IV.16 Richtlinie betreffend die Ausgangs- und Urlaubsgewährung
Rubrum
RICHTLINIE der Konkordatskonferenz des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweizer Kantone und der Ostschweizer Strafvollzugskommission
betreffend die Ausgangs- und Urlaubsgewährung
vom 5. April 2024
Gesetzliche Grundlagen
Zu beachten sind insbesondere:
Art. 75a Abs. 2 StGB (Vollzugsöffnungen)
Art. 75a Abs. 3 StGB (Gemeingefährlichkeit)
Art. 84 Abs. 6 StGB (Beziehungen zur Aussenwelt im Strafvollzug)
Art. 90 Abs. 4 StGB (Beziehungen zur Aussenwelt im Massnahmenvollzug)
Art. 90 Abs. 4bis StGB (Besondere Sicherheitsmassnahmen im Massnahmenvollzug)
I. Geltungsbereich
Art. 1 Grundsatz und Ausnahmen
Diese Richtlinie gilt für eingewiesene Personen1 im Normalvollzug2.
Sie findet keine Anwendung auf die lebenslängliche Verwahrung.
Nicht als Ausgänge und Urlaube gelten:
polizeiliche Zuführungen von eingewiesenen Personen (z.B. zu Befragungen, Verhandlungen, Arztterminen);
Gefangenentransporte (z.B. mit dem interkantonalen Transportsystem JTS oder mit kantonseigenen Gefangenentransporten);
im Vollzugskonzept vorgesehene, der einweisenden Behörde bekanntgegebene, begleitete Aktivitäten (z.B. externe Arbeitseinsätze, sportliche Aktivitäten).
Ist eine eingewiesene Person im Rahmen des Straf- oder Massnahmenvollzugs in ein Spital oder eine psychiatrische Klinik eingewiesen worden, liegen begleitete Verschiebungen auf
Gemäss Art. 90 Abs. 1 StGB werden verurteilte Personen, welche sich im stationären Massnahmenvollzug befinden, als Eingewiesene bezeichnet. Der Einfachheit und Einheitlichkeit halber wird in der vorliegenden Richtlinie der Begriff «eingewiesene Person» verwendet. Damit sind alle Personen gemeint, die sich im Freiheitsentzug in einer Vollzugsinstitution befinden.
Im Normalvollzug verbringt die eingewiesene Person ihre Arbeits-, Ruhe- und Freizeit in der Regel in der Anstalt (Art. 77 StGB).
dem Spital- oder Klinikareal3 in der Verantwortung4 des Spitals oder der Klinik, soweit die einweisende Behörde nicht ausdrücklich etwas anderes angeordnet hat.5
Art. 2 Analoge Anwendung
Die Bestimmungen dieser Richtlinie werden auf eingewiesene Personen in der Halbgefangenschaft6, im Arbeitsexternat sowie im Massnahmenvollzug und im der Verwahrung vorausgehenden Strafvollzug sinngemäss angewendet, soweit keine besonderen Regelungen bestehen.7
Im Massnahmenvollzug richtet sich der Zeitpunkt der Ausgangs- und Urlaubsgewährung nach der Vollzugsplanung der einweisenden Behörde, dem Vollzugsplan, dem Behandlungskonzept und der Entwicklung der eingewiesenen Person. Im Vordergrund steht dabei die Überprüfung der erreichten therapeutischen Fortschritte.
Die einweisende Behörde kann mehrere Öffnungsschritte gemeinsam genehmigen, innerhalb dessen die Vollzugseinrichtung nach Massgabe des individuellen Therapieverlaufs schrittweise Ausgänge und Urlaube freigeben kann.
Für eingewiesene Personen, die sich in einer strafvollzugsbegleitenden ambulanten Behandlung oder im stationären Massnahmenvollzug befinden, erfolgt die Ausgangs- und Urlaubsgewährung im Rahmen ihrer Entwicklung. Im Vordergrund steht dabei insbesondere die Überprüfung der erreichten therapeutischen Fortschritte.
II. Definitionen8
Art. 3 Ausgänge und Urlaube
Als Ausgänge oder Urlaube gelten bewilligte und zeitlich begrenzte Abwesenheiten der eingewiesenen Person von der Vollzugseinrichtung. Sie dienen in erster Linie der Erreichung des gesetzlichen Vollzugsziels der künftigen Straffreiheit. Dazu gehört auch die schrittweise Vorbereitung einer bevorstehenden Entlassung.
Ausgänge und Urlaube stellen Vollzugsöffnungen dar und sind Bestandteil der individuellen Vollzugsplanung.9
Ausgänge und Urlaube unterscheiden sich in ihrer Dauer, in ihrem Rayon und ihrem Zweck.
Als begleitete Verschiebungen auf dem Spital- oder Klinikareal gelten beispielsweise Untersuchungen oder Behandlungen in einem anderen Gebäude auf dem Areal.
Für eingewiesene Personen in der Bewachungsstation des Inselspitals liegt die Verantwortung bei der Bewachungsstation.
Für das OSK: Vgl. Merkblatt betreffend Einweisungen von Gefangenen aus Vollzugseinrichtungen des OSK in ein Spital oder eine psychiatrische Klinik vom Juli 2019 (Zirkularentscheid).
Vgl. Richtlinie vom 24. März 2017 (NWI) bzw. 31. März 2017 (OSK) betreffend die besonderen Vollzugsformen (gemeinnützige Arbeit, elektronische Überwachung, Halbgefangenschaft).
Für das NWI: Für den Verwahrungsvollzug vgl. Prüfschema für die Ausgangs- und Urlaubsgewährung im ordentlichen Verwahrungsvollzug mit ergänzenden Erläuterungen (SSED 30.7).
Vgl. Merkblatt zu den Vollzugsöffnungen im Straf- und Massnahmenvollzug der KKJPD vom 29. März 2012.
Für das NWI: vgl. dazu Richtlinie vom 3. November 2017 betreffend Vollzugsplanung und Vollzugsplan (SSED 11.1), insbesondere Art. 14 lit. k und 16.
III. Zuständigkeiten
Art. 4 Grundsatz
Die einweisende Behörde entscheidet in schriftlicher Form über die Bewilligung von Ausgängen und Urlauben, sofern keine Delegation der entsprechenden Kompetenz an die Vollzugseinrichtung erfolgt ist.
Art. 5 Vorzeitiger Straf- oder Massnahmenvollzug
Im vorzeitigen Straf- oder Massnahmenvollzug entscheidet die einweisende Behörde über die Bewilligung von Ausgängen und Urlauben.10 Das Verfahren richtet sich nach Art. 4 und Art.
Abs. 3 dieser Richtlinie.
Die Zuständigkeit zur Entscheidung über Gesuche um (bedingte) Entlassung aus dem vorzeitigen Straf- oder Massnahmenvollzug liegt bei der Verfahrensleitung.11 IV. Verfahren
Art. 6 Kompetenzdelegation
Die Delegation der Kompetenz zur Bewilligung von Ausgängen oder Urlauben an die Vollzugseinrichtung erfolgt schriftlich durch die zuständige einweisende Behörde.12
Art. 7 Antrag der Vollzugseinrichtung
Ist die Kompetenz zur Bewilligung von Ausgängen oder Urlauben nicht delegiert, stellt die Vollzugseinrichtung auf Gesuch der eingewiesenen Person oder von sich aus bei der einweisenden Behörde einen schriftlichen Antrag.13
Der Antrag enthält:
die Angaben zur konkreten Ausgestaltung (Urlaubsprogramm) und zu den Rahmenbedingungen des geplanten Ausgangs oder Urlaubs; die Vollzugseinrichtung überprüft die von der eingewiesenen Person angegebene Urlaubsadresse;
einen Bericht über die Einhaltung des Vollzugsplans und die Mitwirkung der eingewiesenen Person bei der Planung und Umsetzung der Ziele aus dem Vollzugsplan;
Empfehlungen für allfällige Auflagen;
falls die eingewiesene Person eine therapeutische Behandlung absolviert, eine Stellungnahme der Therapiestelle.14
Vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 7B_1075/2024 vom 27. Januar 2025, wonach der Entscheid über Vollzugslockerungen im vorzeitigen Straf- oder Massnahmenvollzug den kantonalen Vollzugsbehörden nach Massgabe der kantonalen Bestimmungen obliegt.
Ein Gesuch um Freilassung aus dem vorzeitigen Straf- oder Massnahmenvollzug wird als strafprozessuales Haftentlassungsgesuch und nicht als Gesuch um bedingte Entlassung aus dem Straf- oder Massnahmenvollzug qualifiziert.
Z.B. zusammen mit dem Vollzugsauftrag an die Vollzugseinrichtung.
Befindet sich die eingewiesene Person in einem Wohn- und Arbeitsexternat in einer staatlichen oder privaten Einrichtung, reicht sie allfällige Urlaubsgesuche direkt bei der Vollzugsbehörde ein, sofern die Betreuung nicht durch die Einrichtung gewährleistet wird. Die Vollzugsbehörde ist in diesen Fällen für die Vorkehren gemäss Art.
zuständig.
Wurde die Therapiestelle direkt durch die einweisende Behörde beauftragt, holt diese die Stellungnahme zum beantragten Ausgang oder Urlaub auch bei dieser ein.
Befindet sich die eingewiesene Person im vorzeitigen Straf- oder Massnahmenvollzug, kann die einweisende Behörde die Verfahrensleitung zur Stellungnahme auffordern.15
Art. 8 Einbezug der Fachkommission
Der Einbezug der Fachkommission richtet sich nach den Bestimmungen des StGB.16
Art. 9 Bedingungen und Auflagen
Die Bewilligung kann, in Absprache mit der Vollzugseinrichtung, an die Erfüllung von Bedingungen und die Einhaltung von Auflagen geknüpft werden.
Bei gegebenen Voraussetzungen veranlasst die einweisende Behörde eine Ausschreibung der eingewiesenen Person im automatisierten Polizeifahndungssystem RIPOL.17
Art. 10 Pflichten der Vollzugseinrichtung
Die Vollzugseinrichtung sorgt für die Umsetzung des Entscheids.
Der eingewiesenen Person werden für die Dauer der Ausgänge und Urlaube grundsätzlich keine Ausweisschriften ausgehändigt. Die Vollzugseinrichtung stellt der eingewiesenen Person für den konkreten Ausgang oder Urlaub einen Ausgangs- bzw. Urlaubspass aus, der über den Zweck und die Dauer der Abwesenheit von der Vollzugseinrichtung Auskunft gibt und instruiert allfällige Begleitpersonen über den Zweck der Öffnung, das Sicherheitsdispositiv und das Verhalten im Notfall.18
Die einweisende Behörde kann in begründeten Fällen auf Antrag der Vollzugseinrichtung die Aushändigung von Ausweisschriften bewilligen; sie kann diese Kompetenz an die Vollzugseinrichtung delegieren.
Vor Antritt des Ausgangs oder Urlaubs durch die eingewiesene Person prüft die Vollzugseinrichtung, ob die Bewilligungsvoraussetzungen aktuell weiter gegeben sind und verfügte Auflagen umgesetzt werden können. Ist dies nicht der Fall, verweigert die Vollzugseinrichtung die Durchführung des Ausgangs oder Urlaubs und informiert die einweisende Behörde umgehend.
Art. 11 Pflichten der eingewiesenen Person
Die eingewiesene Person hat an der Ausgangs- und Urlaubsplanung aktiv mitzuwirken. So zeigt sie sich bei der Erstellung des Ausgangs- und Urlaubsprogramms insbesondere transparent und offen betreffend Öffnungszweck, Ort, Dauer und aufgesuchtem (sozialem) Empfangsraum.
Sie ist verpflichtet, das Urlaubsprogramm sowie allfällige Auflagen einzuhalten.
Sie ist verpflichtet, den Ausgangs- bzw. Urlaubspass während der Dauer der Beurlaubung auf sich zu tragen.
Sie hat sich damit auszuweisen, namentlich im Falle einer Polizeikontrolle.
Im Zeitpunkt einer Delegation der Urlaubskompetenz an die Vollzugseinrichtung muss eine allfällige Absprache zwischen Vollzugsbehörde und Verfahrensleitung bereits erfolgt sein. Bei vorzeitigen Straf- oder Massnahmenvollzügen, die vor dem 1. Januar 2024 bewilligt wurden, ist die Verfahrensleitung in jedem Fall um Stellungnahme zu ersuchen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_1075/2024 vom 27. Januar 2025, E. 3.8).
Für das OSK: vgl. Richtlinien über den Vollzug von Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Massnahmen bei potentiell gefährlichen Straftätern und Straftäterinnen.
Vgl. dazu für das NWI: Richtlinie vom 27. November 2009 für die Ausschreibung von Personen im Straf- und Massnahmenvollzug im automatisierten Polizeifahndungssystem RIPOL (Version vom April 2013) (SSED 16.0) und für das OSK: Merkblatt «Ausschreibung von Personen im Straf- und Massnahmenvollzug im automatisierten Polizeifahndungssystem RIPOL».
Der Ausgangs- und Urlaubspass muss zwingend ein Foto der eingewiesenen Person, einen Stempel inkl. Unterschrift der Vollzugseinrichtung sowie eine Telefonnummer für den Notfall enthalten.
V. Voraussetzungen und gemeinsame Bestimmungen
Art. 12 Bewilligungsvoraussetzungen
Der eingewiesenen Person können Ausgänge und Urlaube bewilligt werden, wenn:
aufgrund einer Analyse des konkreten Risikos die Gefahr einer Flucht oder der Begehung weiterer Straftaten hinreichend verneint oder einer verbleibenden Gefahr durch begleitende Massnahmen oder Auflagen ausreichend begegnet werden kann;
sie den Vollzugsplan einhält und bei den Eingliederungsbemühungen aktiv mitwirkt;
ihr Verhalten im Vollzug zu keinen Beanstandungen Anlass gibt;
Grund zur Annahme besteht, dass sie:
rechtzeitig in die Vollzugseinrichtung zurückkehrt,
sich an die durch die zuständige Behörde festgelegten Bedingungen und Auflagen hält, und
während des Ausgangs oder Urlaubes das in sie gesetzte Vertrauen nicht missbraucht;
sie über genügend Mittel verfügt, um die Kosten des Ausgangs oder Urlaubs zu bezahlen.
Ausgänge und Urlaube können örtlich eingeschränkt werden. Sie dürfen nicht im Ausland verbracht werden.
Art. 13 Eingewöhnungs- und Beobachtungsphase
Die Eingewöhnungs- und Beobachtungsphase im Hinblick auf die Prüfung eines Ausgangs oder Urlaubs beträgt in der Regel zwei Monate.
Diese Phase kann bei Bedarf nach Absprache mit der einweisenden Behörde verlängert oder verkürzt werden.
In dieser Phase werden in der Regel keine Ausgänge und Urlaube durchgeführt.
Art. 14 Eingewiesene Personen, welche die Schweiz verlassen müssen19
Eingewiesenen Personen, welche die Schweiz nach dem Vollzug zu verlassen haben,20 werden in der Regel keine Ausgänge und Urlaube gewährt.
Bei Erfüllen der allgemeinen und zeitlichen Voraussetzungen nach dieser Richtlinie können Ausgänge und Urlaube bewilligt werden, wenn die eingewiesenen Personen bei der Rückkehrplanung, namentlich bei der Papierbeschaffung, aktiv mitwirken und
eine enge, dauerhafte Beziehung zu einer in der Schweiz lebenden Bezugsperson (namentlich Ehe- oder Lebenspartner und -partnerinnen, eigene Kinder, Eltern) nachweisen; oder,
wenn Ausgänge oder Urlaube für die gezielte Förderung der sozialen Kompetenzen, die Überprüfung der deliktpräventiven Behandlung21 der eingewiesenen Person oder die unmittelbare Entlassungsvorbereitung notwendig erscheinen oder für den weiteren Vollzug als stützend und stabilisierend beurteilt werden.
Für das NWI: Vgl. Anpassung des Wortlauts gemäss Richtlinie vom 3. November 2017 betreffend Vollzugsplanung und Vollzugsplan, namentlich Art. 16 (SSED 11.1).
Aufgrund einer gerichtlichen Landesverweisung oder aus asyl- und ausländerrechtlichen Gründen.
Z.B. forensische Therapie, Lernprogramme, sozialarbeiterische Gespräche.
