GAV für die Schweizerische Ziegelindustrie | Verlängerung Änderung 10.02.2015

über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die Schweizerische Ziegelindustrie

Verlängerung und Änderung vom 10. Februar 2015

Der Schweizerische Bundesrat beschliesst:

I Die Geltungsdauer der Bundesratsbeschlüsse vom 3. September 2013 und vom 23. Januar 20141 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die Schweizerische Ziegelindustrie wird verlängert.

II Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zu den in Ziffer I erwähnten Bundesratsbeschlüssen wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für die Schweizerische Ziegelindustrie werden allgemeinverbindlich erklärt:

Art. 4 Lohn

A. Minimallohn pro Monat Der Minimallohn beträgt – für voll arbeitsfähige Arbeitnehmer, Arbeitnehmerinnen bis 19 Jahren, ohne Berufslehre, mit oder ohne berufliche Erfahrung 3800.– Franken pro Monat (= Fr. 20.80 pro Stunde); – für voll arbeitsfähige Arbeitnehmer, Arbeitnehmerinnen zwischen 19 und

Jahren, ohne Berufslehre, mit oder ohne berufliche Erfahrung 4000.– Franken pro Monat (= Fr. 21.90 pro Stunde); – für voll arbeitsfähige Arbeitnehmer, Arbeitnehmerinnen ab 23 Jahren, ohne Berufslehre, mit oder ohne berufliche Erfahrung 4200.– Franken pro Monat (= Fr. 23.– pro Stunde). B. Lohnerhöhung Die Effektivlöhne werden … für alle voll arbeitsfähigen Arbeitnehmer, Arbeitnehmerinnen um 40.– Franken pro Monat erhöht.

1 BBl 2013 7161, 2014 1499

2015–0160 1

Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die Schweizerische Ziegelindustrie. BRB

III Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2015 ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Artikel 4 Buchstabe B des Gesamtarbeitsvertrages anrechnen.

IV Dieser Beschluss tritt am 1. März 2015 in Kraft und gilt bis zum 30. Juni 2016.

10. Februar 2015 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova