V.17 Merkblatt Vollzug von stationären Massnahmen nach Art. 59 StGB

Rubrum

OSTSCHWEIZER STRAFVOLLZUGSKONKORDAT

Vollzug von stationären Massnahmen nach Art. 59 StGB

MERKBLATT

Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht nach Art. 59 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) eine stationäre Behandlung anordnen, wenn: a. der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht; und b. zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen. Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung. Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 (geschlossene Strafanstalt oder geschlossene Abteilung einer offenen Strafanstalt) behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist. Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.

1. Anordnung der stationären Massnahme Das Gericht stützt sich beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB auf eine sachverständige Begutachtung, die sich über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten sowie die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme äussert1. Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist2. Sind die Voraussetzungen sowohl für eine Strafe wie für eine Massnahme erfüllt, so ordnet das Gericht beide Sanktionen an. Der Vollzug der stationären Massnahme geht einer zugleich ausgesprochenen Freiheitsstrafe voraus, doch ist der mit der Massnahme verbundene Freiheitsentzug auf die Strafe anzurechnen3.

1 Art. 56 Abs. 3 StGB. 2 Art. 56 Abs. 2 StGB. 3 Art. 57 StGB.

Ist bereits im Verlaufe des Strafverfahrens die Anordnung einer stationären Massnahme nach

Art. 59 StGB zu erwarten, so kann dem Täter gestattet werden, den Vollzug vorzeitig anzutre-

2. Die Durchführung der stationären Massnahme 2.1 Vollzugsziel Therapeutische Massnahmen nach Art. 59 StGB beinhalten in erster Linie eine therapeutische, dynamische Einflussnahme und nicht bloss eine Pflege im Sinne einer statisch konservativen Zuwendung. Es steht nicht eine Heilung der psychischen Störung im Vordergrund, sondern die Deliktprävention, die Verbesserung der Legalprognose durch eine Behandlung. Der Täter ist zu befähigen, mit seiner Störung sozialverträglich umzugehen und es ist die Behandlung zu wählen, mit der dieses Ziel bestmöglich erreicht werden kann. Es werden damit die Verminderung des Rückfallrisikos und die (schrittweise) Wiedereingliederung der eingewiesenen Person angestrebt5.

2.2. Geeignete Einrichtung (Art. 59 Abs. 2 und 3 StGB, Art. 379 Abs. 1 StGB) Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung. Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer geschlossenen Strafanstalt behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist. Abgesehen davon sind die therapeutischen Einrichtungen vom Strafvollzug getrennt zu führen. Die Durchführung von Massnahmen nach Art. 59 StGB erfolgt in der Regel in staatlichen Einrichtungen. Die Kantone sind gestützt auf Art. 379 StGB indessen befugt, privat geführten Anstalten und Einrichtungen die Bewilligung zu erteilen, strafrechtliche Massnahmen zu vollziehen. Die Einrichtungen haben gewöhnlich einen durchgehenden 24-Stunden-Betrieb zu gewährleisten. Die Tagesstruktur, die therapeutischen Angebote, die Beschäftigungsmöglichkeiten und die Freizeitgestaltung müssen aus einem schriftlichen Konzept hervorgehen. Rechte und Pflichten der Eingewiesenen sind in einer Hausordnung verbindlich zu regeln. Die Vollzugsbehörde bestimmt im Einzelfall die geeignete Einrichtung. Sie beauftragt die Einrichtung schriftlich mit dem Vollzug der strafrechtlichen Massnahme (Vollzugsauftrag; Vollzugsregelung). Die Leitung der Einrichtung stellt sicher, dass alle Mitarbeitenden über den strafrechtlichen Status der eingewiesenen Person und die damit verbundenen Pflichten informiert sind und diesen nachkommen.

2.3. Dauer der Massnahme (Art. 59 Abs. 4 StGB) Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Ge-

Art. 58 Abs. 1 StGB.

BGE 124 IV 246, 250; 127 IV 158.

fahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen.

2.4. Vollzugsplan (Art. 90 Abs. 2 StGB) Zu Beginn des Vollzugs der Massnahme hat die Vollzugseinrichtung zusammen mit der eingewiesene Person oder ihrem gesetzlichen Vertreter einen Vollzugsplan zu erstellen. Dieser enthält namentlich Angaben über die Behandlung der psychischen Störung, der Abhängigkeit oder der Entwicklungsstörung der eingewiesenen Person sowie zur Vermeidung von Drittgefährdung. Die Vollzugsbehörde gibt mit dem Vollzugsauftrag bzw. der Vollzugsregelung die Eckpunkte für den Vollzugsplan bekannt; sie kann auf Verlangen bei der Erarbeitung des Vollzugsplans mitwirken. Für weitergehende Informationen betreffend den Vollzugsplan wird auf die massgeblichen Richtlinien des Ostschweizer Konkordats verwiesen, welche für den Massnahmenvollzug sachgemässe Anwendung finden6.

2.5. Arbeit und Beschäftigung (Art. 90 Abs. 3 StGB) Ist die eingewiesene Person arbeitsfähig, so wird sie zur Arbeit angehalten, soweit ihre stationäre Behandlung oder Pflege dies erfordert oder zulässt. Die Einrichtung bietet sinnvolle Arbeitsplätze an, welche der Eignung und der Neigung der eingewiesenen Person möglichst entsprechen und es erlauben, sie in den Tagesablauf einzubinden. Die eingewiesene Person kann mit ihrer Zustimmung auch bei einem privaten Arbeitgeber beschäftigt werden. Vor Aufnahme einer externen Beschäftigung ist die Zustimmung der Vollzugsbehörde einzuholen. Die Einrichtung entrichtet der eingewiesenen Person für ihre Arbeit ein von ihrer Leistung abhängiges und den Umständen angepasstes Entgelt. Nimmt die eingewiesene Person an einer Aus- und Weiterbildung teil, welche der Vollzugsplan an Stelle einer Arbeit vorsieht, so erhält sie eine angemessene Vergütung.

2.6. Disziplinarwesen (Art. 91 StGB) Sofern die Disziplinarfehler, die Disziplinarmassnahmen und das Verfahren in einem Disziplinarreglement schriftlich festgehalten sind, können gegen Eingewiesene, welche in schuldhafter Weise gegen die Vorschriften der Einrichtung oder den Vollzugsplan verstossen, Disziplinarsanktionen angeordnet werden. Im Übrigen finden für das Disziplinarwesen die massgeblichen Richtlinien der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission7 sachgerechte Anwendung. Massnahmen und therapeutische Rituale, welche die Menschenwürde und das grundlegende Selbstbestimmungsrecht der eingewiesenen Person verletzen, sind verboten. Die Möglichkeit,

Richtlinien der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission für die Vollzugsplanung vom 7. April 2006

Richtlinien der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission für das Disziplinarrecht in den Konkordatsanstalten vom 7. April 2006 mit der Vollzugsbehörde Kontakt aufzunehmen, muss auch während des Vollzugs einer Disziplinarmassnahme jederzeit gewährleistet sein.

2.7. Ununterbrochen getrennte Unterbringung (Art. 90 Abs. 1 StGB) Die zum Vollzug einer stationären Massnahme eingewiesene Person darf nur dann ununterbrochen von den andern Eingewiesenen getrennt untergebracht werden, wenn dies unerlässlich ist als vorübergehende therapeutische Massnahme, zum Schutz der eingewiesenen Person oder Dritter oder als Disziplinarsanktion.

2.8. Versetzung Erweist sich, dass sich die eingewiesene Person für den Vollzug in der Einrichtung nicht eignet oder verursacht ihr Verhalten derartige Schwierigkeiten, dass sie nicht mehr tragbar ist, beantragt die Einrichtung der Vollzugsbehörde unter Bekanntgabe der Gründe die Versetzung.

2.9. Aussenkontakte (Art. 90 Abs. 4 StGB) Die Eingewiesenen haben das Recht, Besuche zu empfangen und mit Personen ausserhalb der Einrichtung Kontakt zu pflegen. Der Kontakt mit nahe stehenden Personen ist zu erleichtern. Der Kontakt kann kontrolliert und zum Schutz der Ordnung und Sicherheit der Einrichtung beschränkt oder untersagt werden. Die Überwachung von Besuchen ohne Wissen der Beteiligten ist indessen nicht zulässig. Geistlichen, Ärzten, Rechtsanwälten, Notaren und Vormündern sowie Personen mit vergleichbaren Aufgaben kann innerhalb der allgemeinen Betriebsordnung der freie Verkehr mit den Eingewiesenen gestattet werden. Der Kontakt mit dem Verteidiger ist in jedem Falle zu gestatten; Besuche des Verteidigers dürfen beaufsichtigt, die Gespräche aber nicht mitgehört werden. Eine inhaltliche Überprüfung der Korrespondenz und anwaltlicher Schriftstücke ist nicht gestattet. Der anwaltliche Kontakt kann bei Missbrauch von der zuständigen Behörde untersagt werden. Der Verkehr mit den Aufsichtsbehörden darf nicht kontrolliert werden.

2.10. Vollzugsöffnungen (Art. 90 Abs. 4bis StGB) Dem Umgang mit Vollzugsöffnungen gilt es ausreichend Gewicht zu geben. Die Konfrontation mit der Aussenwelt gibt wichtige Auskünfte über die Belastbarkeit, Absprachefähigkeit und Zuverlässigkeit der eingewiesenen Person.

a) Ausgang und Urlaub (Art. 90 Abs. 4 StGB) Sofern die Vollzugsbehörde ihre Kompetenz an die Vollzugseinrichtung delegiert, kann diese der eingewiesenen Person - unter Berücksichtigung des Massnahmezwecks - zur Pflege der Beziehungen zur Aussenwelt, zur Vorbereitung ihrer Entlassung oder aus besonderen Gründen in angemessenem Umfang Ausgang und Urlaub gewähren, soweit deren Verhalten im Vollzug dem nicht entgegensteht und keine Gefahr besteht, dass die eingewiesene Person flieht oder weitere Straftaten begeht.

Die Leitung der Einrichtung bestimmt im Rahmen ihres Vollzugs- bzw. Vollzugsstufenkonzeptes den Zeitpunkt der Urlaubs- oder Ausgangsgewährung sowie die Rahmenbedingungen und Modalitäten (Dauer der Abwesenheit, Rayon, Kontakte etc.). Dauert die Abwesenheit von der Einrichtung länger als 48 Stunden, ist in jedem Falle die Zustimmung der Vollzugsbehörde einzuholen. Für weitergehende Informationen betreffend Gewährung von Ausgang und Urlaub wird auf die massgeblichen Richtlinien des Ostschweizer Konkordats verwiesen, welche für den Massnahmenvollzug sachgemässe Anwendung finden8.

b) Arbeitsexternat und Wohnexternat (Art. 90 Abs. 2bis StGB) Im Normalvollzug verbringt die eingewiesene Person ihre Arbeits-, Ruhe- und Freizeit in der Einrichtung. Im Arbeitsexternat arbeitet die eingewiesene Person demgegenüber ausserhalb der Einrichtung und verbringt nur die Ruhe- und Freizeit in der Einrichtung. Der Wechsel ins Arbeitsexternat erfolgt in der Regel nach einem Aufenthalt von angemessener Dauer in einer offenen Einrichtung oder der offenen Abteilung einer geschlossenen Einrichtung. Bewährt sich die eingewiesene Person im Arbeitsexternat, so kann unter bestimmen Voraussetzungen vor der Gewährung der bedingten Entlassung noch die Vollzugsstufe des Wohn- und Arbeitsexternats in Frage kommen. Dabei wohnt und arbeitet die eingewiesene Person ausserhalb Einrichtung, untersteht aber weiterhin der Vollzugseinrichtung. Eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB kann in der Form des Arbeits- und Wohnexternats vollzogen werden, wenn begründete Aussicht besteht, dass dies entscheidend dazu beiträgt, den Zweck der Massnahme zu erreichen, und wenn keine Gefahr besteht, dass die eingewiesene Person flieht oder weitere Straftaten begeht. Die Vollzugsstufen des Arbeitsexternats sowie des Wohn- und Arbeitsexternats müssen von der Vollzugsbehörde bewilligt werden. Für weitergehende Informationen betreffend Gewährung des Arbeits- und Wohnexternats wird auf massgeblichen die Richtlinien des Ostschweizer Konkordats9 verwiesen, welche für den Massnahmenvollzug sachgemässe Anwendung finden.

3. Abschluss der Massnahme 3.1. Die bedingte Entlassung aus der stationären Massnahme (Art. 62 StGB) Die eingewiesene Person wird aus dem stationären Vollzug der Massnahme bedingt entlassen, sobald ihr Zustand es rechtfertigt, dass ihr Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren. Die Probezeit beträgt ein bis fünf Jahre und die bedingt entlassene Person kann verpflichtet werden, sich während der Probezeit ambulant behandeln zu lassen. Die Vollzugsbehörde kann für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen.

Richtlinien der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission über die Ausgangs- und Urlaubsgewährung vom 7. April 2006

Richtlinien der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission über die Gewährung des Arbeitsexternats und des Wohnexternats sowie über die Beschäftigung von eingewiesenen Personen bei einem privaten Arbeitgeber vom 7. April 2006 Erscheint bei Ablauf der Probezeit eine Fortführung der ambulanten Behandlung, der Bewährungshilfe oder der Weisungen notwendig, um der Gefahr weiterer mit dem Zustand der bedingt entlassenen Person in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen zu begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Probezeit jeweils um ein bis fünf Jahre verlängern.

3.2. Aufhebung der stationären Massnahme (Art. 62c StGB) Die stationäre Massnahme wird aufgehoben, wenn deren Durch- oder Fortführung als aussichtslos erscheint oder eine geeignete Einrichtung nicht oder nicht mehr existiert.

3.3. Prüfung der Entlassung oder der Aufhebung durch die Vollzugsbehörde Die Vollzugsbehörde prüft auf Gesuch hin oder von Amtes wegen, ob und wann die eingewiesene Person aus dem Vollzug der Massnahme bedingt zu entlassen oder die Massnahme aufzuheben ist. Sie beschliesst darüber mindestens einmal jährlich. Vorher hört sie die eingewiesene Person an und holt einen Bericht der Leitung der Vollzugseinrichtung ein. Bei der Prüfung einer Entlassung steht in erster Linie die Frage der Legalprognose im Vordergrund. Dabei ist in der Praxis neben der Beurteilung des aktuellen psychischen Gesundheitszustands auch die Frage von Bedeutung, wie sich die Situation nach einer Entlassung präsentieren wird. Gesichtspunkte wie geregelte Wohnverhältnisse, geregelte Tagesstruktur, Nachbetreuung etc. haben hier einen grossen Stellenwert. Das Verhalten in der Einrichtung bzw. während des stationären Massnahmevollzugs ist insofern zu würdigen, als daraus mit Blick auf Verhinderung von Rückfällen Rückschlüsse auf das Verhalten in Freiheit gezogen werden können. Auffälliges Verhalten auf engem Raum einer Massnahmestation führt nicht einfach zu einer schlechten Legalprognose: Von Menschen, die psychisch oder sozial auffällig sind, kann nicht selbstverständlich verlangt werden, dass sie sich im stationären Vollzug sozialverträglich verhalten.

