Organisation und Tätigkeit der Zentralen medizinisch-ethischen Kommission (1991)

SCHWEIZERISCHE AKADEMIE DER MEDIZINISCHEN WISSENSCHAFTEN

ACADEMIE SUISSE DES SCIENCES MEDICALES

ACCADEMIA SVIZZERA DELLE SCIENZE MEDICHE

Reglement für die Organisation und Tätigkeit der Zentralen medizinisch-ethischen Kommission der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften

Fassung vom 30, Mai 1991

REGLEMENT FÜR DIE ORGANISATION UND TÄTIGKEIT DER ZENTRALEN MEDIZINISCH-ETHISCHEN KOMMISSION DER SCHWEIZERISCHEN AKADEMIE DER MEDIZINISCHEN WISSENSCHAFTEN

Präambel

Der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften (SAMW) fällt die Formulierung der Pflichten und Verantwortlichkeiten von Ärzten bei der Anwendung neuer Techniken und Kenntnisse zu, welche sich aus dem Fortschritt der medizinischen und biologischen Forschung ergeben, ferner die Erstellung von Empfehlungen und Richtlinien zu ethischen Fragen, die eine einheitliche Haltung für die ganze Schweiz erfordern. Zu diesem Zweck setzt die SAMW eine Zentrale medizinisch-ethische Kommission (nachfolgend: «dic Kommission») ein.

Allgemeine ethische Regeln über das Verhalten der Ärzte unter sich und zwischen dem Arzt und seinen Patienten gehören in den Zuständigkeitsbereich der Berufsorganisationen.

Aufgaben

Die Aufgaben der Kommission sind folgende:

I. Sie bearbeitet wichtige sich stellende ethische Probleme der heutigen Medizin und erstellt zu einzelnen Themen Richtlinien, Empfehlungen oder Meinungsäusserungen.

2 Sie hält sich auf dem laufenden darüber, wie die verschiedenen

Richtlinien und Empfehlungen der SAMW angewendet werden. Sie fördert den Informationsaustausch und die Kontakte zwischen

den betreffenden Personen und Gruppen, und sie kann diesbezüglich die Funktion einer Koordinationsstelle übernehmen.

3, Sie beantwortet Fragen medizinisch-ethischer Art, die von öffentlichen oder privaten Institutionen oder von Einzelpersonen an die SAMW herangetragen werden.

4. Sie pflegt und entwickelt die Beziehungen und den Meinungsaustausch mit internationalen, nationalen oder regionalen Organisationen, die eine analoge Aufgabe wahrnehmen, ferner mit anderen Organisationen, die sich mit der medizinischen Ethik in der Schweiz befassen.

Zusammenserzung und Ernennung der Mitglieder

Die Kommission setzt sich mindestens aus folgenden Mitgliedern zusammen:

l. ein derzeitiges oder früheres Senatsmitglied der SAMW als Präsident;

2-4. drei derzeitige oder frühere Senatsmitglieder aus medizinischen Fakultäten, mit Erfahrungen im Bereich der medizinischen Forschung;

5.-7. drei Mitglieder des Zentralvorstandes der Verbindung der Schweizer Ärzte, auf Vorschlag dieser Verbindung:

8.-10. drei praktizierende Ärzte oder Ärztinnen, die Mitglieder der FMH sind und die weder dem Senat noch dem Zentralvorstand der Verbindung der Schweizer Ärzte angehören;

I1.-12. zwei Mitglieder des Schweizerischen Berufsverbandes für Krankenschwestern und Krankenpfleger (SBK);

13. ein Dozent einer schweizerischen juristischen Fakultät;

14, eine Persönlichkeit, die sich beruflich mit ethischen Fragen befasst und die dem Leitungsgremium einer Organisation der ethischen Meinungsbildung angehört oder als Dozent für Ethik an einer schweizerischen Universität tätig ist.

Der Präsident und der Generalsekretär der SAMW werden zu den Sitzungen eingeladen.

Die Kommission kann zu einzelnen Fragen Experten beizichen,

Die Wahl der Mitglieder erfolgt durch den Senat auf das Ende der 4jährigen Amtsperiode.

Die Kommission kann Wahlvorschläge machen.

Bei der Ernennung berücksichtigt der Senat in entscheidendem Masse die wissenschaftlichen und beruflichen Fähigkeiten der vorgeschlagenen Personen, ferner ihr persönliches Interesse an Fragen medizinischer Ethik; ausserdem bemüht er sich um eine angemessene Vertretung der verschiedenen Landesteile, Sprachen und Geschlechter.

Die Mitglieder können der Kommission höchstens während einer angebrochenen und zwei vollen Amtsdauern von je vier Jahren angehören.

Verfahren

Die Kommission versammelt sich, sooft ihre Geschäfte dies erfordem.

Richtlinien, Empfehlungen und Meinungsäusserungen von allgemeiner Tragweite müssen durch eine Mehrheit von zwei Dritteln aller Mitglieder gutgeheissen werden; abwesende Mitglieder können ihre Stimme binnen 30 Tagen nach der Sitzung schriftlich abgeben.

Richtlinien und Empfehlungen von allgemeiner Tragweite, welche von der Kommission beschlossen wurden, werden dem Senat vorgelegt. Wenn dieser die einstweilige Genehmigung erteilt, erfolgt die Publikation in der «Schweizerischen Ärztezeitung» zwecks Vernehmlassung der interessierten Kreise. Die endgültige Inkraftsetzung erfolgt durch einen zweiten Beschluss des Senates, der frühestens vier Monate nach der einstweiligen Genehmigung stattfinden darf. Die definitive Fassung wird in der «Schweizerischen Ärztezeitung» publiziert. Dieses Verfahren ist für jede spätere Abänderung von Richtlinien und Empfehlungen zu wiederholen.

Andere Beschlüsse der Kommission werden mit dem einfachen Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst.

Die Kommission kann auch auf dem Zirkulationsweg Beschlüsse fassen. Ein Antrag gilt als angenommen, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder schriftlich zustimmen und wenn kein Mitglied mündliche Behandlung verlangt,

Die Kommission kann Arbeitsgruppen mit der Vorbereitung von Richtlinien, Empfehlungen und anderen abgegrenzten Aufgaben betrauen. Sie bestimmt deren Präsidenten. Diese sollen wenn möglich Mitglieder der Kommission sein. Sie sind besonders einzuladen, wenn die Anträge ihrer Arbeitsgruppe in der Kommission behandelt werden,

Uber die Beratungen und Beschliisse der Kommission und ihrer Arbeitsgruppen haben alle Beteiligten Stillschweigen gegenüber Dritten zu bewahren.

Die Kommission, vertreten durch ihren Präsidenten, legt dem Generalsekretariat der SAMW einen Jahresbericht vor, welcher im Jahresbericht der SAMW veröffentlicht wird,