GAV für die Schweizerische Betonwaren-Industrie | Verlängerung Änderung 30.06.2009
über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages der Schweizerischen Betonwaren-Industrie
Änderung und Verlängerung vom 30. Juni 2009
Der Schweizerische Bundesrat beschliesst:
I Die Geltungsdauer der Bundesratsbeschlüsse vom 10. Juli 2003, vom 18. August
und vom 30 Juni 20081 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages der Schweizerischen Betonwaren-Industrie wird verlängert.
II (Betrifft nur die italienische Fassung)
III Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zu den in Ziff. I erwähnten Bundesratsbeschlüssen wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages (GAV) der Schweizerischen Betonwaren-Industrie werden allgemeinverbindlich erklärt:
Art. 4 Lohn
Die Arbeitnehmer/-Innen erhalten einen Monatslohn. Als Berechnungsbasis gelten 182,5 Stunden pro Monat. (…)
Die vereinbarten Minimallöhne betragen für vollarbeitsfähige Arbeitnehmer/-Innen über 19 Jahre: – Ungelernte Arbeitnehmer/-Innen Fr. 3900.–* – Angelernte Arbeitnehmer/-Innen Fr. 4000.– – Berufsarbeiter/-Innen, orts- bzw. branchenüblicher Lohn, mindestens Fr. 4300.– * Bei einer Neuanstellung kann der Lohn im ersten Dienstjahr um 200.– Franken unterschritten werden.
1 BBl 2003 5162, 2006 6789, 2008 6008
2009–1447 1
Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages der Schweizerischen Betonwaren-Industrie. BRB
Im Anhang sind die vertraglich vereinbarten Lohnanpassungen auf den effektiven Löhnen festgehalten.
Die Arbeitnehmer/-Innen haben am Ende des Kalenderjahres Anspruch auf eine 13. Lohnzahlung in der Höhe von 8,33 %, berechnet auf dem Total der im betreffenden Kalenderjahr bezogenen Lohnsumme (ohne Zulagen und Überstundenarbeitsverdienste). Diese 13. Lohnzahlung ist für Krankentaggeld mitzuversichern. Der Arbeitgeber ist berechtigt, Gratifikationen oder andere auf Jahresende zusätzlich ausgerichteten Leistungen auf die 13. Lohnzahlung anzurechnen. Die Lehrlinge haben ebenfalls Anspruch auf einen 13. Monatslohn.
Im Zweischichtenbetrieb beträgt der Zuschlag 1.20 Franken pro Stunde.
(…)
Anhang 8 Lohnanpassung 2009 Die Effektivlöhne der (…) unterstellten Arbeitnehmer werden (…) generell um 90.– Franken pro Monat und Arbeitnehmer erhöht.
IV Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2009 ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Anhang 8 des Gesamtarbeitsvertrages anrechnen.
V Dieser Beschluss tritt am 1. August 2009 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2010.
30. Juni 2009 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova