IV.21 Richtlinien Tatbearbeitung und Wiedergutmachung

Rubrum

Strafvollzugskonkordat der Nordwest- und Innerschweiz

RICHTLINIEN Tatbearbeitung und Wiedergutmachung

vom 23. April 2010

Gesetzliche Grundlage

Art. 75 StGB

Die Anstaltsordnung sieht vor, dass zusammen mit dem Gefangenen ein Vollzugsplan erstellt wird. Dieser enthält namentlich Angaben über die angebotene Betreuung, die Arbeits- sowie die Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten, die Wiedergutmachung, die Beziehungen zur Aussenwelt und die Vorbereitung der Entlassung.

Der Gefangene hat bei den Sozialisierungsbemühungen und den Entlassungsvorbereitungen aktiv mitzuwirken.

1. Grundsatz In den konkordatlichen Richtlinien für die Vollzugsplanung, den Richtlinien für das Arbeitsentgelt und den Richtlinien für die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug wird auf die Tatbearbeitung und Wiedergutmachung Bezug genommen. Diese Richtlinien bilden neben Art. 75 StGB eine weitere Basis für die Verpflichtung des Gefangenen zur Tatbearbeitung und Wiedergutmachung. Tatbearbeitung und Wiedergutmachung sind Ausdruck von Verantwortungsübernahme für die begangene Tat und Schritte zur Aussöhnung des Täters mit der Gesellschaft. Die Aussöhnung ist ein innerer Prozess und kann daher in letzter Konsequenz nur freiwillig erfolgen. Wenn eine Tataufarbeitung im Rahmen der Therapie stattfindet, erfolgt keine Tatbearbeitung im Rahmen dieser Richtlinien.

2. Ziele Mit der Tatbearbeitung und Wiedergutmachung sollen folgende Themen angesprochen und bearbeitet werden: − Auseinandersetzung mit der Tat und deren Opferproblematik − Einfühlung in die Opfersituation − Einsicht in die Folgen der Tat − Motivation zur Einstellungsveränderung − Materielle und immaterielle Wiedergutmachung der Tatfolgen 3. Fachpersonen Die Gespräche im Rahmen der Tatbearbeitung werden mit speziell auf diese Aufgabe vorbereiteten „Fachpersonen Tatbearbeitung und Wiedergutmachung“ geführt. Diese Fachpersonen können aus den verschiedensten fachlichen Disziplinen stammen (v.a. Mitarbeitende aus dem Arbeits- und Betreuungsbereich), Anstaltspersonal mit persönlicher Eignung steht für die Übernahme dieser Aufgabe indes im Vordergrund.

https://chsm365.sharepoint.com/sites/SVKNWI/Freigegebene Dokumente/06.1_SSED NWI/14.0_Richtlinie Tatbearbeitung und Wiedergutmachung/14.0_Richtlinie 4. Verfahren Im Rahmen der Erstellung des Vollzugsplans sind mit dem Gefangenen Tatbearbeitung und Wiedergutmachung zu thematisieren und in den Vollzugsplan aufzunehmen. Die Richtlinien für die Vollzugsplanung sehen vor, dass nur mit Gefangenen mit einer voraussichtlichen Verweildauer in der Institution von mehr als sechs Monaten ein eigentlicher Vollzugsplan erstellt wird. Diese Gefangenen haben sich auf die Tatbearbeitung einzulassen und sind angehalten, materielle Wiedergutmachung zu leisten. Gefangene die weniger lange in einer Institution bleiben, sind angehalten, lediglich materielle Wiedergutmachung zu leisten. Bei Gefangenen, bei denen auf Grund von sprachlichen und kulturellen Schwierigkeiten eine fruchtbare Auseinandersetzung kaum möglich ist und die nach der Strafverbüssung die Schweiz verlassen werden, kann von der Tatbearbeitung abgesehen werden. Der Prozess der Tataufarbeitung und Wiedergutmachung ist durch die Vollzugsinstitution mit der Fachperson Tataufarbeitung und den Bereichen Therapie, Sozialdienst und Betreuung zu koordinieren.

4.1 Tatbearbeitung Im Rahmen der Tatbearbeitung setzt sich der Gefangene mit seiner Straftat und deren Folgen auseinander. Wesentliche Inhalte der Gespräche sind u.a.: − Konfliktbearbeitung − Tateinsicht − Opferempathie − Wiedergutmachung Kontakte und Kontaktversuche zu Opfern gehören ausdrücklich nicht zum Prozess der Tatbearbeitung und Wiedergutmachung.

4.2 Wiedergutmachung Die materielle Wiedergutmachung wird in der Regel mit Mitteln aus dem Arbeitsentgelt des Gefangenen geleistet. Der Gefangene kann dazu auch gegen seinen Willen verpflichtet werden, wenn kantonale Richtlinien oder Bestimmungen in der Hausordnung dies vorsehen. Im offenen Vollzug sind auch unentgeltliche Arbeitsleistungen als Wiedergutmachung möglich. Mit der (materiellen) Wiedergutmachung werden folgende Verpflichtungen erfüllt: − Genugtuung an die/das Opfer (resp. die Opferhilfe) − Schadenersatz an die/das Opfer (resp. die Opferhilfe) − Unterstützung oder Spende an geeignete gemeinnützige Institutionen, wenn eine direkte materielle Wiedergutmachung nicht möglich, nicht erwünscht oder nicht sinnvoll erscheint 5. Dokumentation in Berichten Die Eindrücke und Ergebnisse der Gespräche sowie deren Verweigerung werden durch die „Fachperson Tatbearbeitung und Wiedergutmachung“ schriftlich festgehalten. In den Vollzugsberichten werden die im Rahmen der Tatbearbeitung und Wiedergutmachung erbrachten Leistungen dokumentiert und gewürdigt.

