GAV im Schweizerischen Gebäudehüllegewerbe | Änderung 25.01.2024
BBl 2024 www.fedlex.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung
über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages im Schweizerischen Gebäudehüllengewerbe
Änderung vom 25. Januar 2024
Der Schweizerische Bundesrat, beschliesst:
I Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zum Bundesratsbeschluss vom 28. November 20231 wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages (GAV) im Schweizerischen Gebäudehüllengewerbe werden allgemeinverbindlich erklärt:
Anhang 6
Art. 1 Lohnanpassung (gemäss Art. 24GAV)
1.1 Die Effektivlöhne der unterstellten Arbeitnehmenden werden ... generell um
Franken pro Monat bzw. 55 Rappen pro Stunde und Arbeitnehmenden erhöht. ...
Art. 2 Mindestlöhne (gemäss Art. 21 und Art 24 GAV)2
2.1 Die Mindestlöhne betragen ... :
Berufserfahrg. Facharbeitende Angelernte Bauarbeitende i.d. Branche
1 BBl 2023 2812
Für den Kanton Neuenburg sind die nachfolgend aufgeführten Mindestlöhne anwendbar, sofern sie höher liegen als der kantonale Mindestlohn gemäss dem Loi cantonale neuchâteloise sur l’emploi et l’assurance-chômage (LEmpl).
2024-0230 BBl 2024 240
BBl 2024 240
Die Mindest-Stundenlöhne betragen ... :
Berufserfahrg. Facharbeitende Angelernte Bauarbeitende i.d. Branche
Der restliche Teil des Anhangs 6 bleibt unverändert.
II Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2024 ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Anhang 6 des Gesamtarbeitsvertrages anrechnen.
III Dieser Beschluss tritt am 1. März 2024 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2027.
25. Januar 2024 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Viola Amherd Der Bundeskanzler: Viktor Rossi