IV.05 Richtlinien betreffend die Abtretung der Vollzugskompetenzen und den rechtshilfeweisen Strafvollzug
OSTSCHWEIZER STRAFVOLLZUGSKOMMISSION
RICHTLINIEN betreffend die Abtretung der Vollzugskompetenzen und den rechtshilfeweisen Strafvollzug vom 27. Oktober 20171
Nach Art. 372 Abs. 1 und Art. 380 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) sind die Kantone verpflichtet, die von ihren Strafgerichten auf Grund des StGB ausgefällten Urteile zu vollziehen und die Vollzugskosten zu tragen. Die Vollzugspflicht des Urteilskantons bezieht sich auf die von den eigenen Strafgerichten ausgefällten Urteile. Eine Pflicht, auch Urteile aus anderen Kantonen zu vollziehen, besteht nicht.
Die Verordnung zum Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz (V-StGB-MStG) enthält die Regelungen, wie beim Zusammentreffen von Sanktionen zu verfahren ist. Art. 4 ff. regeln das Vorgehen beim Zusammentreffen gleichartiger oder unterschiedlicher Sanktionen im Vollzug. Art. 14 regelt die Zuständigkeit, wenn Sanktionen aus verschiedenen Kantonen im Vollzug zusammentreffen. Nach Art. 15 stehen dem Kanton, der den gemeinsamen Vollzug zu übernehmen hat, die Verfügungskompetenzen auch in Bezug auf die Sanktionen aus den anderen Kantonen zu. Art. 16 regelt die Kostentragung.
Wenn kein Kollisionsfall vorliegt, sondern ein Kanton den Vollzug einer Sanktion aus einem anderen Kanton freiwillig übernimmt, spricht man von rechtshilfeweisem Vollzug.
Die vorliegende Richtlinie regelt die Grundsätze, das Verfahren und die Informationspflichten sowie die Kostenfolgen für Kollisions- und Rechtshilfefälle.
1 Kollisionsfälle
1.1 Grundsätze
1 Treffen
rechtskräftige Sanktionen aus verschiedenen Kantonen im Vollzug zusammen, sind diese nach den Regelungen von Art. 4 ff., insbesondere Art. 13 bis 17 V-StGB-MStG2 zu vollziehen.
2 Treffen Strafen mit und ohne vollzugsbegleitende ambulante Massnahme im Vollzug zusammen, wird der gemeinsame Vollzug in der Regel von dem Kanton übernommen, dessen Richter die vollzugsbegleitende ambulante Massnahme angeordnet hat. Die Kantone können im Einzelfall eine andere Regelung treffen, insbesondere wenn die Dauer der Strafe ohne vollzugsbegleitende Massnahme wesentlich länger ist.
1.2 Verfügungskompetenzen
1 Dem Kanton, der
den gemeinsamen Vollzug übernommen hat (Vollzugskanton), stehen alle Verfügungskompetenzen für den gesamten Vollzug zu3..Die Vollzugsbehörde4 des Vollzugskan-
Diese Richtlinien ersetzen das Merkblatt „Abtretung der Vollzugskompetenzen – rechtshilfeweiser Strafvollzug“. 2 SR 311.1. Art. 15 V-StGB-MStG. Wird auch als Einweisungsbehörde bezeichnet.
tons trifft während der Dauer dieser vollzugsrechtlichen Gesamtstrafe alle zu treffenden Vollstreckungsentscheide5 gestützt auf ihr kantonales Vollzugsrecht6..
Wenn eine verurteilte Person vor dem Strafantritt untertaucht oder während des Vollzugs flieht und zur Verhaftung ausgeschrieben werden muss, macht der Vollzugskanton den beteiligten Kantonen Mitteilung. Die Urteilskantone sorgen für die Ausschreibung ihrer Urteile und die Verjährungskontrolle7. Anderslautende Vereinbarungen unter den beteiligten Kantonen im Einzelfall bleiben vorbehalten.
Anderslautende Vereinbarungen unter den beteiligten Kantonen im Einzelfall bleiben vorbehalten.
1.3 Verfahren
1 Die beteiligten Kantone treten dem Vollzugskanton die Vollzugskompetenzen schriftlich ab, unter Beilage einer Kopie des Entscheids und weiterer sachdienlicher Unterlagen, mit dem die Sanktion ausgefällt wurde. Die Urteilskantone haben die Rechtskraft ihrer Entscheide abzuklären und gegebenenfalls dem Vollzugskanton zu bescheinigen.
