V.01 Merkblatt zur Hafterstehungsfähigkeit
Merkblatt zur Hafterstehungsfähigkeit1
1 Geltungsbereich
Dieses Merkblatt gilt für den (vorzeitigen) Straf- und Massnahmenvollzug.
Es kann auch auf den polizeilichen Gewahrsam sowie die strafprozessuale und die ausländerrechtliche Haft angewendet werden.
2 Definition
1 Die Hafterstehungsfähigkeit stellt die Fähigkeit einer Person dar, in einer Vollzugseinrichtung ohne
ernste Gesundheitsgefahr leben und die mit dem Freiheitsentzug verbundenen Belastungen aushalten zu können. Sie kann nicht generell, sondern immer nur im Einzelfall bezogen auf eine bestimmte Person sowie einen bestimmten Zeitraum und ein bestimmtes Regime in einer bestimmten Vollzugseinrichtung beurteilt werden.
2 Es geht um eine juristische Rechtsgüterabwägung, ob ein Freiheitsentzug – nötigenfalls mit angepassten Vollzugsregeln oder in einer speziellen Einrichtung2 – angeordnet oder aufrecht erhalten werden kann. Diese Abwägung erfolgt gestützt auf Unterlagen einerseits zur persönlichen und gesundheitlichen Situation der betroffenen Person sowie andererseits zum Grund und zur Dauer des Freiheitsentzugs und zum konkreten Vollzugsregime. Es sind die für die betroffene Person aus dem Freiheitsentzug resultierenden Nachteile und Risiken abzuwägen gegen das öffentliche Interesse an der Durchsetzung von Entscheiden und die drohenden Gefahren für die Öffentlichkeit bei einem (vorübergehenden) Verzicht auf den Freiheitsentzug.
3 Entscheidgrundsätze
1 Wegleitend bei der Abwägung nach Ziff. 2 Abs. 2 dieses Merkblatts soll der Grundsatz der Verhältnismässigkeit sein. Im Vordergrund soll dabei die Frage stehen, ob der Freiheitsentzug aufgrund der damit verbundenen gesundheitlichen Risiken für die betroffene Person nicht zu Nachteilen führt, die in einem Missverhältnis zum Zweck der Sanktion stehen.
2 Bei dieser Beurteilung soll namentlich berücksichtigt werden, dass:
a) das öffentliche Interesse an der Klärung von Straftaten, am Vollzug rechtskräftiger Sanktionen und am Vollzug von ausländerrechtlichen Aus- oder Wegweisungen sowie der Gleichheitssatz den Ermessensspielraum der Behörden, die einen richterlich angeordneten Freiheitsentzug zu vollziehen haben, erheblich einschränken; b) bei der Interessenabwägung neben den medizinischen Gesichtspunkten Art und Schwere der vorgeworfenen bzw. begangenen Straftaten sowie Art und Dauer einer allfälligen Sanktion mit zu berücksichtigen sind: Je schwerer Tat und Sanktion, umso schwerer fällt im Vergleich zur Gefahr des Verlustes der körperlichen Integrität der staatliche Verfolgungs- bzw. Strafanspruch ins Gewicht; c) freiheitsentziehende Sanktionen im Grundsatz ohne Unterbrechung zu vollziehen sind;
1 Eine Legaldefinition für die Hafterstehungsfähigkeit besteht nicht. Es werden denn auch verschiedene Begriffe wie Haft- und Straferstehungsfähigkeit bzw. relative und absolute Vollzugsuntauglichkeit teils ohne klare Unterscheidung für den gleichen Sachverhalt verwendet. In diesem Merkblatt wird auf die eher rechtstheoretische Unterscheidung zwischen diesen Begriffen verzichtet und für alle Formen des Freiheitsentzugs der in Ziff. 2 des Merkblatts einheitlich definierte Begriff Hafterstehungsfähigkeit verwendet. 2 Siehe Art. 80 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 StGB.
d) jeder Freiheitsentzug einen Eingriff in die persönlichen, wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse der betroffenen Person bedeutet und regelmässig Nachteile mit sich bringt, die grundsätzlich hingenommen werden müssen; e) ein (längerdauernder) Verzicht auf den Freiheitsentzug in der Regel nur in Frage kommen kann, wenn nicht nur die Möglichkeit besteht, sondern mit beträchtlicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, dass der Freiheitsentzug das Leben oder die Gesundheit der betroffenen Person gefährden würde, und keine hinreichenden Möglichkeiten bestehen, dieser Gefahr durch geeignete Unterbringung und Betreuung/Überwachung zu begegnen; f) bei Selbstgefährlichkeit Zurückhaltung geboten ist, weil diesbezüglich besonders grosse Beweisschwierigkeiten bestehen und Suiziddrohungen nicht zu einem gängigen zusätzlichen Verteidigungsmittel werden dürfen3; g) Gesundheitsrisiken (z.B. Schlaganfallgefährdung, Diabetes mellitus), die auch ausserhalb der Vollzugseinrichtung bestehen und die sich durch den Vollzug nicht erhöhen, nicht zu einem Aufschub oder einer Unterbrechung des Freiheitsentzugs führen; h) ein Verzicht auf die Durch- oder Weiterführung des Freiheitsentzugs subsidiär ist gegenüber einer abweichenden Vollzugsform gestützt auf Art. 80 StGB; er kann nur in Frage kommen, wenn:
sich notwendige Anpassungen der Vollzugsregeln auf Dauer mit der Aufrechterhaltung eines geordneten Anstaltsbetriebs nicht vertragen;
die notwendige Pflege und Behandlung der betroffenen Person auch in einer spezialisierten Einrichtung nicht dauerhaft sichergestellt werden kann; sowie
die öffentliche Sicherheit und die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben durch das Absehen vom Freiheitsentzug nicht ernsthaft gefährdet werden.
4 Abklärung der Hafterstehungsfähigkeit
4.1 Zuständigkeit und Aufgaben
4.1.1 Justizbehörde
1 Für die Interessenabwägung nach Ziff. 2 Abs. 2 dieses Merkblatts ist die Justizbehörde4 zuständig.
2 Aufgrund dieser Rechtsgüterabwägung entscheidet sie über die Durch- oder Weiterführung des
Freiheitsentzugs5 bzw. über: a) die Durchführung des Freiheitsentzugs im üblichen oder einem der gesundheitlichen Situation der betroffenen Person angepassten Vollzugsregime6; b) die Verlegung in eine andere Einrichtung7; c) die Einweisung in ein Spital oder eine psychiatrische Klinik8.
3 Die jedem Freiheitsentzug innewohnende Suizidgefahr soll reduziert werden, indem der Zugang der inhaftierten Person zu den Mitteln, die ihr eine Selbsttötung ermöglichen würden, wirksam beschränkt wird.
4 Das ist die:
Polizei bei vorläufiger Festnahme bis zur Übergabe der festgenommenen Person an die Staatsanwaltschaft; Verfahrensleitung der Staatsanwaltschaft während der Untersuchungshaft; Verfahrensleitung des Gerichts während der Sicherheitshaft; Verfahrensleitung (bis zur Anklageerhebung die Verfahrensleitung der Staatsanwaltschaft, danach die Verfahrensleitung des Gerichts) .während des vorzeitigen Sanktionsvollzugs, soweit über die Aufhebung des Freiheitsentzugs zu entscheiden ist; im Übrigen ist die Einweisungsbehörde zuständig; Einweisungsbehörde während des Straf- und Massnahmenvollzugs nach rechtskräftiger Verurteilung; kantonale Migrationsbehörde bei ausländerrechtlicher Haft. 5 An Stelle von Untersuchungs- und Sicherheitshaft können Ersatzmassnahmen nach Art. 237 ff. StPO angeordnet werden. Beim Straf- und Massnahmenvollzug können ein Strafaufschub oder –unterbruch (Art. 92 StGB), allenfalls mit Auflagen, bewilligt werden. Auch bei der ausländerrechtlichen Haft ist zu entscheiden, ob der Freiheitsentzug aus Verhältnismässigkeitsüberlegungen anzuordnen oder aufrechtzuerhalten ist oder ob mildere Massnahmen wie eine Meldepflicht oder ein Hausarrest genügen. 6 Vgl. Art. 80 Abs. 1 Bst. a StGB. 7 vgl. Art. 12 Abs. 1 des Konkordats der ostschweizerischen Kantone über den Vollzug von Strafen und Massnahmen.
4.1.2 Medizinische Fachperson
1 Aufgabe der von der zuständigen Justizbehörde beauftragten medizinischen Fachperson9 ist es:
a) die betroffene Person zu untersuchen, den medizinischen Befund zu erheben und den aktuellen gesundheitlichen Zustand zu umschreiben; b) abzuschätzen, welche Auswirkungen ein Freiheitsentzug angesichts der Belastbarkeit und der zu erwartenden Belastungsmomente auf die Gesundheit der betroffenen Person voraussichtlich hat; c) Möglichkeiten und Grenzen für die medizinische Begleitung und Behandlung der betroffenen Person während des Freiheitsentzugs aufzuzeigen sowie entsprechende Empfehlungen abzugeben sowie allenfalls andere Vorkehrungen vorzuschlagen, mit denen der gesundheitlichen Situation der betroffenen Person (besser) Rechnung getragen werden kann10.
2 Die Ergebnisse der medizinischen Abklärungen und Beurteilungen sowie die Empfehlungen sollen
schriftlich dokumentiert werden.
3 Kann die beauftragte Fachperson relevante medizinische Fragestellungen aus besonderen Fachgebieten11 nicht selber zuverlässig beantworten, soll sie der Auftrag gebenden Behörde weitere Abklärungen durch Fachspezialisten empfehlen.
4.2 Verfahren12
4.2.1 Einleitung
1 Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass die betroffene Person hafterstehungsfähig ist.
2 Ein Abklärungsverfahren soll eingeleitet werden:
a) auf begründeten Antrag13 der betroffenen Person.; b) wenn nach den konkreten Umständen ernsthafte Zweifel an der Hafterstehungsfähigkeit beste-
3 Während des Freiheitsentzugs sollen die Anstalts- und Gefängnisärzte die Leitung der Vollzugseinrichtung unverzüglich benachrichtigen, wenn: a) nach ihrer Beurteilung die ernste Gefahr besteht, dass die körperliche oder geistige Gesundheit der eingewiesenen Person durch die Fortsetzung des Freiheitsentzugs oder dessen Umstände beeinträchtigt worden ist oder werden wird15; b) sie den Beizug eines Spezialarztes oder einer psychiatrischen Fachperson oder die Einweisung in ein Spital oder eine psychiatrische Klinik als notwendig erachten16;
8 vgl. Merkblatt betreffend Einweisungen von Gefangenen aus Vollzugseinrichtungen des OSK in ein Spital oder eine psychiatrische Klinik. Für die ausländerrechtliche Haft vgl. auch BGE 2A.564/2003 und 2A.22/2007. 9 Das kann eine Amtsärztin oder ein Amtsarzt, eine Ärztin oder ein Arzt des rechtsmedizinischen oder des psychiatrischen Dienstes oder eine Gefängnis- oder Anstaltsärztin bzw.-arzt sein. 10 Dafür sollte die medizinische Fachperson die Vollzugslandschaft sowie die Lebensbedingungen und namentlich die medizinischen Möglichkeiten in den einzelnen Vollzugseinrichtungen kennen oder sich informieren, was die verurteilte Person in einem bestimmten Vollzugsregime bzw. in einer bestimmten Vollzugseinrichtung erwartet. 11 Beispielsweise auch bei Verdacht auf psychische Störungen. 12 Das Verfahren richtet sich nach dem für die jeweiligen Behörden geltenden (kantonalen) Verfahrensrecht. 13 Es müssen nachvollziehbare Ausführungen gemacht werden, weshalb an der Hafterstehungsfähigkeit zu zweifeln ist. Im Straf- und Massnahmenvollzug erfolgen solche Anträge vor Sanktionsantritt meist mit einem Gesuch um Strafaufschub und während des Sanktionenvollzugs mit einem Gesuch um Strafunterbruch. 14 Beispielsweise aufgrund von Feststellungen bei der Festnahme oder der medizinischen Abklärung bei Eintritt in eine Vollzugseinrichtung. 15 Ziff. 43.3 der Europäischen Strafvollzugsgrundsätze (Empfehlung R(87)3 des Ministerkomitees des Europarates).
c) sie Abweichungen von den üblichen Vollzugsregeln, beispielsweise bei der Verpflegung (z.B. Diätkost) oder bei Arbeitstätigkeiten (z.B. Einschränkungen bei körperlicher Belastung, Befreiung von einer Arbeitspflicht), oder die Verlegung in eine spezielle Abteilung17 oder Einrichtung18 als notwendig erachten. Sie umschreiben aus medizinischer Sicht, welche Anforderungen eine solche Eichrichtung erfüllen muss.
Die Leitung der Vollzugseirichtung soll: a) die Empfehlungen der Anstalts- bzw. Gefängnisärzte zur Änderung des Vollzugsregimes und zum Beizug von medizinischen Fachpersonen soweit möglich umsetzen19. Nötigenfalls soll sie eine Kostengutsprache der zuständigen Justizbehörde einholen; b) der zuständigen Justizbehörde einen begründeten Antrag zustellen, wenn sie die Verlegung in eine andere Einrichtung, die Einweisung in ein Spital oder eine psychiatrische Klinik oder die Unterbrechung des Freiheitsentzugs als notwendig erachtet; bei zeitlicher Dringlichkeit entscheidet die Vollzugseinrichtung auf Antrag des für die medizinische Betreuung zuständigen Fachpersonals über die Einweisung in ein Spital oder eine psychiatrische Klinik20; c) die nötigen Sofortmassnahmen wie den Entzug von Gegenständen oder die Unterbringung in einer besonderen Zelle treffen, wenn bei der inhaftierten Person akute Gefahr von Gewaltanwendung gegen sich selbst besteht.
4.2.2 Klärung des Sachverhalts
1 Die zuständige Justizbehörde soll bei ernsthaften Zweifeln an der Hafterstehungsfähigkeit für die
Klärung des Sachverhalts sorgen. Sie soll eine medizinische Untersuchung der betroffenen Person durch eine von ihr bestimmte medizinische Fachperson veranlassen, wenn die vorhandenen medizinischen Angaben und Unterlagen für die nötige Rechtsgüterabwägung nicht genügen21. Sie soll eine je nach Fragestellung geeignete medizinische Fachperson22 beauftragen, welche die betroffene Person weder behandelt noch in anderer Weise betreut hat23.
2 Die gesuchstellende Person hat eine Mitwirkungspflicht. Sie hat verlangte Auskünfte zu erteilen und
sich angeordneten Untersuchungen zu unterziehen. Einem von ihr eingereichten privaten ärztlichen Zeugnis kommt die Bedeutung einer Parteibehauptung zu.
3 Die betroffene Person soll aufgefordert werden, ihre Ärzte von der ärztlichen Schweigepflicht zu
entbinden, damit Rückfragen gemacht und zusätzliche Unterlagen angefordert werden können.
