V.10 Merkblatt mit einer Übersicht zu den Vollzugsöffnungen und Unterbringungsstufen im progressiven Sanktionenvollzug

Rubrum

MERKBLATT MIT EINER ÜBERSICHT ZU DEN VOLLZUGSÖFFNUNGEN UND UNTERBRINGUNGSSTUFEN IM PROGRESSIVEN SANKTIONENVOLLZUG

I. EINLEITUNG Die folgende Übersicht erläutert die Unterbringungsstufen und Vollzugsöffnungen im progressiven Straf- und Massnahmenvollzug der Vollzugseinrichtungen in den Strafvollzugskonkordaten der Nordwest- und Innerschweiz (NWI) sowie der Ostschweiz (OSK). Sie dient der Klärung der Begrifflichkeiten in der Verständigung unter den Arbeitspartnern (namentlich Einweisungs-/Vollzugsbehörden, Justizvollzugseinrichtungen, forensisch-psychiatrische Kliniken, private Vollzugseinrichtungen/Wohnheime, Bewährungsdienste, konkordatliche Fachkommissionen). Sie stellt gewissermassen einen Thesaurus für die interdisziplinäre Zusammenarbeit dar mit einer einheitlichen Terminologie1. Die Aufzählung der Vollzugsöffnungen und der Unterbringungsstufen im progressiven Sanktionenvollzug beginnt beim einschneidendsten Vollzugsregime, der Einzelhaft und endet mit der bedingten Entlassung aus dem Straf- und Massnahmenvollzug. Sie bildet somit die Unterbringungsstufen vom geschlossenen zum offenen Setting ab, d.h. vom geschlossenen über den offenen Straf- und Massnahmenvollzug in konkordatlichen Vollzugsanstalten und in forensisch- psychiatrischen Kliniken sowie aussenorientierten privaten Vollzugseinrichtungen bis hin zu den Formen der bewilligten Aufenthalte ausserhalb der Vollzugseinrichtungen, d.h. vom begleiteten über den unbegleiteten Ausgang bis zu den unterschiedlichen Urlaubsformen sowie dem Arbeiten und Wohnen ausserhalb der Einrichtungen. Nicht erfasst unter den nachfolgenden Unterbringungsstufen und Vollzugsöffnungen sind der temporäre Einzeleinschluss zur Krisenintervention (sogenannte Time-Outs) und Disziplinarmassnahmen. Bei Institutionen ausserhalb des Justizvollzugssystems, also Vollzugseinrichtungen mit privater Trägerschaft (namentlich privaten Wohnheimen) und bei Institutionen des Gesundheitswesens wie forensischpsychiatrischen Kliniken, wird auf Referenzinstitutionen verwiesen. Für private Vollzugseinrichtungen gelten zudem die entsprechenden konkordatlichen Mindeststandards2. Für Institutionen des Justizvollzugs gelten im NWI die entsprechenden konkordatlichen Standards3 und im OSK die Grundleistungen im offenen und geschlossenen Strafvollzug bzw. beim Vollzug von therapeutischen Massnahmen4. Alle im nachfolgenden Text erwähnte konkordatlichen Grundlagen sind einsehbar unter:

− Für das NWI: https://www.konkordate.ch/konkordatliche-erlasse-ssed

− Für das OSK: https://www.osk-web.ch/rechtserlasse/

2 Vgl. dazu Mindeststandards vom 22. Oktober 2021 zur Erlangung der konkordatlichen Anerkennung für private Vollzugseinrichtungen (SSED 06.5) und Reglement vom 22. Oktober 2021 betreffend die konkordatliche Anerkennung von privaten Vollzugseinrichtungen (Reglement ApV) (SSED 01.2). Das OSK hat sich mit Vereinbarung vom 24./31. März 2023 diesen Regelungen des NWI angeschlossen. 3 Vgl. dazu Mindeststandards für die konkordatlichen Vollzugseinrichtungen (SSED 06.1-06.4). 4 Vgl. Anhang zur konkordatlichen Liste der Kostgelder und Gebühren

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II. GENEHMIGUNG UND INKRAFTTRETEN Die nachfolgende Übersicht wurde von der Konkordatskonferenz des NWI am 25. März 2022 genehmigt und trat am 1. April 2022 in Kraft. Die gemeinsam mit dem OSK ergänzte Übersicht wurde von der KLJV NWI & OSK am 3. Juni 2024 als Merkblatt verabschiedet.

III. INHALTSVERZEICHNIS I. Allgemeines 1

II. Genehmigung und Inkrafttreten 2

III. Inhaltsverzeichnis 2

IV. Ausführungen zu den Vollzugsöffnungen / Unterbringungsstufen im progressiven Sanktionenvollzug 3

1. Sicherheitsabteilung A: Abteilung für höchste Sicherheit mit Einzelhaft 3 2. Sicherheitsabteilung B: Abteilung für erhöhte Sicherheit mit Gruppenvollzug 5 3. Geschlossene Straf- oder Massnahmenvollzugsanstalt 5 4. Geschlossene Abteilung einer forensisch-psychiatrischen Klinik 7 5. Geschlossene Abteilung einer offenen Straf- oder Massnahmenanstalt 10 6. Geschlossene Abteilung einer privaten Vollzugseinrichtung (Wohnheim) 11 7. Offene Straf- oder Massnahmenvollzugsanstalten und offene, aussenorientierte staatliche oder private Vollzugseinrichtungen 12 8. Begleitete Ausgänge und Urlaube 15 9. Doppeltbegleiteter Ausgang in- oder ausserhalb des Anstaltsareals (im Straf- Vollzug max. 5h, im Massnahmenvollzug keine explizite zeitliche Beschränkung) 16 10. Einfach begleiteter Ausgang in- oder ausserhalb des Anstaltsareals (im Strafvollzug max. 5h, im Massnahmenvollzug keine explizite zeitliche Beschränkung) 16 11. Einfach oder doppeltbegleiteter Gruppenausgang auf oder ausserhalb des Anstaltsareals 17 12. Einfach oder doppeltbegleiteter (Beziehungs- oder Sach-)Urlaub (mehr als 5h) 17 13. Unbegleiteter Ausgang 18 14. Unbegleiteter Sachurlaub 18 15. Unbegleiteter Beziehungsurlaub 26 16. Externe Beschäftigung 19 17. Arbeitsexternat AEX 20 18. Elektronische Überwachung (Electronic Monitoring [EM]) 21 19. Wohn- und Arbeitsexternat (WAEX) 22 20. Bedingte Entlassung 23

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IV. AUSFÜHRUNGEN ZU DEN VOLLZUGSÖFFNUNGEN / UNTERBRINGUNGSSTUFEN IM PRO- GRESSIVEN SANKTIONENVOLLZUG 1. Sicherheitsabteilung A: Abteilung für höchste Sicherheit mit Einzelhaft 1.1. Definition Die Unterbringung in einer Sicherheitsabteilung A (teilweise auch als Sicherheitsabteilung I bezeichnet) wird zum Schutze der eingewiesenen Person5 oder Dritter angeordnet. Eine Einweisung in eine Sicherheitsabteilung A führt zu einer durchgehenden Trennung von anderen Eingewiesenen. Die Einzelhaft wird innerhalb einer geschlossenen Justizvollzugsanstalt in einer so genannten Abteilung für höchste Sicherheit (höchste Sicherheitsstufe im Straf- und Massnahmenvollzug) vollzogen. In die Sicherheitsabteilung A werden vor allem gewalttätige Personen mit hohem Fremdgefährdungspotenzial und eingewiesen, welche die Öffentlichkeit oder die Anstaltssicherheit gefährden. Auch psychisch stark beeinträchtigte Personen können ausnahmsweise bei Selbst-/Fremdgefährdung in der Sicherheitsabteilung A eingewiesen werden, wenn die Unterbringung in einer Klinik nicht möglich ist; dabei ist die psychiatrische Grundversorgung zu gewährleisten. Die in Einzelhaft eingewiesene Person verbringt die Arbeits-, Frei- und Ruhezeit in einer Einzelzelle, ausgenommen davon ist täglich eine Stunde Spaziergang6. Kontakte ausserhalb der Zelle sind mit Mitarbeitenden der Abteilung und dem Gesundheitsdienst sowie durch eine Trennscheibe mit Besuchspersonen, Rechtsvertretungen oder anstaltsinternen Diensten möglich. Physische wie auch akustische Kontakte mit anderen Eingewiesenen sind in der Regel nicht möglich. Im Grundsatz besteht für die in eine Abteilung höchster Sicherheit eingewiesene Person nebst der Wohn- eine Arbeitszelle, in welcher sie zwecks Strukturierung des Aufenthalts gewisse Tätigkeiten im Rahmen eines Beschäftigungsprogramms verrichten kann. Im NWI ordnet die Vollzugsbehörde die Unterbringung in eine Sicherheitsabteilung A gestützt auf eine Anhörung und einen Bericht der konkordatlichen Vollzugseinrichtung per Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung an. Die Unterbringung muss verhältnismässig sein und kann für längstens 6 Monate angeordnet werden.

Sie kann auf Antrag der Vollzugseinrichtung um jeweils höchstens 6 Monate verlängert werden7. Im OSK ordnet die Vollzugsbehörde die Einweisung in eine Sicherheitsabteilung mit Einzelhaftregime gestützt auf ihr kantonales Verfahrensrecht an und legt die maximale Dauer der Einweisung fest (diese soll sechs Monate nicht übersteigen). Sie kann auf Antrag der Vollzugseinrichtung um jeweils längstens sechs Monate verlängert werden. Gemäss Merkblatt OSK kommt dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz sowohl bei der Anordnung und Verlängerung wie auch bei der Ausgestaltung der Einzelhaft besondere Bedeutung zu8.

5 Gemäss Art. 90 Abs. 1 StGB werden verurteilte Personen, welche sich im stationären Massnahmenvollzug befinden,

als Eingewiesene bezeichnet. Der Einfachheit und Einheitlichkeit halber werden in der vorliegenden Übersicht die Begriffe «eingewiesene Person» oder «Eingewiesene» verwendet. Damit sind alle Personen gemeint, die sich im Freiheitsentzug in einer Vollzugsinstitution befinden. 6 Die neuen Strafvollzugsgrundsätze des Europarats Rec(2006)2-rev sowie das CPT/Inf(2011)28-Teil2, Einzelhaft,

Grundsätze, geben vor, dass in Einzelhaft mindestens zwei Stunden Sozialkontakte pro Tag ermöglicht werden müssen. 7 Merkblatt vom 28. Oktober 2022 betreffend die Einweisung und Ausgestaltung des Vollzugs in Sicherheitsabteilungen

(SSED 30.3). 8 Merkblatt vom 24.2./23.06.2022 zur Einzelhaft im (vorzeitigen) Straf- und Massnahmenvollzug.

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1.2. Referenzanstalten Im NWI verfügen die geschlossenen konkordatlichen Vollzugseinrichtungen, d.h. die JVA Bostadel, Thorberg, Hindelbank und Lenzburg über Sicherheitsabteilungen A. Im OSK verfügt die JVA Pöschwies über eine Sicherheitsabteilung A.

1.3. Rechtliche Grundlagen − Art. 377 Abs. 2 StGB als Grundlage für die Schaffung von Abteilungen für höchste Sicherheit − Art. 76 Abs. 2 StGB − Art. 78 lit. b und d StGB − Art. 90 Abs. 1 lit. b und d StGB

− SSED 30.3: Merkblatt betreffend die Einweisung und Ausgestaltung des Vollzugs in Sicherheitsabteilungen − SSED 06.2: Standards geschlossener Vollzug, Sicherheitsabteilung A (zurzeit in Revision)

− Merkblatt zur Einzelhaft im (vorzeitigen) Straf- und Massnahmenvollzug

1.4. Literatur/Kasuistik (Auswahl) − Das Schweizerische Kompetenzzentrum für Menschenrechte (SKMR) hat im Auftrag der Nationalen Kommission für Verhütung von Folter (NKVF) ein Gutachten zur Einzelhaft verfasst (vgl. Einzelhaft in Hochsicherheitsabteilungen vom 31. März 2014). Gemäss diesem darf Einzelhaft von Bundesrechts wegen nur in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen zum Schutze Dritter oder der Gefangenen angeordnet werden.

− Einzelhaft ist mit Art. 3 EMRK vereinbar, wobei gemäss EGMR eine vollständige sensorische und soziale Isolation zu einer Zerstörung der Persönlichkeit führen kann, was als eine Verletzung von Art. 3 EMRK zu qualifizieren ist. Eine längere Isolation und die Unterbindung aller Kontakte mit der Aussenwelt sind auf Dauer mit Art. 3 EMRK nicht vereinbar (vgl. auch Strafvollzugsgrundsätze des Europarats vom 1. Juli 2020, Art. 53A.).

− Nelson-Mandela-Regeln: Regel 43 lit. b: Langzeit Einzelhaft bzw. auf unbegrenzte Dauer angeordnete Einzelhaft ist verboten.

− Die NKVF hat sich im Berichtsjahr 2013 vertieft mit der Einzelhaft in Hochsicherheitsabteilungen befasst.

− BGer 6B_587/2021 vom 24. Juni 2021 Verhältnismässigkeit der Verlängerung

− BGer 6B_1305/2016 vom 29. November 2016 Verlängerung von Einzelhaft

− BGer 6B_715/2016 vom 4. August 2016 Unterbringung in der Sicherheitsabteilung A aufgrund Fremdgefährdung

− BGer 1B_36/2008 vom 28. Februar 2008 Einweisung wegen Fluchtgefahr

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2. Sicherheitsabteilung B: Abteilung für erhöhte Sicherheit mit Gruppenvollzug 2.1. Definition Die Sicherheitsabteilung B (teilweise auch als Sicherheitsabteilung II bezeichnet) dient der Unterbringung und Betreuung von Personen im Kleingruppenvollzug infolge ihres aggressiven Verhaltens oder hohem Betreuungsbedarf. Einweisungen in Sicherheitsabteilungen B erfolgen bei Personen, welche nicht oder nicht mehr in einer Sicherheitsabteilung A untergebracht werden müssen, aber noch nicht im Normalvollzug integriert werden können sowie solchen, die im Normalvollzug nicht tragbar (die Ordnung und/oder Sicherheit erheblich gefährden) oder überfordert sind (Reizabschirmung bei Dekompensationserscheinungen). In der Regel bietet eine Abteilung Platz für ca. 10 Eingewiesene. Dabei ist eine intensive Kontrolle und Überwachung der Kontakte durch speziell geschultes Personal gewährleistet. Die Arbeit und Freizeit werden einzeln oder in der Gruppe durchgeführt. Die Spaziergänge sind, wenn nötig, separat und gesichert möglich. Besuche finden in der Regel hinter Trennscheibe statt. Im NWI ordnet die Vollzugsbehörde die Unterbringung in einer Sicherheitsabteilung B gestützt auf eine Anhörung und einen Bericht der konkordatlichen Vollzugseinrichtung per Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung an. Sie muss verhältnismässig sein und ist spätestens nach 6 Monaten zu überprüfen. Der Vollzugsbehörde obliegt eine Verpflichtung zur regelmässigen Überprüfung dieser Unterbringung. Im OSK ordnet die Leitung der Vollzugseinrichtung die Unterbringung in einer Sicherheitsabteilung mit Kleingruppenvollzug an.

2.2. Referenzanstalten Im NWI verfügen die geschlossenen konkordatlichen Vollzugseinrichtungen, d.h. die JVA Bostadel, Thorberg, Hindelbank und Lenzburg über Sicherheitsabteilungen B. Im OSK verfügt die JVA Pöschwies über eine Sicherheitsabteilung B.

2.3. Rechtliche Grundlagen

− SSED 30.3: Merkblatt betreffend die Einweisung und Ausgestaltung des Vollzugs in Sicherheitsabteilungen − SSED 06.12: Standards geschlossener Vollzug, Sicherheitsabteilung B (zurzeit in Revision)

− Merkblatt zur Einzelhaft im (vorzeitigen) Straf- und Massnahmenvollzug

2.4. Literatur / Kasuistik (Auswahl)

− BGer 1P.335/2005 vom 25. August 2005, Verbleib in der Sicherheitsabteilung B

3. Geschlossene Straf- oder Massnahmenvollzugsanstalt 3.1. Definition Geschlossene Straf- und Massnahmenvollzugsanstalten sind mit einer z.T. bis über 6 Meter hohen, an

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der Stirn häufig nach innen abgewinkelten Umfriedungsmauer oder speziell gesicherten Zaunsystemen umgeben. Diese werden wiederum von innen und aussen durch technische und mechanische Sicherungssysteme geschützt. Es kommen Video-, Infrarot- und Laserüberwachung zum Einsatz. Beidseits der Mauer vorgelagerte Zaunbarrieren, die in Form von Kippzäunen sowohl elektronisch gesichert sind und auch als Übersteigschutz dienen, verhindern unbemerkte Annäherungen an die Umfassungsmauer und erhöhen dadurch die Sicherheit vor Eindringlingen oder gegen Ausbrecher erheblich. Die persönliche Freiheit der eingewiesenen Personen wird während des Vollzugs in einer geschlossenen Einrichtung stark eingeschränkt, namentlich durch z.T. lange Zelleneinschlusszeiten und geringe unkontrollierte freie Bewegungsmöglichkeiten innerhalb der Anstalt. Eine Flucht ab Anstalt ist schwer oder kaum möglich. Sie kann gewöhnlich nur unter Anwendung von massiver physischer Gewalt erfolgen (z.B. mit dem Zersägen der Gitterstäbe bis hin zu einer Geiselnahme von Betreuenden mit der damit verbundenen Erpressung der Freilassung). In geschlossene Straf- oder Massnahmenvollzugsanstalten werden Gewaltdelinquenten (physischer oder sexueller Gewalt) und Verwahrte sowie Personen mit einer hohen Flucht- und /oder Wiederholungsgefahr eingewiesen. In geschlossene Massnahmevollzugsanstalten werden zu therapeutischen Massnahmen Verurteilte platziert, bei denen eine hohe Flucht- oder Wiederholungsgefahr besteht.