4. Berichtswesen 4.1. Reguläre Berichterstattung Die schriftliche Berichterstattung ermöglicht eine umfassende Einschätzung des Massnahmeverlaufs und der Entwicklung der eingewiesenen Person. Sie gibt Aufschluss darüber, wie das Rückfallrisiko einzuschätzen ist und ob die Zweckmässigkeit der angeordneten Massnahme noch gegeben ist. Die Berichterstattung erfolgt mit Blick auf die jährliche Prüfungspflicht der Vollzugsbehörde mindestens einmal pro Jahr. Die Einrichtung wird seitens der Vollzugsbehörde rechtzeitig auf den Prüfungstermin aufmerksam gemacht. Weitere Berichte, beispielsweise im Hinblick auf wesentliche Vollzugsöffnungen, werden von der Vollzugsbehörde nach Absprache mit der Einrichtung angefordert. Die Einrichtung stellt der Vollzugsbehörde darüber hinaus in jedem Fall bei besonderen Ereignissen wie einem Behandlungsabbruch, einer Flucht oder sonstigen vollzugsrelevanten Unregelmässigkeiten einen schriftlichen Verlaufsbericht zu.

Die Berichte sollten sich zu folgenden Themenfeldern äussern:

a. Unterbringung in der Institution - Gestaltung des Tagesablaufs, Arbeit / Beschäftigungen, Freizeitgestaltung

b. Verhalten in der Institution - Verhalten auf der Station/Gruppe, gegenüber dem Pflegepersonal, dem Betreuungsteam, gegenüber anderen Eingewiesenen - Motivation, aktive Mitwirkung, Krankheitseinsicht, Problembewusstsein, Verhaltensänderung - Verlauf allfälliger Ausgänge oder Urlaube - Besondere Vorkommnisse

c. Soziale Beziehungen - Beziehungsnetz und bezüglicher Umgang damit, Beobachtungen - Soziale Kompetenzen (z.B. Umgang mit Stress- und Konfliktsituationen)

d. Physische und Psychische Verfassung - Beurteilung der physischen Verfassung/Gesundheit der eingewiesenen Person - Medikation (Dosierung, Wirksamkeit) und Medikamenten-Compliance - Ergebnisse allfällig erbrachter Abstinenzkontrollen

e. Diagnose/Rückfallrisiko - Hinweise für Bestätigung oder Veränderung der gutachterlich festgestellten Diagnose - Beurteilung des Rückfallrisikos

f. Therapie - Formales Behandlungssetting, Therapieinhalte - Form und Methodik im Bereich der Delikt- und Risikobearbeitung - Erreichte Therapieziele

g. Beurteilung der Massnahme - Beurteilung der Massnahmefähigkeit und -motivation - Beurteilung der Zweckmässigkeit der angeordneten Massnahme, Empfehlungen - Beurteilung des bisherigen Behandlungserfolgs - Kurz-, mittel- und langfristige Ziele

h. Vollzugslockerungen, bedingte Entlassung - Einschätzung von Vollzugsöffnungen aus therapeutischer Sicht, Rahmenbedingungen - Einschätzung der bedingten Entlassung, notwendige Rahmenbedingungen (Wohnen, Arbeit/Tagesstruktur, Finanzen, Nachsorge etc.) Wird die Behandlung durch eine externe Fachperson unterstützt/durchgeführt, hat die Berichterstattung gemeinsam oder ergänzend zu erfolgen, wobei abzusprechen ist, wer sich zu welchen Themenfeldern äussert. Die Vollzugseinrichtung holt den Bericht der externen Fachperson ein und leitet ihn mit ihrem Bericht der Vollzugsbehörde zu.

4.2. Meldung im Falle von Unregelmässigkeiten oder besonderen Vorkommnissen Damit die einweisende Vollzugsbehörde rasch reagieren kann, sind ihr allfällige Unregelmässigkeiten im Massnahmenvollzug umgehend zur Kenntnis zu bringen. Darunter fallen beispielsweise Entweichungen, Nichtrückkehr aus einem Urlaub/Ausgang, besondere Vorkommnisse auf der Station (Gefährdung von Personal oder Mitpatienten), akute Veränderungen des physischen oder psychischen Gesundheitszustandes und ähnliches. Ist die Vollzugsbehörde nicht mehr erreichbar, löst die Einrichtung nötigenfalls die Fahndung bei der örtlichen Polizei aus.

Kehrt die eingewiesene Person nach einer Flucht selbstständig in die Einrichtung zurück, wird die Vollzugsbehörde unverzüglich informiert und es wird gemeinsam über das weitere Vorgehen entschieden.

***