Pharmazeutische Medizin Weiterbildungsprogramm als
Fachärztin oder Facharzt für Pharmazeutische Medizin
Weiterbildungsprogramm vom 1. Juli 2020
Akkreditiert durch das Eidgenössische Departement des Innern: 12. August 2025
SIWF Schweizerisches Institut für ärztliche Weiter- und Fortbildung | ISFM Institut suisse pour la formation médicale postgraduée et continue Postfach | 3000 Bern 16 | Telefon +41 31 503 06 00 | info@siwf.ch | www.siwf.ch
Weiterbildungsprogramm Dieses Weiterbildungsprogramm beschreibt die Bedingungen für die Verleihung des Facharzttitels Pharmazeutische Medizin. In Ziffer 1 ist das Berufsbild / Leitbild zum Fachgebiet formuliert. In den Ziffern 2, 3 und 4 finden sich die Anforderungen an die Ärztin oder den Arzt in Weiterbildung, die für den Erwerb des Facharzttitels zu erfüllen sind. Ziffer 5 beschäftigt sich mit der Anerkennung der Weiterbildungsstätten.
1 Allgemeines
1.1 Umschreibung des Fachgebietes
Die Pharmazeutische Medizin ist eine medizinisch-wissenschaftlichen Disziplin, mit dem Ziel einer bestmöglichen therapeutischen Versorgung der Bevölkerung durch eine bedarfsgerechte Entwicklung von Heilmitteln 1 und deren optimalen Einsatz in der klinischen Praxis. Die fachärztliche Tätigkeit liegt in der Zusammenarbeit mit verschiedenen Disziplinen und Akteuren des Gesundheitswesens im Rahmen der Entdeckung, Erforschung und Entwicklung von Heilmitteln, deren regulatorische Zulassung und Erstattungsbeurteilung, sowie deren praktische und sichere Anwendung im klinischen Alltag. Die patientenbezogene, evidenzbasierte Entscheidungsfindung hat einen direkten Einfluss auf die medizinische Versorgung zum Wohl und Nutzen der Patientinnen und Patienten, sowie der Gesellschaft, möglicherweise über die Landesgrenzen hinaus.
Eine bedarfsgerechte Heilmittelentwicklung unterliegt gesetzlichen, ethischen und qualitativen Anforderungen an die Planung und Durchführung von klinischen Studien und setzt eine korrekte Interpretation präklinischer, toxikologischer, pharmakologischer und klinischer Resultate unter Berücksichtigung des Nutzen-Risiko-Verhältnisses und sozioökonomischer Aspekte voraus. Zudem sind komplexes Wissen und praktische Erfahrung erforderlich für den Aufbau und die Einreichung eines Zulassungsdossiers, sowie eines Gesuchs um Aufnahme in den Vergütungslisten nach Kriterien der Wirksamkeit/Zweckmässigkeit/Wirtschaftlichkeit (WZW), für die kontinuierliche Weiterentwicklung von Heilmitteln auch nach der Registrierung, für die medizinische Beurteilung und Gewährleistung der Arzneimittelsicherheit durch adäquates Risikomanagement und Versorgungssicherheit, sowie für die medizinisch-wissenschaftliche Informationen zu Heilmitteln in der praktischen Anwendung. All dies erfordert die kompetente Mitarbeit und Expertise von entsprechend qualifizierten Ärztinnen und Ärzten, weshalb Fachärztinnen und Fachärzte für Pharmazeutische Medizin in verschiedenen Gebieten tätig sein können:
In der translationalen Medizin und klinischen Forschung an Spitälern und akademischen Zentren (inkl. Clinical Trial Units),
Bei Herstellern und Vertreibern von pharmazeutischen, biomedizinischen Arzneimitteln und Heilvorrichtungen (inklusive Diagnostika) und deren Serviceanbietern,
In unabhängigen Vertragsforschungsorganisationen (CRO)
Bei Zulassungs- und Überwachungsorganen (z.B. Swissmedic, BAG, Ethikkommissionen)
1 Heilmittel werden bei der Erkennung, Verhütung und Behandlung von Krankheiten, Verletzungen und Behinderung eingesetzt. Der Begriff Heilmittel beinhaltet Arzneimittel und Medizinprodukte (https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20002716/index.html)
1.2 Ziele der Weiterbildung
Mit der Weiterbildung zur Fachärztin oder zum Facharzt für Pharmazeutische Medizin werden fachspezifische Kenntnisse und Fähigkeiten erworben, die eine eigenverantwortliche, kompetente Tätigkeit im Gebiet der Pharmazeutischen Medizin erlauben. Die Kernkompetenzen einer Fachärztin oder eines Facharztes in Pharmazeutischer Medizin sind in sieben Domänen definiert (Abschnitt 3). Diese reflektieren auch die Rollen nach dem CanMEDS Modell 2 (s. allgemeine Lernziele WBO Art 3.2).
Als patientenzentrierte, medizinisch-wissenschaftliche Disziplin basiert die fachspezifische Weiterbildung für Pharmazeutische Medizin auf dem Erwerb theoretischen Wissens. Der Syllabus (Lerninhalt) des IFAPP/Pharmatrain Basisdiploms in Pharmazeutischer Medizin dient dabei als Referenz (Ziffer 2.2.2). Fachspezifische Kompetenzen werden durch Weiterbildung in Kernpunktgebieten der Pharmazeutischen Medizin an anerkannten Weiterbildungsstätten vertieft.
Abbildung 1: Schematische Darstellung der Weiterbildung:
2 Dauer, Gliederung und weitere Bestimmungen
2.1 Dauer und Gliederung der Weiterbildung
Die Weiterbildung dauert 5 Jahre und gliedert sich wie folgt:
2 - 3 Jahre Pharmazeutische Medizin (fachspezifische Weiterbildung; vgl. Ziffer 2.1.1)
2 Jahre patientenbezogene klinische Weiterbildung (nicht fachspezifische Weiterbildung; vgl. Ziffer 2.1.2)
Maximal 1 Jahr Optionen (vgl. Ziffer 2.1.3)
2.1.1 Pharmazeutische Medizin (fachspezifische Weiterbildung)
2-3 Jahre müssen an anerkannten Weiterbildungsstätten in Pharmazeutischer Medizin als fachspezifische Weiterbildung absolviert werden. Mindestens 1 Jahr der fachspezifischen Weiterbildung muss an anerkannten Weiterbildungsstätten der Kategorie A oder B absolviert werden (s. Ziffer 5.6).
2 Allgemeiner Lernzielkatalog
2.1.2 Patientenbezogene klinische Weiterbildung (nicht fachspezifische Weiterbildung) 2 Jahre müssen als patientenbezogene klinische Weiterbildung an einer oder mehreren anerkannten Weiterbildungsstätten der folgenden Disziplinen absolviert werden: Es gelten alle Fachgebiete der eidgenössischen Facharzttitel (inkl. Schwerpunkte) ausser Pathologie, klinische Pharmakologie und Toxikologie und Prävention / Public Health.
Diese nicht fachspezifische Weiterbildung hat folgende Ziele: Erlernen von Fähigkeiten und Kompetenzen im Bereich Anamneseerhebung, körperlicher Untersuchung, Symptombeurteilung und weiterführender Diagnostik sowie prüfen von Therapieoptionen. Ausserdem Kennenlernen und praktisches Erproben der Abläufe in einem klinischen Setting.
2.1.3 Optionen
Insgesamt maximal 1 Jahr der folgenden Tätigkeiten kann für die Weiterbildung anerkannt werden:
Weiterbildung an einer anerkannten Weiterbildungsstätte für Klinische Pharmakologie und Toxikologie, oder Prävention und Public Health.
Eine Forschungstätigkeit (auch ausserhalb einer Weiterbildungsstätte für Pharmazeutische Medizin) kann auf vorgängige Anfrage bei der Titelkommission (TK; Anfrage an die Geschäftsstelle des SIWF) bis zu 1 Jahr angerechnet werden, falls die wissenschaftliche Arbeit in der Pharmazeutischen Medizin oder einem verwandten Gebiet erfolgt. Dies gilt ebenfalls für eine Arbeit als klinischer Forschungsassistent unter Aufsicht eines qualifizierten, klinischen Sponsor-Prüfarztes.
Eine abgeschlossene MD/PhD Ausbildung (spezifischer Schweizer Studiengang; vgl. Auslegung) kann ebenfalls für maximal 1 Jahr angerechnet werden. Dabei muss die Tätigkeit nicht auf dem Gebiet des angestrebten Facharzttitels sein.
2.2 Weitere Bestimmungen
2.2.1 Erfüllung der Lernziele bzw. Lerninhalte / Logbuch
Erfüllung der Lernziele gemäss Ziffer 3. Jeder Kandidat führt regelmässig ein Logbuch, welches die Lernziele der Weiterbildung enthält und in welchem alle geforderten Lernschritte dokumentiert werden.
2.2.2 Kurse für die fachspezifische theoretische Weiterbildung
Bei der fachspezifisch theoretischen Weiterbildung handelt es sich um eine universitäre Weiterbildung im Umfang von mind. 30 ECTS im Gebiet der Pharmazeutischen Medizin mit entsprechendem Diplom. Der Inhalt dieser Diplomkurse richtet sich nach dem IFAPP/Pharmatrain Syllabus 3 zum Erlangen des Basisdiploms in Pharmazeutischer Medizin. Ausnahmsweise kann der Besuch anderer Kurse akzeptiert werden, solange alle Themen des Syllabus abgedeckt sind (1 ECTS = 20 Stunden, inkl. Vor- und Nachbereitung). Die Kurse müssen anerkannt sein und über eine entsprechende Zertifizierung durch die IFAPP und/oder die Fachgesellschaft SGPM verfügen. Eine Liste der anerkannten Kurse findet sich auf der Website der SGPM (www.sgpm.ch).
Modul Thema ECTS Punkte
1 Entdeckung neuer Arzneimittel und Entwicklungsplanung 5
2 Präklinische Prüfung, pharmazeutische und klinische Entwicklung 5
3 Explorative und konfirmatorische klinische Entwicklung 5
4 Klinische Studien 4
5 Arzneimittelzulassung, Arzneimittelsicherheit und Pharmakovigilanz 5
6 Sozioökonomie des Gesundheitswesens 5
Total 30
3 https://www.pharmatrain.eu/guidelines.php → Syllabus and Guidelines 4 Das Basisdiplom in Pharmazeutischer Medizin beinhaltet die Good Clinical Practice (GCP) Kenntnisanforderungen für
Sponsoren-Prüfärzte nach HFG Art 10d und KlinV Art.6
2.2.3 Publikation / wissenschaftliche Arbeit (vgl. Art. 16 Abs. 4 WBO) Die Kandidatin oder der Kandidat ist Erst-, Letzt- oder Co-autorin / -autor einer wissenschaftlichen Publikation in einer wissenschaftlichen Zeitschrift (mit Peer-Review; vgl. Auslegung) in Papierform und/oder Fulltext-Online, publiziert oder zur Publikation angenommen. Alternativ genügt auch ein medizinischwissenschaftliches, regulatorisch relevantes Dokument zuhanden einer kompetenten Behörde. Auch eine Dissertation an einer universitären Fakultät gilt als Publikation. Akzeptiert werden Originalarbeiten einschliesslich Meta-Analysen und Übersichtsarbeiten sowie ausführliche, sorgfältig referenzierte Fallbeschreibungen (Case Reports). Der Text, ohne Referenzen, hat einen Umfang von mindestens 1'000 Wörtern. Das Thema der Publikation wie auch einer Dissertation muss nicht im Fachgebiet des angestrebten Titels liegen.
2.2.4 Anrechnung ausländischer Weiterbildung
Ausländische Weiterbildung ist im Rahmen von Art. 33 WBO anrechenbar. Mindestens 1½ Jahre der fachspezifischen Weiterbildung müssen an für Pharmazeutische Medizin anerkannten Weiterbildungsstätten in der Schweiz absolviert werden. Für die Anrechnung ausländischer Weiterbildung empfiehlt es sich, vorgängig die Zustimmung der Titelkommission einzuholen.
2.2.5 Kurzperioden und Teilzeit (vgl. Art. 32 WBO)
Die gesamte Weiterbildung kann in Teilzeit absolviert werden (vgl. Auslegung).
3 Inhalt der Weiterbildung
Die Vermittlung der wichtigsten Lernziele wird im Logbuch festgehalten.
Der allgemeine Lernzielkatalog, der einen Anhang zur WBO darstellt, ist für alle Fachgebiete verbindlich und dient als Grundlage für die Weiterbildungskonzepte der einzelnen Weiterbildungsstätten. Der Inhalt der Weiterbildung richtet sich nach den fachspezifischen Kompetenzen, wie sie im Swiss Catalogue of Core Competencies in Pharmaceutical Medicine (SC3-PM) 5 betreffend angewandtes Wissen, Fähigkeiten und Verhalten beschrieben sind. Die Kernpunktgebiete sind in sieben verschiedene Domänen entsprechend dem Prozess der Heilmittelentwicklung und der therapeutischen Versorgung der Bevölkerung aufgeteilt. Diese leiten sich aus dem internationalen Syllabus ab.
Tabelle 1: Kernkompetenzen des Facharztes für Pharmazeutische Medizin
Domäne Kompetenzen Ziffern Kann ungedeckten therapeutischen Bedarf («Unmet Medical Need») identifizieren, kann die Evidenz neuer Heilmittelmög- Entdeckung und lichkeiten für die klinische Entwicklung evaluieren und kann C1-C9 frühe Entwicklung ein klinisches Entwicklungsprogramm mit definiertem Produktprofil («Target Product Profile») erstellen.
5 Swiss Catalogue of Core Competencies in Pharmaceutical Medicine (SC3-PM), basierend auf IFAPP Core Competency Statement, abrufbar auf www.sgpm.ch
Domäne Kompetenzen Ziffern Kann explorative und bestätigende klinische Studien erstellen, Klinische Entwickals Sponsor/-Prüfärztin / -arzt 6 durchführen und auswerten, solung und klinische C10-C17 wie die damit verbundenen Studienberichte und Manuskripte Studien zur Veröffentlichung und Einreichung bei Behörden verfassen.
Kann zulassungsrelevante Anforderungen (beginnend mit der klinischen Entwicklung eines neuen Heilmittels über den gan- Registrierung und zen Produktlebenszyklus hinweg) korrekt interpretieren, um C18-C27 Zulassung eine zweckmässige therapeutische Verwendung und ein angemessenes Risikomanagement sicherzustellen. Kann die Anwendung und Auswertung von verschiedenen Methoden zur Arzneimittelüberwachung nach der Zulassung Pharmakovigilanz («post-authorization surveillance») evaluieren, um die Anforde- und Risiko-Manage- C28-C35 rungen von nationalen/ internationalen Behörden für angemesment sene Information und Risikominimisierung für Patientinnen / Patienten und Studienversuchspersonen zu erreichen.
Kann medizinisch-ethische Entscheidungsfindung zum Schutz Ethik und Patien- und Wohl der Gesunden und Kranken umsetzen und grenzt da- C36-C42 ten-schutz bei Eigen- und Fremdinteressen klar ab. Kann den sinnvollen Einsatz von diagnostischen, prophylakti- Sozioökonomie des schen und therapeutischen Mitteln bei der Betreuung von Ge- Gesundheitswe- sunden und Kranken bewerten und unterstützt dabei den opti- C43-C45 sens malen Einsatz der zur Verfügung stehenden Mittel unter Berücksichtigung der gesetzlichen Grundlagen. Kann effektive Kommunikationsfähigkeiten und Manage- Kommunikation und menttechniken, für die Zusammenarbeit zwischen den ver- Management schiedenen Akteurinnen / Akteuren im Gesundheitssystem einschliesslich Klinik, Behörden und Institutionen einsetzen.
4 Prüfungsreglement
4.1 Prüfungsziel
Es wird geprüft, ob die Kandidatin oder der Kandidat die unter Ziffer 3 des Weiterbildungsprogramms aufgeführten Lernziele erfüllt und somit befähigt ist, patientenzentriert im Fachgebiet Pharmazeutische Medizin selbständig und kompetent zu arbeiten.
4.2 Prüfungsstoff
Der Prüfungsstoff umfasst den ganzen Lernzielkatalog unter Ziffer 3 des Weiterbildungsprogramms.
4.3 Die Prüfungskommission
4.3.1 Wahl
Die Präsidentin oder der Präsident der Prüfungskommission wird durch die Generalversammlung alle 2 Jahre gewählt. Die Präsidentin oder der Präsident bildet aus den Mitgliedern der Fachgesellschaft eine Prüfungskommission für die Facharztprüfung.
6 Eine Fachärztin oder ein Facharzt Pharmazeutische Medizin erfüllt die Anforderungen gemäss KlinV Art. 6, Abs. 1
4.3.2 Zusammensetzung
Die Kommission besteht aus mindestens 3 Mitgliedern, die Inhaberin oder Inhaber des Facharzttitels Pharmazeutische Medizin und ordentliche Mitglieder der Fachgesellschaft für Pharmazeutische Medizin sind. Mindestens ein Mitglied der Prüfungskommission ist anerkannte Leiterin oder anerkannter Leiter einer Weiterbildungsstätte für Pharmazeutische Medizin der Kategorie A oder B.
4.3.3 Aufgaben der Prüfungskommission
Die Prüfungskommission hat folgende Aufgaben:
Organisation und Durchführung der Prüfungen;
Vorbereitung der Fragen für die schriftliche Prüfung;
Festlegung der Prüfungsgebühren;
Bezeichnung von Expertinnen und Experten für die mündliche Prüfung;
Prüfungsbewertung und Mitteilung der Prüfungsresultate;
Periodische Überprüfung bzw. Überarbeitung des Prüfungsreglements;
Gewährung der Akteneinsicht in die Prüfungsunterlagen;
Stellungnahmen und Auskunftserteilung im Einspracheverfahren.
4.4 Prüfungsart
Die Prüfung gliedert sich in 2 Teile.
4.4.1 Erster Teil
Die erste Teilprüfung besteht aus 120 Multiple Choice (MC)-Fragen aus allen Bereichen der Pharmazeutischen Medizin gemäss Ziff. 3 des Weiterbildungsprogramms. Sie dauert 4 Stunden.
4.4.2 Zweiter Teil
Die zweite Teilprüfung gliedert sich in zwei Abschnitte:
Der erste Abschnitt dauert zwei Stunden und umfasst die schriftliche Beantwortung von mindestens drei offen formulierten Examensfragen.
Der zweite Abschnitt umfasst – je nach organisatorischen Möglichkeiten – eine mündliche oder schriftliche Besprechung einer wissenschaftlichen Publikation (Lesen und selbständige Vorbereitung 30min, anschliessende Prüfungsdiskussion 20min) und Fragen aus mindestens 2 Kernpunktgebieten der Pharmazeutischen Medizin (ca. 10 Minuten Diskussion).
4.5 Prüfungsmodalitäten
4.5.1 Zeitpunkt der Prüfung
Es wird empfohlen, die Facharztprüfung frühestens im letzten Jahr der reglementarischen Weiterbildung abzulegen.
4.5.2 Zulassung
Zur Facharztprüfung wird nur zugelassen, wer über ein eidgenössisches oder anerkanntes ausländisches Arztdiplom verfügt.
4.5.3 Zeit und Ort der Prüfung
Die Facharztprüfung findet mindestens einmal pro Jahr statt.
Datum, Ort und Anmeldeschluss werden mindestens 6 Monate im Voraus auf der Website des SIWF und der Fachgesellschaft publiziert.
4.5.4 Protokoll
Über die mündliche Prüfung wird ein Protokoll oder eine Tonaufnahme erstellt.
4.5.5 Prüfungssprache
Die erste Teilprüfung (MC-Prüfung) wird in englischer Sprache durchgeführt.
Die zweite Teilprüfung kann auf Deutsch, Französisch oder Italienisch abgelegt werden. Mit Einverständnis der Kandidatin oder des Kandidaten kann sie auch auf Englisch erfolgen.
4.5.6 Prüfungsgebühren
Die Schweizerische Gesellschaft für Pharmazeutische Medizin erhebt eine Prüfungsgebühr, welche durch die Prüfungskommission festgelegt und zusammen mit der Ankündigung auf der Website des SIWF publiziert wird.
Die Prüfungsgebühr ist mit der Anmeldung zur Facharztprüfung zu entrichten. Bei Rückzug der Anmeldung wird sie nur zurückerstattet, wenn die Anmeldung mindestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin zurückgezogen worden ist. Bei Rückzug zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt die Gebührenrückerstattung nur aus wichtigen Gründen.
4.6 Bewertungskriterien
Beide Teile der Prüfung werden mit «bestanden» oder «nicht bestanden» bewertet. Die Facharztprüfung gilt als bestanden, wenn beide Teile der Prüfung erfolgreich abgelegt werden. Die Schlussbeurteilung lautet «bestanden» oder «nicht bestanden».
4.7 Eröffnung des Prüfungsresultates, Wiederholung der Prüfung und Einsprache
4.7.1 Eröffnung
Das Ergebnis der Prüfung ist der Kandidatin oder dem Kandidaten unter Angabe einer Rechtsmittelbelehrung schriftlich zu eröffnen.
4.7.2 Wiederholung
Die Facharztprüfung kann beliebig oft wiederholt werden, wobei nur der nicht bestandene Teil wiederholt werden muss.
4.7.3 Einsprache
Der Entscheid über die Nichtzulassung zur Facharztprüfung kann innert 30 Tagen, derjenige über das Nichtbestehen der Prüfung innert 60 Tagen ab schriftlicher Eröffnung bei der Einsprachekommission Weiterbildungstitel (EK WBT) angefochten werden (Art. 23 und Art. 27 WBO).
5 Kriterien für die Anerkennung und Einteilung der Weiterbildungsstätten
Die für alle Weiterbildungsstätten geltenden Anforderungen sind in Art. 39ff der Weiterbildungsordnung (WBO) aufgeführt. Die spezifischen Anforderungen sind im nachstehenden Kriterienraster abgebildet.
5.1 Fachspezifische Weiterbildungsstätten
Als fachspezifische Weiterbildungsstätten für pharmazeutische Medizin werden anerkannt: - Abteilungen von pharmazeutischen Unternehmen und Heilmittelhersteller, die im Bereich der pharmazeutischen Medizin in der Schweiz tätig sind.
Universitäre klinische, pharmazeutische oder medizinaltechnische Forschungsabteilungen (z.B. Clinical Trials Center, Clinical Trials Unit).
Klinische, pharmazeutische oder medizinaltechnische Forschungsinstitute und Dienstleistungsunternehmen, die im Bereich der pharmazeutischen Medizin in der Schweiz tätig sind
Kliniken, die unter Aufsicht einer oder eines qualifizierten klinischen Sponsor-Prüfärztin / -arztes klinische Forschungsassistenzärztinnen und Forschungsassistenzärzte beschäftigen.
Abteilungen von Behörden, Institutionen des Gesundheitswesens, die im Bereich der Pharmazeutischen Medizin tätig sind.
Entwicklungsabteilungen von Unternehmen, die im Bereich der Pharmazeutischen Medizin tätig sind.
5.2 Kategorieneinteilung
Die Weiterbildungsstätten für Pharmazeutische Medizin werden aufgrund ihrer Charakteristika in vier Kategorien eingeteilt (siehe Tabelle Ziffer 5.6):
5.3 Kriterienraster
Kategorie (max. Anerkennung) A B C D Kategorie der Weiterbildungsstätte (3 Jahre) (2 Jahre) (1 Jahr) (6 Monate) Leitung der Weiterbildungsstätte 1 Leiterin / Leiter mit Facharzttitel Pharmazeuti- + + + + sche Medizin Stellvertretung der Leiterin / des Leiters mit + Facharzttitel Pharmazeutische Medizin Weiterbildungsstellen Anzahl der Weiterbildungsstellen (Vollzeitäqui- ≥1 ≥1 ≥1 ≥1 valente) Kernpunktgebiete Entdeckung und frühe Entwicklung Klinische Entwicklung und klinische Studien Registrierung und Zulassung mind. mind. mind. mind. 5 4 3 Kern- 1 Kern- Pharmakovigilanz und Risiko-Management Kernpunkt- Kernpunkt- punkt- punkt- Ethik und Patientenschutz gebiete gebiete gebiete gebiet Sozioökonomie des Gesundheitswesens Kommunikation und Management Theoretische und praktische Weiterbildung Strukturierte Weiterbildung in Pharmazeutischer Medizin (Std./Woche) Auslegung gemäss «Was ist unter strukturierter Weiterbildung zu verstehen?» davon obligatorisch ein monatlicher Journal- 4 4 4 4 Club
Die in Ziffer 2.2.2 geforderten Kurse gelten als strukturierte Weiterbildung. 1 Die Leiterin oder der Leiter/ Stellvertreterin oder Stellvertreter hat mindestens ein 50% Pensum inne, oder im Falle eines Mandatsauftrags, muss eine (telefonische) Erreichbarkeit von mindestens 50% der Zeit gewährleistet sein.
6 Übergangsbestimmungen
Das SIWF hat das vorliegende Weiterbildungsprogramm am 12. März 2020 genehmigt und per 1. Juli 2020 in Kraft gesetzt.
Wer sämtliche Bedingungen (exkl. Facharztprüfung) gemäss altem Programm bis am 30. Juni 2025 abgeschlossen hat, kann die Erteilung des Titels nach den alten Bestimmungen vom 1. Januar 1999 (letzte Revision 14. April 2016) verlangen.
Bern, 18.08.2022/pb