GAV für die Schweizerische Möbelindustrie | Änderung 28.03.2014

über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die Schweizerische Möbelindustrie

Änderung vom 28. März 2014

Der Schweizerische Bundesrat beschliesst:

I Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zum Bundesratsbeschluss vom 20. August 20131 wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für die Schweizerische Möbelindustrie werden allgemeinverbindlich erklärt:

Anhang zu Artikel 6

Einmalzahlung für das Jahr 2014 1. Die Arbeitnehmer haben für das Jahr 2014 Anrecht auf eine Einmalzahlung in der Höhe von 650.– Franken (13 × 50.–/Mt.) …. 2. Die … Einmalzahlung ist von den Arbeitgebern zwischen Ende März 2014 und Ende Juni 2014 an die Arbeitnehmer zu bezahlen. 3. Lehrlinge sind von dieser Einmalzahlung ausgenommen. 4. Die Höhe der Auszahlung richtet sich nach der Höhe des Beschäftigungsgrades, für Beschäftigungsgrade unter 50 % wird die Hälfte der Einmalzahlung ausgerichtet. Für Beschäftigte im Stundenlohn ist die gleiche Berechnungsbasis anzuwenden. 5. Mitarbeiter, deren Arbeitsvertrag nach der Auszahlung der Einmalzahlung endet, haben keine pro rata temporis-Rückzahlung zu leisten. 6. Mitarbeiter, deren Arbeitsvertrag vor der Auszahlung der Einmalzahlung endet, erhalten pro rata temporis vom 1. Januar 2014 bis zu Ihrem Arbeitsvertragsende (max. bis Ende des Auszahlungsmonates der Einmalzahlung) ihren Anteil an der Einmalzahlung. 7. Neueintritte ab 1. Januar 2014 sind von dieser Einmalzahlung ausgeschlossen.

1 BBl 2013 7025

2014–0694 1

Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die Schweizerische Möbelindustrie. BRB

II Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 2014 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2014.

28. März 2014 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Didier Burkhalter Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova