Infektionsprävention und -kontrolle im Gesundheitswesen (SIWF)
Anhang 2 Schwerpunkt Infektionsprävention und -kontrolle im Gesundheitswesen
1 Allgemeines
Dieses Weiterbildungsprogramm beschreibt die Bedingungen für die Verleihung des Schwerpunktes Infektionsprävention und -kontrolle im Gesundheitswesen. In Ziffer 1 ist das Berufsbild / Leitbild zum Fachgebiet formuliert. In den Ziffern 2, 3 und 4 finden sich die Anforderungen an die Ärztin oder den Arzt in Weiterbildung, die für den Erwerb des Facharzttitels zu erfüllen sind. Ziffer 5 beschäftigt sich mit der Anerkennung der Weiterbildungsstätten.
1.1 Umschreibung des Fachgebietes
Infektionsprävention und -kontrolle im Gesundheitswesen ist der Zweig der klinischen Infektiologie, der sich mit der Prävention und Bekämpfung von nosokomialen Infektionen befasst.
Sie umfasst zusätzlich zu den Kompetenzen und Kenntnissen in Infektiologie solche aus den Bereichen Epidemiologie, Mikrobiologie (insbesondere Antibiotikaresistenz), Umgebungshygiene unter anderem Gebäudekonstruktion und Lüftungstechnik, Desinfektion/Sterilisation, Risikomanagement und Verhaltenswissenschaft. Die Grundausbildung im Bereich der Infektionsprävention ist Teil der Ausbildung zur Fachärztin oder zum Facharzt Infektiologie (siehe SIWF-Weiterbildungsprogramm für Infektiologie).
1.2 Ziel der Weiterbildung
Ziel der Schwerpunktweiterbildung ist die Vertiefung der in der Weiterbildung zur Fachärztin oder zum Facharzt Infektiologie erworbenen Grundkompetenzen auf dem Gebiet der Infektionsprävention sowie die Schaffung von Voraussetzungen für die Ausübung infektionspräventiver Tätigkeiten – namentlich Infektionssurveillance und -kontrolle – in einer Einrichtung des Gesundheitswesens, statistischer Analyse der Daten und Ausarbeitung von Präventionskonzepten.
2 Dauer, Gliederung und weitere Bestimmungen
2.1 Dauer und Gliederung der Weiterbildung
Die Weiterbildung dauert 12 Monate und muss an für den Schwerpunkt anerkannten Weiterbildungsstätten absolviert werden. Maximal 6 Monate können im Rahmen der Weiterbildung zur Fachärztin oder zum Facharzt für Infektiologie absolviert werden.
2.2 Weitere Bestimmungen
2.2.1 Geforderter Facharzttitel
Voraussetzung für den Erwerb des Schwerpunktes ist der Facharzttitel für Infektiologie.
2.2.2 Erfüllung der Lernziele bzw. Lerninhalte / Logbuch
Die unter Ziffer 3 des Weiterbildungsprogramms aufgeführten Lernziele müssen erfüllt sein.
SIWF Schweizerisches Institut für ärztliche Weiter- und Fortbildung | ISFM Institut suisse pour la formation médicale postgraduée et continue Postfach | 3000 Bern 16 | Telefon +41 31 503 06 00 | info@siwf.ch | www.siwf.ch
2.2.3 Anrechnung ausländischer Weiterbildung
Die gesamte Weiterbildung zum Schwerpunkt Infektionsprävention und -kontrolle im Gesundheitswesen kann im Ausland absolviert werden (Art. 33 Abs. 3 WBO), wenn der Nachweis der Gleichwertigkeit für alle Weiterbildungsanforderungen erbracht ist. Es wird empfohlen, die Zustimmung der Titelkommission SIWF (Anfrage an die Geschäftsstelle des SIWF) vorgängig einzuholen. Bei Vorliegen eines gleichwertigen ausländischen Diploms kann der Schwerpunkt ohne Überprüfung des individuellen Curriculums erteilt werden.