4 Die medizinische Fachperson soll die voraussichtlichen Auswirkungen der konkreten Haftsituation möglichst genau in einer dem medizinischen Laien verständlichen Sprache umschreiben und
16 vgl. Merkblatt betreffend Einweisungen von Gefangenen aus Vollzugseinrichtungen des OSK in ein Spital oder eine psychiatrische Klinik. Für die ausländerrechtliche Haft vgl. auch BGE 2A.564/2003 und 2A.22/2007. 17 z.B. in eine Abteilung für gesundheitlich angeschlagene, weniger leistungsfähige oder ältere Gefangene. 18 Das kann auch eine Einrichtung ausserhalb des Justizvollzugs sein, z.B. ein Wohn-, Alters- oder Pflegeheim. 19 Ziff. 45.1 der Europäischen Strafvollzugsgrundsätze (Empfehlung R(87)3 des Ministerkomitees des Europarates). 20 vgl. Ziff. 45.2 der Europäischen Strafvollzugsgrundsätze (Empfehlung R(87)3 des Ministerkomitees des Europarates); Merkblatt betreffend Einweisungen von Gefangenen aus Vollzugseinrichtungen des OSK in ein Spital oder eine psychiatrische Klinik. 21 Es ist nicht vorgeschrieben, dass zur Frage der Hafterstehungsfähigkeit ein Gutachten einer sachverständigen Person eingeholt werden muss. In erster Linie hat das medizinische Fachpersonal der Vollzugseinrichtung den Gesundheitszustand der betroffenen Person zu analysieren und darzulegen, welche Auswirkungen der Freiheitsentzug auf die gesundheitliche Situation voraussichtlich hat und welche Massnahmen allenfalls getroffen werden sollen. Auch bereits vorhandene Arztberichte sind beizuziehen, soweit sie Auskunft über die aktuelle gesundheitliche Situation geben. 22 Das kann eine Amtsärztin oder ein Amtsarzt, eine Ärztin oder ein Arzt des rechtsmedizinischen oder psychiatrischen Dienstes oder eine Gefängnis- oder Anstaltsärztin bzw.-arzt sein. 23 Zu deren Aufgaben siehe Ziff. 4.1.2. dieses Merkblatts.
konkrete Empfehlungen zur Verbesserung der Situation machen. Sie soll zudem angeben, für welchen Zeitraum ihre Beurteilung gültig ist. Bei zeitlicher Dringlichkeit sollen die Befunde vorab mündlich mitgeteilt werden.
4.2.3 Entscheid
1 Bevor die Justizbehörde entscheidet, soll sie der betroffenen Person Gelegenheit geben, sich
zum Ergebnis der Sachverhaltsabklärungen zu äussern, ausser wenn dies wegen zeitlicher Dringlichkeit nicht möglich ist.
Die zuständige Justizbehörde soll die medizinischen Unterlagen frei würdigen. Sie darf in Fachfragen aber ohne triftige Gründe nicht von den Feststellungen der medizinischen Fachpersonen abweichen und hat allfällige Abweichungen zu begründen.
Leistet die betroffene Person einer Aufforderung, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, keine Folge, oder wirkt sie bei der Klärung des Sachverhalts nicht mit, soll aufgrund der bestehenden Unterlagen entschieden werden. Im Entscheid kann angeordnet werden, dass die betroffene Person bei Festnahme bzw. Eintritt in die Vollzugseinrichtung durch die für die Einrichtung zuständige oder eine andere medizinische Fachperson untersucht werden soll.
4 Der Entscheid soll der betroffenen Person bzw. ihrer Vertretung mit Rechtsmittelbelehrung schriftlich
eröffnet werden, ausser wenn dieser wegen zeitlicher Dringlichkeit sofort getroffen und mündlich eröffnet werden muss. In einem solchen Fall soll der betroffenen Person die Möglichkeit gegeben werden, die nachträgliche Zustellung des schriftlich begründeten Entscheids zu verlangen.
Erlassen von der Zentralstelle des OSK am 29.09.2020