Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie Weiterbildungsprogramm als

Fachärztin oder Facharzt für Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie

Weiterbildungsprogramm vom 1. Juli 2023 (letzte Revision: 28. September 2023)

Akkreditiert durch das Eidgenössische Departement des Innern: 12. August 2025

SIWF Schweizerisches Institut für ärztliche Weiter- und Fortbildung | ISFM Institut suisse pour la formation médicale postgraduée et continue Postfach | 3000 Bern 16 | Telefon +41 31 503 06 00 | info@siwf.ch | www.siwf.ch

Fachärztin oder Facharzt für Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie

Weiterbildungsprogramm

1 Allgemeines

Die Plastische, Ästhetische und Rekonstruktive Chirurgie ist ein eigenständiges Fachgebiet, das sich mit funktionellen und ästhetischen Gründen formverändernden oder wiederherstellenden Eingriffen an Organen oder Gewebeteilen beschäftigt. Ziele der von Facharzttitelträgerinnen oder Facharzttitelträger durchgeführten Eingriffe sind unter anderem, Tumorchirurgie, Traumafolgen, Alterungsprozesse, kongenitale Fehlbildungen und akute oder chronische Infekte einschliesslich deren Folgen chirurgisch zu behandeln und dabei die normale Körperform und Körperfunktion wiederherzustellen. Dies beinhaltet Eingriffe am gesamten Körper inklusive der oberen Extremität. Der ästhetische Teil der Disziplin beschäftigt sich insbesondere mit chirurgischen und nicht-chirurgischen Techniken zur Korrektur von störenden angeborenen oder auch durch Alterungsprozesse erworbenen Deformitäten und störenden körperlichen Erscheinungsbildern. Die Brandverletztenbehandlung ist als weiterer Pfeiler der Disziplin hervorzuheben. Sie beinhaltet sowohl die akute wie auch die sekundäre Versorgung von Verbrennungen.

1.1 Die Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie (PRAC) umfasst die angeborenen und erworbenen chirurgischen Pathologien des ganzen Körpers, die die Haut und verschiedene tiefer gelegenen Strukturen betreffen. Sie wird im Speziellen als Wiederherstellung und Korrektur der äusseren Körperform – inkl. Gesicht und Hände – sowie der Wiederherstellung aller Funktionen definiert. Das Gebiet wird im Detail im Operationskatalog durch die geforderten Interventionen abgegrenzt.

1.2 Die Weiterbildung soll der Kandidatin oder dem Kandidaten ermöglichen, in eigener Kompetenz und Verantwortung eine fachärztliche Praxis für Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie zu führen oder eine Kaderfunktion an einem Spital zu übernehmen und vor allem die im Operationskatalog aufgeführten Eingriffe durchzuführen.

2 Dauer, Gliederung und weitere Bestimmungen

2.1 Dauer und Gliederung der Weiterbildung

2.1.1 Die Weiterbildung dauert 6 Jahre und gliedert sich wie folgt:

  • 3 bis 4 Jahre fachspezifische Weiterbildung (vgl. Ziffer 2.1.2)

  • 2 bis 3 Jahre nicht fachspezifische Weiterbildung, (vgl. Ziffer 2.1.3.)

2.1.2 Fachspezifische Weiterbildung

3 bis 4 Jahre Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie. Davon müssen 2 Jahre an Weiterbildungsstätten der Kategorie A absolviert werden, wobei Unterbrüche erlaubt sind, sofern die Mindestdauer gemäss Art. 30 WBO erfüllt ist. An der gleichen Weiterbildungsstätte der Kategorie A sind maximal 4 Jahre anrechenbar (Art. 16 lit. b WBO).

3 bis 6 Monate können als Rotation in einem Schwerbrandverletztenzentrum absolviert werden (vgl. 1. Spiegelstrich Ziffer 2.1.3).

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2.1.2.1 Wissenschaftliche Forschung

Bei einer fachspezifischen klinischen Weiterbildung von 3 Jahren kann das 4. fachspezifische Jahr als plastisch-chirurgische Forschungstätigkeit auf vorgängige Anfrage bei der Titelkommission (TK; Anfrage an die Geschäftsstelle des SIWF) bis maximal 1 Jahr angerechnet werden.

Eine abgeschlossene MD/PhD-Ausbildung (spezifischer Schweizer Studiengang; vgl. Auslegung) kann ebenfalls als wissenschaftliche Forschung für maximal 1 Jahr angerechnet werden. Dabei muss die Tätigkeit nicht auf dem Gebiet des angestrebten Facharzttitels sein.

