Dermatopathologie (SIWF)
Anhang 1
1 Allgemeines
Mit der Weiterbildung für den Schwerpunkt Dermatopathologie soll die Fachärztin oder der Facharzt für Dermatologie und Venerologie Kenntnisse und Fertigkeiten erwerben, die sie oder ihn befähigen, in eigener Verantwortung auf dem gesamten Gebiet der Dermatopathologie tätig zu sein. Für Fachärztinnen und Fachärzte für Pathologie ist die Dermatopathologie integraler Bestandteil ihrer Facharztweiterbildung.
Auf der Grundlage morphologischer Untersuchungen von Biopsien und Exzisaten der Haut, der Hautanhangsgebilde und der hautnahen Schleimhäute erarbeitet der Dermatopathologe eine Diagnose, mit welcher er in enger Korrelation mit dem klinischen Bild und unter Berücksichtigung weiterer klinisch relevanter Daten entscheidend zur gesicherten Krankheitsdiagnose beiträgt.
2 Dauer, Gliederung und weitere Bestimmungen
2.1 Dauer und Gliederung der Weiterbildung
2.1.1 Die Weiterbildung zur Erlangung des Schwerpunktes Dermatopathologie dauert 24 Monate:
12 Monate Pathologie (Kategorie A oder B)
12 Monate Dermatopathologie an dafür anerkannten Weiterbildungsstätten
2.1.2 Die Weiterbildung in Pathologie ist der allgemeinen diagnostischen Pathologie zu widmen ohne Selektion auf Hautbiopsien. Die in diesem Jahr beurteilten Hautbiopsien werden jedoch angerechnet. Mit einem eidgenössischen oder anerkannten ausländischen Facharzttitel in Pathologie, ist diese Bedingung ausgewiesen.
2.1.3 Die 12-monatige Weiterbildung in Dermatopathologie dient ausschliesslich der Beurteilung von Hautbiopsien.
2.2 Weitere Bestimmungen
2.2.1 Voraussetzung für den Erwerb des Schwerpunktes ist der Facharzttitel für Dermatologie und Venerologie.
2.2.2 Teilnahme an 6 Weiter- bzw. Fortbildungsveranstaltungen in Dermatopathologie mit gesamthaft mindestens 40 Credits, (veranstaltet oder anerkannt durch die Arbeitsgruppe für Dermatopathologie der Schweizerischen Gesellschaft für Dermatologie und Venerologie (SGDV); vgl. Liste auf www.sgpath.ch bzw. www.derma.swiss).
SIWF Schweizerisches Institut für ärztliche Weiter- und Fortbildung | ISFM Institut suisse pour la formation médicale postgraduée et continue Postfach | 3000 Bern 16 | Telefon +41 31 503 06 00 | info@siwf.ch | www.siwf.ch
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2.2.3 Publikation einer wissenschaftlichen Arbeit auf dem Gebiet Dermatopathologie als Erst- oder Letztautorin / -autor in einer peer-reviewed-Zeitschrift (vgl. Auslegung) oder als Dissertation.
2.2.4 Die Weiterbildung für den Schwerpunkt Dermatopathologie kann nicht gleichzeitig für den Facharzttitel Dermatologie und Venerologie angerechnet werden.
2.2.5 Die ganze Weiterbildung zum Schwerpunkt Dermatopathologie kann im Ausland absolviert werden (Art. 33 WBO), wenn die entsprechende Weiterbildungsstätte einer schweizerischen Weiterbildungsstätte entspricht. Es wird empfohlen, vorgängig die Zustimmung der Titelkommission (TK, Anfrage an die Geschäftsstelle des SIWF) einzuholen.
2.2.6 Die gesamte Weiterbildung kann in Teilzeit absolviert werden (Art. 30 und 32 WBO; vgl. Auslegung).
3 Inhalt der Weiterbildung
3.1 Lernziele im diagnostischen Bereich
Theoretische Kenntnisse der gesamten Dermatopathologie
Kenntnisse der Pathogenese der wichtigsten dermatologischen Erkrankungen und Kenntnisse der wichtigsten Vererbungsmechanismen dermatologischer Erkrankungen
Erhebung makroskopischer und mikroskopischer Befunde und deren Interpretation bezüglich Ätiologie, Pathogenese, Prognose und Therapie
Erstellen von histopathologischen Berichten mit klarer Formulierung morphologischer Befunde
Erstellen der Diagnose unter Berücksichtigung möglicher Differentialdiagnosen und klinisch-pathologischer Korrelation
Kenntnisse von Einsatzmöglichkeiten, interpretativen Limiten und diagnostische Relevanz von speziellen Untersuchungstechniken, insbesondere der Immunhistochemie und der Molekularbiologie
Aktive Mitarbeit an Forschungsprojekten und Publikationen
Kenntnisse der Grundelemente der Qualitätskontrolle
Beurteilung von 6'000 Eingängen von Exzisaten oder Biopsien mit je eigener Topographie
3.2 Lernziele im technischen Bereich
Theoretische Kenntnisse der labortechnischen Aufarbeitung von Hautbiopsien und - exzisaten inklusive Standard- und Spezialfärbungen
Theoretische Kenntnisse und Interpretation von histochemischen, immunhistochemischen, molekularbiologischen und immunfluoreszenzoptischen Befunden und Techniken
Kenntnisse in der Aufbereitungstechnik und Interpretation von Schnitten nach der mikrographischen Technik von Mohs
Kenntnisse der Bilddokumentation makro- und mikroskopischer Befunde
Anhang 1
4 Prüfungsreglement
4.1 Prüfungsziel
Das Bestehen der Schwerpunktprüfung soll den Beweis erbringen, dass die Kandidatin oder der Kandidat in der Dermatopathologie über die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt.
4.2 Prüfungsart
Gefordert ist das Bestehen der «International Board Certifying Examination in Dermatopathology – Diploma in Dermatopathology» (www.icdermpath.org) oder einer äquivalent zertifizierten Prüfung.
Die Prüfung wird jährlich durch das International Committee for Dermatopathology und die UEMS Section of Dermato-Venerology and Section of Pathology organisiert.
5 Kriterien für die Einteilung der Weiterbildungsstätten
Universitäre Klinik für Dermatologie oder Klinik/Institut mit einer / einem weiterbildungsverantwortlichen Fachärztin / Facharzt für Dermatologie, spez. Dermatopathologie
Nicht universitäre Kliniken/Institute müssen überdies über eine Fachärztin / einen Facharzt für Pathologie verfügen
Strukturierte Weiterbildung in Dermatopathologie (4 Std./Woche)
Auslegung gemäss «Was ist unter strukturierter Weiterbildung zu verstehen?».
Mindestens 6'000 Eingänge mit je eigener Topographie pro Jahr.
Bibliothek mit dermatopathologischen Standardwerken und Journals
24h Zugang zu Internet und medizinischen Datenbanken
Institutionalisiertes, strukturiertes und formalisiertes Assessment des Weiterbildungsstands, mindestens zweimal jährlich.
6 Übergangsbestimmungen
6.1 Vor Inkrafttreten des Weiterbildungsprogramms absolvierte Weiterbildungsperioden im In- und Ausland werden angerechnet, soweit sie den Bedingungen des Programms und der Weiterbildungsordnung entsprechen. Die Weiterbildungsstätten müssen zur entsprechenden Zeit die Kriterien unter Ziffer 5 erfüllt haben. Das Erfordernis des Schwerpunktes bei der damaligen Leiterin oder beim damaligen Leiter der Weiterbildungsstätte entfällt.
6.2 Vor Inkrafttreten des Weiterbildungsprogramms absolvierte Tätigkeitsperioden in leitender Position werden anstelle von Weiterbildungsperioden angerechnet, sofern die Weiterbildungsstätte zur entsprechenden Zeit den Bedingungen von Ziffer 5 dieses Weiterbildungsprogramms und der Weiterbildungsordnung (WBO) entsprochen hat.
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6.3 Gesuche um Anerkennung von Weiterbildungs- und Tätigkeitsperioden, welche vor Inkrafttreten des Weiterbildungsprogramms absolviert wurden, müssen innerhalb von 10 Jahren nach Inkrafttreten eingereicht werden. Bei später eingereichten Gesuchen werden absolvierte Weiterbildungs- und Tätigkeitsperioden nicht mehr anerkannt.
6.4 Wer in den 5 Jahren vor Inkraftsetzung 10'000 Eingänge von Exzisaten oder Biopsien mit je eigener Topographie befundet hat, erhält den Schwerpunkt ohne weitere Voraussetzungen. Mindestens die Hälfte der Eingänge müssen an Institutionen in der Schweiz befundet worden sein.
6.5 Wer vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2010 10'000 Eingänge von Exzisaten oder Biopsien befundet hat und die bestandene Schwerpunktprüfung vorweist, erhält den Schwerpunkt ohne weitere Voraussetzungen.
Inkraftsetzungsdatum: 1. Januar 2009
Revisionen gemäss Art. 17 der Weiterbildungsordnung (WBO): - 21. November 2024 (Ziffern 2.1.2, 3.1 (letzter Spiegelstrich), Ziffer 5; genehmigt durch Plenum SIWF)
Bern, 08.04.2025/pb