Kann die Landesverweisung, Aus- oder Wegweisung bei Entlassung aus dem Vollzug voraussichtlich nicht vollzogen werden,22 wird die eingewiesene Person, soweit möglich, auf ihre Rückkehr in die schweizerische Gesellschaft vorbereitet. Es können ihr Ausgänge und Urlaube bewilligt werden, wenn sie die allgemeinen und zeitlichen Voraussetzungen dieser Richtlinie erfüllt; vorbehalten bleibt die Mitteilung der zuständigen Migrationsbehörde, dass die betroffene Person voraussichtlich direkt im Anschluss an den Vollzug in ausländerrechtliche Haft genommen wird.
Für ausländische Staatsangehörige, welche nach dem Sanktionenvollzug an einen Drittstaat ausgeliefert werden sollen, ist für Ausgänge und Urlaube die Zustimmung des Bundesamtes für Justiz erforderlich.23
Art. 15 Urlaube ohne Wiederkehr
Ein Urlaub unmittelbar vor der Entlassung ohne Rückkehr in die Vollzugseinrichtung kann ausnahmsweise (z.B. für die unmittelbare Ausschaffung oder aus betrieblichen Gründen) im Umfang bis zu 48 Stunden bewilligt werden.
Aus der Vollzugsmeldung der Vollzugseinrichtung muss hervorgehen, wann der Austritt erfolgt ist und auf welches Datum das Vollzugsende fällt.
VI. Begleitung
Art. 16 Grundsätze
Ausgänge und Urlaube erfolgen in der Regel unbegleitet. Es ist das jeweilige Konzept der Vollzugseinrichtung massgebend.
Die Bewilligungsbehörde kann, in Absprache mit der Vollzugseinrichtung, eine Begleitung der eingewiesenen Person anordnen, wenn diese notwendig erscheint, um den geregelten Ablauf der Vollzugsöffnung sicherzustellen. Wird nicht ausdrücklich etwas anderes angeordnet, erfolgt die Begleitung durch Personen des Justizvollzugs bzw. der Vollzugseinrichtung.24
Die konkrete Umsetzung der Begleitung wird durch die Vollzugseinrichtung und die einweisende Behörde im Einzelfall abgesprochen.
Die Kompetenzen der Begleitpersonen, inklusive die Anwendung von unmittelbarem Zwang, richten sich nach den jeweiligen Vorgaben des Standortkantons und sind – zusammen mit den für den Einzelfall gebotenen notwendigen Sicherheitsmassnahmen (bspw. Begleitung durch Sicherheitspersonal) – vor der Bewilligung eines begleiteten Ausgangs oder Urlaubs durch die einweisende Behörde abzuklären.
Eine Begleitung durch Privatpersonen25 gilt als unbegleiteter Ausgang oder Urlaub.
Art. 17 Teilbegleitete Vollzugsöffnungen
1Bei teilbegleiteten Vollzugsöffnungen wird der eingewiesenen Person während einer begleiteten Vollzugsöffnung ein unbegleitetes Zeitfenster gewährt.
Z.B. wegen technischer Hindernisse wie der Weigerung der Heimatbehörden, der betroffenen Person Reisepapiere auszustellen, oder fehlenden Flugverbindungen.
Vgl. dazu Verordnung über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 24. Februar 1982 (Rechtshilfeverordnung, IRSV, SR 351.11).
Die Begleitperson sorgt in erster Linie für die Einhaltung des Ausgangs- bzw. Urlaubsprogramms. Sie ergreift die nach der konkreten Situation und den Umständen gebotenen und zumutbaren Massnahmen zur Verhinderung einer Flucht oder einer Straftat. Die Aufwände können der anordnenden Behörde in Rechnung gestellt werden. Als Begleitpersonen können auch Sicherheitsdienstleister beigezogen werden.
Dazu gehören z.B. freiwillige Mitarbeitende der Bewährungshilfe oder Beistandspersonen.
Aus einer Risiko-Sichtweise ist diese Vollzugsöffnung in erster Linie als unbegleitete Öffnung – versehen mit einer begleiteten Phase – zu betrachten.
Art. 18 Einfache Begleitung
Bei einer einfachen Begleitung ist die eingewiesene Person während des gesamten Ausgangs oder Urlaubs durch eine Person des Justizvollzugs bzw. der Vollzugseinrichtung begleitet.
Art. 19 Doppelte Begleitung
Bei einer doppelten Begleitung ist die eingewiesene Person während des gesamten Ausgangs oder Urlaubs durch zwei Personen des Justizvollzugs bzw. der Vollzugseinrichtung begleitet.26 VII. Ausgänge
Art. 20 Zweck und Inhalt
Ausgänge dienen dem Aufbau prosozialer Kontakte, der Aufrechterhaltung des Bezugs zur Aussenwelt, der Kontaktpflege mit Personen ausserhalb der Vollzugseinrichtung und therapeutischen Zwecken.
Sie sind im geschlossenen Vollzug als Bestandteil therapeutischer Behandlungen oder Lernprogramme bzw. als Teil von konzeptionell oder im Vollzugsplan vorgesehenen Lockerungsstufen der Vollzugseinrichtung zulässig.
Sie sollen das soziale bzw. das eigenverantwortliche deliktpräventive Verhalten der eingewiesenen Person fördern.
Sie sind Bestandteil des Vollzugsplans.
Art. 21 Umfang und Dauer
Ausgänge können höchstens in folgendem Umfang gewährt werden:
Im geschlossenen Strafvollzug: maximal fünf Stunden, sofern betrieblich vereinbar.
Im offenen Strafvollzug: maximal ein Ausgang pro Monat à höchstens fünf Stunden im ersten Jahr der Berechtigung für den Bezug von Ausgängen, in der Folge maximal zwei Ausgänge pro Monat à höchstens fünf Stunden.
Im Massnahmenvollzug richten sich Dauer und Umfang nach Konzept der Vollzugseinrichtung.
Die Vollzugseinrichtung oder die einweisende Behörde kann ein Ausgangsrayon definieren.
VIII. Beziehungsurlaube
Art. 22 Zweck und Inhalt
Beziehungsurlaube dienen dem Aufbau, der Aufrechterhaltung und Pflege persönlicher und familiärer Beziehungen, soweit diese für die soziale Wiedereingliederung der eingewiesenen Person wertvoll und nötig sind.
Sie sind Bestandteil des Vollzugsplans.
Sie können insbesondere bewilligt werden zum Besuch von:
In diesem Rahmen ist auch eine Begleitung durch die Polizei möglich.
Ehe- und Lebenspartnern und -partnerinnen, eigenen Kindern, Eltern oder Geschwistern;
weiteren nahen Verwandten, sofern zu diesen Personen engere Beziehungen bestehen;
anderen Personen, wenn die enge Beziehung nach der Entlassung unterstützend sein kann.
Art. 23 Zeitliche Voraussetzungen
Beziehungsurlaube können bewilligt werden:
Im geschlossenen Strafvollzug: Frühestens nach Verbüssung eines Drittels der ausgesprochenen unbedingten Strafe, höchstens jedoch von 6 Jahren.
Im offenen Strafvollzug: Frühestens nach Verbüssung eines Sechstels der ausgesprochenen unbedingten Strafe, höchstens jedoch von 18 Monaten.
Der frühestmögliche Zeitpunkt der Urlaubsgewährung im Massnahmenvollzug ist zwischen der einweisenden Behörde und der Leitung der Vollzugseinrichtung abzusprechen.
Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie Aufenthalte in anderen Vollzugseinrichtungen werden an diese Fristen angerechnet. In jedem Fall ist die Eingewöhnungs- und Beobachtungsphase zu beachten.
Art. 24 Umfang und Dauer
Beziehungsurlaube können höchstens in folgendem Umfang gewährt werden:
Im geschlossenen Strafvollzug: maximal 28 Stunden pro vollzogenen Monat im ersten Jahr der Urlaubsberechtigung (total maximal 14 Tage), in der Folge maximal 32 Stunden pro vollzogenen Monat (total maximal 16 Tage pro Jahr).
Im offenen Strafvollzug: maximal 32 Stunden pro vollzogenen Monat im ersten Jahr der Urlaubsberechtigung (total maximal 16 Tage), in der Folge maximal 42 Stunden pro vollzogenen Monat (total maximal 21 Tage pro Jahr).
Im Massnahmenvollzug richten sich Dauer und Umfang nach dem Konzept der Vollzugseinrichtung.
Sie dauern im ersten Jahr der Urlaubsberechtigung längstens 56 Stunden, in der Folge längstens 72 Stunden.
In den offenen Vollzugseinrichtungen und den Einrichtungen des Massnahmenvollzugs können pro Kalenderjahr bis zu fünf zusätzliche Urlaubstage gewährt werden, wobei die Maximaldauer des Beziehungsurlaubes von 96 Stunden in jedem Fall zwingend eingehalten werden muss. Die Möglichkeiten und Ausgestaltung sind durch den Standortkanton der jeweiligen Institution festzulegen.
Art. 25 Reiseweg
Hat die eingewiesene Person für den Hin- und Rückweg zwischen Vollzugseinrichtung und Örtlichkeit, wo der Beziehungsurlaub mit Übernachtung zu verbringen ist, mehr als eine Stunde Reisezeit aufzuwenden, kann die Vollzugseinrichtung, sofern keine betrieblichen Gründe entgegenstehen, zur Urlaubsdauer einen Zeitzuschlag bewilligen.
Dieser bemisst sich je nach den konkreten Umständen und der konkreten Urlaubsadresse, namentlich der Wahl des zweckmässigsten Verkehrsmittels.
IX. Sachurlaube
Art. 26 Zweck und Inhalt
Sachurlaube dienen der Besorgung dringlicher, unaufschiebbarer persönlicher, geschäftlicher oder rechtlicher Angelegenheiten, für welche die Anwesenheit der eingewiesenen Person ausserhalb der Vollzugseinrichtung unerlässlich ist.
Sachurlaube können insbesondere bewilligt werden:
für die Vorbereitung der Entlassung, insbesondere die Vorstellung am künftigen Arbeitsplatz, die Suche einer Unterkunft oder für Besprechungen mit den für die Nachbetreuung zuständigen Stellen;
für die Heirat der eingewiesenen Person selbst oder der nächsten Angehörigen;
für die Geburt, die Taufe, erste Kommunion, Firmung oder Konfirmation eines eigenen Kindes und entsprechende Anlässe anderer Glaubensrichtungen;
bei schwerer Erkrankung, Tod oder Bestattung eines nahen Angehörigen der eingewiesenen Person oder einer ihr nahe stehenden Person;
für wichtige Behördenkontakte, soweit ein persönlicher Kontakt notwendig ist und dieser nicht in der Vollzugseinrichtung stattfinden kann;
für den Besuch von medizinischen Behandlungen und Therapien, soweit diese nicht in der Vollzugseinrichtung durchgeführt werden können.
Art. 27 Dauer
Die Dauer des Sachurlaubs richtet sich nach dem Urlaubszweck und der damit verbundenen benötigten Zeit. Sie wird im Einzelfall festgelegt.
Die Höchstdauer beträgt maximal 16 Stunden. Sachurlaube werden in der Regel nur tagsüber gewährt.
X. Schlussbestimmungen
Art. 28 Genehmigung und Inkrafttreten
Die vorliegende Richtlinie wurde auf Antrag der Konferenz der Leitenden Justizvollzug NWI & OSK am 5. April 2024 von der Konkordatskonferenz NWI und der Strafvollzugskommission OSK genehmigt und mit Beschluss vom 31. Oktober 2025 teilrevidiert. Die teilrevidierte Richtlinie tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. Sie ersetzt nachfolgende Richtlinien:
Richtlinie betreffend Ausgangs- und Urlaubgewährung des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweiz vom 19. November 2021 (SSED 09.0);
Richtlinien über die Ausgangs- und Urlaubsgewährung des Ostschweizer Strafvollzugskonkordats vom 7. April 2006 (in der Fassung gemäss Beschlüssen vom 28. Oktober 2016 und 3. November 2022).
Sie wird in die systematische Sammlung der Erlasse und Dokumente des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweiz (SSED) und die Sammlung der Rechtserlasse des Ostschweizer Strafvollzugskonkordats aufgenommen und im Internet publiziert.
Die vorliegende Richtlinie wird von der Strafvollzugskommission des Ostschweizer Strafvollzugskonkordats für verbindlich erklärt.27 Änderungstabelle Beschlussdatum Gremium Inkraftsetzung Änderungen 31.10.2025 Konkordatskonferenz NWI; 01.01.2026 Art. 5, 7 Abs. 3, 8 Strafvollzugskommission OSK Abs. 2, 14 Abs. 3, 28 Abs. 1 u. 3 27