Die Forschungstätigkeit gilt nicht als Kategorie A und darf zusammen mit einer MD/PhD-Ausbildung 1 Jahr nicht übersteigen.

2.1.2.2 Praxisassistenz

Bei einer fachspezifischen Weiterbildung von 4 Jahren können Praxisassistenzen bis zu insgesamt 6 Monaten anerkannt werden. Maximal 4 Wochen pro 6 Monate können als Stellvertretung angerechnet werden. Die Weiterbildnerin oder der Weiterbildner stellt sicher, dass der Ärztin oder dem Arzt in Weiterbildung eine geeignete Fachärztin oder ein geeigneter Facharzt für Plastische, Ästhetische und Rekonstruktive Chirurgie auf Abruf zur Verfügung steht.

2.1.3 Nicht fachspezifische Weiterbildung

Für die 2 bis 3jährige nicht fachspezifische Weiterbildung gilt:

  • Mindestens 3 bis höchstens 6 Monate Anästhesiologie oder Intensivmedizin. Alternativ, können 3 bis 6 Monate Rotation in einem Schwerbrandverletztenzentrum absolviert werden. Diese Rotation muss im entsprechenden SIWF-Zeugnis einer Weiterbildungsstätte der Kategorie A für Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie erfasst werden. Die Rotation in einem Schwerbrandverletztenzentrum gilt als fachspezifische Weiterbildung .

  • Für mindestens 18 bis höchstens 36 Monate stehen folgende Fachgebiete zur Verfügung:

  • Chirurgie

  • Gefässchirurgie

  • Gynäkologie und Geburtshilfe

  • Herz- und thorakale Gefässchirurgie

  • Handchirurgie

  • Kinderchirurgie

  • Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie

  • Neurochirurgie

  • Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates

  • Oto-Rhino-Laryngologie

  • Thoraxchirurgie

  • Urologie

Mit einem eidgenössischen oder anerkannten ausländischen Facharzttitel in einem chirurgischen Fachgebiet ist die ganze nicht fachspezifische Weiterbildung im Umfang von 3 Jahren ausgewiesen (vgl. oben aufgeführte Fachgebiete).

2.2 Weitere Bestimmungen

2.2.1 Erfüllung der Lernziele bzw. Lerninhalte / Logbuch

Erfüllung der Lernziele gemäss Ziffer 3 inklusive Operationskatalog. Jede Kandidatin und jeder Kandidat führt regelmässig ein Logbuch, welches die Lernziele der Weiterbildung enthält und in welchem alle geforderten Lernschritte dokumentiert werden.

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2.2.2 Weiterbildungskurse / Vorträge / Kongresse

  • Teilnahme an 2 Jahresversammlungen mit insgesamt 24 (von maximal 32) Credits, organisiert durch die SGPRAC; davon kann 1 nur die ästhetische Chirurgie abdecken, muss jedoch von der SGPRAC anerkannt sein.

  • Absolvierung von 2 Weiterbildungskursen (anerkannt von der SGPRAC) (entspricht 2 Tagen bzw. 16 Credits).

  • 2 Präsentationen (davon maximal 1 Poster) als Erstautor an einer Jahresversammlung der SGPRAC.

2.2.3 Publikation / wissenschaftliche Arbeit

Die Kandidatin oder der Kandidat ist Erst- oder Letztautorin /-autor einer wissenschaftlichen Publikation in einer wissenschaftlichen Zeitschrift (mit Peer-Review, vgl. Auslegung) in Papierform und/oder Fulltext-Online, publiziert oder zur Publikation angenommen. Auch eine Dissertation an einer universitären Fakultät gilt als Publikation. Akzeptiert werden Originalarbeiten einschliesslich Meta-Analysen und Übersichtsarbeiten sowie ausführliche, sorgfältig referenzierte Fallbeschreibungen (Case Reports). Der Text, ohne Referenzen, hat einen Umfang von mindestens 1'000 Wörtern. Das Thema der Publikation wie auch einer Dissertation muss nicht im Fachgebiet des angestrebten Titels liegen.

2.2.4 Anrechnung ausländischer Weiterbildung

Ausländische Weiterbildung ist im Rahmen von Art. 33 WBO anrechenbar. Mindestens 2 Jahre der fachspezifischen klinischen Weiterbildung müssen an einer für Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie anerkannten Weiterbildungsstätten in der Schweiz absolviert werden. Die übrige fachspezifische Weiterbildung kann an gleichwertigen anerkannten Weiterbildungsstätten im Ausland absolviert werden. Für die Anrechnung ausländischer Weiterbildungszeiten empfiehlt es sich, vorgängig die Zustimmung der Titelkommission (TK, Anfrage an die Geschäftsstelle des SIWF) einzuholen.

2.2.5 Teilzeit (vgl. Art. 30 und 32 WBO)

Die gesamte Weiterbildung kann in Teilzeit absolviert werden (vgl. Auslegung).

3 Inhalt der Weiterbildung

Die Vermittlung der wichtigsten Lernziele wird im Logbuch festgehalten.

Der allgemeine Lernzielkatalog, der einen Anhang zur WBO darstellt, ist für alle Fachgebiete verbindlich und dient als Grundlage für die Weiterbildungskonzepte der einzelnen Weiterbildungsstätten. Dazu gehören insbesondere auch Ethik, Gesundheitsökonomie, Pharmakotherapie, Patientensicherheit und Qualitätssicherung (Art. 16 WBO).

3.1 Spezielle fachspezifische Aspekte ausgewählter Allgemeiner Lernziele

Der Schwerpunkt der Weiterbildung liegt im Erwerb fundierter und umfassender theoretischer Kenntnisse und praktischen Kompetenzen auf dem unter Ziffer 1 genannten Gebiet des Gewebetransfers und -transplantation in allen Bereichen und Geweben des gesamten Körpers zur Wiederherstellung und Formveränderung des Körpers und Verbesserung von Funktionen. Dies beinhaltet unter anderem, aber nicht ausschliesslich, Eingriffe in der Tumorchirurgie, Behandlung von Traumafolgen, Alterungsprozesse, kongenitale Fehlbildungen und akute oder chronische Infekte sowie deren Folgen, die Brandverletztenbehandlung sowie Techniken zur ästhetischen oder rekonstruktiver Korrektur von störenden angeborenen oder erworbenen Deformitäten.

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3.2 Theoretische Kenntnisse

Erwerb eingehender Kenntnisse und Erfahrungen in Epidemiologie, Ätiologie, Pathogenese, Prophylaxe, Therapie und Prognose von Erkrankungen und Verletzungen, die für die Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie wichtig sind. Dies sind insbesondere:

  • Physiopathologie, Beurteilung und Behandlung von Traumata und operative Behandlung von Frakturen, Missbildungen und Fehlentwicklungen des Gesichtsschädels und der Kopfweichteile, Haut- und Weichteiltumoren;

  • Polytraumata, Brandverletzungen, Verbrühungen, Verätzungen und deren Spätfolgen; operative und konservative Behandlung von Frakturen, Luxationen, Gefäss- und zentrale und periphere Nervenverletzungen;

  • Erkennung und Behandlung von Tumoren, Fehlbildungen und Erkrankungen des Brustkorbes, der Brust, der Hautanhangsgebilde, der äusseren Genitalien;

  • Beurteilung und Behandlung von Fragestellungen aus den Gebieten der ästhetischen Chirurgie von Gesicht, Brust, Stamm und Extremitäten;

  • Allgemeine Diagnostik und Differentialdiagnostik (inkl. instrumentelle Untersuchungsverfahren von Krankheiten, Missbildungen und Verletzungen in der Plastischen und Wiederherstellungschirurgie);

  • Beurteilung prä- und postoperativer Röntgenuntersuchungen und anderer bildgebender Verfahren;

  • Operationsindikation oder konservative Therapie von Krankheiten, Missbildungen und Verletzungen (siehe Operationskatalog);

  • Fähigkeit, die psycho-pathologischen Zustände einer Kontraindikation einer Operation zu erkennen, insbesondere in der ästhetischen Chirurgie;

  • Desinfektion und Asepsis;

  • Lokale und regionale Anästhesie;

  • Kenntnis von therapeutischen Hilfsmitteln (Verbände, Gips, Ruhigstellung, Schienen usw.);

  • Konservative und operative Behandlung chirurgischer Infektionen;

  • Postoperative Behandlung, Rehabilitation durch Ergo- und Physiotherapie;

  • Kenntnisse plastischer Interventionsmöglichkeiten in der palliativen Chirurgie;

  • Prinzipien der Begutachtung;

  • Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten.

3.3 Praktische Kenntnisse

Die praktische Weiterbildung umfasst den Erwerb manueller Fähigkeiten aus dem gesamten Spektrum der plastischen, rekonstruktiven und ästhetischen Chirurgie.

Dazu zählen Eingriffe aus den vier Hauptgebieten der Plastischen Chirurgie: Rekonstruktive Chirurgie, Ästhetische Chirurgie, Verbrennungschirurgie und Handchirurgie.

In der Rekonstruktiven Chirurgie sollen die Fähigkeiten zur operativen Planung, Durchführung und Wiederherstellung verlorengegangener Funktionen des Körpers, Typische Operationen sind dabei Defektdeckungen durch Gewebeverschiebungen oder -verpflanzungen, inklusive der Mikrochirurgischen Operationstechniken, lokale und freie Lappenplastiken, Eingriffe an den peripheren Nerven, Muskeln und Sehnen. In der Handchirurgie (fächerübergreifend mit Facharzttitel Handchirurgie) sollen die praktischen Fertigkeiten zur Behandlung von Verletzungen, Fehlbildungen und Erkrankungen der Hand und des Unterarms erlernt werden.

Die Fertigkeiten in der Verbrennungschirurgie beinhalten die Akut- und Intensivbehandlung von Verbrennungen in spezialisierten Verbrennungszentren und die Behandlung von Verbrennungsfolgen. Die Fertigkeiten in der Ästhetischen Chirurgie beinhalten nebst der Indikationsstellung auch die chirurgische und nicht-chirurgische Behandlung.

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Die verschiedenen Eingriffe und ihre Mindestanzahl sind im Operationskatalog aufgeführt.

Ziel ist es, diese Eingriffe in eigenständiger Kompetenz durchführen und ihre Komplikationen selbst behandeln zu können.

3.4 Operationskatalog

Der Operationskatalog ist im aktuellen e-Logbuch-Format des SIWF von den Kandidatinnen und Kandidaten kontinuierlich zu ergänzen und von der oder dem Weiterbildungsverantwortlichen der jeweiligen Weiterbildungsstätte zu bestätigen.

Die während der Weiterbildung im Ausland durchgeführten Operationen können im Operationskatalog für jede Kategorie und jeden Typ nur bis zur Hälfte der geforderten Zahlen angerechnet werden.

Opera- Assis- Richt- teurin / tentin / zahl Opera- Assisteur tent Versorgung von Weichteilverletzungen des Gesichtes 30 30

  • Lider

  • Nase

  • Lippen

  • Ohren

  • Andere Reposition und Fixation von Frakturen des Gesichtsschädels 15 0 15 Stirnhöhle, frontobasal, Orbita, Mittelgesicht, OK und UK Rekonstruktionen am Kopf 12 6 6 Behaarte Kopfhaut

  • Transplantat

  • Lappen

  • Expander Schädelkalotte 2 1 1 Lider 18 9 9

  • Haut und Schleimhauttransplantat

  • Composite graft

  • Lappen

  • Wimpern

  • Entropium

  • Ektropium

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Opera- Assis- Richt- teurin / tentin / zahl Opera- Assisteur tent Nase 12 6 6

  • Hauttransplantat

  • Composite graft

  • Knorpeltransplantat

  • Knochentransplantat

  • Lokale Lappenplastik 6 3 3

  • Fern-Lappenplastik

  • Septumluxation

  • Nasenbeinfraktur

  • Vestibulumstenose

  • Rhinophym

  • Nasenfistel,-cyste

  • Nasenseptumdefekte

  • Nasenabszesse

  • Fremdkörperentfernung

  • Synechienlösung

  • Akute Blutungen

  • Septumplastik Lippen/Kinn 12 6 6

  • Hauttransplantat

  • Composite graft

  • Knorpeltransplantat

  • Knochentransplantat

  • Lappen 6 3 3 Ohren 12 6 6

  • Hauttransplantat

  • Knorpeltransplantat

  • Composite graft

  • Lappen

  • Ohrmuschelrekonstruktion

  • präaurikuläre Fisteln Mund/Pharynx 6 3 3

  • Velopharyngeale Insuffizienz

  • Frische Verletzungen Hals 12 6 6

  • Transplantat

  • Lappen

  • mediane und laterale Halsfisteln

  • Glomustumor Obere Extremität Behandlung von Tumoren, Erkrankungen, Verletzungen, Fehlbildungen

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Opera- Assis- Richt- teurin / tentin / zahl Opera- Assisteur tent Haut-Transplantat 20 20

  • Hautlappen und fasziokutane oder Muskellappen 12 12

  • Expander 3 3

  • transaxilläre Rippenresektion

  • Halsrippenresektion

  • kindliche Fehlbildungen

  • Pollizisation

  • Syndaktylietrennung

  • Doppeldaumenkorrektur

  • Fasziotomie bei Kompartment-Syndrom Sehnen

  • Naht 20 20

  • Tendovaginitis stenosans 10 10

  • Tenolyse, Sehnenplastiken, Sehnentransposition, Synovektomie 10 5 5 Knochen und Gelenke 20 10 10

  • Osteosynthese, Transplantat, Korrekturosteotomie, Kallusdistrak- 10 5 5 tion, Exostosenresektion, Knochentumoren, Pseudarthrosen

  • Arthroskopische Operationen Handgelenk, Arthrodesen Finger und 10 5 5 Handgelenk, künstlicher Gelenkersatz bei Rheumatikern, Gelenkganglion, Arthroplastik, Arthrolyse Bandverletzungen Hand, Mittelhand, Finger 10 10

  • Naht 5 5

  • Plastik 5 5 Nerven

  • Naht eines Fingernerven, Naht eines Stammnerven 15 15

  • Dekompression und Neurolyse 20 20

  • Amputation und Stumpfrevision 10 10

  • Replantation 5 5

  • Dupuytren 10 5 5 Fazialisparese

  • Chirurgie des N. facialis 3 0 3

  • Palliativeingriffe 3 0 3 Kraniofaziale Deformitäten

  • LKG Spalten (primär, sekundär) 5 0 5

  • Kiefer (nicht verlangt werden Operationen zur Korrektur von Okklu- 5 sionsstörungen)

  • Schädel-Orbita 3

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Opera- Assis- Richt- teurin / tentin / zahl Opera- Assisteur tent Thorax

  • Brustreduktion 40 40

  • Brustrekonstruktion:

  • Prothese 10 10

  • Lappen 20 5 15

  • Areola-Mamille 10 5 5

  • Thoraxwandtumor

  • Mammakarzinom

  • Lymphadenektomie

  • Brustwand- und Sternumdeformitäten

  • Sternuminfekt Abdomen 10 5 5

  • Bauchwandhernie

  • Nabelhernie

  • Platzbauch

  • Narbenkorrektur

  • Folgen bariatrischer Chirurgie

  • Bodylift Äusseres Genitale 5

  • Frenulumplastik

  • Circumcision

  • Paraphimosenkorrektur

  • Penisprothese

  • Penisamputation bei Geschlechtsumwandlung

  • Penisrekonstruktion bei Geschlechtsumwandlung

  • Labienreduktionsplastik

  • Rekonstruktion des weiblichen Genitale nach Tumoroperation oder bei Geschlechtsumwandlung Untere Extremität 25

  • kutane und fasziokutane Lappen 10

  • Muskel- und Hautmuskellappen 10

  • Freier mikrovaskulärer Lappen (obere und/oder untere Extremität, 5 Kopf/Hals)

  • Fasziektomie bei M. Ledderhose

  • Tenotomie

  • Sehnennaht

  • Sehnenverlängerung

  • Sehnenplastik

  • Ganglionentfernung

  • Amputation

  • Stumpfkorrektur

  • Operative Infektbehandlung

  • Neuromrevision

  • Replantation

  • Nervennaht

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Opera- Assis- Richt- teurin / tentin / zahl Opera- Assisteur tent Primäre Verbrennungsbehandlung

  • Debridement, Transplantat 20 20 Grundweiterbildung

  • Mikrochirurgische Gefässnaht (Labor oder klinisch) 20 20

  • Narbenkorrektur 30 30

  • Spalthauttransplantat 30 30

  • Vollhauttransplantat 30 30

  • Z, V-Y und W-Plastik 50 50

  • Kleiner, lokaler Lappen 15 15

  • Muskel- und Hautmuskel-Lappen 17 17 5

  • Freier mikrovaskulärer Lappen 5 Exstirpation bösartiger Hauttumoren 40 40 0

  • Lymphknotenausräumung 5 5 Ästhetische Chirurgie

  • Septorhinoplastik 10 5 5

  • Lidplastik 10 5 5

  • Face lifting 10 10

  • Ohrplastik 10 10

  • Brustvergrösserung, Mastopexie 10 10

  • Fettabsaugung 5 5

  • Abdominoplastik 10 5 5

4 Prüfungsreglement

4.1 Prüfungsziel

Es wird geprüft, ob die Kandidatin oder der Kandidat die unter Ziffer 3 des Weiterbildungsprogramms aufgeführten Lernziele erfüllt und somit befähigt ist, Patientinnen und Patienten im Fachgebiet der Plastischen, Rekonstruktiven und Ästhetischen Chirurgie selbständig und kompetent zu betreuen.

4.2 Prüfungsstoff

Der Prüfungsstoff umfasst den ganzen Lernzielkatalog unter Ziffer 3 des Weiterbildungsprogramms.

4.3 Prüfungskommission

4.3.1 Wahl

Die Prüfungskommission wird vom Vorstand der SGPRAC gewählt.

4.3.2 Zusammensetzung

Sie setzt sich aus 6 ordentlichen Mitgliedern der Gesellschaft zusammen. Sie besteht aus:

  • mindestens 2 freipraktizierenden Ärztinnen / Ärzten

  • mindestens 2 Spitalärztinnen / Spitalärzten

Mindestens 1 Mitglied der Prüfungskommission muss Vorstandsmitglied der SGPRAC sein und mindestens eine Spitalärztin oder ein Spitalarzt muss eine Medizinische Fakultät einer schweizerischen

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Universität vertreten. Die Prüfungskommission konstituiert sich selbst und wählt die Präsidentin oder den Präsidenten. Die Präsidentin oder der Präsident muss über Prüfungserfahrung verfügen.

4.3.3 Aufgaben

Die Prüfungskommission hat folgende Aufgaben.

  • Organisation und Durchführung der Prüfungen; soweit diese nicht an die europäische Prüfungsinstanz delegiert ist (s.u.);

  • Vorbereitung der Fragen für die schriftliche Prüfung, soweit diese nicht an die europäische Prüfungsinstanz delegiert ist (s.u.);

  • Prüfungsbewertung und Mitteilung der Prüfungsresultate;

  • Periodische Überprüfung bzw. Überarbeitung des Prüfungsreglements;

  • Gewährung der Akteneinsicht in die Prüfungsunterlagen;

  • Stellungnahmen und Auskunftserteilung im Einspracheverfahren;

  • Bezeichnung von zwei Experten, welche an den Prüfungen der EBOPRAS beiwohnen und als Experten für die mündliche Prüfung eingesetzt werden ;

  • Kooperation und Koordination mit der EBOPRAS.

Die Organisation und Durchführung der Prüfung, die Vorbereitung der Fragen für die schriftliche Prüfung, die Festlegung der Prüfungsgebühren und die Prüfungsbewertung werden durch die EBOPRAS vorgenommen.

4.4 Prüfungsart

Die Facharztprüfung besteht aus 2 Teilen:

4.4.1 1. Teil (chirurgisches Basisexamen) Es handelt sich um eine schriftliche Prüfung, welche von Prüfungskommission der fmCh durchgeführt und bewertet wird. Das Prüfungsresultat wird durch sie schriftlich und mit Rechtsmittelbelehrung eröffnet. Es gelten die Bestimmungen gemäss Ziffer 4.7 analog.

Zum Basisexamen Chirurgie wird nur zugelassen, wer über ein eidgenössisches oder anerkanntes ausländisches Arztdiplom verfügt.

4.4.2 2. Teil (European Board of Plastic and Reconstructive and Aesthetic Surgery (EBOPRAS) Das Examen des EBOPRAS besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.

4.4.2.1 Schriftliche Prüfung

Die schriftliche Prüfung umfasst 120 MC-Fragen in englischer Sprache. Die Dauer beträgt maximal 180 Minuten. Das Bestehen der schriftlichen Prüfung ist Voraussetzung für die Zulassung zur mündlichen Prüfung.

4.4.2.2 Mündliche Prüfung

Die mündliche Prüfung umfasst die Besprechung von 8 verschiedenen Fällen aus dem gesamten Gebiet der Plastischen, Rekonstruktiven und Ästhetischen Chirurgie. Die Prüfung unterteilt sich in zwei Abschnitte von jeweils 30 Minuten mit je vier Fällen.

4.5 Prüfungsmodalitäten

4.5.1 Zeitpunkt der Prüfung

Es empfiehlt sich, die Prüfung des EBOPRAS frühestens im letzten Jahr der reglementarischen Weiterbildung sowie nach Erfüllung des Operationskataloges zu absolvieren.

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4.5.2 Zulassung

Zur Facharztprüfung wird nur zugelassen, wer über ein eidgenössisches oder anerkanntes ausländisches Arztdiplom verfügt.

Für die Zulassung zur EBOPRAS-Prüfung müssen das bestandene Basisexamen Chirurgie vorgewiesen werden, mindestens 3 Jahre fachspezifische Weiterbildung absolviert und der Operationskatalog zu mindestens zu 75% erfüllt sein.

4.5.3 Zeit und Ort der Prüfung

1 Teil (chirurgisches Basisexamen)

Das Basisexamen Chirurgie findet mindestens einmal pro Jahr statt und wird durch die Prüfungskommission der fmCh organisiert. Datum, Ort und Anmeldeschluss werden mindestens 6 Monate im Voraus auf der Website des SIWF (Fachgebiet Chirurgie) und der Fachgesellschaft publiziert.

2 Teil (Prüfung des European Board)

Der schriftliche Teil wird einmal jährlich, der mündliche zweimal jährlich in einer europäischen Stadt durchgeführt. Der Prüfung wohnen 2 Experten aus der Schweiz bei.

Datum, Ort und Anmeldeschluss werden mindestens 6 Monate im Voraus auf der Website des SIWF und der Schweizerischen Gesellschaft für Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie publiziert.

4.5.4 Protokoll

Über die mündliche Prüfung wird vom Sekretär der Prüfungskommission EBOPRAS ein Protokoll erstellt.

4.5.5 Prüfungssprache

Die schriftliche EBOPRAS-Prüfung (MC-Prüfung) wird in Englisch durchgeführt.

Der mündliche Teil der Facharztprüfung kann auf Deutsch, Französisch und Italienisch abgelegt werden. Mit Einverständnis der Kandidatin oder des Kandidaten kann sie auch auf Englisch erfolgen.

4.5.6 Prüfungsgebühren

Das EBOPRAS erhebt für seine Prüfung eine Prüfungsgebühr, welche zusammen mit der Ankündigung auf der Website des SIWF und der Schweizerischen Gesellschaft für Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie publiziert wird.

Die Prüfungsgebühr ist mit der Anmeldung zur Facharztprüfung zu entrichten. Bei Rückzug der Anmeldung wird sie nur vollständig (nach Abzug von €50 an EBOPRAS) zurückerstattet, wenn die Anmeldung mindestens 12 Wochen vor dem Prüfungstermin zurückgezogen worden ist. Bei Rückzug zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt die Gebührenrückerstattung wie folgt: 8 – 12 Wochen = 50 %, 4 – 8 Wochen = 25 %, weniger als 4 Wochen = 0 %.

4.6 Bewertungskriterien

Beide Teile der Prüfung werden mit «bestanden» oder «nicht bestanden» bewertet. Die Facharztprüfung gilt als bestanden, wenn beide Teile der Prüfung erfolgreich abgelegt werden. Die Schlussbeurteilung lautet «bestanden» oder «nicht bestanden».

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4.7 Eröffnung des Prüfungsresultates, Wiederholung der Prüfung und Einsprache

4.7.1 Eröffnung

Das Ergebnis der Prüfung bzw. der Prüfungsteile sind der Kandidatin oder dem Kandidaten unter Angabe einer Rechtsmittelbelehrung schriftlich zu eröffnen.

4.7.2 Wiederholung

Die Facharztprüfung kann beliebig oft wiederholt werden, wobei nur der nicht bestandene Teil wiederholt werden muss.

4.7.3 Einsprache

Der Entscheid über die Nichtzulassung zur Prüfung kann innert 30 Tagen, derjenige über das Nichtbestehen der Prüfung resp. der Prüfungsteile innert 60 Tagen ab schriftlicher Eröffnung bei der Einsprachekommission Weiterbildungstitel (EK WBT) angefochten werden (Art. 23 und Art. 27 WBO).

5 Kriterien für die Einteilung der Weiterbildungsstätte

Die für alle Weiterbildungsstätten geltenden Anforderungen sind in Art. 39ff der Weiterbildungsordnung (WBO) aufgeführt. Die spezifischen Anforderungen sind im nachstehenden Kriterienraster abgebildet.

5.1 Kategorien der Weiterbildungsstätten

Die Weiterbildungsstätten werden aufgrund ihrer Charakteristika in drei Kategorien eingeteilt (siehe Tabelle):

  • Kategorie A (4 Jahre)

  • Kategorie B (2 Jahre)

  • Kategorie C (Arztpraxis, 6 Monate)

5.2 Kriterienraster

Kategorie (max. Anrechnung) Eigenschaften der Weiterbildungsstätte A (4 Jahre) B (2 Jahre) C (6 Monate) Tertiärversorgung (Universitäts- oder Zentrumsspital) + - - Primär- oder Sekundärversorgung + + - Klinik oder Abteilung für Plast. Chirurgie in einem Spital + + - Poliklinik / Ambulatorium + + + Weiterbildungsstätte für Chirurgie Kat. A im Hause + + - Ärztliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Leiterin / Leiter* der Weiterbildungsstätte mit Facharzttitel in Plastischer, Rekonstruktiver und Ästhetischer Chirurgie vollamtlich (mind. 80%) an der Institution in Plastischer, Rekonstruktiver und Ästhetischer Chirurgie + + + tätig (kann im Job-Sharing von 2 Co-Leiterinnen / Co- Leitern wahrgenommen werden, zusammen mindestens 100% Anstellung)