6. Schlussbestimmung Die vorliegenden Richtlinien sind an der Konkordatskonferenz vom 23. April 2010 beschlossen worden. Sie treten am 1. Juli 2010 in Kraft.

https://chsm365.sharepoint.com/sites/SVKNWI/Freigegebene Dokumente/06.1_SSED NWI/14.0_Richtlinie Tatbearbeitung und Wiedergutmachung/14.0_Richtlinie Anhang 1 Fachpersonen Tatbearbeitung und Wiedergutmachung Rekrutierung Als „Fachpersonen Tatbearbeitung und Wiedergutmachung“ (nachfolgend „Fachperson“) kommen in erster Linie erfahrene Mitarbeitende aus dem Arbeits- und Betreuungsbereich der jeweiligen Anstalt in Frage. Die Übernahme dieser Zusatzaufgabe muss als Bereicherung der Haupttätigkeit gesehen werden. Die dafür benötigte Zeit muss den Mitarbeitenden gewährt werden können, allenfalls ist auch über die Besoldung (z.B. jährliche Prämie) ein entsprechender Anreiz zu schaffen, beziehungsweise eine Anerkennung auszudrücken.

Ausbildung Das Schweizerische Ausbildungszentrum für das Strafvollzugspersonal (SAZ) in Fribourg wird einen mehrtägigen (ca. 3 Tage) Ausbildungskurs für angehende Fachpersonen anbieten. In regelmässigen Abständen werden danach auch Gefässe für den praktischen Austausch und die Weiterbildung in diesem Spezialgebiet angeboten. Damit sind die Fachpersonen zur Durchführung dieser Gespräche befähigt.

Inhalt und Ziel der Gespräche Die Gespräche zur Tatbearbeitung haben keinen analytisch aufdeckenden Charakter. Es geht aber zentral um das Delikt und damit um die Bearbeitung von Fragen wie:

  • Welche Einstellung hat der Gefangene heute zu seinem Delikt?

  • Wie nimmt er zum heutigen Zeitpunkt sein Delikt wahr?

  • Hat er über Delinquenz und Strafe nachgedacht?

  • Zu welchen Schlüssen ist er gekommen?

  • Hat die Strafe beim Gefangenen einen Lernprozess ausgelöst?

Mit diesen Gesprächen soll der Gefangene zur Reflexion über seine Straftat(en) angeregt und zu einer für ein zukünftig deliktfreies Leben hilfreichen sachlichen Sichtweise seiner Handlungen motiviert werden. Sind solche positive Einstellungen nicht feststellbar oder eine entsprechende Entwicklung nicht anzustossen, sind im Einzelfall nach Rücksprache mit der Gefängnisleitung diese Informationen in die Risikobeurteilung im Hinblick auf Lockerungen mit einzubeziehen respektive bei Bedarf psychotherapeutische Interventionen auszulösen Die von den Fachpersonen geführten Gespräche sind keine psychotherapeutischen Interventionen. Es kann und soll zwischen der Fachperson und dem/der Psychotherapeuten/in aber eine gewisse Zusammenarbeit stattfinden.

Häufigkeit und Umfang der Gespräche Das erste Gespräch sollte 4 – 6 Wochen nach Eintritt in die Anstalt erfolgen und dauert in der Regel 60 bis max. 90 Minuten. Zwei weitere Gespräche von gleicher Dauer finden in Abständen von 6 bis 12 Wochen statt. Danach muss im Einzelfall beurteilt werden, ob eine Weiterführung der Gespräche sinnvoll und notwendig ist.

Kosten für die Institutionen Mit der vorgeschlagenen Gesprächshäufigkeit und –dauer und unter Berücksichtigung der Ausschlusskriterien (Richtlinien Ziff. 4 Abs. 1 und 2) muss pro ca. 60 Gefangene mit einer 30% Stelle gerechnet werden.

https://chsm365.sharepoint.com/sites/SVKNWI/Freigegebene Dokumente/06.1_SSED NWI/14.0_Richtlinie Tatbearbeitung und Wiedergutmachung/14.0_Richtlinie Anhang 2 Ablaufschema Tatbearbeitung und Wiedergutmachung Start Besprechung Vollzugsplan bei Eintritt Aufenthaltsdauer Eintrittsgespräch Sozialdienst: Information über Tatbearbeitung und Wiedergutmachung Konfliktbearbeitung Nicht Tateinsicht therapeutische Tatbearbeitung Opferempathie Genugtuung (Materielle) Unentgeltliche Wiedergut- Spenden Arbeitsmachung leistung Schadenersatz Protokollierung Vollzugsbericht Ende Bearbeitung im Rahmen der Vollzugsplanung / Vollzugsverlauf Bearbeitung durch zugeteilte „Fachperson Tatbearbeitung“ (mit Schulung und Supervision) Bearbeitung durch Sozialarbeiter, in Zusammenarbeit mit anderen Stellen (z.B. Opferhilfe) https://chsm365.sharepoint.com/sites/SVKNWI/Freigegebene Dokumente/06.1_SSED NWI/14.0_Richtlinie Tatbearbeitung und Wiedergutmachung/14.0_Richtlinie