3.2. Referenzanstalten NWI: JVA Bostadel, JVA Lenzburg, JVA Thorberg, JVA Grosshof (konkordatliche Abteilung); JVA Solothurn (Straf- und Massnahmenvollzug); JVA Hindelbank (Straf- und Massnahmenvollzug bei erwachsenen Frauen). OSK: JVA Cazis Tignez und JVA Pöschwies (Straf- und Massnahmenvollzug).

3.3. Rechtliche Grundlagen

NWI-CH (konkordatliche Erlasse)

− SSED 06.2: Standards für den geschlossenen Vollzug (zurzeit in Revision). OSK

− Richtlinie für die Vollzugsplanung

3.4. Literatur / Kasuistik (Auswahl)

− Das Schweizerische Vollzugslexikon, 1. Aufl. Basel 2014, Benjamin F. Brägger, Stichwort: Vollzugsorte

− Basler Kommentar, Benjamin F. Brägger zu Art. 76 Abs. 2 StGB: Seit dem Januar 2007 bestehen gemäss Bundesrecht nur noch zwei Typen von Strafanstalten, nämlich offene und geschlossene. Geschlossene Abteilungen einer offenen Strafanstalt sind in Bezug auf die Einweisungsgründe mit geschlossenen Anstalten gleichzusetzen, obwohl der Sicherungsstandard viel geringer ist als in einer geschlossenen Justizvollzugsanstalt.

− BGE142 IV 1 «auch bei einer Einweisung nach Art. 59 Abs. 3 StGB ist die Vollzugsbehörde für den 6

Einweisungsentscheid zuständig»

− BGer 6B_533/2018 vom 6.Juni 2018 «Die Einweisung in eine geschlossene Anstalt ist per Verfügung zu eröffnen»

4. Geschlossene Abteilung einer forensisch-psychiatrischen Klinik 4.1. Definition Fokussiert man für die Beurteilung des Sicherheitsstandards v.a. auf fluchtverhindernde Vorkehrungen, kann eine an die in Schottland entwickelte standardisierte Matrix of Security (MOS) zur Definition und Bestimmung von Sicherheitsstufen in forensisch-psychiatrischen Kliniken angelehnte, vereinfachte Klassifizierung wie folgt aussehen: Hohe Sicherheit: Der Sicherheitsstandard ist identisch oder vergleichbar mit demjenigen einer geschlossenen Strafvollzugsanstalt. Mittlere Sicherheit: Nicht vergleichbar mit dem Sicherheitslevel einer geschlossenen Strafvollzugsanstalt. Es bestehen jedoch zahlreiche bauliche Massnahmen und personelle Mittel zur Verhinderung von Fluchten aus dem Gebäude, wie beispielsweise durchgehend geschlossene Stationen, Zugangskontrollen, Spazierhöfe mit Zäunen oder Mauern, Verbauung von Sicherheitsglas und -schlössern etc. Es besteht die Möglichkeit alle Milieutherapien zumindest initial intern durchzuführen. Niedrige Sicherheit: Offene Stationen mit geringem Sicherheitslevel. Geeignet für offenen Massnahmenvollzug. Im Einzelnen sind bei jeder Klinikeinweisung die diversen Ausgangsstufenregelungen der Kliniken zu beachten, nach welcher die Klinik bei der zuständigen Behörde die angezeigten Vollzugsöffnungen beantragt.

4.2. Referenzanstalten NWI: Die Stationen der drei forensisch-psychiatrischen Kliniken im NWI, d.h. Station Etoine Bern, PDAG Königsfelden (AG) und UPK Basel sind als geschlossene Massnahmenstationen mit mittlerer Sicherheit einzustufen. (1) Forensische Station Etoine, UPD Bern:

− 1 geschlossene Station − Spazierhof ist komplett eingemauert (Aussenseiten und Decke). An der Decke ist bis zur Hälfte ein alarmgesichertes Gitter angebracht. − Spaziergarten verfügt über eine Aussengrenze mit einem Zaun von total 3.4 m Höhe (Zaun 2.8 m plus Stacheldraht von 0.6 m), ohne Bewegungsmelder. − Zutrittskontrolle erfolgt über eine Eingangsschleuse mit Kontrolle − Es bestehen doppelt gesicherte Türen mit elektronischer Öffnung − Ein interner Sicherheitsdienst ist vorhanden − Die milieutherapeutischen Interventionen können initial im Klinikgebäude durchgeführt werden. Im weiteren Verlauf werden Therapien auf dem Klinikareal angeboten, wenn die entsprechenden Ausgangsstufen bewilligt worden sind (2) Klinik für Forensische Psychiatrie (KFP) der PDAG, Areal Königsfelden:

− 6 geschlossene Stationen KFP 1, KFP 2, KFP 3, KFP 4, KFP 5, KFP 6 (74 Betten) 7

− 07 (Neubau) Eingangsschleuse mit Zutrittskontrolle − 08 (Altbau) nur über 07 erreichbar/betretbar − Es ist ein interner Sicherheitsdienst vorhanden. Während 365 Tage pro Jahr sind während 24 Stunden am Tag 3 Sicherheitsdienstmitarbeitende im Dienst 07 mit den Stationen KFP 1, KFP 2, KFP 3: Gebäude hohe Sicherheit. Alle Patienten Fenster alarmgesichert, Gebäude in den Gängen sowie Aussenhülle überwacht, Peripherie um Gebäude ist Videoüberwacht. Zaun: um das Gebäude 07, Zaun-Weiterführung von 08 ebenfalls jeweils 2.50 Meter hoch. Sport-Platz: Zaunhöhe 6 Meter. Zäune mit Bewegungsmeldern ausgestattet:

− KFP 1: Hohe Sicherheit mit 7 Intensivzimmern (IVZ), Zugang nur über Schleusen-System gesteuert über den Sicherheitsdienst, sowie über die Vereinzelungsschleuse. Zimmer sowie Gänge Videoüberwacht. Ausgangsstufe (AS) 0-2 − KFP 2: Mittlere Sicherheit mit 8 Einzelzimmer, Möblierung Holz beweglich, Zugang über doppelt gesicherte Türen (nur über Schleusen-System), mit jeweils manueller Öffnung, (Übersteuerbar per Fernbedienung durch den Sicherheitsdienst), Wohngruppencharakter, AS 0-10

− KFP 3: Mittlere Sicherheit mit 11 Einzelzimmer, Möblierung Holz beweglich, Zugang über doppelt gesicherte Türen (nur über Schleusen-System), mit jeweils manueller Öffnung, (Übersteuerbar per Fernbedienung durch den Sicherheitsdienst), Wohngruppencharakter, AS 0-10

− Die milieutherapeutischen Interventionen können initial im Klinikgebäude durchgeführt werden. Im weiteren Verlauf werden Therapien auf dem Klinikareal angeboten, wenn die entsprechenden Ausgangsstufen bewilligt worden sind 08 Altbau KFP 4, KFP 5, KFP 6: Gebäude mittlere Sicherheit. Alle Patienten Fenster, die zum Öffnen sind, haben ein Vorfenster. Peripherie um Gebäude ist Videoüberwacht und alarmgesichert. Zaun: um das Gebäude 08 inklusive Tiefgarten (Zaun Typ 01 und Zaun Typ 02) jeweils 2.50 Meter hoch. Tiefgarten-Mauer: die Mauerhöhe beläuft sich auf ca. 4.5 Meter inklusive Übersteigschutz, gefolgt von einem Zaun von 2.5 m. Zäune mit Bewegungsmeldern ausgestattet:

− KFP 4: Mittlere Sicherheit mit 16 Einzelzimmer (2 IVZ, für interne Krisen), 6 Einzelzimmer + 5 Doppelzimmer, Zugang über doppelt gesicherte Türen (nur über Schleusen-System), mit jeweils manueller Öffnung, Rehabilitationsstation, AS0-10

− KFP 5: Mittlere Sicherheit mit 16 Einzelzimmer (2 IVZ, für interne Krisen), 5 Einzelzimmer + 5 Doppelzimmer, Zugang über doppelt gesicherte Türen (nur über Schleusen-System), mit jeweils manueller Öffnung, Rehabilitationsstation, AS 0-10

− KFP 6: Niedrige Sicherheit mit 17 Einzelzimmer, 7 Einzelzimmer + 5 Doppelzimmer, Zugang durch einfach gesicherte Türe mit jeweils manueller Öffnung, Rehabilitationsstation, AS 0-10

− Die milieutherapeutischen Interventionen können initial im Klinikgebäude durchgeführt werden. Im weiteren Verlauf werden Therapien auf dem Klinikareal angeboten, wenn die entsprechenden Ausgangsstufen bewilligt worden sind (3) Universitäre psychiatrische Kliniken UPK Basel: – 2 Stationen Erwachsenenforensik, 1 Station Jugendforensik – Alle Stationen haben denselben Sicherheitslevel. – Das Klinikgebäude ist nicht umzäunt. – Der Spazierhof ist komplett eingezäunt (Aussenseiten und Decke). – Zutrittskontrolle erfolgt über eine Eingangsschleuse mit Kontrolle. – Es bestehen einfach gesicherte Türen mit elektronischer Öffnung.

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– Es ist kein interner Sicherheitsdienst vorhanden. – Die milieutherapeutischen Interventionen können initial im Klinikgebäude durchgeführt werden. Im weiteren Verlauf werden Therapien auf dem Klinikareal angeboten, wenn die entsprechenden Ausgangsstufen bewilligt worden sind. OSK: Das Zentrum für Stationäre Forensische Therapie der PUK Zürich in Rheinau verfügt über eine Sicherheitsabteilung mit hoher Sicherheit und eine geschlossene Abteilung mit mittlerer Sicherheit. Die psychiatrischen Kliniken in Beverin (GR) und Münsterlingen (TG) verfügen über Abteilungen mit mittlerer Sicherheit. Die Klinik Wil (SG) verfügt über eine geschlossene Massnahmenstation mit niedriger Sicherheit. Der Bau einer Forensikstation mit mittlerer Sicherheit ist bewilligt. (4) ZSFT Rheinau

− Sicherheitsstation mit 27 Plätzen − Geschlossene Massnahmenstationen mit 52 Plätzen (5) Klinik Beverin – Geschlossene Massnahmenstation Nova mit 13 Plätzen (6) Klinik Münsterlingen

− Forensik I mit 13 Plätzen, Forensik II mit 14 Plätzen, Forensik III mit 20 Plätzen (7) Klinik Wil

− Geschlossene Massnahmenstation mit 18 Plätzen − Zusätzlich zwei Plätze für akute Krisen in einem separaten Sicherheitsbereich

4.3. Rechtliche Grundlage

− Art. 59 Abs. 2 und 3 StGB − Art. 60 Abs. 3 StGB − Art. 63 Abs. 3 StGB

− SSED 06.3: Standards für den offenen und geschlossenen Massnahmenvollzug für erwachsene Männer (zurzeit in Revision) − SSED 06.4: Standards für den offenen und geschlossenen Massnahmenvollzug für erwachsene Frauen (zurzeit in Revision)

4.4. Literatur / Kasuistik (Auswahl)

− Voraussetzung für die Einweisung in eine forensisch-psychiatrische Klinik ist entweder die Notwendigkeit einer psychiatrischen Krisenintervention oder die gerichtliche Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme. Eine solche setzt ihrerseits das Vorliegen einer schweren psychischen Störung voraus. BGer 6B_229/2020 vom 29. April 2020, mit Verweis auf 6B_933/2018, wonach der (funktionale) Begriff der psychischen Störung auf die Rückfallprävention auszurichten ist und deshalb die forensisch-psychiatrische Begutachtung nicht ausschliesslich auf die Codierung des ICD-10 abgestellt werden kann.

− Zur Thematik der sog. funktionalen psychischen Störung vgl. Themennummer der Neuen Zeitschrift für Kriminologie und Kriminalpolitik (NKrim), 1/2021.

− Marianne Heer, Kriterien für eine Umschreibung der Schwere einer psychischen Störung gemäss 9

Art. 59 und 63 StGB, in Heer/Habermeyer/Bernard [Hrsg.], Die schwere psychische Störung als Voraussetzung von therapeutischen Massnahmen, Forum Justiz und Psychiatrie, Band 4, Bern 2019.

5. Geschlossene Abteilung einer offenen Straf- oder Massnahmenanstalt 5.1. Definition Die Sicherheitsstandards der geschlossenen Abteilungen einer offenen Straf- oder Massnahmenanstalt sind heterogen. Es bestehen jeweils bauliche Massnahmen, die fluchthindernd sind. Sie entsprechen nicht den Sicherheitsstandards von geschlossenen Straf- und Massnahmenvollzugsanstalten. Der Aufenthalt ist häufig zeitlich beschränkt, dies im Sinne einer Vorstufe vor der Versetzung in den offenen Teil der Anstalt und damit in den offenen Vollzug. Entsprechend sollte zum Zeitpunkt der Einweisung in eine geschlossene Abteilung die Versetzung in die offene Abteilung i.S. einer vorbehaltenen Vollzugsplanung bei gutem Vollzugsverlauf die Regel sein. Milieutherapeutische Angebote, Arbeit, Bildung und Freizeit finden innerhalb der geschlossenen Abteilung statt. Mitarbeitende in den Arbeitsbereichen mit justizvollzugsspezifischer Ausbildung und teilweise arbeitsagogischer Zusatzausbildung betreuen die Eingewiesenen, leiten sie beruflich an und überwachen sie während der Arbeitszeit. Zum Teil werden die geschlossenen Abteilungen in offenen Anstalten auch für interne Rückversetzungen (sog. Regressionsstufe) genutzt. Eingewiesene Personen werden nach schweren Disziplinarverstössen oder wenn ihr Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie den Anforderungen im offenen Vollzug vorübergehend nicht standhalten können, für eine gewisse Zeit geschlossen geführt. Damit sollen frühzeitige Rückversetzungen in geschlossene Anstalten vermieden werden. Disziplinarische Einweisungen in die geschlossenen Abteilungen von offenen Anstalten fallen in der Regel in die Verfügungskompetenz der Anstaltsleitung. Die Vollzugsbehörde ist jedoch von einer solchen anstaltsinternen zeitlich begrenzten Rückversetzung zu informieren.

5.2. Referenzanstalten NWI: Geschlossene Wohngruppe der JVA Witzwil (GWG), Beobachtungs- und Triagestation des Massnahmenzentrums St. Johannsen (BEOT), Geschlossene Eintrittsabteilung des MZjE Arxhof (nur für junge erwachsene Männer mit Massnahmen nach Art. 61 StGB), Wohngruppe Massnahmen der JVA Hindelbank (geschlossener und offener Massnahmenvollzug). OSK: Geschlossene Abteilungen in der Strafanstalt Gmünden, der JVA Realta und der Strafanstalt Saxerriet sowie den Massnahmenzentren Bitzi (erwachsene Männer) sowie Kalchrain und Uitikon (männliche Jugendliche und junge Erwachsene).

5.3. Rechtliche Grundlagen

− SSED 06.1: Standards für den offenen Vollzug, denn die Standards betreffen jeweils die Anstalten und nehmen nur vereinzelt auf die verschiedenen innerhalb der Anstalt angebotenen Vollzugsformen Bezug (zurzeit in Revision)

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6. Geschlossene Abteilung einer privaten Vollzugseinrichtung (Wohnheim) 6.1. Definition Platzierungen in private Vollzugseinrichtungen erfolgen üblicherweise im Rahmen des progressiven Vollzugssystems. Es wird in Abgrenzung zu offenen Justizvollzugsanstalten, die über einen höheren Sicherheitsstandard verfügen, vom offenen, aussenorientierten Vollzug gesprochen (vgl. dazu hinten Ziff. 7). Private Vollzugseinrichtungen weisen i.d.R. einen sehr niedrigen Sicherheitsstandard auf und verfügen nicht über geschlossene Abteilungen. Eine Ausnahme bildet das Pflegezentrum Bauma, welches über geschlossene Abteilungen verfügt, welche einem mittleren Sicherheitsstandard gemäss Ziff. 4.1. entsprechen.

6.2. Referenzanstalten OSK: Pflegezentrum Bauma AG (PZ Bauma)9 : Entspricht mittlerem Sicherheitsstandard, vgl. Ausführungen dazu unter «geschlossene Abteilung einer forensisch psychiatrischen Klinik».

− 9 geschlossene Stationen − Die Stationen haben nicht alle denselben Sicherheitslevel − Die Stationen entsprechen einem mittleren Sicherheitsstandard und werden vom PZ Bauma konzeptionell in die Stufen I.-III. eingeteilt. Für Einzelheiten kann über das PZ Bauma das Konzept der geschützten Stationen bezogen werden − Das Pflegezentrum ist von einem Sicherheitszaun ohne Bewegungsmelder umgeben − Der Spazierhof (geschütztes Aussenareal) ist eingezäunt (Zaun 2.0 -3.0 m mit Videoüberwachung) − Die Zutrittskontrolle erfolgt über den Haupteingang − Es bestehen gesicherte Türen mit einer individuell angepassten Schliessanlage (manuelle Öffnung) − Ein interner Sicherheitsdienst ist vorhanden − Die milieutherapeutischen Interventionen können im Klinikgebäude und ggf. auch extern durchgeführt werden

6.3. Rechtliche Grundlagen

− Art. 379 StGB

− SSED 01.2: Reglement vom 22. Oktober 2021 der Konkordatskonferenz des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweizer Kantone betreffend die konkordatliche Anerkennung von privaten Vollzugseinrichtungen (Reglement ApV). − SSED 06.6: Mindeststandards zur Erlangung der konkordatlichen Anerkennung für private Vollzugseinrichtungen; Anhang 1 zum Reglement vom 22. Oktober 2021 betreffend die konkordatliche Anerkennung von privaten Vollzugseinrichtungen (Reglement ApV) (SSED 01.2).

− Gemäss Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen OSK und NWI-CH vom 24./31. März 2023 richtet

9 PZ Bauma befindet sich im Kanton Zürich; auf dem Gebiet des NWI-Konkordats besteht keine vergleichbare Einrichtung.

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sich die konkordatliche Anerkennung von privaten Vollzugseinrichtungen nach den erwähnten Erlassen des NWI.

6.4. Literatur / Kasuistik (Auswahl)

− Gemäss Art. 379 StGB können die Kantone privat geführten Anstalten und Einrichtungen die Bewilligung erteilen, Strafen in der Form der Halbgefangenschaft und des Arbeitsexternats sowie Massnahmen nach den Artikeln 59-61 und 63 StGB zu vollziehen (vgl. Basler Kommentar, Martino Imperatori zu Art. 379 StGB).

− Art. 64 StGB ist in Art. 379 StGB nicht erwähnt: vgl. dazu: Weber/Schaub, Die Platzierung von verwahrten Personen in privaten Wohnheimen bei besonderer Pflegebedürftigkeit, https://boris.unibe.ch/116696/1/1902-1173-1-PB.pdf.

− Das Merkblatt vom 22. Oktober 2021 der Konkordatskonferenz des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweizer Kantone mit Empfehlungen und Erläuterungen betreffend den Vollzug der ordentlichen Verwahrung gemäss Art. 64 StGB (SSED 30.6) hält dazu unter der Marginalie zu Art. 10 «Vollzug der Verwahrung in privaten Einrichtungen» fest: «Verwahrungen werden im Grundsatz in staatlichen Vollzugseinrichtungen vollzogen. Ausnahmsweise können verwahrte Personen infolge ihres Gesundheitszustandes gestützt auf Art. 80 StGB in privaten Einrichtungen, untergebracht werden, wenn kumulativ die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Verwahrung nicht gegeben sind, die Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes i.S.v. Art. 80 Abs. 1 lit. a StGB einen ausgeprägten Schweregrad aufweist und über längere Dauer anhält bzw. voraussichtlich anhalten wird, der Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes in einer staatlichen Vollzugseinrichtung auch bei Anpassung der Haftbedingungen nicht angemessen begegnet werden kann und die private Einrichtung die im Einzelfall gebotenen Sicherheitsvorkehrungen gewährleisten sowie die durch Bundesrecht und kantonales Recht vorgegebenen Anforderungen erfüllen kann.»

7. Offene Straf- oder Massnahmenvollzugsanstalten und offene, aussenorientierte staatliche oder private Vollzugseinrichtungen 7.1. Definition Das Schweizerische Strafgesetzbuch unterscheidet zwischen geschlossenen und offenen Strafanstalten (Art. 76 Abs. 1 StGB). Die vor der Revision des Strafgesetzbuches im Jahre 2007 übliche Unterscheidung zwischen sog. halboffenen Strafanstalten und offenen staatlichen und privaten Vollzugseinrichtungen für die Progessionsstufen der Externate findet heute somit keine Grundlage mehr im Gesetz. Weil die Sicherheitsstandards in den offenen konkordatlichen Justizvollzugsanstalten bedeutend höher sind als in offenen staatlichen und privaten Vollzugseinrichtungen für den Vollzug der Halbgefangenschaft, des Arbeitsexternats und des Wohn- und Arbeitsexternats, rechtfertigt sich eine terminologische Unterscheidung. Erstere sind als offene Strafanstalten oder offene Justizvollzugsanstalten zu bezeichnen. Letztere als offene, aussenorientierte staatliche oder private Vollzugseinrichtungen. Offene Straf- oder Justizvollzugsanstalten (für den Straf- oder Massnahmenvollzug) haben keine Umfriedungsmauer. Teilweise werden diese Institutionen jedoch durch Zäune oder technische Massnahmen gesichert. Die zentralen Insassenwohngebäude werden häufig eingezäunt; die Zäune sind teilweise technisch gesichert und lösen beim Übersteigen Alarm aus. Während der Nachtruhe sind die eingewiesenen Personen in ihren Zellen bzw. Zimmern eingeschlossen oder befinden sich in einer gegen aussen abgeschlossenen Abteilung. Die Fenster weisen bauliche Vorkehrungen auf, damit eine Flucht 12

nicht ohne Anwendung von Gewalt (Zersägen von nicht speziell gesicherten Gittern oder Zerschlagen von Sicherheitsscheiben) möglich ist. Während des Tages arbeiten die Eingewiesenen entweder in den anstaltseigenen Gewerbe- oder landwirtschaftlichen Gutsbetrieben, die sich mehrheitlich im nicht umzäunten Perimeter befinden. Mitarbeitenden in den Arbeitsbereichen mit justizvollzugsspezifischer Ausbildung und teilweise arbeitsagogischer Zusatzausbildung betreuen die Eingewiesenen, leiten sie beruflich an und überwachen sie während der Arbeitszeit. Während der Freizeit ist Betreuungs- und Aufsichtspersonal, neuerdings auch vermehrt pädagogisch geschultes Personal für die Betreuung und die Sicherheit verantwortlich. Im offenen Vollzug wird die Sicherheit weniger durch baulich-technische Massnahmen (passive Sicherheit), als vielmehr durch eine professionelle Arbeitsbeziehung zwischen Mitarbeitenden und Gefangenen (dynamische Sicherheit10) gewährleistet. Gewissen Eingewiesenen ist es erlaubt, an weniger gesicherten Arbeitsplätzen zu arbeiten, d.h. sie werden nur sporadisch durch Anstaltspersonal überwacht und betreut sowie angeleitet, dies ganz im Sinne des Normalitätsprinzips gemäss Art. 75 Abs. 1 Satz 2 StGB. Ausserhalb der Arbeitszeit bis zum Zimmereinschluss können sich die Insassen im umzäunten und gesicherten inneren Anstaltsperimeter völlig frei bewegen. Offene, aussenorientierte staatliche oder private Vollzugseinrichtungen sind nicht umzäunt. Grundsätzlich bestehen auch keine baulichen Sicherungsmittel für die Zimmer, d.h. es gibt keine Gitter oder keine verstärkten Fenster wie auch keinen Zimmereinschluss am Abend. Im Sinne eines progressiven Vollzugs erleichtert diese Vollzugsform die Wiedereingliederung in der Endphase der Strafverbüssung vor der bedingten Entlassung. Beim Vollzug von längeren Freiheitsstrafen dient der offene, aussenorientierte Vollzug entweder als freieres Regime mit vermehrten Kontaktmöglichkeiten zur Aussenwelt oder aber für den Vollzug des sog. Arbeitsexternates (Art. 77b StGB), bei welchem der Gefangene bereits wieder einer Arbeit ausserhalb der Anstalt nachgeht und i.d.R. nur noch unter der Woche in der Vollzugseinrichtung wohnt

7.2. Referenzanstalten NWI:

− Offene Strafanstalten: JVA Witzwil (BE), JVA Wauwilermoos (LU)

− Offene Massnahmenvollzugsanstalten: Massnahmenvollzugsanstalt St. Johannsen (BE), Massnahmenzentrum für junge Erwachsene Arxhof (BL)

− Offene, aussenorientierte staatliche oder private Vollzugseinrichtungen (Auswahl): Vollzugszentrum Klosterfiechten (BS), Wohnheim Lindenfeld (LU), Stiftung Satis (AG), Aussenwohngruppe der JVA Witzwil (BE), Aussenwohngruppe des MZ Arxhof (BL), Forensisches Wohnheim «FoWoBern» (BE), LICHTWEITE (BE), Aussenwohngruppe Wyler der JVA Hindelbank (BE), Stiftung Töpferhaus (AG).

10 Vgl. dazu Handbuch dynamische Sicherheit des SKJV, einsehbar unter: https://www.skjv.ch/de/unsere-themen/sicherheit

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OSK:

− Offene Strafanstalten: Strafanstalt Saxerriet (SG), JVA Realta (GR), Strafanstalt Gmünden (AR), Vollzugszentrum Bachtel (ZH)

− Offene Massnahmenvollzugsanstalten: Massnahmenzentrum Bitzi (SG), Massnahmenzentrum Uitikon (ZH), Massnahmenzentrum für junge Erwachsene Kalchrain (TG)

− Offene, aussenorientierte staatliche oder private Vollzugseinrichtungen (Auswahl): Wohheim Adler (TG), Pflegezentrum Bauma (ZH), Wohnheim Betula (TG), Freihof Küsnacht (ZH), Stiftung Ancora Meilestei (ZH/SG), Wohnheim Occasio (TG)

7.3. Rechtliche Grundlagen

− Art 76 Abs. 1 StGB − Art. 80 StGB − Art. 379 StGB

− SSED 06.01 Standards offener Vollzug (zurzeit in Revision) − SSED 01.2.: Reglement vom 22. Oktober 2021 der Konkordatskonferenz des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweizer Kantone betreffend die konkordatliche Anerkennung von privaten Vollzugseinrichtungen (Reglement ApV) − SSED 06.6: Mindeststandards zur Erlangung der konkordatlichen Anerkennung für private Vollzugseinrichtungen; Anhang 1 zum Reglement vom 22. Oktober 2021 betreffend die konkordatliche Anerkennung von privaten Vollzugseinrichtungen (Reglement ApV) (SSED 01.2) OSK

− Richtlinie für die Vollzugsplanung − Gemäss Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen OSK und NWI-CH vom 24./31. März 2023 richtet sich die konkordatliche Anerkennung von privaten Vollzugseinrichtungen nach den erwähnten Erlassen des NWI

7.4. Literatur / Kasuistik (Auswahl)

− BGer 1B_69/2016 vom 21.März 2016. E. 3.2: Aufgrund der erforderlichen Behandlungsintensität sei eine ambulante Massnahme gemäss Art. 63 StGB als ungeeignet zu qualifizieren (…) Der Beschwerdeführer weist ein komplexes Störungsbild auf. Die Wiederholungsgefahr ist zu bejahen und es fehlt an einer Krankheits- bzw. Therapieeinsicht. Bei dieser Konstellation ist eine offene Strafanstalt ungeeignet. Mildere Massnahmen fallen gemäss Gutachten, das ausdrücklich eine geschlossene Institution empfiehlt, ausser Betracht.