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Kategorie (max. Anrechnung) Eigenschaften der Weiterbildungsstätte A (4 Jahre) B (2 Jahre) C (6 Monate) Die hauptverantwortliche Leiterin / der hauptverantwortliche Leiter (im Jobsharing mit dem höheren Arbeitspensum) verfügt über den Titel einer Universitäts-Professo- + - - rin / eines Universitäts-Professors einer medizinischen Fakultät oder über eine Habilitation mit dem akademischen Titel Privatdozent (PD) Stellvertretung der Leiterin / des Leiters mit Facharzttitel in Plastischer, Rekonstruktiver und Ästhetischer Chirurgie vollamtlich (mind. 80%) an der Institution in Plasti- + + - scher, Rekonstruktiver und Ästhetischer Chirurgie tätig (kann im Job-Sharing von 2 Co-Stv. wahrgenommen werden, zusammen mindestens 100% Anstellung) Anzahl (ohne Leiterin / Leiter) Leitende Ärztinnen / Ärzte und Oberärztinnen / Oberärzte mit Facharzttitel Plasti- 200% 100% - scher, Rekonstruktiver und Ästhetischer Chirurgie, mindestens (Stellen-%): Zahlenverhältnis von Weiterbildnerinnen / Weiterbild- 1:1 1:1 1:1 nern mit Facharzttitel zu Weiterzubildenden, minimal Weiterbildungsstellen, mindestens (Stellen-%): ≥200% ≥100% ≥80% Operationstätigkeit Anzahl grösserer Eingriffe (ITN, über 1h Schnitt/Naht 1'500 1'000 - Zeit) pro Jahr Ästhetisch-chirurgische Eingriffe - - 200 Theoretische und praktische Weiterbildung Vermittlung des gesamten Lernzielkatalogs (gemäss + - - Ziffer 3 des Weiterbildungsprogramms**) 24-Stunden Notfalldienst in Plastischer, Rekonstruktiver + + - und Ästhetischer Chirurgie Replantationszentrum, inkl. freie mikrovaskuläre Gewe- + - - betransplantation Gewährleistung einer 24-stündigen kontinuierlichen + - - Überwachung Mikrochirurgisches Trainingslabor + - - Klinische Visiten mit dem Leiter oder dessen Stellvertre- 1 1 1 ter (Anzahl pro Woche) Klinische Visiten mit einem anderen Kaderarzt (Facharzt für Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chi- 2 1 - rurgie) (Anzahl pro Woche) Strukturierte Weiterbildung in Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie (Std./Woche) 4 4 4 Auslegung gemäss «Was ist unter strukturierter Weiterbildung zu verstehen?» Möglichkeit zu wissenschaftlicher Tätigkeit + - -

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* Die Leiterin oder der Leiter kann mit derjenigen oder demjenigen einer Weiterbildungsstätte der Kategorie A oder B für Handchirurgie identisch sein. ** Schwerbrandverletzungen können mit Rotationen sichergestellt werden.

Weitere Punkte, wenn Lehrpraktikerinnen und Lehrpraktiker anerkannt werden können:

Die für alle Praxisweiterbildnerinnen / Praxisweiterbildner (Kategorie C) geltenden Anforderungen sind in Art. 39ff der Weiterbildungsordnung (WBO) aufgeführt. Die spezifischen Anforderungen sind nachstehend aufgelistet:

  • Die Lehrpraktikerin / der Lehrpraktiker muss während mindestens 1 Jahr Jahren eigenverantwortlich in einer Praxis tätig gewesen sein.

  • Die Lehrpraktikerin / der Lehrpraktiker muss über einen Konsultationsraum für die Praxisassistenzärztin / den Praxisassistenzarzt verfügen.

  • Die Lehrpraktikerin / der Lehrpraktiker muss über einen Arbeitsplatz für die Praxisassistenzärztin / den Praxisassistenzarzt verfügen.

6 Übergangsbestimmungen

Das SIWF hat das vorliegende Weiterbildungsprogramm am 29. Juni 2023 genehmigt und per 1. Juli 2023 in Kraft gesetzt.

Wer sämtliche Bedingungen (exkl. Facharztprüfung) gemäss altem Programm bis am 30. Juni 2026 abgeschlossen hat, kann die Erteilung des Titels nach den alten Bestimmungen vom 1. Juli 2005 (letzte Revision: 31. Oktober 2013) verlangen.

Revisionen gemäss Art. 17 der Weiterbildungsordnung (WBO): - 28. September 2023 (Ziffer 2.1.2; genehmigt durch Vorstand SIWF)

Bern, 28.11.2023/pb