2 Sie melden dem Vollzugskanton Änderungen, die Einfluss auf die Vollzugsdaten haben8, unverzüglich.
3 Werden mit dem Urteil gleichzeitig bedingte Freiheitsstrafen ausserkantonaler Urteile widerrufen, ohne dass das Gericht eine Gesamtstrafe gebildet hat, ersucht der Vollzugskanton die beteiligten Kantone um formelle Abtretung der Vollzugskompetenzen.
1.4 Informationspflichten des Vollzugskantons
1 Der Vollzugskanton:
– informiert die beteiligten Kantone schriftlich über seine Vollzugsentscheide; – stellt den beteiligten Kantonen nach der Entlassung der verurteilten Person aus der Sanktion eine Vollzugsbestätigung mit den wesentlichen Vollzugsdaten zu; – informiert die beteiligten Kantone, wenn eine bedingte Entlassung widerrufen oder Ersatzmassnahmen verfügt werden.
1.5 Kosten
1 Die Verrechnung der Vollzugskosten bei gemeinsamen Vollzügen richtet sich nach Art. 16 V-
StGB-MStG.
2 Für die anteilsmässige Verteilung der Vollzugkosten beim gemeinsamen Vollzug von Freiheitsstrafen gilt, dass – die gesamten Vollzugskosten berücksichtigt werden, einschliesslich die Kosten für polizeiliche Zuführungen, medizinische Behandlungen oder vollzugsbegleitende ambulante Behandlungen, soweit diese nicht im Kostgeld inbegriffen sind oder von Dritten9 bezahlt werden, so-
Es handelt sich dabei insbesondere um den Einweisungsentscheid, die Opferbenachrichtigung, die RIPOL- Ausschreibungen, Urlaubsbewilligung und die Entscheide betreffend Unterbruch des Strafvollzugs sowie die bedingte Entlassung. Dies betrifft namentlich die Bestimmungen zum Verfahrensrecht und den Zuständigkeiten sowie die materiell rechtlichen Vorschriften. Damit kann jeder Kanton selber entscheiden, ob er die verurteilte Person international ausschreiben und gegebenenfalls deren Auslieferung verlangen will. z.B. die nachträgliche Bezahlung von Geldstrafen oder Bussen beim Vollzug von Ersatzfreiheitsstrafen. z.B. Krankenkasse, Gemeinwesen.
wie die Kosten für eine ambulante Nachbetreuung bei bedingter Entlassung, soweit sie vom Vollzugskanton bezahlt werden; – die Kostenanteile im Verhältnis der jeweiligen Bruttostrafen unter Berücksichtigung der in Untersuchungs- oder Sicherheitshaft oder im vorzeitigen Sanktionenvollzug erstandenen Hafttage auf die beteiligten Kantone aufgeteilt werden; – der Vollzugskanton den beteiligten Urteilskantonen nach Abschluss des Gesamtvollzugs anteilsmässig Rechnung stellt.
2 Rechtshilfeweiser Strafvollzug10
2.1 Grundsätze
1 Jeder Kanton entscheidet selbstständig, ob er einen anderen Kanton um rechtshilfeweisen Vollzug einer Sanktion ersuchen will.
2 Liegt kein Kollisionsfall gemäss Ziff. 1 dieser Richtlinien vor, ist kein Kanton verpflichtet, Urteile
aus einem anderen Kanton zu vollstrecken.
3 Die Kantone des Ostschweizer Vollzugskonkordats leisten sich gegenseitig Rechtshilfe:
– bei der Unterbringung in einem kantonalen Gefängnis, wenn die verurteilte Person11 aus zeitlichen oder persönlichen Gründen nicht in eine Konkordatsanstalt eingewiesen werden kann, im Urteilskanton keine Vollzugsplätze verfügbar sind und die Gefängnisplätze nicht für eigene Bedürfnisse benötigt werden; die den Vollzug betreffenden Verfügungskompetenzen bleiben beim Urteilskanton; – beim Vollzug einer Freiheitsstrafe in einer besonderen (Vollzugs-)Form (gemeinnützige Arbeit, Halbgefangenschaft sowie EM-Frontdoor und EM-Backdoor), wenn die verurteilte Person ihren Wohnsitz bzw. ihre Unterkunft oder die Arbeitsstelle ausserhalb des Urteilskantons in einem anderen Konkordatskanton hat, der Vollzugsauftrag so besser erfüllt werden kann und betriebliche Gründe12 nicht entgegen stehen.
4 Die zu einer (Ersatz-)Freiheitsstrafe verurteilten Personen, welche die Voraussetzungen für die
Bewilligung einer besonderen Vollzugsform nicht erfüllen, werden direkt vom Urteilskanton zum Strafantritt aufgefordert. Eine allfällige Festnahme und polizeiliche Zuführung kann von der Vollzugsbehörde des Urteilskantons direkt über das Polizeikommando des Wohnortskantons der verurteilten Person verlangt werden.
2.2 Verfügungskompetenzen
2.2.1 Urteilskanton
1 Der Urteilskanton entscheidet:
– ob er ein Rechtshilfegesuch stellt13, allenfalls mit welchen Auflagen; – über den formellen Abbruch sowohl vor als auch während des Vollzugs; – über die bedingte Entlassung;
Im Bereich des Massnahmenvollzugs erfolgen mit Ausnahme des EM-Backdoor anstelle eines Arbeitsexternats oder eines Wohn- und Arbeitsexternats grundsätzlich keine rechtshilfeweisen Vollzüge. Der Urteilskanton setzt die Massnahme in Vollzug, überwacht sie und trifft die nötigen Entscheide. Personen in einem vorzeitigen Sanktionenvollzug sind mitgemeint. z.B. fehlende Personalressourcen, Einsatzmöglichkeiten in gemeinnützigen Arbeitsbetrieben oder Feldgeräte für den EM-Vollzug. Namentlich für den Strafvollzug in Form von gemeinnütziger Arbeit, Halbgefangenschaft oder EM-Frontdoor bzw. EM-Backdoor.
– über die Opferbenachrichtigung; – über ein Gesuch um Erlass des Vollzugskostenanteils; – über ein Begnadigungsgesuch.
Bei einem rechthilfeweisen Strafvollzug in Form der Halbgefangenschaft ist in Absprache mit der Leitung der Vollzugseinrichtung eine direkte Einweisung in die Vollzugseinrichtung des Vollzugskantons möglich.
Ist über einen Strafunterbruch zu entscheiden, verständigen sich die beteiligten Kantone im Einzelfall über die Entscheidkompetenz und das weitere Vorgehen.
2.2.2 Vollzugskanton
1 Der Vollzugskanton entscheidet in Berücksichtigung von Ziff. 2.1. Abs. 3 dieser Richtlinien, ob er
dem Rechtshilfegesuch entspricht und die vom Urteilskanton auferlegten Auflagen übernimmt. Er bestätigt die rechtshilfeweise Übernahme des Vollzugs oder sendet das Gesuch mit den Unterlagen bei Ablehnung mit kurzer Begründung an den Urteilskanton zurück.
2 Er verfügt im Rahmen der konkordatlichen Richtlinien nach seinem kantonalen Recht über:
– den Vollzugszeitpunkt, die Rahmenbedingungen und besonderen Vorkehrungen14 sowie den Vollzugsort; – die Bewilligung von Ausgängen und Urlauben; – allfällige Disziplinarmassnahmen.
3 Bei
Ablehnung eines rechtshilfsweisen Vollzugs, Rückzug der Zusage oder Einstellung des Vollzugs wird der Fall mit entsprechenden Begründung an den Urteilskanton zurückgegeben. Dieser entscheidet über das weitere Vorgehen.
4 Vorbehalten bleiben spezielle Abmachungen zwischen den beteiligten Kantonen im Einzelfall.
2.3 Verfahren
1 Der Urteilskanton ersucht den Vollzugskanton schriftlich unter Beilage einer Kopie des rechtskräftigen Entscheids und weiterer sachdienlicher Unterlagen, mit dem die Sanktion ausgefällt wurde, um rechtshilfeweisen Vollzug.
2 Bei einem Strafvollzug in einer besonderen (Vollzugs-)Form legt er dem Gesuch die für die Prüfung der Bewilligungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen15 bei, namentlich: – das Gesuch der verurteilten Person; – die Arbeits- und Wohnsitzbestätigung.
2.4 Informationspflichten
1 Der Urteilskanton meldet dem Vollzugskanton unverzüglich Änderungen, welche die Bewilligungsvoraussetzungen für eine besondere Vollzugsform betreffen oder die einen Einfluss auf die Vollzugsdaten16 haben.
Sind aufwändige Behandlungsmassnahmen nötig (z.B. Abklärung der Straferstehungsfähigkeit, Einweisung in ein Spital etc.), verständigt der Vollzugskanton den Urteilskanton sobald als möglich und wartet dessen Anweisungen ab, sofern nicht unaufschiebbare Massnahmen unverzüglich angeordnet werden müssen. vgl. insbesondere Ziff. 1.4.3. der Richtlinien für die besonderen Vollzugsformen vom 31. März 2017. z.B. die nachträgliche Bezahlung von Geldstrafen und Bussen beim Vollzug von Ersatzfreiheitsstrafen.
2 Nach Abschluss oder Einstellung des rechtshilfeweisen Vollzugs stellt der Vollzugskanton dem
Urteilskanton eine schriftliche Vollzugsbestätigung mit den wesentlichen Vollzugsdaten und den relevanten Vollzugsakten zu.
2.5 Kosten
Rechtshilfe wird grundsätzlich unentgeltlich geleistet.
Der Urteilskanton hat dem Vollzugskanton zu bezahlen: – die eigentlichen Vollzugskosten für den Aufenthalt in einer Vollzugseinrichtung (Kostgeld); – die in der Kostgeldliste festgelegte Kostenpauschale bei EM-Frontdoor und EM-Backdoor17.
3 EM-Vollzug ausserhalb des Urteilskantons
1 Will der Urteilskanton eine Freiheitsstrafe in Form von EM selber auf dem Gebiet eines anderen
Kantons vollziehen18, orientiert er die Vollzugsbehörde jenes Kantons.
2 Die zuständigen Personen des Urteilskantons können auf dem Gebiet des anderen Kantons
hoheitlich handeln.
4 Verbindlicherklärung und Vollzugsbeginn
1 Diese Richtlinien werden verbindlich erklärt19.
2 Sie werden ab 1. Januar 2018 angewendet.
Mit dieser Pauschale werden die Systemkosten, die Aufwendungen für die technische Installation und Überwachung sowie für die psychosoziale Betreuung abgegolten. Weil ein rechtshilfeweiser Vollzug nicht zweckmässig erscheint oder vom angefragten Kanton abgelehnt wird. Art. 2 Abs. 2 Bst. c des Konkordats der ostschweizerischen Kantone über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 29. Oktober 2004.
Anhang:
Beispiel für die anteilsmässige Aufteilung der Vollzugskosten
Fallen Strafen aus verschiedenen Kantonen im Vollzug zusammen, stellt die Vollzugseinrichtung der mit dem Gesamtvollzug beauftragten Einweisungsbehörde Rechnung; diese nimmt nach Abschluss des Gesamtvollzugs die anteilsmässige Weiterverrechnung an die anderen Kantone vor.
Gemeinsamer Vollzug von Freiheitsstrafen aus den Kantonen Zürich, St.Gallen und Thurgau:
30 Tage, abzüglich 2 Tage Untersuchungshaft, Bruttostrafe 30 Tage 8,98%
Strafbefehl Bezirksanwaltschaft Zürich vom 19. August 2015
3 Monate, abzüglich 10 Tage Untersuchungshaft, Bruttostrafe 91 Tage 27,25%
Strafbefehl Untersuchungsamt Altstätten vom 10. Mai 2016 (2x30 und 1x 31 T.)20
7 Monate, abzüglich 20 Tage Untersuchungshaft, Bruttostrafe 213 Tage 63,77%
Urteil Bezirksgericht Arbon vom 10. September 2016 (3x31 und 4x30 T.)
Total 334 Tage 100.00%
Vollzugsbeginn: 24.10.2016 bedingte Entlassung: 01.05.2017 tatsächlich vollzogene Tage 190 Tage zuzüglich Tage in U-Haft 32 Tage Total 222 Tage
Die Vollzugskosten (ohne Kosten der U-Haft)21 für die Zeit vom 24.10.2016 bis 01.05.2017 betragen insgesamt Fr. 50'780.00
Anteil Tage an Gesamtvollzug Kostenrelevante Vollzugstage Kostenanteil (ohne U-Haft) Zürich 8,98% von 222 T. = 20 T. minus 2 = 18 18/190 4'810.75 St.Gallen 27.25% von 222 T. = 60 T. minus 10 = 50 50/190 13'363.15 Thurgau 63,77% von 222 T. = 142 T. minus 20 = 122 122/190 32'606.10 Total 100.00% von 222 T. = 222 T. 190 190/190 50'780.00
Nachträgliche Bezahlung von Geldstrafen / Bussen
Wenn die verurteilte Person die einer Ersatzfreiheitsstrafe zugrunde liegende Geldstrafe oder Busse nachträglich vollständig bezahlt, entfällt die anteilsmässige Verrechnung, sofern die Strafe nicht bereits (teilweise) vollzogen wurde (trotz gemeinsamem Vollzug werden die einzelnen Strafen zeitlich gestaffelt nacheinander vollzogen). Die Beträge für die nachträgliche Bezahlung der Geldstrafen oder Bussen stehen dem Urteilskanton zu.
Bei der anteilsmässigen Weiterverrechnung werden der Monat und das Jahr (grundsätzlich) nach der Kalenderzeit berechnet (Art. 110 Abs. 6 StGB). 21 Ein- und Austrittstag werden voll verrechnet. Werden verschiedene Strafen gemeinsam vollzogen, wird der Ein- und Austrittstag indessen nur einmal berechnet.