− BBl 1999 2111

− Handbuch für Bauten des Straf- und Massnahmenvollzugs EINRICHTUNGEN ERWACHSENE, Bundesamt für Justiz; Fassung vom 26. September 2016, S. 6 f.; S. 20

− Europäische Strafvollzugsgrundsätze des Europarats, Version 2020 − Basler Kommentar. Helbling Lichtenhahn, Basel, 4. Aufl. 2018: Brägger, Art. 76 RZ 8 ff.

− Baechtold/Weber/Hostettler, Strafvollzug, 3. Aufl. Bern 2016 II/ 5.3. N 15

− Das Schweizerische Vollzugslexikon, Basel 2014 Auflage 1, Brägger, Stichwort: Sicherheit 14

8. Begleitete Ausgänge und Urlaube 8.1. Definition Die für die Bewilligung von Ausgängen und Urlauben zuständige Behörde, regelmässig die zuständige kantonale Vollzugsbehörde, kann, in Absprache mit der Vollzugseinrichtung, eine Begleitung der eingewiesenen Person anordnen, wenn diese notwendig erscheint, um den geregelten Ablauf der Vollzugsöffnung sicherzustellen. Wird nicht ausdrücklich etwas anderes angeordnet, erfolgt die Begleitung durch Mitarbeitende der Vollzugseinrichtung. Die Begleitpersonen sorgen in erster Linie für die Einhaltung des Ausgangs- bzw. Urlaubsprogramms. Sie ergreifen die nach der konkreten Situation und den Umständen gebotenen und zumutbaren Massnahmen zur Verhinderung einer Flucht oder einer Straftat. Die genauen Kompetenzen der Begleitperson, eingeschlossen die Anwendung von unmittelbarem Zwang, richten sich nach den jeweiligen kantonalen Vorgaben. Durch die Vollzugsbehörde soll mit der Vollzugseinrichtung in Kenntnis dieser Vorgaben das Sicherheitsdispositiv (z.B. Begleitung durch besonders geschultes Sicherheitspersonal, elektronische Fussfessel) im Einzelfall vor der Bewilligung des begleiteten Ausgangs/Urlaubs geklärt und festgelegt werden. Die Bewilligung der Vollzugsöffnung kann an die Erfüllung von Bedingungen und die Einhaltung von Auflagen geknüpft werden. Muss aufgrund einer Analyse des konkreten Risikos ernsthaft befürchtet werden, dass während der Vollzugsöffnung, also ausserhalb der Vollzugseinrichtung, zur Verhinderung einer Flucht oder der Begehung weiterer Straftaten Zwangsmittel, allenfalls sogar Waffen eingesetzt werden müssen, darf die Vollzugsöffnung auch mit einer Begleitung nicht bewilligt werden. Ist die Anwesenheit der eingewiesenen Person ausserhalb der Vollzugseinrichtung unerlässlich (z.B. für eine medizinische Untersuchung/Behandlung oder für einen behördlichen Termin), ist eine Begleitung/Zuführung durch die Polizei angezeigt. Eine solche Zuführung gilt nicht als Vollzugsöffnung (RL NWI betreffend Ausgangs- und Urlaubsgewährung, SSED 09.0; RL OSK über den Vollzug von Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Massnahmen bei potenziell gefährlichen Straftätern und Straftäterinnen). Eine Begleitung durch Angehörige/Privatpersonen (z.B. freiwillige Mitarbeitende der Bewährungshilfe) gilt als unbegleitete Vollzugsöffnung. Es besteht eine Praxis zu sogenannten teilbegleiteten Ausgängen und Urlauben.

Dabei wird der eingewiesenen Person während eines begleiteten Ausgangs/Urlaubs ein unbegleitetes Zeitfenster gewährt. Aus einer Risiko-Sichtweise ist dieses Zeitfenster für das Ausmass der Öffnung massgebend, sodass der Ausgang/Urlaub, z.B. durch die konkordatliche Fachkommission, in erster Linie als unbegleitet – versehen mit einer begleiteten Phase – zu betrachten ist.

8.2. Rechtliche Grundlagen

− Art 84 Abs. 6 StGB − Art. 90 Abs. 4 StGB

− SSED 09.0 Richtlinie betreffend Ausgangs- und Urlaubsgewährung. − SSED 09.1 Prüfschema für die Ausgangs- und Urlaubsgewährung im ordentlichen Verwahrungsvollzug mit ergänzenden Erläuterungen vom 20. März 2020.

− Richtlinie über die Ausgangs- und Urlaubsgewährung

15

− Richtlinie über den Vollzug von Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Massnahmen bei potenziell gefährlichen Straftätern und Straftäterinnen

8.3. Literatur / Kasuistik (Auswahl)

− Thierry Urwyler / Daniel Treuthardt / Christoph Sidler / Steffen Lau / Elmar Habermeyer, Beurteilung der Fluchtgefahr bei Vollzugslockerungen, in: Jusletter 16. August 2021.

− Benjamin F. Brägger, Vollzugslockerungen und Beurlaubungen bei sog. gemeingefährlichen Straftätern: Eine kritische Analyse des heute geltenden rechtlichen Rahmens im Lichte des Urteils der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichtes vom 16. Dezember 2013 (BGer

9. Doppeltbegleiteter Ausgang in- oder ausserhalb des Anstaltsareals 9.1. Definition Doppelt begleitet bedeutet, dass der Aufenthalt ausserhalb des Sicherheitsbereichs einer geschlossenen Einrichtung bzw. ausserhalb des Areals einer offenen Einrichtung durchgehend durch zwei Personen des Justizvollzugs bzw. der Institution (etvl. Klinik), unabhängig von deren Funktion in der Vollzugseinrichtung, begleitet ist.

9.2. Rechtliche Grundlage Es bestehen keine ausdrücklichen Regelungen für eine Doppelbegleitung. Deren Anordnung hängt von der Risikobeurteilung im konkreten Einzelfall ab. Im Übrigen kann auf die Regelungen in Ziff. 8.2. verwiesen werden.

9.3. Literatur / Kasuistik (Auswahl)

− Das Schweizerische Vollzugslexikon, 1. Aufl. Basel 2014, Martino Imperatori, Stichwort: Beziehungen zur Aussenwelt.

10. Einfach begleiteter Ausgang inner- oder ausserhalb des Anstaltsareals 10.1. Definition Einfach begleitet bedeutet eine durchgehende, während des gesamten Ausgangs begleitete, Anstaltverlassung durch eine Person des Justizvollzugs bzw. der Institution (evtl. Klinik) (unabhängig von deren Funktion). Siehe auch oben unter Ziff. 7.1. und 8.1. Damit ist auch immer eine Phase eines unbegleiteten Moments für mehrere Minuten möglich. So ist z.B. bei einem Toilettengang der Begleitperson der Eingewiesene unbeaufsichtigt.

10.2. Gesetzliche Grundlagen

− Siehe oben Ziff. 8.2. NWI (konkordatliche Erlass)

− SSED 09.0: Richtlinie betreffend Ausgangs- und Urlaubsgewährung

11. Einfach oder doppeltbegleiteter Gruppenausgang auf oder ausserhalb des Areals 11.1. Definition Zu den Grundsätzen, siehe oben zu begleiteter Ausgang (Ziff. 7.1., 8.1 und 9.1). Im Unterschied zum Einzelausgang gehen beim Gruppenausgang mehrere Eingewiesene gemeinsam, d.h. mit gemeinsamer Destination und gemeinsamem Ablauf in den Ausgang. Begleitet wird dieser von einem oder zwei Mitarbeitenden des Justizvollzugs, bzw. der Institution (z.B. Klinik). Einfach begleitete Gruppenausgänge erfordern eine höhere Absprachefähigkeit der einzelnen Eingewiesenen, da die Begleiterin oder der Begleiter bei einer Verletzung der Ausgangsregeln, z.B. durch unerlaubte Entfernung, weiterhin die Gruppe begleiten muss, also auch nicht «nacheilen2 kann. Es ist auch immer eine Phase eines unbegleiteten Moments für mehrere Minuten möglich. So sind z.B. bei einem Toilettengang der Begleitperson die Gefangenen oder Eingewiesenen unbeaufsichtigt.

11.2. Gesetzliche Grundlagen

− Siehe oben Ziff. 8.2

− SSED 09.0: Richtlinie betreffend Ausgangs- und Urlaubsgewährung.

12. Einfach oder doppeltbegleiteter (Beziehungs- oder Sach-)Urlaub 12.1. Definition Ein einfach oder doppelbegleiteter Urlaub ist in der Regel auf einen halben oder ganzen Tag beschränkt.

12.2. Gesetzliche Grundlagen

− Art. 84 Abs. 6 StGB für den Strafvollzug, Art. 90 Abs. 4 StGB für den Massnahmenvollzug. Das StGB sieht einen Anspruch auf Urlaub ausdrücklich vor, sofern das Verhalten im Vollzug nicht dagegenspricht und keine Gefahr besteht, dass die eingewiesene Person flieht oder weitere Straftaten begeht. Eine eigentliche «Umkehr der Beweislast» ist in der Praxis aus dieser Bestimmung nicht hervorgegangen. In der Praxis sind weitere, auch formale, nicht direkt risikoorientierte Voraussetzungen für die Gewährung von Urlaub gebräuchlich, z.B. die Dauer der bisherigen Strafverbüssung. Die Urlaubsplanung bildet einen wesentlichen Bestandteil der Vollzugsplanung und des Vollzugsplans.

− SSED 09.0: Richtlinie betreffend Ausgangs- und Urlaubsgewährung.

12.3. Literatur / Kasuistik (Auswahl)

− BGer 6B_774/2011 vom 3. April 2012 −6B_619/2015 vom 18. Dezember 2015

− Das Schweizerische Vollzugslexikon, 1. Aufl., Basel 2014 Lehner/Huber, Stichwort: Urlaub; Basler Kommentar, Helbling Lichtenhahn, Basel, 4. Aufl.

13. Unbegleiteter Ausgang 13.1. Definition Der Ausgang ist eine zeitlich begrenzte Abwesenheit von der Vollzugseinrichtung und dient einer prosozialen Kontaktpflege mit Personen ausserhalb der Vollzugseinrichtung, der Aufrechterhaltung des Bezugs zur Aussenwelt und möglichen therapeutischen Zwecken. Der Ausgang dauert nach konkordatlicher Richtlinie im Strafvollzug längstens 5 Stunden. Die Bewilligung kann an die Erfüllung von Bedingungen und die Einhaltung von Auflagen geknüpft werden.

13.2. Rechtliche Grundlagen

− Es kann auf die Regelungen in Ziff. 8.2. verwiesen werden.

13.3. Literatur / Kasuistik (Auswahl)

− Die Vollzugsbehörde kann zur Eindämmung der Flucht- und Wiederholungsgefahr mittels Weisung begleitende Massnahmen anordnen. Nebst einer Begleitung durch Vollzugspersonal (vgl. oben Ziff. 8 ff.) besteht die Möglichkeit zu Verhaltensanweisungen (bspw. Alkohol- und/oder Drogenkonsumverbot), Rayonbeschränkungen und Kontaktverboten sowie zur Durchführung entsprechender Kontrollen (bspw. Abstinenzkontrollen oder Electronic Monitoring oder Kontrollanrufe). Das Schweizerische Vollzugslexikon, Aufl. 1 Basel 2014, Lehner/Huber, Stichwort: Urlaub.

14. Unbegleiteter Sachurlaub 14.1. Definition Sachurlaube dienen der Besorgung dringlicher, unaufschiebbarer persönlicher, geschäftlicher oder rechtlicher Angelegenheiten, für welche die Anwesenheit der eingewiesenen Person ausserhalb der Vollzugseinrichtung unerlässlich ist. Die Dauer richtet sich nach dem Urlaubszweck, beträgt maximal 16 Stunden und wird in der Regel nur tagsüber gewährt. Die Bewilligung kann an die Erfüllung von Bedingungen und die Einhaltung von Auflagen geknüpft werden.

14.2. Gesetzliche Grundlagen

− Art. 84 Abs. 6 StGB für den Strafvollzug und Art. 90 Abs. 4 StGB für den Massnahmenvollzug

− SSED 09.0: Richtlinie betreffend Ausgang- und Urlaubsgewährung

14.3. Literatur/Kasuistik (Auswahl)

− Vgl. unbegleiteter Ausgang

15. Unbegleiteter Beziehungsurlaub 15.1. Definition Beziehungsurlaube dienen dem Aufbau, der Aufrechterhaltung und Pflege persönlicher und familiärer Beziehungen, soweit diese für die soziale Wiedereingliederung wertvoll und nötig sind. Umfang und Dauer von Beziehungsurlauben sind abhängig vom Vollzugsregime (offener/geschlossener Strafvollzug sowie Massnahmenvollzug) und werden in den konkordatlichen Richtlinien konkretisiert. Für die Bewilligung von Urlauben ist grundsätzlich die für die Vollstreckung der Sanktion verantwortliche kantonale Vollzugsbehörde zuständig Die Bewilligung kann an die Erfüllung von Bedingungen und die Einhaltung von Auflagen geknüpft werden. Die zeitlichen Rahmenbedingungen für unbegleitete (Beziehungs-)Urlaube in den (therapieorientierten) Konzepten von forensisch-psychiatrischen Kliniken weichen teilweise von den konkordatlichen Regelungen ab.

15.2. Rechtliche Grundlagen

− Es kann auf die Regelungen in Ziff. 8.2. verwiesen werden.

− Richtlinie über den Vollzug von stationären Suchttherapien

− Merkblatts zum Vollzug von stationären Massnahmen nach Art. 59 StGB

15.3. Literatur / Kasuistik − Es kann auf die Angaben unter Ziff. 13.3. verwiesen werden

16. Externe Beschäftigung 16.1. Definition Eine unbedingte Freiheitsstrafe kann nach einer angemessenen Vollzugsdauer im offenen Normalvollzug in der Progressionsstufe der externen Beschäftigung weitergeführt werden, wenn nicht zu erwarten ist, dass die eingewiesene Person flieht oder weitere Straftaten begeht und diese bereits mehrere Beurlaubungen erfolgreich bestanden hat. Bei der externen Beschäftigung arbeitet die eingewiesene Person unbewacht ausserhalb der Vollzugsinstitution in der Regel bei einem privaten Arbeitgeber und verbringt nur noch ihre Ruhe- und Freizeit in der Anstalt. Die externe Beschäftigung dient in der Regel nach einer langen Vollzugsdauer einer progressiven Wiedereingliederung, indem eine berufliche Integration ausserhalb der Vollzugseinrichtung schon vor der Vollzugsprogressionsstufe des Arbeitsexternats möglich ist. Gemäss Art. 81 Abs. 2 StGB muss die eingewiesene Person einer externen Beschäftigung sowie der Voraussetzung, dass die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber über ihren strafrechtlichen Status informiert wird, explizit zustimmen. Der Lohn kann durch die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber rechtsgültig nur der beherbergenden Vollzugseinrichtung zugunsten der eingewiesenen Person überwiesen werden. Diese erstellt zusammen 19

mit der extern beschäftigten Person ein Budget und regelt somit die Verwaltung und Verwendung des Lohns. Die Beurlaubungsmodalitäten richten sich, anders als im Arbeitsexternat, noch nach den Vorgaben für den offenen Vollzug gemäss der Richtlinie betreffend die Ausgangs- und Urlaubsgewährung Ausländerinnen und Ausländer, die nach der Verbüssung ihrer Strafe das Land zu verlassen haben, werden nicht zur externen Beschäftigung zugelassen. Die eingewiesene Person, die einer externen Beschäftigung nachgeht, kann weiterhin im offenen Vollzug der Hauptanstalt verbleiben oder aber in eine sog. Aussenwohngruppe versetzt werden. Im letzteren Fall handelt es sich bei der externen Beschäftigung um eine offenen, aussenorientierten Vollzugsprogressionsstufe.

16.2. Rechtliche Grundlagen

− Art. 81 Abs. 2 StGB NWI (konkordatlich Erlasse) SSED 10.0: Richtlinie betreffend − die externe Beschäftigung aus dem Normalvollzug von eingewiesenen Personen − den Vollzug des Arbeitsexternats und des Wohn- und Arbeitsexternats − die elektronische Überwachung anstelle des Arbeitsexternats oder des Wohn- und Arbeitsexternats (EM-Backdoor).

17. Arbeitsexternat AEX 17.1. Definition Eine unbedingte Freiheitsstrafe wird in Form des Arbeitsexternats vollzogen, wenn die eingewiesene Person einen Teil, in der Regel mindestens die Hälfte der Strafe, verbüsst hat und nicht zu erwarten ist, dass sie flieht oder weitere Straftaten begeht. Im Arbeitsexternat arbeitet die eingewiesene Person unbewacht ausserhalb der Vollzugsinstitution in der Regel bei einem privaten Arbeitgeber und verbringt nur noch seine Ruhe- und Freizeit in der Anstalt (vgl. unten Unterschied zu externer Beschäftigung). Der Wechsel ins Arbeitsexternat erfolgt in der Regel nach einem Aufenthalt von angemessener Dauer in einer offenen Anstalt oder der offenen Abteilung einer geschlossenen Anstalt. Eine Beschäftigung von mindestens 50% ist zwingend. Als Arbeiten ausserhalb der Anstalt gelten auch Hausarbeit und Kinderbetreuung. Stationäre Massnahmen nach Art. 59-61 und 64 StGB können in der Form des Wohn- und/oder Arbeitsexternats vollzogen werden, wenn begründete Aussicht besteht, dass dies entscheidend dazu beiträgt, den Zweck der Massnahme zu erreichen, und wenn keine Gefahr besteht, dass die oder der Eingewiesene flieht oder weitere Straftaten begeht

17.2. Rechtliche Grundlagen

− Art. 77a Abs. 1 und 2 StGB für den Strafvollzug − Art. 90 Abs. 2bis StGB für den Massnahmenvollzug SSED 10.0: Richtlinie betreffend

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− die externe Beschäftigung aus dem Normalvollzug von eingewiesenen Personen − den Vollzug des Arbeitsexternats und des Wohn- und Arbeitsexternats − die elektronische Überwachung anstelle des Arbeitsexternats oder des Wohn- und − Arbeitsexternats (EM-Backdoor).

− Richtlinie über die Gewährung des Arbeitsexternats und des Wohnexternats, die elektronische Überwachung anstelle des Arbeits- oder Wohnexternats (EM-Backdoor) sowie über die Beschäftigung von eingewiesenen Personen bei einem privaten Arbeitgeber

17.3. Literatur / Kasuistik (Auswahl) / weitere Hinweise

− Im Massnahmenvollzug wird die Vollzugsplanung in der Regel auf den individuellen Behandlungs- und Betreuungsbedarf des Gefangenen ausgerichtet. Die sinngemässe Anwendung des Art. 77a StGB ermöglicht dabei eine flexiblere Handhabung der einzelnen Vollzugsstufen als im Strafvollzug. So ist beispielsweise ein Übertritt in ein Arbeitsexternat auch ohne vorgängigen/gleichzeitigen Aufenthalt in einer offenen Abteilung denkbar.

− Ob die Beschäftigung im so genannten ersten Arbeitsmarkt oder an einem so genannten geschützten Arbeitsplatz stattfindet, hat keinen Einfluss auf die rechtliche Einordnung.

− Das Schweizerische Vollzugslexikon, 1. Auflage, Basel 2014 Lehner/Huber, Stichwort: Progressivsystem, Basler Kommentar. Helbling Lichtenhahn, Basel, 4. Aufl. 2018: Brägger, Art. 77a

18. Elektronische Überwachung (Electronic Monitoring [EM]) 18.1. Definition Die besondere Vollzugsform des EM-Frontdoor steht für die Substitution kurzer Freiheitsstrafen ab 20 Tagen bis zu 12 Monaten und Ersatzfreiheitsstrafen für Bussen und Geldstrafen zur Verfügung. Ein Tag EM entspricht einem Tag Freiheitsstrafe, einem Tagessatz Geldstrafe oder einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe. Die betroffene Person kann beim EM-Backdoor anstelle des Arbeitsexternats oder des Wohn- und Arbeitsexternats als Progressionsstufe bzw. als Übergangsstufe zwischen Justizvollzugsanstalt und bedingter Entlassung elektronisch überwacht werden. Die betroffene Person wohnt und arbeitet ausserhalb einer Straf- oder Massnahmenanstalt und trägt zur Kontrolle des Aufenthalts in der Wohnung eine fest mit dem Körper verbundene elektronische Fussfessel, welche Kontakt hat zu einem in der Wohnung stehendem Empfänger (ausnahmsweise kann zusätzlich mittels Satellitenüberwachung der Aufenthaltsort auch durchgehend kontrolliert werden). Der Tagesablauf ist zeitlich strukturiert und mit Verhaltensvorgaben (Arbeit, Ausbildung, Einkauf, Sport etc.) und Anweisungen (z.B. Alkoholverbot oder Rayonvorschriften) versehen. Überwachung: Im Rahmen von EM wird zwischen aktiver und passiver Überwachung unterschieden. Die Überwachung des Vollzugs im Back- wie auch Frontdoor erfolgt i.d.R. passiv. Passive Überwachung: (Alarm-)Meldungen werden während der Bürozeiten bearbeitet. Meldungen, die ausserhalb der Bürozeiten eingehen, werden nachträglich, d.h. am nächsten Arbeitstag, bearbeitet. Eine unmittelbare Reaktion, insbesondere eine polizeiliche Intervention, auf eine Meldung erfolgt mithin nicht. Aktive Überwachung: Meldungen werden rund um die Uhr bearbeitet (sog. 24/7 Bewirtschaftung).

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Nach Meldungseingang aufgrund eines Regelverstosses erfolgt unmittelbar eine Reaktion in Form einer vordefinierten Intervention (z.B. ein Telefonanruf an die überwachte Person oder eine polizeiliche Intervention).

18.2. Rechtliche Grundlagen

− SSED 10.0: Richtlinie betreffend … die elektronische Überwachung anstelle des Arbeitsexternats oder des Wohn- und Arbeitsexternats (EM-Backdoor). − SSED 12.0: Richtlinie betreffend die besonderen Vollzugsformen (EM-Frontdoor) OSK

− Richtlinie über die Gewährung des Arbeitsexternats und des Wohnexternats, die elektronische Überwachung anstelle des Arbeits- oder Wohnexternats (EM-Backdoor) sowie über die Beschäftigung von eingewiesenen Personen bei einem privaten Arbeitgeber − Richtlinie für die besonderen Vollzugsformen (EM-Frontdoor)

− Merkblatt zur elektronischen Überwachung im Front-Door-Vollzug

18.3. Literatur / Kasuistik

− Basler Kommentar. Helbling Lichtenhahn, Basel, 4. Aufl. 2018, Koller, Art. 79b, Das Schweizerische Vollzugslexikon, 1. Aufl. Basel 2014, Stichwort: Electronic Monitoring, Lehner.

19. Wohn- und Arbeitsexternat (WAEX) 19.1. Definition Beim Wohn- und Arbeitsexternat (WAEX) wohnt und arbeitet die in die eingewiesene Person ausserhalb einer Straf- oder Massnahmenanstalt. Die Qualifikation des Wohnens ausserhalb der Anstalt kann dabei kantonal unterschiedlich ausfallen (private Wohnungen/Wohnheim o.ä.). Ein reines Wohnexternat (WEX) ohne externe Arbeit kommt in der Praxis vor, insbesondere bei arbeitsunfähigen oder berenteten Personen. Dieses wird in Bezug auf die Wohnmodalitäten und Sicherheitsstandards gleich wie das WAEX behandelt. Auch ein Wohnexternat bei anstaltsinterner Beschäftigung ist möglich, z.B. wenn eine Ausbildung in der offenen Anstalt noch abgeschlossen werden soll oder wenn ein geeigneter externer Arbeitsplatz nicht gefunden werden kann. Auch dabei gelangen die Regeln für das WAEX zur Anwendung.

19.2. Rechtliche Grundlage

− SSED 10.0: Richtlinie betreffend … den Vollzug des Arbeitsexternats und des Wohn- und Arbeitsexternats ....

− RL über die Gewährung des Arbeitsexternats und des Wohnexternats, die elektronische Überwachung anstelle des Arbeits- oder Wohnexternats (EM-Backdoor) sowie über die Beschäftigung von eingewiesenen Personen bei einem privaten Arbeitgeber

19.3. Literatur / Kasuistik (Auswahl) / weitere Hinweise

− Im Massnahmenvollzug wird die Vollzugsplanung in der Regel auf den individuellen Behandlungs- und Betreuungsbedarf der eingewiesenen Person ausgerichtet. Die sinngemässe Anwendung des

Art. 77a StGB ermöglicht dabei eine flexiblere Handhabung der einzelnen Vollzugsstufen als im

Strafvollzug. So ist im Massnahmenvollzug beispielsweise ein Übertritt in ein WAEX auch ohne vorgängige Durchführung AEX denkbar.

− Ein sogenanntes Schnuppern und Probewohnen in der zukünftigen Einrichtung / am zukünftigen Wohnort ausserhalb der Anstalt gilt als zeitlich beschränkte Form des WAEX.

− Das Schweizerische Vollzugslexikon, 1. Auflage, Basel 2014 Lehner/Huber, Stichwort: Progressivsystem. − BGer 6B_442/2008 vom 6. November 2008.

20. Bedingte Entlassung 20.1. Definition Die bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB für Freiheitsstrafen sowie nach Art. 62 StGB für stationäre therapeutische Massnahmen und Art. 64a StGB für Verwahrungen ist die letzte Vollzugsöffnung (vgl.

Art. 75a Abs. 2 StGB) vor der definitiven Entlassung. Sie stellt gleichsame die letzte Stufe des progressiven Sanktionenvollzugs dar.

Die bedingte Entlassung kann mit einer Probezeit, mit Bewährungshilfe und mit Weisungen verbunden werden. Im Zusammenhang mit dem Bedarf an längerfristigen flankierenden Massnahmen empfiehlt es sich, für die allfällige Überführung der strafrechtlichen in zivilrechtliche Massnahmen die KESB frühzeitig in die Vollzugsplanung und die Entlassungsvorbereitungen einzubeziehen.

20.2. Rechtliche Grundlagen − SSED 19.0: Richtlinie betreffend die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug − Richtlinie betreffend die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug 23