V.21 Merkblatt zum Umgang mit ausländischen Personen im Straf- und Massnahmenvollzug, welche die Schweiz nach dem Vollzug verlassen müssen

Rubrum

OSTSCHWEIZER STRAFVOLLZUGSKONKORDAT

zum Umgang mit ausländischen Personen im Straf- und Massnahmenvollzug, welche die Schweiz nach dem Vollzug verlassen müssen

1. Ausgangslage 1.1. Wiedereingliederungsauftrag 1 Der Strafvollzug und der Vollzug von therapeutischen Massnahmen sollen das soziale Verhalten

der verurteilten Person2 fördern, insbesondere die Fähigkeit, straffrei zu leben (Art. 75 Abs. 1 StGB). Dafür ist es auch notwendig, dass sich diese mit den Ursachen und Folgen ihrer Delikte auseinander setzt, Verantwortung für ihre Handlungen übernimmt sowie Vorbeuge- und Bewährungsstrategien kennt und umsetzen lernt. Da die meisten Sanktionen befristet und die verurteilten Personen deshalb früher oder später in Freiheit zu entlassen sind, ist der Vollzug so auszugestalten, dass die Wiedereingliederung in die Gesellschaft reibungslos abläuft und Rückfälle möglichst ausbleiben. 2 Der Wiedereingliederungsauftrag beinhaltet je nach Person unterschiedliche Aufgaben. Mit der

Pflicht, mit der verurteilten Person einen Vollzugsplan zu erstellen (Art. 75 Abs. 3 und Art. 90 Abs. 2 StGB), wird die Individualisierung des Vollzugs betont. Im Vollzugsplan sind im Einzelfall die verschiedenen, teils widersprüchlichen Interessen gegeneinander abzuwägen. Zu diesen Interessen gehört auch die Sicherstellung des Vollzugs einer Landesverweisung (Art. 66a ff. StGB) und von ausländerrechtlichen Fernhalteentscheiden. Die Einweisungs- und Vollzugsbehörden haben daher ihre Entscheide mit den für den Vollzug der Landesverweisung bzw. der ausländerrechtlichen Aus- und Wegweisungsentscheide zuständigen Behörden zu koordinieren, um sich nicht dem Vorwurf des widersprüchlichen Behördenverhaltens auszusetzen. Durch Wiedereingliederungsbemühungen darf eine Landesverweisung bzw. ein Aus- oder Wegweisungsentscheid nicht unterlaufen werden.

1.2. Koordination mit Landesverweisung bzw. Aus-/Wegweisungsentscheid 1 Auch wenn sich das Vollzugsziel der Wiedereingliederung nicht auf die Rückkehr in die schweizerische Gesellschaft beschränkt3, muss der Vollzug der Sanktion unterschiedlich ausgestaltet werden, je nachdem, ob die verurteilte Person auf ein Leben in Freiheit in der Schweiz vorzubereiten ist oder die Schweiz nach dem Vollzug verlassen muss. Eine Landesverweisung bzw. ein ausländerrechtlicher Aus- oder Wegweisungsentscheid bringt nämlich zum Ausdruck, dass

  • die weitere Anwesenheit der betroffenen Person nicht mehr erwünscht ist,

  • deren Integration in der Schweiz nicht (mehr) in Frage kommt und

  • das öffentliche Interesse an der Fernhaltung die privaten Interessen an einem weiteren Verbleib überwiegt. 2 Eine verurteilte Person, welche die Schweiz nach dem Vollzug zu verlassen hat, ist deshalb nicht

auf die Rückkehr in die schweizerische Gesellschaft und den hiesigen Arbeitsmarkt vorzubereiten4. Vielmehr ist sie zu fördern, um im künftigen Umfeld straffrei leben und den Lebensunterhalt legal

1 Merkblatt gemäss Beschluss der Zentralstelle vom 3. Oktober 2017. 2 Personen in einem vorzeitigen Sanktionenvollzug sind mitgemeint. 3 Vgl. BGE vom 12. Januar 2012 (6B_577/2011). 4 Vgl. Botschaft des Bundesrates zu den Änderungen des Sanktionenrechts, BBl 2012, 4737.

merkblatt zum umgang mit ausländischen gefangenen 2017

bestreiten zu können. Die dafür nötigen Lern- und Trainingsfelder sind prioritär innerhalb der Vollzugseinrichtungen zu schaffen. Mit der verurteilten Person sind die Planung und Vorbereitung der Rückkehr ins Heimatland regelmässig zu bearbeiten und sie ist bei ihren Rückkehrbemühungen soweit möglich zu unterstützen5.

2. Besondere Vollzugsformen6 1 Unbedingte Freiheitsstrafen können statt im Normalvollzug7 in Form der gemeinnützigen Arbeit,

der elektronischen Überwachung oder der Halbgefangenschaft vollzogen werden. Zentrales Anliegen dieser besonderen Vollzugsformen ist es, der sozial desintegrierenden Wirkung des mit dem Normalvollzug verbundenen Freiheitsentzugs entgegenzuwirken und das soziale Netz der verurteilten Person im Hinblick auf die Beendigung des Strafvollzugs möglichst zu erhalten. 2 Die Bewilligung einer besonderen Vollzugsform setzt deshalb wenigstens die Aussicht voraus, dass die betroffene Person auch nach dem Strafvollzug in der Schweiz bleiben darf8. Eine verurteilte Person darf daher zu einer besonderen Vollzugsform nicht zugelassen werden, wenn gegen sie eine Landesverweisung oder eine ausländerrechtliche Fernhaltemassnahme angeordnet wurde bzw. wenn sie kein Aufenthaltsrecht9 in der Schweiz hat10. Dies gilt auch dann, wenn die Landesverweisung oder Fernhaltemassnahme (voraussichtlich) nicht vollzogen werden kann, da die verurteilte Person auch in einem solchen Fall weder ein Recht auf Erwerbstätigkeit, noch auf Familiennachzug oder Integrationsmassnahmen erhält11.

3. Normalvollzug 3.1. Vollzugsort 1 Eine Person, welche die Schweiz nach dem Vollzug zu verlassen hat, kann in eine offene Vollzugseinrichtung eingewiesen oder versetzt werden, wenn keine erhöhte Fluchtgefahr besteht und nicht zu erwarten ist, dass sie weitere Straftaten begeht. Für die Beurteilung der Fluchtgefahr sind die vom Bundesgericht bei der Anordnung von Untersuchungshaft entwickelten Kriterien heranzuziehen12. Die Beurteilung des Rückfallrisikos richtet sich nach den Massstäben, wie sie bei der bedingten Entlassung gelten13. 2 Flucht- und Rückfallgefahr sind aufgrund einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände

konkret zu beurteilen. Relevante Faktoren sind etwa die strafrechtliche Vorbelastung, die Sozialisierungsbiografie, das Alter und die Gesundheit, Hinweise auf Suchtgefährdungen, das Bestehen familiärer oder wirtschaftlicher Bindungen, Kontakte zum Ausland, die aktuellen Delikte und deren Umstände, Einsicht in das Unrecht der Taten, Verantwortungsübernahme und Reue, der Einfluss einer Behandlung, das bisherige Vollzugsverhalten einschliesslich Art des Strafantritts (aus vorangehender Haft oder aus Freiheit, selbständig oder nach polizeilicher Festnahme) oder die restliche Vollzugszeit. Letztlich sind alle Tatsachen massgeblich, die gültige Schlüsse auf den Charakter der Person, ihre Absprachefähigkeit und ihre Aussichten auf künftige Bewährung sowie auf die Wahrscheinlichkeit zulassen, dass sich die verurteilte Person dem Vollzug der Sanktion durch Flucht/ Untertauchen entzieht.

5 Ziff. 3.4. der RL für die Vollzugsplanung vom 7. April 2006. 6 Das geänderte Sanktionenrecht mit drei besonderen Vollzugsformen tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. Diese Ziffer wird ab jenem Zeitpunkt angewendet. 7 Art. 77 StGB. 9 Vgl. Art. Art. 32 ff. des Ausländergesetzes, SR 142.20. 10 Vgl. Ziff. 1.3. der RL für die besonderen Vollzugsformen vom 31. März 2017. 11 Vgl. dazu Botschaft des Bundesrates zur Umsetzung der Ausschaffungsinitiative, BBl 2013, 6007 f. 12 N. Schmid, Praxiskommentar StPO, Zürich 2009, Art. 221 N 6; BGE vom 13. Juli 2016 (1B_237/2016), vom 15. September 2015 (1B_281/2015), vom 12. Mai 2015 (1B_150/2015), vom 2. Dezember 2011 (1B_632/2011), vom 14. Sep- 13 BGE 124 IV 193 ff; 133 IV 201; BGE vom 19. Mai 2015 (6B_93/2015), vom 12. Januar 2012 (6B_577/2011), vom

3 Die Rückfallgefahr beurteilt sich aufgrund der Wahrscheinlichkeit neuer Straftaten sowie der Art und Bedeutung der gefährdeten Rechtsgüter. Bei schweren Gewalt- und Sexualstraftaten oder bei Gefährdung anderer hochwertiger Rechtsgüter sind an Nähe und Ausmass der Gefahr weniger hohe Anforderungen zu stellen als bei der Gefährdung weniger bedeutender Rechtsgüter wie Eigentum und Vermögen. 4 Für die Annahme von Fluchtgefahr braucht es eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die verurteilte Person dem Vollzug der Strafe durch Flucht ins Ausland oder Untertauchen im Inland entziehen würde. Das Risiko einer Flucht erhöht sich regelmässig, wenn die verurteilte Person rechtskräftig aus der Schweiz aus- bzw. weggewiesen ist, namentlich wenn:

  • die betroffene Person keinen Wohnsitz sowie keinen Ehe- oder Lebenspartner, keine Kinder und keine Eltern in der Schweiz hat; oder

  • deren Auslieferung bewilligt wurde14. 5 Die Fluchtgefahr kann sich im Vollzugsverlauf verändern: Sie kann sich verringern, je kürzer der verbleibende Strafrest ist, oder erhöhen, wenn eine Ausschaffung konkret absehbar ist. Die Rückfallgefahr kann sich durch gezielte delikt- und risikoorientierte Vollzugsarbeit (z.B. Therapien, Lern- und Interventionsprogramme) verringern. Ohne Tataufarbeitung und Einsicht ist eine Verhaltensänderung und damit eine Verbesserung der Legalprognose hingegen nicht zu erwarten15.

3.2. Ausgang und Urlaub 3.2.1. Grundsatz

Art. 84 Abs. 6 bzw. Art. 90 Abs. 4 StGB trifft keine Unterscheidung zwischen ausländischen und

schweizerischen Straftätern. Urlaubsgesuche von ausländischen Eingewiesenen, welche die Schweiz nach dem Vollzug verlassen müssen, sind nach denselben Grundsätzen zu beurteilen wie Gesuche von Personen, welche in die schweizerische Gesellschaft einzugliedern sind. Ausgänge und Urlaube sind aber Teil des Vollzugsplans, mit dem der Wiedereingliederungsauftrag im Sinn von Ziff. 1 dieses Merkblatts individuell umgesetzt wird.

3.2.2. Bewilligung

Einer verurteilten Person, welche die Schweiz nach dem Vollzug zu verlassen hat, kann bei Erfüllen der Voraussetzungen nach Ziff. 4.1. Bst. d der Richtlinien der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission über die Ausgangs- und Urlaubsgewährung vom 7. April 2006 Ausgang und Urlaub bewilligt werden.

Ist deren Auslieferung bewilligt, darf Ausgang oder Urlaub nur mit Zustimmung des Bundesamtes für Justiz bewilligt werden16.

Die Bewilligungsbehörde kann eine Begleitung der Person anordnen, wenn dies notwendig erscheint, um den geregelten Ablauf der Vollzugsöffnung sicher zu stellen17.

3.2.3. Umfang und Dauer

Weder Bundesrecht noch die Konkordatsvorschriften sehen einen Anspruch auf ein Mindestmass an Ausgang und Urlaub vor. Umfang und Dauer der Ausgänge und Urlaube werden deshalb im Einzelfall im Rahmen der Richtlinien der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission im Vollzugsplan festgelegt. Dabei sind das öffentliche Interesse am ununterbrochenen Vollzug der Sanktion und an der Sicherstellung der Landesverweisung bzw. der Aus- oder Wegweisung ebenso in Betracht zu ziehen wie die privaten Interessen der verurteilten Person.

