IV.04 Richtlinie betreffend die Abtretung der Vollzugskompetenzen und den rechtshilfeweisen Strafvollzug

Rubrum

RICHTLINIE der Konkordatskonferenz des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweizer Kantone

betreffend

die Abtretung der Vollzugskompetenzen und den rechtshilfeweisen Strafvollzug

vom 26. Oktober 2018

Gemäss Art. 372 Abs. 1 StGB sind die Kantone verpflichtet, die von ihren Strafgerichten auf Grund des Schweizerischen Strafgesetzbuches 1 ausgefällten Urteile zu vollziehen. Es besteht somit für den Urteilskanton eine Pflicht zum Straf- und Massnahmenvollzug.

Die Kantone sind ebenfalls verpflichtet, die Urteile der Bundesstrafbehörden gegen Ersatz der Kosten zu vollziehen (Art. 372 Abs. 2 StGB)2.

In der Verordnung vom 29. September 2006 zum Strafgesetzbuch (V-StGB-MStG)3 finden sich sog. Kollisionsregelungen für die Fälle, dass Urteile aus zwei oder mehreren Kantonen im Vollzug zusammentreffen. Diese regelt insbesondere:

• die Zuständigkeit zum Vollzug und die Kostentragung bei Gesamtstrafen, bei Widerruf bedingter Strafen und bei Rückversetzung;

• das Zusammentreffen mehrerer Sanktionen nach dem StGB;

• das Zusammentreffen von Sanktionen aus verschiedenen Kantonen im Vollzug.

In einem Kollisionsfall tritt der Urteilskanton dem Vollzugskanton den Strafvollzug mit allen den dazugehörenden Vollstreckungskompetenzen ab.

Von rechtshilfeweisem Vollzug wird gesprochen, wenn kein sog. Kollisionsfall vorliegt, denn ausserhalb dieser Fallkonstellationen besteht für die Kantone grundsätzlich keine Verpflichtung, Urteile aus einem anderen Kanton zu vollstrecken. Es handelt sich somit um eine freiwillige Übernahme von Sanktionsvollzügen eines anderen Kantons.

Die vorliegende Richtlinie regelt die Grundsätze, das Verfahren und die Informationspflichten sowie die Kostenfolge für Kollisions- und Rechtshilfefälle.

1 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (SR 311.0). 2 Art. 372 Abs. 2 StGB steht im Einklang mit Art. 23 StPO wonach Urteile der Bundesgerichtsbarkeit durch die Kantone vollzogen werden. Gemäss Art. 74 StBOG (Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden vom 19. März 2010 (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG, SR 173.71) i.V.m. Art. 31 ff. StPO vollzieht der örtlich zuständige Kanton die von den Bundesstrafbehörden angeordneten Strafen und Massnahmen, d.h. im Grundsatz ist derjenige Kanton zum Vollzug verpflichtet, auf dessen Territorium die Straftat verübt worden ist. Die Bundesbehörden treten dem zuständigen Kanton die Vollzugskompetenzen ab, d.h. diesem stehen für den gesamten Vollzug alle Verfügungskompetenzen zu (Art. 74 Abs. 3 StBOG). Der Bund entschädigt den zuständigen Kanton für die Kosten des Vollzugs freiheitsentziehender Sanktionen. Die Entschädigung bemisst sich nach den Ansätzen, die für den vollziehenden Kanton beim Vollzug eines eigenen Urteils gelten würden (vgl. Art. 74 Abs. 5 StBOG). 3 SR 311.01.

I. Kollisionsfälle

Art. 1 Grundsätze

Treffen rechtskräftige Sanktionen aus verschiedenen Kantonen im Vollzug zusammen, sind diese nach den Regelungen von Art. 4 ff., insbesondere Art. 13 bis 17 V-StGB-MStG4 zu vollziehen.

Treffen gleichzeitig Strafen mit und ohne einer vollzugsbegleitenden ambulanten Massnahme im Vollzug zusammen, wird der gemeinsame Vollzug in der Regel von dem Kanton übernommen, dessen Richter die vollzugsbegleitende ambulante Massnahme angeordnet hat.

Die Kantone können im Einzelfall eine andere Regelung treffen, insbesondere wenn die Dauer der Strafe ohne vollzugsbegleitende Massnahme wesentlich länger ist.

Art. 2 Abtretung der Vollzugskompetenzen

Dem Kanton, der den gemeinsamen Vollzug übernommen hat (Vollzugskanton), stehen für den gesamten Vollzug alle Verfügungskompetenzen zu. Die Vollzugsbehörde5 des Vollzugskantons trifft während der Dauer dieser so gebildeten vollzugsrechtlichen Gesamtstrafe alle zu treffenden Vollstreckungsentscheide6, gestützt auf ihr kantonales Vollzugsrecht7.

Wenn ein Verurteilter vor dem Strafantritt untertaucht oder während des Vollzugs flieht und zur Verhaftung ausgeschrieben werden muss, übernimmt der Vollzugskanton die RIPOL- Ausschreibungen auch für die abgetretenen Urteile und überwacht den Fristenlauf der Vollstreckungsverjährung. Der Vollzugskanton informiert die beteiligten Kantone darüber schriftlich.

Anderslautende Vereinbarungen unter den beteiligten Kantonen, z.B. betreffend eine internationale Ausschreibung, bleiben vorbehalten.

Art. 3 Verfahren

Die beteiligten Kantone treten dem Vollzugskanton die Vollstreckungskompetenzen schriftlich ab, unter Beilage einer Kopie des Entscheids, mit dem die Sanktion ausgefällt wurde. Die Urteilskantone haben die Rechtskraft ihrer Entscheide abzuklären und gegebenenfalls dem Vollzugskanton zu bescheinigen.

Sie teilen dem Vollzugskanton Änderungen, die Einfluss auf die Vollzugsdaten haben8, unverzüglich mit.

Werden mit dem Urteil gleichzeitig bedingte Freiheitsstrafen ausserkantonaler Urteile widerrufen, ohne dass das Gericht eine Gesamtstrafe gebildet hat, ersucht der Vollzugskanton die beteiligten Kantone um formelle Abtretung der Vollzugskompetenzen.

Art. 4 Informationspflichten des Vollzugskantons

Der Vollzugskanton informiert die beteiligten Kantone schriftlich über die wesentlichen Vollzugsentscheide.

SR 311.01.

Wird auch als sog. einweisende Behörde oder Vollstreckungsbehörde bezeichnet.

Es handelt sich dabei insbesondere um den Einweisungsentscheid, die Opferbenachrichtigung, die RIPOL- Ausschreibungen, Urlaubsbewilligung und die Entscheide betreffend Unterbruch des Strafvollzugs sowie die bedingte Entlassung.

Dies betrifft namentlich die Bestimmungen zum Verfahrensrecht und den Zuständigkeiten sowie die materiell rechtlichen Vorschriften.

Zum Beispiel die nachträgliche Bezahlung von Geldstrafen oder Bussen beim Vollzug von Ersatzfreiheitsstrafen.

Nach der Entlassung aus der Sanktion stellt der Vollzugskanton den beteiligten Kantonen eine Vollzugsbestätigung mit den wesentlichen Vollzugsdaten zu.

Wird eine bedingte Entlassung widerrufen oder werden Ersatzmassnahmen verfügt, informiert der Vollzugskanton die beteiligten Kantone ebenfalls darüber.

Art. 5 Kosten

Die Verrechnung der Vollzugskosten bei gemeinsamen Vollzügen richtet sich nach Art. 16 V- StGB-MStG.

Für die anteilsmässige Verteilung der Vollzugkosten beim gemeinsamen Vollzug von Freiheitsstrafen gilt, dass

  1. die gesamten Vollzugskosten berücksichtigt werden, einschliesslich der Kosten für polizeiliche Zuführungen, medizinische Behandlungen oder vollzugsbegleitende ambulante Behandlungen, soweit diese nicht im Kostgeld inbegriffen sind oder von Dritten (z.B. Krankenkasse, Gemeinwesen) bezahlt werden.

  2. die Kostenanteile im Verhältnis der jeweiligen Nettostrafen auf die beteiligten Kantone aufgeteilt werden9;

  3. der Vollzugskanton den beteiligten Urteilskantonen nach Abschluss des Gesamtvollzugs anteilsmässig Rechnung stellt.

II. Rechtshilfeweiser Strafvollzug10 und rechtshilfeweise Bewährungshilfe

Art. 6 Grundsätze

Jeder Kanton entscheidet selbstständig, ob er einen anderen um einen rechtshilfeweisen Vollzug einer Sanktion ersuchen will.

Im Grundsatz ist kein Kanton verpflichtet, Urteile aus einem anderen Kanton zu vollstrecken. Liegen Kollisionsfälle vor, werden die Vollzugskompetenzen gemäss den Bestimmungen dieser Richtlinie abgetreten11. Im Fall eines Vollzugs einer besonderen Vollzugsform gemäss Art. 7 dieser Richtlinie leisten sich die Vollzugsbehörden des Nordwest- und Innerschweizer Strafvollzugskonkordats gegenseitig Rechtshilfe.

Die zu einer (Ersatz-)Freiheitsstrafe verurteilten Personen, welche die Voraussetzungen für die Bewilligung einer besonderen Vollzugsform nicht erfüllen, werden direkt vom Urteilskanton zum Strafantritt aufgefordert. Eine allfällige Festnahme und polizeiliche Zuführung kann von der Vollzugsbehörde des Urteilskantons direkt über das Polizeikommando des Wohnortskantons der verurteilten Person verlangt werden.

Art. 7 Ausnahmen

Die Vollzugsbehörden des Nordwest- und Innerschweizer Strafvollzugskonkordats leisten sich gegenseitig Rechtshilfe bei der Vollstreckung von

a) gemeinnütziger Arbeit, wenn die verurteilte Person ihren Wohnsitz nicht im Urteilskanton hat;

Die Bruttostrafen, abzüglich in Untersuchungs- oder Sicherheitshaft oder im vorzeitigen Sanktionenvollzug oder im Massnahmenvollzug erstandener Hafttage, ergeben die Nettostrafe.

Im Bereich des Massnahmenvollzugs erfolgen mit Ausnahme des EM-Backdoor anstelle eines Arbeitsexternats oder eines Wohn- und Arbeitsexternats grundsätzlich keine rechtshilfeweisen Vollzüge. Der Urteilskanton setzt die Massnahme in Vollzug, überwacht sie und trifft die nötigen Entscheide.

Vgl. dazu die ausführlichen Bestimmungen vorne unter Kapitel I.

  1. Halbgefangenschaft, wenn der Wohnsitz und/oder die Arbeitsstelle der verurteilten Person ausserhalb des Urteilskantons liegen oder der Urteilskanton nicht über eine geeignete Vollzugseinrichtung verfügt;

  2. EM-Frontdoor, wenn die verurteilte Person ihren Wohnsitz oder ihre Unterkunft oder ihren Arbeitsplatz nicht im Urteilskanton hat.

Art. 8 Verfügungskompetenzen

Im Falle eines rechthilfeweisen Vollzugs verbleiben die Verfügungskompetenzen betreffend die Vollstreckung der Sanktion im Grundsatz beim Urteilskanton12.

Art. 9 Verfahren

Der Urteilskanton ersucht den Vollzugskanton schriftlich um einen rechtshilfeweisen Vollzug.

In Fällen von gemeinnütziger Arbeit, Halbgefangenschaft oder EM-Frontdoor sind dem Gesuch insbesondere beizulegen:

  1. eine Kopie des rechtskräftigen Entscheids, mit dem die Sanktion ausgefällt wurde;

  2. das Gesuch der verurteilten Person;

  3. die Arbeits- und Wohnsitzbestätigung sowie weitere für die Prüfung der Voraussetzungen unerlässliche Angaben und Unterlagen13.

Art. 10 Informationspflichten

Der Urteilskanton informiert den Vollzugskanton unverzüglich über Änderungen, welche die Bewilligungsvoraussetzungen für eine besondere Vollzugsform betreffen oder die einen Einfluss auf die Vollzugsdaten14 haben.

Nach Abschluss oder Abbruch des rechtshilfeweisen Vollzugs stellt der Vollzugskanton dem Urteilskanton eine schriftliche Vollzugsbestätigung mit den wesentlichen Vollzugsdaten und den relevanten Vollzugsakten zu.

Art. 11 Vollzugkompetenzen des Urteilskantons

Der Urteilskanton entscheidet

  1. ob er ein Rechtshilfegesuch namentlich für den Vollzug von gemeinnütziger Arbeit, Halbgefangenschaft oder EM-Frontdoor stellt, allenfalls mit welchen Auflagen;

  2. über die Bewilligung und den formellen Abbruch sowohl vor- als auch während des Vollzugs;

  3. im Einzelfall über ein Gesuch um Unterbruch des Vollzugs;

  4. über die bedingte Entlassung;

  5. über die Opferbenachrichtigung;

  6. über ein Gesuch um Erlass des Vollzugskostenanteils;

  7. über ein Begnadigungsgesuch.

Vgl. dazu die nachfolgenden Artikel 11 und 12.

Vgl. dazu Richtlinie vom 24. März 2017 betreffend die besonderen Vollzugsformen (gemeinnützige Arbeit, elektronische Überwachung [electronic Monitoring, EM], Halbgefangenschaft) (SSED 12.0) und Richtlinie vom 3. November 2017 betreffend den Vollzug des Arbeitsexternats und des Wohn- und Arbeitsexternat, die elektronische Überwachung anstelle des Arbeitsexternats oder des Wohn- und Arbeitsexternats (EM-Backdoor), die externe Beschäftigung aus dem Normalvollzug von eingewiesenen Personen (SSED10.0).

Zum Beispiel die nachträgliche Bezahlung von Geldstrafen und Bussen beim Vollzug von Ersatzfreiheitsstrafen.

Im Falle eines rechthilfeweisen Vollzugs von Halbgefangenschaft ist in Absprache mit der Anstaltsleitung eine direkte Einweisung in die Vollzugseinrichtung des Vollzugskantons möglich.

Im Falle eines Gesuchs um Unterbruch des Vollzugs verständigen sich die beteiligten Kantone über die Entscheidkompetenz und das weitere Vorgehen im Einzelfall.

Art. 12 Vollzugkompetenzen des Vollzugskantons

Der Vollzugskanton entscheidet unter Vorbehalt der in Art. 7 aufgeführten Fälle, ob er dem Rechtshilfegesuch entspricht und die vom Urteilkanton auferlegten Auflagen übernimmt.

Er verfügt im Rahmen der konkordatlichen Richtlinien gemäss seinem kantonalen Recht über:

  1. den Vollzugszeitpunkt, die Rahmenbedingungen und besonderen Vorkehrungen15 sowie den Vollzugsort;

  2. die Bewilligung von Ausgängen und Urlaube;

  3. allfällige Disziplinarmassnahmen.

Bei einer Ablehnung eines rechtshilfsweisen Vollzugs, einem Rückzug der Zusage oder einem Abbruch wird der Fall, mit einer entsprechenden Begründung versehen, an den Urteilskanton zurückgegeben. Dieser entscheidet über das weitere Vorgehen.

Vorbehalten bleiben spezielle Abmachungen zwischen den beteiligten Kantonen im Einzelfall.

Art. 13 Bewährungshilfe16

Die Kantone richten die Bewährungshilfe ein. Sie können diese Aufgabe privaten Vereinigungen übertragen (Art. 376 Abs. 1 StGB).

Zuständig für die Durchführung ist der Bewährungsdienst des Urteilskantons. Die Betreuung kann an den Bewährungsdienst des Wohnsitzkantons übertragen werden17.

Bei einer Übertragung der Betreuung an den Wohnsitzkanton des Straffälligen bleibt der Bewährungsdienst des Kantons mit den Vollzugskompetenzen Ansprechstelle für die Vollzugsbehörde und bleibt gegenüber der Vollzugsbehörde berichts- und meldepflichtig.

Bei einer Übertragung der Betreuung an den Wohnsitzkanton ist die Kontrolle von Weisungen oder ambulanten Massnahmen im Einzelfall zu klären.

Art. 14 Kosten

Rechtshilfe wird grundsätzlich unentgeltlich geleistet.

Ausgenommen sind:

  1. die eigentlichen Vollzugskosten für den Aufenthalt in einer Vollzugseinrichtung (sog. Kostgeld);

  2. eine Kostenpauschale bei EM-Frontdoor18.

Sind aufwändige Behandlungsmassnahmen nötig (z.B. Abklärung der Straferstehungsfähigkeit, Einweisung in ein Spital etc.), verständigt der Vollzugskanton den Urteilskanton sobald als möglich und wartet dessen Anweisungen ab, sofern nicht unaufschiebbare Massnahmen unverzüglich angeordnet werden müssen.

Vgl. dazu B-2.2 der Standards für die Bewährungsdienste vom 24. April 2015 (SSED 06.5) und die Empfehlung zur Zusammenarbeit zwischen den Kantonen bei Fallübergaben der schweizerischen Konferenz der Leiterinnen und Leiter der Bewährungshilfen (SKLB) vom 29. Mai 2015; einsehbar unter: https://prosaj.ch/wpcontent/uploads/2015/10/sklb_empfehlung-mandatsuebertrag.pdf, zuletzt besucht am 06.08.2018.

Für Betreuungsmandate, die nach dem ROS-Prozess abgewickelt werden, siehe Art. 10 ff. der RL über den Risikoorientierten Sanktionenvollzug (ROS) vom 25. November 2016 (SSED 7bis.0).

Die in Abs. 2 aufgeführten Kosten sind vom Urteilskanton an den Vollzugskanton zu bezahlen.

III. Vollzugshandlungen auf ausserkantonalem Territorium

Art. 15 Grundsatz

Direkte Vollzugshandlungen auf ausserkantonalem Territorium sind grundsätzlich unzulässig.

Art. 16 Ausnahme

Nach vorgängiger Rücksprache mit der Vollzugsbehörde des Wohnsitzkantons der verurteilten Person kann EM vom Urteilskanton direkt ausserkantonal vollzogen werden.

Das zuständige Personal des Vollzugskantons ist in diesem Falle ermächtigt, auf dem Territorium des Wohnsitzkantons der verurteilten Person hoheitlich zu handeln.

IV. Schlussbestimmung

Art. 17 Genehmigung und Inkrafttreten

Die vorliegende Richtlinie wurde auf Antrag der AKP am 26. Oktober 2018 von der Konkordatskonferenz genehmigt. Sie ersetzt diejenige vom 7. November 2017.

Sie tritt am 1. Januar 2019 in Kraft und wird in die systematische Sammlung der Erlasse und Dokumente des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweiz (SSED) aufgenommen sowie im Internet publiziert.

Vgl. dazu Vollzugskosten- und Gebührentarif der Vollzugseinrichtungen und Organe des Konkordats der Nordwest- und Innerschweiz (Kostgeldliste) (SSED 20.1).