Ärztlich assistierte Fortpflanzung (1990)
Schweizerische Akademie der Medizinischen Wissenschaften
Medizinisch-ethische Richtlinien für die ärztlich assistierte Fortpflanzung
Nach dem 1990 durchgeführten Vernehmlassungsverfahren (Schweizerische Arztezeitung Nr. 8, 297-299, 1990) wurden die Richtlinien überarbeitet. Die endgültige Fassung ist vom Senat der SAMW am 31. Dezember 1990 genehmigt worden. Der Text soll hier der Ärzteschaft zur Kenntnis gebracht werden. Er liegt gedruckt vor und kann von Interessenten im Sekretariat der SAMW, Petersplatz 13, 4051 Basel, angefordert werden.
Prof. A. Pletscher
Präsident der SAMW
Prof. B. Courvoisier
Präsident der Zentralen medizinisch-ethischen Kommission der SAMW
Präambel
Wie alle Lebensfunktionen des Menschen kann auch die “Fortpflanzungsfähigkeit durch Gebrechen, Krankheit oder Unfall beeinträchtigt sein. Ärztliche Ethik rechtfertigt medizinische Massnahmen bei solchen Störungen. Unbestritten trifft dies für Bestrebungen zur Wiederherstellung natürlicher Fortpflanzungsfunktionen zu, zum Beispiel durch hormonelle oder chirurgische Behandlungen.
Schwieriger zu beurteilen ist die Frage der humanmedizinischen Zulässigkeit ärztlich assistierter Fortpflanzung, das heisst solcher Verfahren, bei denen die Verschmelzung von Ei- und Samenzelle nicht durch den Geschlechtsverkehr von Mann und Frau, sondern durch einen ärztlichen Eingriff herbeigeführt wird. Hiezu gehören die schon lange bekannte Methode der künstlichen Insemination, ferner die seit mehreren Jahren praktizierte In-vitro-Fertilisation mit anschliessendem Embryotransfer, der Gametentransfer und anderes mehr. Ethischer Überlegungen bedarf im Einzelfall auch die Anwendung solcher Methoden zwecks Vermeidung der Übertragung schwerer Erbkrankheiten.
Die Ehrfurcht vor dem Leben und die Achtung vor der Würde des Menschen gebieten es, von diesen Möglichkeiten in der Humanmedizin nur unter strikter Indikationsstellung Gebrauch zu machen.
Schweizerische Bulletin Ärztezeitung des médecins suisses
Band 72 Heft 10/1991 6.3.91
Bollettino dei medici svizzeri
Richtlinien
1 Begriffe
1. Künstliche Insemination besteht in der instrumentellen Einführung von Samenzellen in den weiblichen Genitaltrakt. Die Insemination ist eine homologe, wenn dazu Samenzellen des Ehemannes oder Partners der behandelten Frau verwendet werden; sie ist eine heterologe, wenn die Samenzellen eines anderen Mannes (Spenders) verwendet werden.
2 Unter Gametentransfer (Transfer von Spermien
und Oozyten) wird die instrumentelle Einbringung von Ei- und Samenzellen in den weiblichen Genitaltrakt verstanden.
3 In-vitro-Fertilisation (IVF) ist die ausserhalb des
menschlichen Körpers herbeigeführte Verschmelzung (Befruchtung) von Eizellen mit Samenzellen.
4 Embryotransfer (ET) besteht in der Einführung
von sich entwickelnden Embryonen in den weiblichen Genitaltrakt.
Unter Embryo wird die Frucht bis zur vollständigen Ausbildung der Organanlagen verstanden; die vorliegenden Richtlinien beziehen sich auf die frühesten Stadien vor der Implantation.
Als Leihmutter gilt jede Frau, die sich einem ärztlich assistierten Fortpflanzungsverfahren in der Absicht unterzieht, das Kind nach der Geburt anderen Personen zu übergeben und selber keine Elternpflichten zu übernehmen.
2 Medizinische Indikation
Ärztlich assistierte Fortpflanzung ist ethisch vertretbar,
wenn sie dazu dient, den Kinderwunsch eines zur natürlichen Fortpflanzung unfähigen Paares zu erfüllen oder die Übertragung schwerer Erbleiden auf das Kind zu vermeiden, und
wenn andere Behandlungsmethoden versagt haben oder aussichtslos sind, und
wenn Erfolgschancen bestehen und nach Möglichkeit Risiken, die das Wohlergehen von Eltern und
Standespolitik Politique professionnelle Politica professionale
Kind beeinträchtigen können, ausgeschlossen sind.
3 Verheiratete und unverheiratete Paare
1 Die Methoden ärztlich assistierter Fortpflanzung
dürfen nur bei verheirateten oder in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden unverheirateten Paaren angewendet werden, welche die Elternpflichten gegenüber dem Kind selber übernehmen wollen.
2. Es dürfen nur entweder Eizellen oder Samenzellen Dritter verwendet werden, nicht aber gleichzeitig beides. Die Verwendung gespendeter Keimzellen ist überdies nur bei der Behandlung verheirateter Paare zulässig.
4 Aufklärung, Zustimmung, Widerruf
1. Der Arzt klärt alle Personen, die als Patienten, zustimmende Partner oder Keimzellenspender an ärztlich assistierten Fortpflanzungsverfahren teilnehmen, über die medizinischen, methodischen, rechtlichen, psychologischen und finanziellen Aspekte des betreffenden Verfahrens auf, ferner über die Erfolgsaussichten.
2 Eine eingehende Beratung und Abklärung soll
der Behandlung vorausgehen, gegebenenfalls unter Beizug von Aussenstehenden. Der Arzt nimmt von der Behandlung Abstand, wenn er die Überzeugung gewinnt, dass die Lebensbedingungen des Kindes mit schwerwiegenden psycho-sozialen Risiken belastet sein würden.
Er holt vor jeder künstlichen Zeugung die schriftliche Zustimmung des zu behandelnden Paares ein. Bei der Verwendung von Keimzellen Dritter hat er überdies von beiden Partnern die besondere Erklärung einzuholen, dass sie dieser Zeugungsart zustimmen. Er verwendet gespendete Keimzellen nur für jene Zwecke, für welche Spender oder Spenderin schriftlich zugestimmt haben.
Bis zum Zeitpunkt der instrumentellen Einführung der Keimzellen oder Embryonen in den weiblichen Genitaltrakt kann jeder Partner seine gegebene Zustimmung mündlich oder schriftlich widerrufen. Spender und Spenderinnen können ihre Zustimmung nur für Keimzellen widerrufen, die noch nicht zur Einleitung einer Schwangerschaft oder zur Erzeugung eines Embryos Verwendung gefunden haben.
5 Auswahl und Untersuchung von Spendern
und Spenderinnen
Der Arzt trägt die Verantwortung für die Auswahl und die sorgfältige medizinische Untersuchung der Spender und Spenderinnen. Er nimmt keine Behandlung mit gespendeten Keimzellen vor, wenn die
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zukünftigen Eltern den Spender oder die Spenderin kennen.
6 Unentgeltlichkeit der Spende
Für die Keimzellenspende darf kein Entgelt bezahlt werden.
7 Verantwortlicher Arzt; Meldepflichten
Die Verfahren der ärztlich assistierten Fortpflanzung werden unter der Leitung eines verantwortlichen Arztes durchgeführt.
Jeder Arzt, der die heterologe künstliche Insemination, den Gametentransfer und die In-vitro-Fertilisation mit Embryotransfer durchführt, hat sein Team bei der Zentralen medizinisch-ethischen Kommission der SAMW zu melden und dieser jährlich über alle durchgeführten Behandlungen und Behandlungsversuche, insbesondere über die Verwen- \
dung gespendeter Keimzellen, das Schicksal der Embryonen sowie über die erzielten Schwangerschaften und deren Ausgang zu berichten.
3 IVF- und ET sowie der Gametentransfer dürfen
nur in Kliniken praktiziert werden, welche die im Auftrag der SAMW erarbeiteten Anforderungen erfüllen und sich der vorliegenden Richtlinie und den Praktischen Richtlinien der SAMW unterziehen.
8 Dokumentations- und Auskunftspflicht
Der Arzt sorgt dafür, dass bei jeder Keimzellenspende die Spenderakte, namentlich die klinischen, genetischen und Labor-Befunde, aufbewahrt werden, so dass und anderem die Überprüfbarkeit der ärztlichen Sorgfalt gewährleistet bleibt.
Der Arzt kann den Eltern und dem künstlich gezeugten Kind auf deren Verlangen die Spenderakte offenlegen, mit Ausnahme jener Daten, welche die Identifikation des Spenders ermöglichen.
3 Embryonen dürfen in der Regel nur während der
laufenden Behandlung am Leben erhalten werden. Auf gemeinsamen Wunsch beider Partner ist die Konservierung mit dem ausschliesslichen Zweck der Herbeiführung der Geburt eines weiteren Kindes dieses Paares statthaft. Es müssen behördlich genehmigte Vorkehrungen bestehen, damit jeder Missbrauch mit solchen Embryonen ausgeschlossen ist. Die Aufbewahrung ist zeitlich angemessen zu begrenzen und spätestens beim Tod eines der Partner, für welche sie erfolgt, abzubrechen.
11 Forschung
Menschliche Embryonen dürfen nicht als Forschungsobjekte verwendet werden.
12 Unzulässige Verfahren
Der Arzt enthält sich der Mitwirkung bei folgenden Verfahren:
künstliche Erzeugung von Embryonen zu einem anderen Zweck als zu demjenigen der Fortpflanzung;
Eingriffe in das Erbgut von Gameten und Embryonen;
3 Massnahmen, welche bestimmte Eigenschaften
des zu erzeugenden Kindes zu beeinflussen versuchen, insbesondere das Geschlecht, soweit dies nicht zur Vermeidung der Übertragung schwerer geschlechtsgebundener Erbkrankheiten dient;
4 Einleitung einer Schwangerschaft bei einer Frau
mit Keimgut des verstorbenen Partners;
Transfer von in vitro gezeugten fremden Embryonen und Übertragung von Embryonen von Frau zu Frau;
Schaffung von Leihmutterverhältnissen.
Diese Richtlinien ersetzen diejenigen vom 17.November 1981 für die artifizielle Insemination und diejenigen vom 23. Mai 1985 für die In-vitro-Fertilisation und den Embryotransfer zur Behandlung der menschlichen Infertilitat. Oo
Vom Senat der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften genehmigt am 31. Dezember 1990.