Massgeblich für die Festlegung von Umfang und Dauer im Einzelfall ist:

- wieweit Aussenkontakte ausserhalb der Vollzugseinrichtung für die Förderung der sozialen Kompetenzen, die Deliktarbeit sowie die Aufrechterhaltung und Pflege der stützenden und stabilisierenden Beziehung notwendig sind;

Aus Art. 20 Abs. 1 und 3 IRSV (SR 351.11) ergibt sich, dass die Einweisung in eine offene Vollzugseinrichtung nur mit Zustimmung des Bundesamtes für Justiz zulässig ist.

BGE vom 27. Januar 2015 6B_715/2014.

Vgl. Ziff. 4.1. Bst. g der RL über die Ausgangs- und Urlaubsgewährung vom 7. April 2006.

Ziff. 4.2. der RL über die Ausgangs- und Urlaubsgewährung vom 7. April 2006.

- ob und wieweit mögliche Risikosituationen18 durch eine Einschränkung solcher Vollzugsöffnungen vermieden werden können19.

4. Arbeits-, Wohn- und Arbeitsexternat sowie EM-Backdoor

Das Arbeitsexternat bezweckt die Integration der verurteilten Person in den schweizerischen Arbeitsmarkt. Das Wohnexternat bietet ein Lern- und Trainingsfeld für eigenständiges Wohnen und stellt einen zusätzlichen Eingliederungsschritt in die schweizerische Gesellschaft dar. Die elektronische Überwachung des Aufenthalts in einer geeigneten Unterkunft ausserhalb der Vollzugseinrichtung (EM-Backdoor) verfolgt die gleichen Ziele. Im Idealfall können die Stelle während des Arbeitsexternats bzw. das Zimmer oder die Wohnung während des Wohnexternats auch nach der Entlassung aus dem Vollzug beibehalten werden.

Eine verurteilte Person, welche die Schweiz nach dem Vollzug verlassen muss, ist weder in die schweizerische Gesellschaft noch den schweizerischen Arbeitsmarkt einzugliedern. Sie darf nach Entlassung aus dem Vollzug mangels Aufenthaltsrecht nicht (weiter) beschäftigt werden, auch dann nicht, wenn die Landesverweisung bzw. die Aus-/Wegweisung nicht vollzogen werden kann.

Solche Personen werden deshalb nicht zum Arbeits- und damit auch nicht zum Wohn- und Arbeitsexternat bzw. zum EM-Backdoor zugelassen. Andernfalls würden straffällige Personen ohne Anwesenheitsrecht gegenüber Personen, die ebenfalls kein Anwesenheitsrecht haben, aber nicht straffällig geworden sind, privilegiert.

5. Sicherheitsleistung

Zur Verminderung einer möglichen Fluchtgefahr kann die Einweisungsbehörde bei Bewilligung einer Vollzugsöffnung20 die Hinterlegung eines Geldbetrages als Sicherheit verlangen, sofern das Guthaben aus Arbeitsentgelt als Sicherheit nicht bereits genügt.

Die Höhe der Sicherheitsleistung bemisst sich nach der Schwere der Tat, der verbleibenden Vollzugszeit und den persönlichen Verhältnissen der verurteilten Person.

Die Sicherheitsleistung wird spätestens bei der ordentlichen Entlassung freigegeben. Entzieht sich die verurteilte Person dem Vollzug, verfällt die Sicherheitsleistung dem Urteilskanton.

z.B. Alkohol- oder Drogenkonsum, Kontakte mit dem früheren kriminellen Umfeld, Anreize für ein Untertauchen.

Es besteht beispielsweise ein massgeblicher Unterschied, ob die verurteilte Person am gleichen Tag in die Vollzugseinrichtung zurückkehren muss oder ob sie einen "freien" Abend verbringen kann und ausserhalb der Vollzugseinrichtung übernachtet.

Vollzugsöffnungen sind nach Art. 75a Abs. 2 StGB Lockerungen im Freiheitsentzug wie die Verlegung in eine offene Anstalt, die Gewährung von Urlaub oder die Zulassung zum Arbeits- oder zum Wohnexternat.