GAV für die Netzinfrastruktur-Branche | Änderung 24.01.2025
Bundesblatt www.fedlex.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung
über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die Netzinfrastruktur-Branche
Änderung vom 24. Januar 2025
Der Schweizerische Bundesrat beschliesst:
I Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zu den Bundesratsbeschlüssen vom 20. August 2018, vom 12. Dezember 2018, vom 26. November 2019, vom 17. April 2020, vom 26. April 2022, vom 16. Dezember 2022, vom 17. Februar 2023 und vom 12. Oktober 20231 wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für die Netzinfrastruktur-Branche werden allgemeinverbindlich erklärt:
Art. 4, Art. 4.1. (Arbeitszeit) 4.1. Normalarbeitszeit Die variable Arbeitszeit und das Jahresarbeitszeitmodell gelten als Normmodelle. Als maximale betriebliche Soll-Arbeitszeit wird eine Jahresarbeitszeit von
Stunden (inkl. Ferien und Feiertage) festgelegt. Basis für diese Jahresarbeitszeit bildet eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit von maximal 41 Stunden.
BBl 2018 5169, 7783; 2019 8097; 2020 4241; 2022 1132, 3105; 2023 533, 2436
2025-0335 BBl 2025 321
BBl 2025 321
Anhang 2
Lohnerhöhung, Mindestlöhne2,3, Lohnkategorien, Spesen
In Anwendung von Artikel 5.2. GAV für die Netzinfrastruktur-Branche gelten die folgenden Basislöhne je Lohnkategorie in Franken als Monatslohn (13 Mal ausbezahlt, inkl. Ferien und Feiertage) bzw. als Stundenlohn (exkl. Ferien, Feiertage und 13. Monatslohn). Die folgenden Basisstundenlöhne (exkl. Ferien und Feiertage und exkl. 13. Monatslohn) beziehen sich auf eine 41 Stundenwoche und berechnen sich über die Formel Monatslohn x 12 ÷ Brutto-Jahresarbeitszeit (inkl. Ferien und Feiertage).
A 2.1. Mitarbeitende ohne fachspezifische Basisausbildung
Ungelernte Fachkräfte (bis 3 Jahre Branchenerfahrung oder maximal Alter 25 Jahre) Fr. 4340.– / 24.43 Ungelernte Fachkräfte (mehr als 3 Jahre Branchenerfahrung oder älter als 25 Jahre) Fr. 4440.– / 24.99 Ungelernte Fachkräfte mit Führungsfunktion Fr. 5020.– / 28.26
A 2.2. Fachkräfte mit Basisausbildung
Netzelektriker EFZ nach Berufsabschluss oder gleichwertige Fachausbildung Fr. 4770.– / 26.85 Netzelektriker EFZ nach 3 Jahren Berufserfahrung oder gleichwertige Fachausbildung und Berufserfahrung Fr. 4920.– / 27.69
Für den Kanton Neuenburg sind die nachfolgend aufgeführten Mindestlöhne anwendbar, sofern sie höher liegen als der kantonale Mindestlohn gemäss der Loi cantonale neuchâteloise sur l’emploi et l’assurance-chômage (LEmpl).
Für den Kanton Genf sind die nachfolgend aufgeführten Mindestlöhne anwendbar, sofern sie höher liegen als der kantonale Mindestlohn gemäss der Loi sur l’inspection et les relations du travail (LIRT).
BBl 2025 321
A 2.3. Fachkräfte mit höherer Berufsausbildung Mit 2 Jahren Berufserfahrung nach Erreichen des höheren Abschlusses
Netzelektriker EFZ mit Berufsprüfung (BP) – Netzfachmann mit operativer Führungsaufgabe oder gleichwertige Fachausbildung resp.gleichwertige Berufserfahrung Fr. 6020.– / 33.88 Netzelektriker EFZ mit Höherer Fachprüfung (HFP) – Netzelektrikermeister mit operativer Führungsaufgabe oder gleichwertige Fachausbildung resp. gleichwertige Berufserfahrung Fr. 6720.– / 37.82
B Lohnanpassungen
Die Arbeitgeber erhöhen die Löhne der unterstellten Arbeitnehmenden fürs Jahr 2025 im Rahmen von individuellen Lohnanpassungen um 1 % der unterstellten Brutto- Lohnsumme. Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2025 den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Anhang 2 des Gesamtarbeitsvertrages anrechnen.
Der restliche Teil dieses Anhangs bleibt unverändert.
II Dieser Beschluss tritt am 1. März 2025 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2026.
24. Januar 2025 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Karin Keller-Sutter Der Bundeskanzler: Viktor Rossi
BBl 2025 321