GAV für die Schweizerische Betonwaren-Industrie | Verlängerung Änderung 10.04.2017

über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die Schweizerische Betonwaren-Industrie

Verlängerung und Änderung vom 10. April 2017

Der Schweizerische Bundesrat beschliesst:

I Die Geltungsdauer der Bundesratsbeschlüsse vom 10. Juli 2003, vom 18. August 2006, vom 30. Juni 2009, vom 20. April 2015 und vom 27. Mai 2016 1 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die Schweizerische Betonwaren-Industrie wird bis zum 31. Dezember 2018 verlängert.

II Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zu den in Ziffer I erwähnten Bundesratsbeschlüssen wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für die Schweizerische Betonwaren-Industrie werden allgemeinverbindlich erklärt:

Art. 4 Abs. 3 (Lohn)

Die Minimallöhne betragen für vollarbeitsfähige Arbeitnehmende über 19 Jahre:

– Ungelernte Arbeitnehmende Fr. 4 000.–* – Angelernte Arbeitnehmende Fr. 4 150.– – Berufsarbeitende: Orts- bzw. branchenüblicher Lohn, mindestens Fr. 4 350.– * Bei einer Neuanstellung kann der Lohn im ersten Dienstjahr um Fr. 200.– unterschritten werden.

Art. 7 Abs. 1 (Absenzentschädigung)

Es wird den ArbeitnehmerInnen in folgenden Fällen die Absenz vergütet (Verzicht auf Abzug im Monatslohn) (…):

BBl 2003 5162, 2006 6789, 2009 5147, 2015 3565, 2016 4663

2017-0939 3321

Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages BBl 2017 für die Schweizerische Betonwaren-Industrie. BRB

– bei Tod des Ehegatten, der Ehegattin, des/der Lebenspartner(s)In (mit dem der/die ArbeitnehmerIn längerfristig in eheähnlicher Beziehung gelebt hat), der Eltern und eigener Kinder: 3 Tage – bei Geburt eigener Kinder: 3 Tage – bei eigener Heirat: 1 Tag – bei Tod eigener Geschwister, Grosseltern oder von Schwiegereltern: 1 Tag – bei militärischen Ausrüstungs- und Waffeninspektionen inklusive Zivilschutz: ½ Tag – bei Verlegung des Wohnsitzes: 1 Tag

III Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 2017 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2018.

10. April 2017 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates: Die Bundespräsidentin, Doris Leuthard Der Bundeskanzler, Walter Thurnherr