2.2.4 Publikation / wissenschaftliche Arbeit (vgl. Art. 16 Abs. 4 WBO) Die Kandidatin oder der Kandidat ist Erst- oder Letztautorin /-autor einer wissenschaftlichen Publikation in einer wissenschaftlichen Zeitschrift (mit Peer-Review; vgl. Auslegung) in Papierform und/oder Fulltext-Online, publiziert oder zur Publikation angenommen. Auch eine Dissertation an einer universitären Fakultät gilt als Publikation. Akzeptiert werden Originalarbeiten einschliesslich Meta-Analysen und Übersichtsarbeiten sowie ausführliche, sorgfältig referenzierte Fallbesprechungen (Case Reports). Der Text, ohne Referenzen, hat einen Umfang von mindestens 1000 Wörtern. Das Thema der Publikation wie auch einer Dissertation muss auf dem Gebiet der Infektionsprävention und -kontrolle sein.
2.2.5 Teilzeit
Die gesamte Weiterbildung kann in Teilzeit (mind. 50%-Pensum) absolviert werden (Art. 32 WBO).
3 Inhalt der Weiterbildung
Die Vermittlung der wichtigsten Lernziele wird im Logbuch festgehalten.
Der allgemeine Lernzielkatalog, der einen Anhang zur WBO darstellt, ist für alle Fachgebiete verbindlich und dient als Grundlage für die Weiterbildungskonzepte der einzelnen Weiterbildungsstätten. Dazu gehören insbesondere auch Ethik, Gesundheitsökonomie, Pharmakotherapie, Patientensicherheit und Qualitätssicherung (Art. 16 WBO).
Es sollen theoretische und praktische Kenntnisse auf folgenden Gebieten der Infektionsprävention im Gesundheitswesen erworben werden:
Grundkenntnisse in Mikrobiologie, insbesondere Übertragungswege (Kontakt, Tröpfchen usw.), Resistenzmechanismen und -risikofaktoren, einschliesslich seltener Keime mit Pandemiepotential (z.B. Ebola, MERS- et SARS-CoV, Labordiagnostik, einschliesslich phänotypischer und molekularer Typisierungsmethoden
Epidemiologische Kenntnisse und deren Anwendung, insbesondere betreffend verschiedene Methoden zur Untersuchung von epidemiologischen Phänomenen und von deren Auswirkungen (z.B. Prävalenz, Inzidenz, Time-Series, Case-Control, Kohorten, Metaanalysen, Kosten-Nutzen-studien usw.), sowie betreffend statistische Methoden einschliesslich multivariater Modelle; Wissen über aktuelle potentielle Pandemiephänomene
Präventionsstrategien gegen Keimübertragung und deren historische und wissenschaftliche Grundlagen, namentlich Standardmassnahmen (z.B. Händehygiene, persönliche Schutzausrüstung), Isolationsmassnahmen abhängig vom Übertragungsweg und Gesundheitsrisiko
Kennen und Ausarbeiten von Konzepten zur Vermeidung der Verbreitung multiresistenter Erreger (z.B. Vancomycin-resistente Enterokokken, Carbapenemase produzierende Enterobakterien). Mitarbeit bei der Planung der mikrobiologischen Analysen (Auswahl (bedside tests vs genaue langfristigere Analysen)) bei Screening von Patienten und Umgebungsabklärung.
Gezielte Präventionsstrategien bezüglich der verschiedenen nosokomialen Infektionstypen (z.B. postchirurgische Infektionen, Pneumonien, Katheterinfektionen usw.) sowie nach Patientenprofilen (z.B. immunsupprimierte Patienten usw.) und nach Settings im Gesundheitswesen (z.B. Intensivstation, Neonatologie, Notfall, Pflegeheim usw.); dazu gehören auch Themen wie Hautantisepsis, Antibiotikatherapie, Impfstrategien sowie weitere Massnahmen
Aufbereitung von Medizinprodukten (Desinfektion, Sterilisation, Endoskopaufbereitung usw.), Oberflächen (Reinigung, Desinfektion usw.)
Kenntnisse bezüglich Anforderungen an Wasser- und Luftqualität einschliesslich der wichtigsten Massnahmen zum Erreichen der Zielwerte.
Kenntnisse von Anforderungen zur Infektprävention an Gebäudetechnik und Architektur im Gesundheitswesen, einschliesslich (aber nicht beschränkt auf) Belüftung, Wassersysteme und deren Risiken, Oberflächenbeschaffenheit
Kenntnisse von ergonomischen Aspekten wie z.B. Platzverhältnisse, Ablenkung am Arbeitsplatz, Patientendurchmischung und Isolationsräume
Konzept und Elemente der Überwachung (Surveillance) von Infektionskrankheiten, wichtigste nationale und internationale Infektüberwachungs-Programme sowie deren jeweilige epidemiologische Infektdefinition, z.B. NHSN, KISS, Swissnoso
Ausbruchsmanagement (outbreak investigation and control), einschliesslich Erkennen und Abklären von Ausbrüchen sowie Einleiten von Gegenmassnahmen
Gesetzliche Grundlagen der Infektbekämpfung, insbesondere Meldepflicht, Epidemiegesetze und kantonale Gesetze
Kenntnisse in Gesundheitspolitik, insbesondere Kenntnisse der einschlägigen Behörden und Gremien auf kantonaler (Kantonsarzt, Lebensmittelkontrolle), nationaler (Schweizerische Gesellschaft für Spitalhygiene, Swissnoso, Bundesamt für Gesundheit, Swissmedic, Stiftung für Patientensicherheit, ANQ usw.) und internationaler (ECDC, CDC usw.) Ebene
Medizinethische Aspekte der Infektionsprävention, insbesondere betreffend Isolationsmassnahmen sowie obligatorische Tests und obligatorische Impfungen
Qualitätsmanagement, einschliesslich Kenntnis der wichtigsten Qualitätsnormen wie DIN, CE, ISO, Ansätze wie Audits, PDCA, Standard Operating Procedures und Lean Management
Risikoanalyse, einschliesslich Systemanalyse, ungewollte Folgen von Massnahmen und Ursachenanalyse
Kenntnisse über Implementierungswissenschaft, Change Management und Organisationsentwicklung bezogen auf Zusammensetzung und Einsatz von Expertenteams im Bereich der Infektionsprävention, Einrichtungen des Gesundheitswesens, einschliesslich Sicherheits- und Führungskultur; Fähigkeit zur Teamarbeit und Erfahrung in Teambildung/Teamtraining
Kenntnisse der Konzepte zur Patientensicherheit, insbesondere alle Aspekte im Zusammenhang mit nosokomialen Infektionen
Stufengerechte, zeitnahe Interne und externe Kommunikation bei ungewöhnlichen Infektionen und Epidemien, multiresistente Erreger, Medienarbeit bei Epidemien (z.B. beim Erstellen von Presse communiqués).
4 Prüfungsreglement
4.1 Prüfungsziel
Es wird geprüft, ob die Kandidatin oder der Kandidat die unter Ziffer 3 des Weiterbildungsprogramms aufgeführten Lernziele erfüllt und somit befähigt ist, Gesundheitsinstitutionen und Populationen im Gebiet des Schwerpunktes Infektionsprävention und -kontrolle im Gesundheitswesen selbständig und kompetent zu betreuen.
4.2 Prüfungsstoff
Der Prüfungsstoff umfasst den ganzen Lernzielkatalog unter Ziffer 3 des Weiterbildungsprogramms.
4.3 Prüfungskommission
4.3.1 Wahl
Die Prüfungskommission wird vom Vorstand der Schweizerischen Gesellschaft für Infektiologie gewählt.
4.3.2 Zusammensetzung
Die Prüfungskommission umfasst 5 Mitglieder, die über den Facharzttitel Infektiologie verfügen. Mindestens zwei Mitglieder müssen zudem Trägerin oder Träger des Schwerpunktes Infektionsprävention und -kontrolle im Gesundheitswesen sein. Mindestens ein Mitglied muss je Swissnoso beziehungsweise die Schweizerische Gesellschaft für Spitalhygiene (SGSH) vertreten
4.3.3 Aufgaben der Prüfungskommission
Die Prüfungskommission hat folgende Aufgaben:
Organisation und Durchführung der Prüfungen;
Vorbereitung der Fragen für die schriftliche Prüfung;
Bezeichnung von Expertinnen / Experten für die mündliche Prüfung;
Prüfungsbewertung und Mitteilung der Prüfungsresultate;
Festlegung der Prüfungsgebühren;
Periodische Überprüfung bzw. Überarbeitung des Prüfungsreglements;
Gewährung der Akteneinsicht in die Prüfungsunterlagen;
Stellungnahmen und Auskunftserteilung im Einspracheverfahren.
4.4 Prüfungsart
Die Prüfung besteht aus zwei Teilen. Beide Teile finden am selben Tag statt.
4.4.1 Mündlich-theoretische Prüfung
In diesem Teil der Prüfung hat die Kandidatin oder der Kandidat 30 Minuten Zeit, um mindestens 10 strukturierte Fragen zu beantworten.
4.4.2 Mündliche praktische Prüfung
Der mündlich-praktische Teil umfasst 2 Konsilien im Bereich der Infektionsprävention und -kontrolle, wobei klinische Situationen/Fragestellungen anhand von verschiedenen zur Verfügung gestellten Dokumenten beurteilt werden müssen. Zwei Expertinnen oder Experten beurteilen die von der Kandidatin oder dem Kandidaten erstellten Berichte und stellen Fragen dazu. Für das Studium der klinischen Situationen/Fragestellung und das Verfassen eines Berichtes stehen 60 Minuten zur Verfügung, für die Diskussion der Situationen mit den Expertinnen oder Experten 30 Minuten.
4.5 Prüfungsmodalitäten
4.5.1 Zeitpunkt der Schwerpunktprüfung
Er wird empfohlen, die Prüfung am Ende der Weiterbildung für Infektionsprävention und -kontrolle im Gesundheitswesen abzulegen.
4.5.2 Zulassung
Zur Schwerpunktprüfung wird nur zugelassen, wer über ein eidgenössisches oder anerkanntes ausländisches Arztdiplom verfügt. Der Facharzttitel Infektiologie ist Voraussetzung für die Prüfungszulassung.
4.5.3 Zeit und Ort der Prüfung
Die Schwerpunktprüfung findet mindestens einmal pro Jahr statt.
Datum, Ort und Anmeldeschluss werden mindestens 6 Monate im Voraus auf der Website des SIWF und der Fachgesellschaft publiziert.
4.5.4 Protokoll
Über die mündliche Prüfung wird ein Protokoll oder eine Tonaufnahme erstellt.
4.5.5 Prüfungssprache
Die Schwerpunktprüfung kann auf Deutsch, Französisch und Italienisch abgelegt werden. Mit Einverständnis der Kandidatin oder des Kandidaten kann sie auch auf Englisch erfolgen.
4.5.6 Prüfungsgebühren
Die Schweizerische Gesellschaft für Infektiologie (SGNIF) erhebt eine Prüfungsgebühr, welche durch die Prüfungskommission festgelegt und zusammen mit der Ankündigung auf der Website des SIWF publiziert wird.
Die Prüfungsgebühr ist mit der Anmeldung zur Schwerpunktprüfung zu entrichten. Bei Rückzug der Anmeldung wird sie nur zurückerstattet, wenn die Anmeldung mindestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin zurückgezogen worden ist. Bei Rückzug zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt die Gebührenrückerstattung nur aus wichtigen Gründen.
4.6 Bewertungskriterien
Beide Teile der Prüfung werden nach dem herkömmlichen Notensystem benotet (1-6, 6 = beste Note). Die Prüfung gilt nur dann als bestanden, wenn beide Teilprüfungen mindestens mit der Note 4 abgelegt wurden. Die Schlussbeurteilung lautet «bestanden» oder «nicht bestanden».
4.7 Eröffnung des Prüfungsresultates, Wiederholung der Prüfung und Einsprache
4.7.1 Eröffnung
Das Ergebnis der Prüfung ist der Kandidatin oder dem Kandidaten unter Angabe einer Rechtsmittelbelehrung schriftlich zu eröffnen.
