GAV im Schweizerischen Gebäudehüllegewerbe | Änderung 25.01.2024

BBl 2024 www.fedlex.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages im Schweizerischen Gebäudehüllengewerbe

Änderung vom 25. Januar 2024

Der Schweizerische Bundesrat, beschliesst:

I Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zum Bundesratsbeschluss vom 28. November 20231 wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages (GAV) im Schweizerischen Gebäudehüllengewerbe werden allgemeinverbindlich erklärt:

Anhang 6

Art. 1 Lohnanpassung (gemäss Art. 24GAV)

1.1 Die Effektivlöhne der unterstellten Arbeitnehmenden werden ... generell um

Franken pro Monat bzw. 55 Rappen pro Stunde und Arbeitnehmenden erhöht. ...

Art. 2 Mindestlöhne (gemäss Art. 21 und Art 24 GAV)2

2.1 Die Mindestlöhne betragen ... :

Berufserfahrg. Facharbeitende Angelernte Bauarbeitende i.d. Branche

1 BBl 2023 2812

Für den Kanton Neuenburg sind die nachfolgend aufgeführten Mindestlöhne anwendbar, sofern sie höher liegen als der kantonale Mindestlohn gemäss dem Loi cantonale neuchâteloise sur l’emploi et l’assurance-chômage (LEmpl).

2024-0230 BBl 2024 240

BBl 2024 240

Die Mindest-Stundenlöhne betragen ... :

Berufserfahrg. Facharbeitende Angelernte Bauarbeitende i.d. Branche

Der restliche Teil des Anhangs 6 bleibt unverändert.

II Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2024 ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Anhang 6 des Gesamtarbeitsvertrages anrechnen.

III Dieser Beschluss tritt am 1. März 2024 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2027.

25. Januar 2024 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Viola Amherd Der Bundeskanzler: Viktor Rossi