Weisung 2022/10: Saisonaler Vorbehalt bei KAE
Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Staatssekretariat für Wirtschaft SECO Arbeitsmarkt/Arbeitslosenversicherung
POST CH AG CH-3003 Bern SECO; rdm
Weisung An: - die Leiterinnen und Leiter der kantonalen Arbeitsämter - die Leiterinnen und Leiter der öffentlichen und privaten Arbeitslosenkassen
Ort, Datum: Bern, 12. September 2022
Nr.: 10
Saisonaler Vorbehalt bei KAE
Sehr geehrte Damen und Herren
Die Berücksichtigung des saisonalen Vorbehalts im Bereich der Kurzarbeitsentschädigung führt insbesondere wegen der behördlichen Schliessungen im Pandemiezeitraum zu Problemen bei der Ermittlung und Bemessung der Kurzarbeitsentschädigung.
Wenn die KAST in ihrem Kurzarbeitsentscheid einen saisonalen Vorbehalt verfügt, müssen für die Berechnung zur Ausscheidung der saisonalen Ausfallstunden die gleichen Perioden aus den beiden Vorjahren herangezogen werden. Art. 54a AVIV ist diesbezüglich eindeutig und lässt es nicht zu, dass bspw. Monate aus den Pandemiejahren 2020 und 2021 übersprungen oder die Vergleichszeiträume auf eine längere Periode ausgedehnt werden.
Waren die Arbeitsausfälle in den Vergleichsmonaten der Vorjahre mehrheitlich auf die Pandemie zurückzuführen (namentlich, wenn sie durch behördliche Schliessungen verursacht wurden), lässt sich das Ausmass der saisonalen Schwankungen nicht durch den Vergleich mit den entsprechenden Vorjahresperioden eruieren, was regelmässig dazu führt, dass es nicht zu einer Auszahlung von KAE kommt, auch wenn ein Teil der Arbeitsausfälle nachweislich anrechenbar wäre.
Folglich soll zu Gunsten des Betriebes auf einen saisonalen Vorbehalt verzichtet werden, solange für die Berechnung zur Ausscheidung der saisonalen Ausfallstunden Vergleichsmonate aus der Pandemiezeit herangezogen werden müssen und davon ausgegangen werden kann, dass die Arbeitsausfälle nicht nur auf saisonale Schwankungen zurückzuführen sind.
Gegen Voranmeldungen für Kurzarbeit ist jedoch weiterhin Einspruch zu erheben, wenn die Arbeitsausfälle ausschliesslich und zweifellos auf saisonale Schwankungen zurückzuführen sind.
Staatssekretariat für Wirtschaft SECO Direktion für Arbeit Arbeitsmarkt/Arbeitslosenversicherung Holzikofenweg 36, 3003 Bern Tel. +41 (0)58 462 29 20 mivk@seco.admin.ch www.seco.admin.ch, www.arbeit.swiss
SECO-D-CC8A3401/1145
Bei bereits in Rechtskraft erwachsenen Verfügungen empfehlen wir eine pragmatische Vorgehensweise, nicht zuletzt um den administrativen Aufwand möglichst gering zu halten: Die ALK meldet der KAST jene Fälle mit saisonalem Vorbehalt, bei welchen die Anwendung von Art. 54a AVIV Probleme verursacht. Die KAST prüft, ob in den betreffenden Fällen nebst den saisonalen Schwankungen effektiv auch anrechenbare Arbeitsausfälle vorliegen. In jenen Fällen, in welchen dies zutrifft, teilt die KAST der ALK mit, dass bei der Abrechnung der KAE so vorzugehen ist, wie wenn kein saisonaler Vorbehalt bestehen würde. Auf eine Wiedererwägung der ursprünglichen Verfügungen der KAST kann ausnahmsweise verzichtet werden. Vielmehr kann das Prüfungsergebnis der ALK in Form einer Aktennotiz, E-Mail o.ä. mitgeteilt werden.
Um die Nachvollziehbarkeit bei diesen Fällen zu gewährleisten, sind die Ergebnisse der abermaligen Prüfung betreffend Saisonalität bzw. die Kommunikation zwischen den KAST und den ALK in den Informationssystemen der ALV abzulegen.
Bei Rückfragen zur Weisung wenden Sie sich bitte an mivk@seco.admin.ch.
Freundliche Grüsse
Staatssekretariat für Wirtschaft
Oliver Schärli Leiter Arbeitsmarkt / ALV
Diese Weisung
ist in französischer und italienischer Sprache verfügbar,
wird im TCNet und auf arbeit.swiss publiziert (Weisungen Kreisschreiben AVIG-Praxis)