4.7.2 Wiederholung
Die Prüfung kann beliebig oft wiederholt werden, wobei nur der nicht bestandene Teil wiederholt werden muss.
4.7.3 Einsprache
Der Entscheid über die Nichtzulassung zur Schwerpunkprüfung kann innert 30 Tagen, derjenige über das Nichtbestehen der Prüfung resp. der Prüfungsteile innert 60 Tagen ab schriftlicher Eröffnung bei der Einsprachekommission Weiterbildungstitel (EK WBT) angefochten werden (Art. 12 Abs. 2 WBO in Verbindung mit Art. 23 und Art. 27 WBO).
5 Kriterien für die Anerkennung und Einteilung der Weiterbildungsstätten
5.1 Anforderungen an alle Weiterbildungsstätten (stationär, ambulant und Praxis)
Die anerkannten Weiterbildungsstätten stehen unter der Leitung einer / eines Weiterbildungsverantwortlichen, die / der den Schwerpunkt für Infektionsprävention trägt. Ausnahmsweise genügen gleichwertige Voraussetzungen gemäss Art. 39 Abs. 2 WBO.
Die Leiterin / der Leiter ist für die Einhaltung des Weiterbildungsprogramms verantwortlich.
Die Leiterin / der Leiter weist sich über die erfüllte Fortbildungspflicht aus (Art. 39 WBO).
Es liegt ein Weiterbildungskonzept vor, das die Vermittlung der Lerninhalte zeitlich und inhaltlich strukturiert dokumentiert (Art. 41 WBO). Das Weiterbildungskonzept muss realistisch und nachvollziehbar das Weiterbildungsangebot und auch die Maximalzahl der möglichen Weiterbildungsplätze definieren. Es beschreibt insbesondere die Ziele, die eine Ärztin / ein Arzt in Weiterbildung während eines Jahres erreichen kann (sowohl für die fachspezifische wie auch für eine fachfremde Weiterbildung) und zeigt auf, wie, durch wen, wann und wo die im Weiterbildungsprogramm geforderten praktischen und theoretischen Weiterbildungsinhalte vermittelt werden.
Weiterbildungsvertrag für alle Weiterzubildenden gemäss Art. 41 Abs. 3 WBO.
Die allgemeinen Lernziele werden gemäss Ziffer 3 dieses Programms und dem Logbuch vermittelt. Spezielle Beachtung ist denjenigen Lernzielen zu schenken, die sich mit Ethik, Gesundheitsökonomie, Pharmakotherapie, Patientensicherheit und Qualitätssicherung beschäftigen (Art. 16 WBO).
Es steht ein klinikeigenes (bzw. abteilungseigenes, institutseigenes), spitaleigenes oder ein durch die Fachgesellschaft bereitgestelltes Meldewesen für Fehler (z.B. Critical Incidence Reporting System, CIRS) zur Verfügung.
Von den folgenden Fachzeitschriften stehen die aktuellen Ausgaben den Weiterzubildenden jederzeit als Print- und/oder Volltext-Online-Ausgaben zur Verfügung: Infection Control & Healthcare Epidemiology, Journal of Hospital Infection, Antimicrobial Resistance & Infection Control. Am Arbeitsplatz oder in dessen unmittelbaren Nähe steht ein PC mit leistungsfähiger Internetverbindung bereit. Für die an der Weiterbildungsstätte nicht verfügbare Zeitschriften-Artikel und Bücher besteht ein Zugang zu einer Bibliothek mit Fernleihe.
Die Weiterbildungsstätten sind verpflichtet, den Assistenzärztinnen und Assistenzärzten den Besuch von Kursen zum Erreichen der Lernziele im Rahmen der Arbeitszeit zu ermöglichen.
- Die Weiterbildungsstätten führen vier Mal jährlich ein arbeitsplatzbasiertes Assessment durch, mit dem der Stand der Weiterbildung festgehalten wird.
5.2 Kategorien der Weiterbildungsstätten
Die für den Schwerpunkt Infektionsprävention und -kontrolle im Gesundheitswesen als Zusatz zum Facharzttitel Infektiologie anerkannten Weiterbildungsstätten entsprechen den für den Facharzttitel Infektiologie zugelassen Weiterbildungsstätten der Kategorien A, B und C welche folgende zusätzliche Kriterien erfüllen:
Die Weiterbildungsstätte muss über eine spezifische Abteilung oder ein spezifisches Programm für Infektionsprävention verfügen.
Die Leiterin / der Leiter Infektionsprävention kann gleichzeitig auch Leiter der Abteilung Infektionskrankheiten sein.
Die Leiterin / der Leiter Infektionsprävention muss sowohl Träger des Facharzttitels Infektiologie als auch Inhaber des Schwerpunkts Infektionsprävention und -kontrolle im Gesundheitswesen und hauptsächlich in der Infektionsprävention tätig sein. Sie / er muss mindestens zu 80% am Hause angestellt sein.
Neben der Leiterin / dem Leiter Infektionsprävention muss mindestens eine weitere Trägerin / ein weiterer Träger des Facharzttitels Infektiologie zu mindestens 50% auf dem Gebiet der Infektionsprävention tätig sein.
6 Übergangsbestimmungen
Grundsätzlich müssen die regulären Bedingungen gemäss Ziffer 2 des Weiterbildungsprogramms erfüllt sein. Es gelten folgende Erleichterungen:
6.1 Vor Inkrafttreten des Weiterbildungsprogramms absolvierte Weiterbildungsperioden im In- und Ausland werden angerechnet, soweit sie den Bedingungen des Programms und der Weiterbildungsordnung entsprechen. Insbesondere muss die Weiterbildungsstätte zur entsprechenden Zeit die Kriterien unter Ziffer 5 erfüllt haben. Das Erfordernis des Schwerpunktes beim damaligen Leiter der Weiterbildungsstätte entfällt.
6.2 Vor Inkrafttreten des Weiterbildungsprogramms absolvierte Tätigkeitsperioden in leitender Funktion (ab Stufe Oberärztin oder Oberarzt) werden anstelle von Weiterbildungsperioden angerechnet. Tätigkeitsperioden werden jedoch nur angerechnet wenn die Weiterbildungsstätte zur entsprechenden Zeit die Bedingungen des Programms und der WBO erfüllt hat. Vor Inkrafttreten des Weiterbildungsprogramms absolvierte Tätigkeitsperioden in spitalhygienisch leitender Funktion (ab Stufe Oberärztin oder Oberarzt) in einem Akutspital kann (auf begründeten Antrag hin) anstelle von Weiterbildungsperioden angerechnet werden. Die Beweislast liegt bei der Kandidatin oder beim Kandidaten.
6.3 Wer vor Inkrafttreten des Weiterbildungsprogramms die notwendigen Weiterbildungs- bzw. Tätigkeitsperioden gemäss Ziffer 6.1 und 6.2 erfüllt hat, ist vom Nachweis der Publikation befreit.
6.4 Gesuche um Anerkennung von Weiterbildungs- und Tätigkeitsperioden, welche vor Inkrafttreten des Weiterbildungsprogramms absolviert wurden, müssen innerhalb von 10 Jahren nach Inkrafttreten eingereicht werden. Bei später eintreffenden Gesuchen werden vor Inkrafttreten des Weiterbildungsprogramms absolvierte Weiterbildungs- und Tätigkeitsperioden nicht mehr anerkannt.
6.5 Bezüglich der Schwerpunktprüfung gilt folgendes:
Wer die Weiterbildung bis 31. Dezember 2023 nicht abgeschlossen hat, muss für die Erlangung des Schwerpunktes in jedem Fall eine Bestätigung über die Teilnahme an der Schwerpunktprüfung vorlegen.
Inkraftsetzungsdatum: 1. Januar 2022
Revisionen gemäss Art. 17 der Weiterbildungsordnung (WBO): - 9. September 2024 (Ziffer 4; genehmigt durch Geschäftsleitung SIWF)
Bern, 29.10.2024/pb WB-Programme\Infektionsprävention\2024\241002 WBP Infektionsprävention d.docx