreffend die konkordatliche Anerkennung von privaten Vollzugseinrichtungen (Reglement ApV) (SSED 01.2)

Art. 11 Abs. 3 Reglement ApV

…

… Die konkordatliche Auditorganisation deckt ihre Aufwände mittels einer Mischfinanzierung, d.h. aus einem Kostgeldzuschlag und den im Gebührentarif festgelegten Anerkennungsgebühren. Letztere sind durch die nachsuchende private Vollzugseinrichtung zu begleichen.

Art. 59-61 StGB stellen sog. stationäre therapeutische Massnahmen dar. Art. 59 StGB = stationäre Behandlung von psychischen Störungen, Art. 60 StGB = stationäre Suchtbehandlungen und Art. 61 StGB = stationäre Massnahme für junge Erwachsene.

Art. 63 StGB = ambulante Behandlungen.

von privaten Vollzugseinrichtungen (SSED 01.21)

Art. 1 Grundsatz

Gemäss Art. 5 ApV wird ein konkordatliches Anerkennungsverfahren eröffnet, wenn

  1. die Voraussetzungen gemäss Art. 4 Abs. 2 des Reglements ApV erfüllt sind und

  2. die nachsuchende private Vollzugseinrichtung die vorgeschriebenen Verfahrensgebühren entrichtet hat.

Art. 2 Bemessung der Verfahrensgebühren

Die Verfahrensgebühren setzen sich aus dem Aufwand der SQS für die Anerkennungsaudits (Gebühr für Anerkennungsaudits oder Zwischenprüfungen) sowie einer Dossierbearbeitungsgebühr zusammen.

Rund die Hälfe der Kosten des Aufwands der SQS für eine Auditierung wird von der konkordatlichen Auditorganisation getragen.

Art. 3 Gebührentarif für Anerkennungsaudits

Die Gebühr für Anerkennungsaudits wird wie folgt festgesetzt:

  1. Für kleine private Vollzugseinrichtungen mit max. 4 Vollzugsplätzen: CHF 1'500.00;

  2. Für mittlere private Vollzugseinrichtungen mit 5 und max. 15 Vollzugsplätzen: CHF 2'000.00;

  3. Für grosse private Vollzugseinrichtungen mit mehr als 15 Vollzugsplätzen: CHF 3'000.00.

Die Dossierbearbeitungsgebühr wir pro Anerkennungsaudit auf pauschal CHF 500.00 festgesetzt.

Die in Abs. 1 und 2 festgesetzten Tarife sind sowohl im Falle einer Erstanerkennung als auch für die ordentliche Anerkennung nach einer erteilten provisorischen Anerkennung gemäss Art. 7 Abs.

ApV zu entrichten. Sie gelten auch für Erneuerungsaudits.

Art. 4 Gebührentarif für Zwischenprüfungen

Die Gebühr für Zwischenprüfungen wird wie folgt festgesetzt:

  1. Für kleine private Vollzugsinstitutionen mit max. 4 Vollzugsplätzen: CHF 1'000.00;

  2. Für mittlere private Vollzugsinstitutionen mit 5 und max. 15 Vollzugsplätzen: CHF 1'200.00;

  3. Für grosse private Vollzugsinstitutionen mit mehr als 15 Vollzugsplätzen: CHF 1'800.00.

Die Dossierbearbeitungsgebühr wir pro Zwischenprüfung auf pauschal CHF 500.00 festgesetzt.

Art. 5 Kombi-Audits

Verfügt die private Vollzugseinrichtung bereits über eine gültige Qualitätszertifizierung nach QuaTheDA oder ISO9001 von SQS und werden die Anerkennungsaudits oder die Zwischenprüfungen gleichzeitig mit den ordentlichen Audits durchgeführt, wird durch die konkordatliche Auditorganisation eine Gebührenermässigung gewährt.

Art. 6 Verfahrensgebühren für private Vollzugseinrichtungen des Ostschweizer Strafvollzugskonkordats

Die Verfahrensgebühren für private Vollzugseinrichtungen des Ostschweizer Strafvollzugskonkordats werden in einer Vereinbarung zwischen dem Strafvollzugskonkordat der Nordwest- und Innerschweizer Kantone und dem Ostschweizer Strafvollzugskonkordat festgesetzt.

von privaten Vollzugseinrichtungen (SSED 01.21)

Art. 7 Genehmigung und Inkrafttreten

Der vorliegende Gebührentarif wurde am 24. März 2023 von der Konkordatskonferenz geneh-

migt. Er tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2023 in Kraft.

Er wird in die systematische Sammlung der Erlasse und Dokumente des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweiz (SSED) aufgenommen und im Internet publiziert.